27. November - 1. Dezember 2017

Neu auf der DNotI-Homepage
27. November - 1. Dezember 2017

 

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen, Arbeitshilfen und Links.

Da instanzgerichtliche Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.
 

Entscheidung der Woche

 

AktG §§ 122 Abs. 1-3, 124 Abs. 2 S. 1 u. Abs. 4 S. 1,130 Abs. 1 S. 1 u. Abs. 2, 241 Nr. 1 u. 2, 243; BeurkG § 44a Abs. 2
Berichtigung des Hauptversammlungsprotokolls; Dokumentation des Abstimmungsergebnisses

a) Der Notar kann die notarielle Niederschrift über die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft berichtigen. Bei der Berichtigung durch eine ergänzende Niederschrift müssen der Versammlungsleiter oder die in der Hauptversammlung anwesenden Aktionäre nicht mitwirken.
b) Der Rechtsgrund für die gewählte Abstimmungsart muss nicht in der Niederschrift angegeben werden.
c) Das zahlenmäßige Ergebnis der Abstimmung ist mit der Anzahl der Ja- und Nein-Stimmen in die notarielle Niederschrift aufzunehmen. Werden statt der Anzahl der Ja- und Nein-Stimmen Prozentzahlen aufgenommen, führt dieser Beurkundungsfehler nicht zur Nichtigkeit, wenn sich aus den Angaben in der Niederschrift das zahlenmäßige Abstimmungsergebnis so errechnen lässt, dass danach keine Zweifel über die Ablehnung oder Annahme des Antrags und die Ordnungsmäßigkeit der Beschlussfassung verbleiben (insoweit teilweise Aufgabe von BGH, Urteil vom 4. Juli 1994 II ZR 114/93, ZIP 1994, 1171, 1172 f.).
d) Eine gerichtliche Ermächtigung zur Einberufung einer Hauptversammlung und Ergänzung der Tagesordnung ist nicht mit der Durchführung der vom ermächtigten Aktionär einberufenen Hauptversammlung verbraucht, wenn die dort gefassten Beschlüsse aufgrund eines formellen Einberufungsmangels nichtig sind.

BGH, Urt. v. 10.10.2017 – II ZR 375/15

 

Immobilienrecht/allg. Zivilrecht

 

BGB §§ 13, 14, 434, 444, 474
Ausschluss der Haftung für Fehlen einer Eigenschaft, die der Käufer wegen öffentlicher Äußerungen des Verkäufers erwarten durfte; zur Abgrenzung zwischen Unternehmer- und Verbraucherhandeln

1. Der Verkäufer kann im Hinblick auf die in § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB getroffene gesetzgeberische Wertung grundsätzlich seine Haftung nicht nur für das Fehlen einer üblichen und vom Käufer zu erwartenden Beschaffenheit (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB), sondern auch für das Fehlen von Eigenschaften ausschließen, deren Vorhandensein der Käufer nach den vom Verkäufer abgegebenen öffentlichen Äußerungen berechtigterweise erwarten kann (im Anschluss an BGH, Urteil vom 22. April 2016 – V ZR 23/15, NJW 2017, 150 Rn. 14).
2. Für die Abgrenzung zwischen Verbraucher- und Unternehmerhandeln ist grundsätzlich die objektiv zu bestimmende Zweckrichtung des Rechtsgeschäfts entscheidend (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 – III ZB 36/04, BGHZ 162, 253, 256 f.; Urteil vom 15. November 2007 – III ZR 295/06, NJW 2008, 435 Rn. 6 f.; EuGH, Urteile vom 9. November 2016 – C-149/15, NJW 2017, 874 Rn. 32, und vom 3. September 2015 – C-110/14, ZIP 2015, 1882 Rn. 16 ff., insb. Rn. 21). Dabei kommt es maßgeblich auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalles, insbesondere das Verhalten der Parteien bei Vertragsschluss an. In bestimmten Fällen kann es allerdings auch ausreichen, dass dem Käufer vor oder bei Vertragsschluss der Eindruck vermittelt wird, er erwerbe die Kaufsache von einem Unternehmer (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 9. November 2016 C-149/15, aaO Rn. 34-45).

BGH, Urt. v. 27.9.2017 – VIII ZR 271/16

 

BGB §§ 242, 389, 631 Abs. 1, 634, 641 Abs. 1 S. 1; VOB § 17 Abs. 1
Aufrechnung gegen Restwerklohnanspruch mit Forderung aus anderem Vertrag bei Einbehalt eines Betrages

Vereinbaren die Parteien eines Bauvertrags, dass ein Betrag von 5 % der Netto-Schlussabrechnungs-
summe zur Sicherung einbehalten werden darf, der Unternehmer diesen Einbehalt durch eine Bankbürgschaft ablösen kann und weiter: "Diese Sicherheit – gleich ob als Einbehalt oder als Bürgschaft – dient in dem Zeitraum von der Abnahme bis zum Eintritt der Verjährung der Mängelansprüche dazu, die Rechte des AG bei Mängeln (§ 634 BGB) (inklusive Aufwendungsersatz und Kostenvorschuss bei Selbstvornahme), jedwede Schadensersatzansprüche des Auftraggebers (insbesondere gemäß der §§ 280 ff. BGB) und die Ansprüche des AG auf Erstattung von Überzahlungen aus diesem Vertrag (auch hinsichtlich geänderter und zusätzlicher Leistungen) abzusichern." ist der Besteller jedenfalls während des vereinbarten Sicherungszeitraums nicht berechtigt, nachdem er den Betrag einbehalten hat, gegen diesen Restwerklohnanspruch mit einer Forderung aus einem anderen Vertrag aufzurechnen.

