6. - 10. November 2017

Neu auf der DNotI-Homepage
6. - 10. November 2017

 

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen, Arbeitshilfen und Links.

Da instanzgerichtliche Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.
 

Entscheidung der Woche

 

GBO § 22; InsO § 32 Abs. 3; BGB § 891
Löschung eines Insolvenzvermerks im Grundbuch

a) Nach § 727 Abs. 1 ZPO ist die Rechtsnachfolge, wenn sie nicht offenkundig ist, durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachzuweisen. Dieser Nachweis ist geführt, wenn aufgrund der Beweiskraft der öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunde mit dem Eintritt der nachzuweisenden Tatsache dem gewöhnlichen Geschehensablauf nach gerechnet werden kann.
b) Ergibt sich aus einem Grundbuchauszug, dass ein Insolvenzvermerk gelöscht ist, kann daraus der Schluss gezogen werden, dass das Grundstück nicht mehr dem Insolvenzbeschlag unterliegt.

BGH, Beschl. v. 30.8.2017 – VII ZB 23/14

 


Immobilienrecht/allg. Zivilrecht

 

BGB §§ 106, 107, 166 Abs. 1, 181, 814, 1629 Abs. 2 S. 1, 1795 Abs. 2; InsO §§ 133 Abs. 1, 134 Abs. 1, 143 Abs. 2 S. 1; ZPO § 563
Übertragung von Geldern durch den Schuldner an den Treuhänder zum Zwecke der Gläubigerbefriedigung

1. Die Übertragung von Geldern durch den Schuldner auf einen Treuhänder zum Zweck der Befriedigung seiner Gläubiger stellt auch dann keine unentgeltliche Leistung dar, wenn die Treuhandvereinbarung wegen eines Vertretungsmangels unwirksam ist.
2. Ein Bereicherungsanspruch ist auch bei bewusster Zahlung auf eine unwirksame Treuhandvereinbarung gegeben, weil der Leistungsempfänger nicht darauf vertrauen kann, die Mittel behalten zu dürfen.
3. Einer geschäftsunfähigen oder beschränkt geschäftsfähigen Person ist die Kenntnis des Benachteiligungsvorsatzes des Schuldners durch ihren gesetzlichen Vertreter nicht anzulasten, wenn dieser seine unbeschränkte Vertretungsmacht aus wirtschaftlichem Eigennutz ohne Rücksicht auf die Vermögensinteressen des Kindes ausübt.

BGH, Urt. v. 7.9.2017 – IX ZR 224/16

 

BGB §§ 138 Abs. 1, 542 Abs. 1, 546 Abs. 1, 578 Abs. 2, 580a Abs. 1 Nr. 3, 891 Abs. 1, 985, 1004 Abs. 1 S. 1, 2032 Abs. 1, 2041 S. 1
Sittenwidrigkeit des Ausschlusses des ordentlichen Kündigungsrechts eines Garagenvermieters

1. Erfolgt mit notarieller Urkunde die Auflassung an die Erbengemeinschaft, so ist diese als Auflassung an alle Miterben als Gesamthandsgemeinschaft auszulegen, da die Erbengemeinschaft selbst nicht rechtsfähig ist.
2. Eine Mietvertragsklausel, die ein Kündigungsrecht ausschließt, ist gem. § 138 Abs. 1 BGB nichtig, wenn sie auf verwerflichen Beweggründen oder der Anwendung unlauterer Mittel beruht oder ausschließlich zu dem Zweck abgeschlossen wurde, den Vorkaufsberechtigten zu schädigen. (Leitsätze der DNotI-Redaktion)

BGH, Urt. v. 30.6.2017 – V ZR 232/16

 

BGB §§ 883 Abs. 1, 894, 1922 Abs. 1, 1939, 2147, 2174, 2231 Nr. 1, 2270, 2271, 2276 Abs. 1, 2278, 2289 Abs. 1 S. 1 u. 2; GBO §§ 18 Abs. 1, 19, 22 Abs. 1 S. 1, 29, 35 Abs. 1 S. 1 u. 2, 52, 71 Abs. 1; RPflG § 11 Abs. 1
Grundbuchberichtigung ohne Erbschein bei Bindungswirkung einer vertragsmäßigen Verfügung und unaufklärbaren tatsächlichen Umständen

Der Vorlage eines Erbscheins zur Grundbuchberichtigung bedarf es trotz Konkurrenz zwischen einem urkundlichen Erbvertrag und früher sowie später errichteten privatschriftlichen sowie erbvertraglichen Verfügungen von Todes nicht, wenn sich die Erbfolge aus den gesetzlichen Rechtsfolgen der Bindungswirkung vertragsmäßiger Verfügungen ergibt und tatsächliche Umstände nicht aufzuklären sind.

