13. - 17. November 2017

Neu auf der DNotI-Homepage
13. - 17. November 2017

 

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen, Arbeitshilfen und Links.

Da instanzgerichtliche Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.
 

Entscheidung der Woche

 

GG Artt. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 3 Abs. 3; PStG §§ 21 Abs. 1, 22 Abs. 3
Verfassungsrechtlicher Schutz der geschlechtlichen Identität

1. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) schützt die geschlechtliche Identität. Es schützt auch die geschlechtliche Identität derjenigen, die sich dauerhaft weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen lassen.
2. Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG schützt auch Menschen, die sich dauerhaft weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen lassen, vor Diskriminierungen wegen ihres Geschlechts.
3. Personen, die sich dauerhaft weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen lassen, werden in beiden Grundrechten verletzt, wenn das Personenstandsrecht dazu zwingt, das Geschlecht zu registrieren, aber keinen anderen positiven Geschlechtseintrag als weiblich oder männlich zulässt.

BVerfG, Beschl. v. 10.10.2017 – 1 BvR 2019/16


Erbrecht

 

BGB §§ 242, 2147, 2287, 2289 Abs. 1 S. 2
Arglisteinwand kann Berufung auf Beeinträchtigung des Erbrechts entgegenstehen

Der Berufung auf die Unwirksamkeit eines Vermächtnisses und damit den Schutz des § 2289 Abs. 1 S. 2 BGB kann der Arglisteinwand aufgrund widersprüchlichen Verhaltens entgegenstehen. (Leitsatz der DNotI-Redaktion)

OLG Düsseldorf, Urt. v. 21.4.2017 – 7 U 12/16


Gesellschaftsrecht

 

BGB § 727; GBO §§ 22, 29, 38; InsO § 32
Auswirkungen der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über den Nachlass eines GbR-Gesellschafters

1a. Wird eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) nach § 727 Abs. 1 BGB mangels abweichender Vereinbarung durch den Tod eines Gesellschafters aufgelöst, geht mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über dessen Nachlass die Befugnis, über im Grundbuch eingetragene Rechte der GbR zu verfügen, von dem Erben auf den Insolvenzverwalter über. In das Grundbuch ist ein Insolvenzvermerk einzutragen.
1b. Enthält der Gesellschaftsvertrag eine Regelung, wonach die Gesellschaft im Fall des Todes eines Gesellschafters nicht aufgelöst, sondern mit dessen Erben fortgesetzt wird (sog. Nachfolgeklausel), wird durch die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens die Verfügungsbefugnis des Erben über im Grundbuch eingetragene Rechte der GbR nicht eingeschränkt.
2. Wurde wegen der Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens ein Insolvenzvermerk in das Grundbuch eingetragen, ist dieser zu löschen, wenn der Insolvenzverwalter dies bewilligt oder wenn dem Grundbuchamt die Vereinbarung einer Nachfolgeklausel in der Form des § 29 Abs. 1 Satz 1 GBO nachgewiesen wird. Ob als Nachweis auch ein notarieller oder notariell beglaubigter Gesellschaftsvertrag ausreichen kann, bleibt offen; die Vorlage eines privatschriftlichen Gesellschaftsvertrages genügt jedenfalls nicht.
3. Der Durchführung eines Berichtigungsverfahrens gemäß § 22 GBO steht nicht entgegen, dass die Eintragung, deren Berichtigung beantragt wird, auf Grund eines Behördenersuchens nach § 38 GBO erfolgt ist (hier: Eintragung eines Insolvenzvermerks gemäß § 32 Abs. 1 InsO).

BGH, Beschl. v. 13.7.2017 – V ZB 136/16

 

GenG § 18; BGB § 25
Ermittlung der Grundlagen für eine Verbandsstrafe auf Basis eines Regelwerkes unterhalb der Satzung

a) Die der Genossenschaft obliegende Ermittlung der Grundlagen für eine Verbandsstrafe, die in ihren Grundzügen und auch hinsichtlich der Höchstgrenze in der Satzung selbst geregelt ist, kann auf ein Regelwerk unterhalb der Satzung gestützt werden (hier Bestimmung in der Milchlieferordnung zur Schätzung der satzungswidrig nicht an die Genossenschaft abgelieferten Milch).
b) Entscheidend für die Festsetzung der Verbandsstrafe sind das zum Zeitpunkt der Verletzung der Pflichten aus der Satzung anzuwendende Satzungsrecht und die entsprechenden Strafbestimmungen.

