20. - 24. November 2017

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20. - 24. November 2017

 

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen, Arbeitshilfen und Links.

Da instanzgerichtliche Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.
 

Entscheidung der Woche

 

InsO §§ 129 Abs. 1, 143
Zur Anfechtbarkeit eines Rückforderungsrechts in einem Ratenzahlungskaufvertrag über ein Grundstück

1. Ein in einem Grundstückskaufvertrag zugunsten des Verkäufers vereinbartes Rücktrittsrecht für den Insolvenzfall ist nicht gläubigerbenachteiligend, wenn das Rücktrittsrecht von vornherein Bestandteil des gegenseitigen Vertrags ist, der Schuldner Rechte an der Sache ausschließlich aufgrund dieses Vertrags erworben hat, die Rücktrittsklausel den Berechtigten in den Stand setzt, einen Zugriff der Gläubiger auf die Sache jederzeit abwehren zu können, und die Rücktrittsklausel freie Verfügungen des Schuldners zugunsten einzelner Gläubiger ausschließt.
2. Die Verpflichtung des Schuldners in einem Grundstückskaufvertrag zur unentgeltlichen Rückübertragung im Fall des Rücktritts ist gläubigerbenachteiligend. Der Verwalter kann in diesem Fall verlangen, dass die Masse so gestellt wird, wie wenn dem Schuldner die gesetzlichen Ansprüche aus dem Rückgewährschuldverhältnis zustünden.

BGH, Urt. v. 12.10.2017 IX ZR 288/14

 


Immobilienrecht

BGB §§ 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, 444
Altlastenverdacht als Sachmangel; Arglist des Verkäufers

1. Begründet die frühere Nutzung eines Grundstücks einen Altlastenverdacht, weist dieses einen Sachmangel i. S. v. § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB auf, ohne dass weitere Umstände hinzutreten müssen. Insbesondere bedarf es für die Annahme eines Sachmangels keiner zusätzlichen Tatsachen, die auf das Vorhandensein von Altlasten hindeuten.
2a. Verschweigt der Verkäufer eine ihm bekannte frühere Nutzung des Grundstücks, die einen Altlastenverdacht begründet, so handelt er objektiv arglistig i. S. v. § 444 BGB.
2b. Bezogen auf den subjektiven Tatbestand der Arglist hält der Verkäufer einen Sachmangel mindestens für möglich, wenn er die frühere Nutzung des Grundstücks kannte und es zumindest für möglich hielt, dass diese einen Altlastenverdacht begründet. Auch insoweit müssen keine konkreten – dem Verkäufer bekannten – Tatsachen hinzutreten, die den Altlastenverdacht erhärten.
3. Macht der Verkäufer, der aus der ihm bekannten früheren gefahrenträchtigen Nutzung des Grundstücks den Schluss auf einen möglichen Altlastenverdacht gezogen hat, geltend, er habe bei Vertragsschluss angenommen, der Altlastenverdacht sei ausgeräumt gewesen, muss er dies anhand objektiver Umstände plausibel machen. Für entsprechende Umstände trifft ihn eine sekundäre Darlegungslast.

BGH, Urt. v. 21.7.2017 V ZR 250/15

 

ZVG §§ 180 Abs. 1, 181; BGB §§ 41, 45, 47, 49, 731 S. 2; EGBGB Artt. 163, 234 § 4a Abs. 2 S. 2; ZPO § 771; ALR § 25 Abs. 3 S. 6; AGGVG Art. 40
Zur Teilungsversteigerung von Grundstücken im Eigentum von Personengemeinschaften, die vor Inkrafttreten des BGB errichtet worden sind, oder von altrechtlichen (teil-)rechtsfähigen Verbänden

a) Die Teilungsversteigerung der im Eigentum von Personengemeinschaften, die vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs errichtet worden sind, oder von in diesem Sinne altrechtlichen (teil-) rechtsfähigen Verbänden – juristischen Personen oder rechtsfähigen Personengesellschaften – stehenden Grundstücke ist nur zulässig, wenn dem einzelnen Mitglied ein Aufhebungsanspruch zusteht, der im Wege der Teilungsversteigerung durchgesetzt werden kann.
b) Die Anordnung der Teilungsversteigerung der Grundstücke altrechtlicher Körperschaftswaldungen ist jedenfalls in den Gebieten Bayerns, in denen deren Rechtsverhältnisse nicht gesetzlich geregelt waren, unzulässig, wenn die Waldungsgrundstücke nach der Satzung der Waldung im Eigentum der Gesamtheit der Teilhaber als Körperschaft stehen, die Gesamtheit der Teilhaber die Aufsicht über die Waldung führt und die Satzung dem einzelnen Teilhaber keinen Aufhebungsanspruch einräumt.

