23. - 27. Oktober 2017

Neu auf der DNotI-Homepage
23. - 27. Oktober 2017

 

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen, Arbeitshilfen und Links.

Da instanzgerichtliche Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.
 

Entscheidung der Woche

 

EUErbVO Artt. 1 Abs. 2 lit. k, 31
Vindikationslegat über in Deutschland belegenen Grundbesitz

Art. 1 Abs. 2 Buchst. k und l sowie Art. 31 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses sind dahin auszulegen, dass sie der Ablehnung der Anerkennung der dinglichen Wirkungen des Vindikationslegats, das dem von einem Erblasser gemäß Art. 22 Abs. 1 dieser Verordnung gewählten auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendenden Recht bekannt ist, durch eine Behörde eines Mitgliedstaats entgegenstehen, wenn diese Ablehnung allein auf der Begründung beruht, dass dieses Vermächtnis das Eigentum an einer Immobilie betrifft, die in einem Mitgliedstaat belegen ist, dessen Rechtsordnung das Institut des Vermächtnisses mit unmittelbarer dinglicher Wirkung im Zeitpunkt des Eintritts des Erbfalls nicht kennt.

EuGH, Urt. v. 12.10.2017 – C-218/16

 

Immobilienrecht/allg. Zivilrecht

 

BGB § 428
Zur Sukzessivberechtigung bei Rückforderungsrechten

Die Ausgestaltung eines Rückforderungsanspruchs in der Weise, dass zu Lebzeiten des übertragenden Ehemannes nur dieser den Rückübertragungsanspruch ausüben darf und dass nach dem Tod des erstversterbenden Ehegatten dem überlebenden Ehegatten der Rückforderungsanspruch allein zusteht, kann nicht Grundlage der Eintragung einer Vormerkung sein, die die Ehegatten als Gesamtberechtigte im Sinne des § 428 BGB ausweist.

OLG Hamm, Beschl. v. 3.5.2017 – 15 W 495/16

 

BGB §§ 709, 714; GBO § 29
Kein Vertretungsnachweis im Grundbuchverfahren durch einen mehrere Jahre alten geschlossenen GbR-Gesellschaftsvertrag

Ein vor mehreren Jahren in notarieller Form geschlossener Gesellschaftsvertrag einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist zum Nachweis einer von dem gesetzlichen Regelfall abweichend vereinbarten Vertretungsmacht im Verfahren vor dem Grundbuchamt nicht geeignet.

KG Berlin, Beschl. v. 12.9.2017 – 1 W 326-327/17

 

GBO § 29 Abs. 3; BayGO Art. 75
Vollwertigkeitsbescheinigung des Vertretungsberechtigten bei Grundstücksveräußerung durch Gemeinde erforderlich

Zum Nachweis dafür, dass ein gemeindliches Grundstück nicht unter Wert veräußert worden ist, genügt in der Regel die schriftliche Feststellung des Vertretungsberechtigten der Gemeinde in der Form des § 29 Abs. 3 GBO, dass dies nicht der Fall ist (Anschluss an BayObLGZ 1995, 225).

OLG München, Beschl. v. 9.10.2017 – 34 Wx 221/17

 

GBO §§ 39, 40
Voreintragung der Erben entbehrlich, wenn transmortal Bevollmächtigter eine Finanzierungsgrundschuld bestellt

1. Aufgrund einer transmortalen Vollmacht kann der Bevollmächtigte auch nach dem Tod des Vollmachtgebers dessen Erben hinsichtlich des Nachlasses vertreten.
2. Eine Voreintragung der Erben ist weder für die Eintragung einer Auflassungsvormerkung noch einer Finanzierungsbelastung erforderlich, wenn die entsprechende Bewilligung auch für die Erben bindend geworden ist.

OLG Frankfurt, Beschl. v. 27.6.2017 – 20 W 179/17

 

WEG §§ 10 Abs. 2, 15
Vergessene Eintragung eines Sondernutzungsrechts

Räumt die notarielle Teilungserklärung dem jeweiligen Eigentümer einer Wohnungseigentumseinheit das Recht ein, näher bezeichnete nicht überbaute Teile des Grundbesitzes allein – unter Ausschluss sämtlicher übrigen Miteigentümer – als Kfz.-Stellplatz zu nutzen, wird eine entsprechende Eintragung in die betroffenen Grundbücher bewilligt und beantragt, soll die Eintragung in die Grundbücher nur auf gesondertes Ersuchen an den amtierenden Notar erfolgen und reicht der Notar die notarielle Urkunde zum Vollzug ein, mit dem Bemerken, die in der Urkunde bewilligte Einräumung von Sondernutzungsrechten werde „nicht zur Eintragung beantragt“, so müssen nachfolgende Eigentümer und sonstige dinglich Berechtigte das ungebuchte Sondernutzungsrecht nicht gegen sich gelten lassen, mit der Folge, dass zur Eintragung nunmehr auch deren Bewilligung erforderlich ist.

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 9.6.2017 – 3 Wx 46/17

 


Notarrecht/Verfahrensrecht

 

BeurkG § 13
Anforderungen an wirksame Unterschrift

1. Die Wirksamkeit einer notariellen Beurkundung nach § 13 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz BeurkG erfordert u. a., dass die Beteiligten als formelles Zeichen ihrer Verantwortungsübernahme für Geltung und Gültigkeit des beurkundeten Rechtsgeschäfts und für die Echtheit und Ernstlichkeit des beurkundeten Willens eigenhändig unterschreiben.
2. Führt die Erblasserin tatsächlich den Familiennamen B…, beginnt ihr Vorname mit der Initiale „A.“ und hatte sie demgemäß alle letztwilligen Verfügungen in der Vergangenheit auf diese Weise unterschrieben, so genügt ihre Unterzeichnung nicht den Anforderungen an eine wirksame Unterschrift, wenn sie bei einem späteren notariellen Testament nach der Initiale mit dem – sie nicht kennzeichnenden – Namen „C…“, nämlich den ersten drei Buchstaben ihres Geburtsnamens und den letzten vier Buchstaben ihres tatsächlichen Nachnamens, unterschreibt.

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 10.5.2017 – 3 Wx 315/15

 

BeurkG § 44a; BGB §§ 428, 883
Berichtigung offensichtlicher Unrichtigkeit; Sukzessivberechtigung bei Rückforderungsrechten

Zur Richtigstellung einer Bewilligung durch Nachtragserklärung des Notars und zur Sukzessivberechtigung bei einem Rückforderungsrecht. (Leitsatz der DNotI-Redaktion)

OLG München, Beschl. v. 22.9.2017 – 34 Wx 68/17

 


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