BGH, Urt. v. 14.9.2017 – VII ZR 3/17

 


Erbrecht

 

BGB § 2271; ZPO §§ 286 Abs. 1, 529 Abs. 1 Nr. 1; GVGA §§ 13, 16 Abs. 1 S. 1
Zur Zustellung des Widerrufs eines gemeinschaftlichen Testaments

Der Widerruf eines gemeinschaftlichen Testaments befindet sich nach einer vom Erklärenden nicht zu verantwortenden unwirksamen Zustellung (einer beglaubigten Abschrift) weiterhin "auf dem Weg" zum Erklärungsempfänger, solange der Zustellungsauftrag (einer Ausfertigung) vom Auftraggeber nicht als abgeschlossen betrachtet wird. Daher kann durch alsbaldige nachfolgende Zustellung einer Ausfertigung der Widerruf noch wirksam erklärt werden.

OLG Koblenz, Urt. v. 29.6.2017 – 1 U 1238/16

 


Gesellschaftsrecht

 

AktG §§ 179 Abs. 2, 179a
Personengesellschaft: Zustimmungserfordernis bei Übertragung des ganzen Gesellschaftsvermögens 

1. Auf eine Personengesellschaft ist § 179a AktG entsprechend anwendbar.
2. Hieraus folgt jedoch nicht, dass der Beschluss einer Dreiviertelmehrheit entsprechend § 179a Abs. 2 AktG bedarf. (Leitsätze der DNotI-Redaktion)

LG Düsseldorf, Urt, v. 11.11.2016 – 39 O 3/16

 

GmbHG §§ 3, 14, 16, 19; ZPO § 286
Darlegungs- und Beweislast bzgl. Einlagenleistung zur freien Verfügung der Geschäftsführer

1. Steht die Einzahlung fest, dann ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn der Tatrichter verlangt, dass der Insolvenzverwalter für einen ausnahmsweise nicht zur Tilgung der Einlageschuld führenden Umstand Vortrag hält.
2. Es wird widerleglich vermutet, dass die Einzahlung der Stammeinlage nicht zur freien Verfügung der Geschäftsführung stand, wenn sie in einem engen zeitlichen Zusammenhang zwischen Gesellschaft und Gesellschafter hin- und hergezahlt wird. (Leitsätze DNotI-Redaktion)

OLG Jena, Urt. v. 19.4.2017 – 2 U 18/15

 

UmwG §§ 1 Abs. 1, 191, 226; FamFG § 382 Abs. 4 S. 1; AEUV Artt. 49, 54
Grenzüberschreitender Formwechsel einer niederländischen B.V. in eine deutsche GmbH

1. Setzt das Registergericht in einem Beschluss (hier mit der Formulierung, der Eintragung stehe „folgendes Hindernis“ entgegen, zur Stellungnahme werde eine Frist gesetzt und der Antrag werde nach Fristablauf zurückgewiesen) den Anschein einer Zwischenverfügung im Sinne des § 382 Abs. 4 Satz 1 FamFG, so kann gegen den Beschluss zulässigerweise Beschwerde eingelegt werden, auch wenn das Registergericht darin nicht auf ein – unter Zugrundelegung seiner Rechtsauffassung – durch den Antragsteller zu behebendes Eintragungshindernis hingewiesen hat.
2. Die Anmeldung der Umwandlung einer nach niederländischem Recht gegründeten im niederländischen Handelsregister der Kammer für Handelssachen (Kamer van Koophandel) eingetragenen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (B.V.) im Wege eines grenzüberschreitenden Formwechsels in eine deutsche Gesellschaft mit beschränkter Haftung, der Verlegung ihres Satzungs- und Verwaltungssitzes sowie der Änderung der Firmierung darf das Registergericht nicht mit der Begründung zurückgewiesen, es fehle hierfür an einer Regelung durch den nationalen Gesetzgeber.
3. In Ansehung der „Vale-Entscheidung“ des EuGH vom 12. Juli 2012 (C-378/10, NZG 2012, 871) sind Art. 49 und 54 AEUV dahin zu verstehen, dass einer dem Recht eines anderen Mitgliedsstaats unterliegenden Gesellschaft der Formwechsel in eine GmbH nach deutschem Recht nicht verwehrt werden kann, wenn ein solcher Formwechsel für Gesellschaften nach deutschem Recht möglich ist.
Soweit der Gesetzgeber nicht entsprechend tätig wird, haben die Gerichte die nationalen Vorschriften unter Beachtung dieser Pflicht aus den Art. 49 und 54 AEUV anzuwenden und hat das Registergericht – wie hier noch nicht geschehen – das Vorliegen der Eintragungsvoraussetzungen nach europarechtskonform auszulegendem deutschen Recht zu prüfen.

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 19.7.2017 – 3 Wx 171/16

 


Notarrecht/Verfahrensrecht

 

InsO §§ 50 Abs. 1, 133 Abs. 1 S. 1 u. 2
Mitwirkende Rechtshandlung des Schuldners bei Anerkenntnisurteil

a) Vollstreckt ein Gläubiger aus einem Anerkenntnisurteil, führt das Anerkenntnis durch den Schuldner zu keiner eigenen mitwirkenden Rechtshandlung, wenn die anerkannte Forderung bestand und eingefordert werden konnte und der Schuldner dem Gläubiger durch das Anerkenntnis nicht beschleunigt einen Titel verschaffen wollte.
b) Vollstreckt ein Gläubiger aus einem Anerkenntnisurteil, das auf einem Vergleich beruht, kann in dem Vergleichsschluss nur dann eine mitwirkende Rechtshandlung des Schuldners liegen, wenn der Vergleichsinhalt den Bereich verlässt, der bei objektiver Beurteilung ernstlich zweifelhaft sein kann.

BGH, Urt. v. 14.9.2017 – IX ZR 108/16

 


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