BGH, Beschl. v. 29.6.2017 – V ZB 18/15

 


Familienrecht

 

BGB § 1906a Abs. 1 S. 1 Nr. 4; FamFG § 62 Abs. 1 u. 2 Nr. 1
Zur Zulässigkeit einer ärztlichen Zwangsmaßnahme

Die Zulässigkeit einer ärztlichen Zwangsmaßnahme setzt gemäß § 1906 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BGB voraus, dass zuvor ernsthaft, mit dem nötigen Zeitaufwand und ohne Ausübung unzulässigen Drucks versucht wurde, den Betreuten von der Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme zu überzeugen. Das Vorliegen dieser Voraussetzung hat das Gericht in jedem Einzelfall festzustellen und in seiner Entscheidung in nachprüfbarer Weise darzulegen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 2. September 2015, XII ZB 226/15 – FamRZ 2015 – 2050 mwN).

BGH, Beschl. v. 13.9.2017 – XII ZB 185/17

 


Erbrecht

 

BGB §§ 1938, 2180 Abs. 2 S. 1, 2303 Abs. 1 S. 1; FamFG § 81 Abs. 1; GNotKG §§ 40, 61
Pflichtteilsstrafklausel mit aufschiebend bedingter Enterbung

Enthält ein Erbvertrag eine Pflichtteilsstrafklausel mit einer aufschiebend bedingten Enterbung, so kann ein Pflichtteilsverlangen auf den Tod des Zuerststerbenden nur bis zum Tod des Letztversterbenden zum Ausschluss der gesetzlichen Erbfolge führen.

OLG Stuttgart, Beschl. v. 9.8. 2017 – 8 W 336/15

 


Gesellschaftsrecht

 

HGB § 7; ApoG § 7; FamFG § 295
Zum Prüfungsumfang des Registergerichts im Amtslöschungsverfahren

Das Registergericht hat im Amtslöschungsverfahren nicht zu prüfen, ob die Erteilung einer Prokura gegen § 7 ApoG verstößt.

BGH, Beschl. v. 25.7.2017 – II ZB 8/16

 

HGB §§ 110, 171 Abs. 1, 172 Abs. 4 S. 1; InsO § 80 Abs. 1
Befriedigung eines Gesellschaftsgläubigers durch einen Kommanditisten vor Insolvenz der Gesellschaft

a) Vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft kann der Kommanditist grundsätzlich einen beliebigen Gesellschaftsgläubiger mit der Wirkung befriedigen, dass er in Höhe des Nennwerts der getilgten Forderung von seiner Außenhaftung nach § 171 Abs. 1 HGB im Verhältnis zu den anderen Gläubigern frei wird.
b) Mit einem Erstattungsanspruch gemäß § 110 HGB aus der Befriedigung eines Gesellschaftsgläubigers vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft kann der Kommanditist auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen eine Einlageforderung in Höhe des Nennwerts der getilgten Forderung aufrechnen.

BGH, Urt. v. 25.7.2017 – II ZR 122/16

 


Steuerrecht

 

EStG §§ 22 Nr. 2, 23 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 Var. 2, 10e; EigZulG § 4; FGO §§ 76 Abs. 1, 96 Abs. 1
Zum Begriff der „Nutzung zu eigenen Wohnzwecken“ i. S. d. § 23 EStG

1. Für die Berechnung des Zeitraums zwischen Anschaffung und Veräußerung bei § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG sind grundsätzlich die Zeitpunkte maßgebend, in denen die obligatorischen Verträge abgeschlossen wurden.
2.
"Nutzung zu eigenen Wohnzwecken" ist bei § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG so zu verstehen wie in § 10e EStG und in § 4 EigZulG.
3. Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken wird auch dann angenommen, wenn der Steuerpflichtige einem Kind, für das er Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag hat, eine Eigentumswohnung unentgeltlich zur alleinigen wohnlichen Nutzung überlässt.
4. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 2. Alt. EStG setzt voraus, dass im Jahr der Veräußerung und den beiden vorangegangenen Jahren eine
"ausschließliche", im Sinne einer zusammenhängenden und ununterbrochenen Nutzung zu eigenen Wohnzwecken vorliegt, die allerdings nicht die vollen drei Kalenderjahre umfassen muss.

FG München, Urt. v. 11.7.2017 – 12 K 796/14

 


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