Nachfolgend finden Sie eine Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen, Arbeitshilfen und Links. Da instanzgerichtliche Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis. Entscheidung der Woche
BGB § 242 Kein Anspruch auf Austausch einer Sicherheit bei Hypothek zur Sicherung einer Leibrente Es gibt keinen allgemeinen Grundsatz, dass der Sicherungsgeber, der mit dem Sicherungsnehmer eine bestimmte Sicherheit vereinbart hat, einen Austausch dieser Sicherheit gegen eine ihm genehmere verlangen kann (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 3. Februar 2004 – XI ZR 398/02, BGHZ 158, 11). BGH, Urt. v. 30.6.2017 – V ZR 248/16
Immobilienrecht/allg. Zivilrecht GBO §§ 18 Abs. 1, 71 Abs. 1; BGB §§ 133, 164, 167 Auslegung einer Vollmacht zur Grundeigentumsveräußerung Auslegung einer Vollmacht zur Veräußerung von Grundeigentum „zum beliebigen Bestimmungen“ bei unentgeltlicher Übertragung. OLG München, Beschl. v. 27.1.2017 – 34 Wx 15/17
Erbrecht
BGB §§ 2229, 2358; FamFG §§ 26, 69 Abs. 1 Zur Feststellung der Testierunfähigkeit im Erbscheinsverfahren 1. Im Erbscheinsverfahren hat das Nachlassgericht Zweifel an der Testierfähigkeit, die auf konkreten Umständen und dargelegten Auffälligkeiten beruhen, ohne Bindung an den Vortrag der Beteiligten von Amts wegen zu prüfen. 2. Testierunfähig ist auch derjenige, der nicht in der Lage ist, sich über die für und gegen seine letztwillige Verfügung sprechenden Gründe ein klares, von krankhaften Einflüssen nicht gestörtes Urteil zu bilden und nach diesem Urteil frei von möglichen Einflüssen etwaiger interessierter Dritter zu handeln. (Leitsätze der DNotI-Redaktion) OLG Frankfurt, Beschl. v. 17.8.2017 – 20 W 188/16
EuErbVO Artt. 1 Abs. 1 u. 2 lit. e, 21 Abs. 1, 63 Abs. 2 lit. b, 68 lit. l, 69 Abs. 5, 71 Abs. 1; BGB § 1922 Aufnahme von Grundstücksdaten in ein Europäisches Nachlasszeugnis 1. Die erstrebte Aufnahme von Grundstücksdaten eines im Ausland belegenen Grundstücks (hier: Österreich) in ein ausgestelltes Europäisches Nachlasszeugnis, das die Erbfolge nach deutschem Recht bezeugt, kann nicht im Wege eines Berichtigungsverfahrens erreicht werden. 2. Bestimmt sich die materielle Erbfolge nach deutschem Recht, ist für eine informatorische Aufnahme eines Zusatzes betreffend eine im Nachlass befindliche, im Ausland belegene Immobilie (hier: Österreich) im Europäischen Nachlasszeugnis zum Zwecke der Umschreibung des Grundbuchs nach ausländischem Recht von vornherein kein Raum. OLG München, Beschl. v. 12.9.2017 – 31 Wx 275/17
Öffentliches Recht
BBodSchG §§ 2 Abs. 7, 4 Abs. 3, Abs. 4 u. 5, 10 Abs. 1 S. 1, 24 Abs. 2 Ausgleichsanspruch des Eigentümers gegen den Mieter nach Ölschaden 1. Nach der Rechtsprechung des BGH kann eine andere Vereinbarung i. S. d. § 24 Abs. 2 BBodSchG auch im Abschluss eines Mietvertrages liegen. Denn nutzt der Mieter das Mietobjekt entsprechend der mit dem Vermieter getroffenen Vereinbarung und kommt es dadurch zu einer schädlichen Bodenveränderung, so scheidet ein Ausgleichsanspruch nach § 24 Abs. 2 BBodSchG aus, weil die Verpflichteten (Vermieter und Mieter) "etwas anderes" vereinbart haben. Das BBodSchG will den Mieter nicht zum Ausgleich verpflichten, wenn er sich an die mit dem Vermieter getroffene Absprache hält. 2. Für den Ausgleichsanspruch nach § 24 Abs. 2 BBodSchG bedarf es keiner Inanspruchnahme durch behördliche Verfügung. (Leitsätze der DNotI-Redaktion) OLG München, Urt. v. 8.2.2017 – 3 U 3659/14
Steuerrecht
EStG §§ 15 Abs. 3 Nr. 2, 16 Abs. 3 S. 1 Gewerbliche Eigenart der Einheits-GmbH & Co. KG Der gewerblichen Prägung einer „Einheits-GmbH & Co. KG“ steht nicht entgegen, dass der im Grundsatz allein geschäftsführungsbefugten Komplementärin im Gesellschaftsvertrag der KG die Geschäftsführungsbefugnis betreffend die Ausübung der Gesellschafterrechte aus oder an den von der KG gehaltenen Geschäftsanteilen an der Komplementär-GmbH entzogen und diese auf die Kommanditisten übertragen wird. BFH, Urt. v. 13.7.2017 – IV R 42/14
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