OLG München, Beschl. v. 18.9.2017 – 34 Wx 262/17

 

GBO §§ 19, 29, 71 Abs. 1; WEG § 10 Abs. 3
Begründung von Sondernutzungsrechten durch den ausscheidenden teilenden Eigentümer

Sind die Wohnungseigentümer in der Teilungserklärung unter der aufschiebenden Bedingung von der Nutzung von Stellplätzen ausgeschlossen, dass der teilende Eigentümer diese durch notariell beurkundete oder beglaubigte Erklärung einzelnen Wohnungseigentumseinheiten zuordnet, so reicht es für die Begründung von Sondernutzungsrechten aus, wenn der teilende Eigentümer zum Zeitpunkt der Zuordnungserklärung noch Wohnungseigentümer ist. Unschädlich ist, dass er in dem Zeitraum bis zur Stellung des Antrags auf Eintragung der Änderung des Inhalts des Sondereigentums im Grundbuch aus der Eigentümergemeinschaft ausgeschieden ist.

OLG Hamm, Beschl. v. 16.6.2017 – 15 W 474/16

 


Familienrecht

 

BGB §§ 181, 1629 Abs. 2 S. 1, 1795 Abs. 2, 1822 Nr. 2, 1899 Abs. 4, 1908i Abs. 1 S. 1, 1909, 1915 Abs. 1
Gerichtliche Genehmigung einer Abschichtungsvereinbarung

Die Erklärung eines Ergänzungspflegers bzw. Ergänzungsbetreuers bei einer Abschichtungsvereinbarung, durch die Miterben aus der Erbengemeinschaft ausscheiden, bedarf nach § 1822 Nr. 2 BGB der familien- bzw. betreuungsgerichtlichen Genehmigung.

OLG Hamm, Beschl. v. 2.8.2017 – 15 W 263/16

 


Erbrecht

 

BGB §§ 7 Abs. 1, 2361; FamFG §§ 3 Abs. 1 u. 3 S. 1, 65 Abs. 4, 343 Abs. 1; ZPO §§ 261 Abs. 3 Nr. 1, 513 Abs. 2
Einziehung des Erbscheins bei örtlicher Unzuständigkeit des Nachlassgerichts

1. Ein von einem örtlich unzuständigen Nachlassgericht erteilter Erbschein ist nach § 2361 BGB einzuziehen.
2. § 65 Abs. 4 FamFG steht deshalb der Überprüfung der örtlichen Zuständigkeit des Nachlassgerichts im Beschwerdeverfahren gegen einen Feststellungsbeschluss nicht entgegen.

OLG Hamm, Beschl. v. 22.6.2017 – 15 W 111/17

 


Notarrecht/Verfahrensrecht

 

ZPO §§ 348 Abs. 2, 568 S. 1, 577 Abs. 4; InsO §§ 97, 165; InsVV §§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 3 Abs. 1 lit. a
Zur Vergütung des Insolvenzverwalters bei freihändigem Verkauf eines Grundstücks

1. Im Beschwerdeverfahren ist die Kammer nicht befugt, selbst über die Übertragung eines in die originäre Zuständigkeit des Einzelrichters fallenden Beschwerdeverfahrens zu entscheiden.
2a. Verwertet der Insolvenzverwalter ein lastenfreies Grundstück freihändig, kommt ein Zuschlag nur in Betracht, wenn die Verwertungstätigkeit über die üblichen mit der Veräußerung eines Grundstücks verbundenen Tätigkeiten in erheblichem Maß hinausgeht.
2b. Ein Zuschlag für Erschwernisse bei der Informationsbeschaffung kann auch dann gerechtfertigt sein, wenn die Informationsbeschaffung beim Schuldner dadurch erheblich erschwert wird, dass die bisherigen Organe des Schuldners ausgeschieden und von ihnen keine Informationen mehr zu erhalten sind, der neue Geschäftsführer keine Kenntnisse hat, auf Kenntnisse der Beschäftigten nicht zurückgegriffen werden kann und eine ausreichende Information anhand der Geschäftsunterlagen nicht möglich ist.

BGH, Beschl. v. 21.9.2017 – IX ZB 84/16


Newsletter abbestellen

Kontakt (E-Mail)

Newsletter DNotI-Homepage
Herausgeber: Deutsches Notarinstitut (DNotI), Gerberstr. 19, 97070 Würzburg
Tel.: (+49) (931) 35576-0 - Fax: (+49) (931) 35576-225
E-Mail:
dnoti@dnoti.de - Internet: www.dnoti.de
Verantwortlicher Schriftleiter: Notarassessor Dr. Johannes Weber