BGH, Hinweisbeschl. v. 27.6.2017 – II ZR 5/16

 

KAG HE §§ 4 Abs. 1 Nr. 2 lit. a, 11; AO § 34 Abs. 2; StrBS § 17 Abs. 1
Pflicht einer GbR zur Zahlung von Straßenausbaubeiträgen

1. Die Eintragung natürlicher Personen im Grundbuch mit dem Zusatz "als BGB-Gesellschafter" macht hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse hinreichend deutlich, dass Eigentümerin der Liegenschaft die Gesellschaft ist.
2. Ist die BGB-Gesellschaft Eigentümerin eines Grundstücks, so ist sie straßenausbaubeitragspflichtig, nicht dagegen die einzelnen Gesellschafter.

VGH Hessen, Beschl. v. 10.7.2017 – 5 A 872/17.Z

 


Internationales Privatrecht

 

EGBGB Artt. 19, 20; BGB § 1592; StAG § 4 Abs. 3
Anfechtung einer Vaterschaft bei alternativ berufenen Rechtsordnungen für die Feststellung der Vaterschaft

Führt von den nach Art. 19 Abs. 1 EGBGB für die Feststellung der Vaterschaft alternativ berufenen Rechtsordnungen zum Zeitpunkt der Geburt nur eine Rechtsordnung zur rechtlichen Vaterschaft (hier: des italienischen Ehemanns der Mutter aufgrund Anwendung deutschen Rechts), so kann diese grundsätzlich nur nach dem gemäß Art. 20 EGBGB anwendbaren Anfechtungsstatut beseitigt werden (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 19. Juli 2017 XII ZB 72/16 zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

BGH, Beschl. v. 13.9.2017 – XII ZB 403/16

 


Steuerrecht

 

EStG §§ 5 Abs. 2a, 17 Abs. 1, 2 u. 4, 20 Abs. 2; HGB §§ 255, 272 Abs. 2 Nr. 4; BGB § 775 Abs. 1 Nr. 1; MoMiG Artt. 1, 9; InsO §§ 39 Abs. 1 Nr. 5, 135; GmbHG §§ 26, 30, 31, 32a Abs. 1 u. 3 a. F.
Nachrägliche Anschaffungskosten nach Aufhebung des sog. Eigenkapitalersatzrechtes

1. Mit der Aufhebung des Eigenkapitalersatzrechts durch das MoMiG ist die gesetzliche Grundlage für die bisherige Rechtsprechung zur Berücksichtigung von Aufwendungen des Gesellschafters aus eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen als nachträgliche Anschaffungskosten im Rahmen des § 17 EStG entfallen.
2. Aufwendungen des Gesellschafters aus seiner Inanspruchnahme als Bürge für Verbindlichkeiten der Gesellschaft führen nicht mehr zu nachträglichen Anschaffungskosten auf seine Beteiligung.
3. Die bisherigen Grundsätze zur Berücksichtigung von nachträglichen Anschaffungskosten aus eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen sind weiter anzuwenden, wenn der Gesellschafter eine eigenkapitalersetzende Finanzierungshilfe bis zum Tag der Veröffentlichung dieses Urteils geleistet hat oder wenn eine Finanzierungshilfe des Gesellschafters bis zu diesem Tag eigenkapitalersetzend geworden ist.

BFH, Urt. v. 11.7.2017 – IX R 36/15

 

EStG § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 1 u. 3; GG Art. 3 Abs. 1
Begriff der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken – Versteuerung des Gewinns aus der Veräußerung einer als Zweitwohnung genutzten Immobilie

1. Ein Gebäude wird auch dann zu eigenen Wohnzwecken genutzt, wenn es der Steuerpflichtige nur zeitweilig bewohnt, sofern es ihm in der übrigen Zeit als Wohnung zur Verfügung steht. Unter § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG können deshalb auch Zweitwohnungen, nicht zur Vermietung bestimmte Ferienwohnungen und Wohnungen, die im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung genutzt werden, fallen.
2. Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken "im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren" (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 2. Alternative EStG) liegt vor, wenn das Gebäude in einem zusammenhängenden Zeitraum genutzt wird, der sich über drei Kalenderjahre erstreckt, ohne sie
mit Ausnahme des mittleren Kalenderjahrs voll auszufüllen.

BFH, Urt. v. 27.6.2017 – IX R 37/16


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