4. - 8. Dezember 2017

Neu auf der DNotI-Homepage
4. - 8. Dezember 2017

 

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen, Arbeitshilfen und Links.

Da instanzgerichtliche Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.
 

Entscheidung der Woche

 

WEG § 1 Abs. 1 u. 3
Nutzung einer Teileigentumseinheit als Flüchtlingsunterkunft

a) Die mit Wohnungs- und Teileigentum gesetzlich vorgesehenen Grundtypen der Nutzungsbefugnis schließen sich – vorbehaltlich anderer Vereinbarungen – gegenseitig aus; jedenfalls im Hinblick auf eine Einheit, an der angesichts ihrer Ausstattung sowohl Wohnungs- als auch Teileigentum begründet werden könnte, gibt es keine Nutzungen, die zugleich als Wohnen und nicht als Wohnen anzusehen sind.
b) Eine (nicht zu Wohnzwecken dienende) Nutzung als Heim wird dadurch gekennzeichnet, dass die Unterkunft in einer für eine Vielzahl von Menschen bestimmten Einrichtung erfolgt, deren Bestand von den jeweiligen Bewohnern unabhängig ist, und in der eine heimtypische Organisationsstruktur an die Stelle der Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises tritt. Insoweit bedarf es einer Gesamtschau verschiedener Kriterien, die die Art der Einrichtung und die bauliche Gestaltung und Beschaffenheit der Einheit einbezieht.
c) Die Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbewerbern in einer Gemeinschaftsunterkunft im Sinne von § 53 AsylG ist in der Regel als heimähnliche Unterbringung anzusehen, die grundsätzlich nur in Teileigentumseinheiten erfolgen kann; dagegen dient die Überlassung von Wohnungen von üblicher Größe und Beschaffenheit an diesen Personenkreis im Grundsatz Wohnzwecken.

BGH, Urt. v. 27.10.2017 – V ZR 193/16

 

Immobilienrecht/allg. Zivilrecht

 

BGB §§ 631 Abs. 1, 633 Abs. 2 S. 1
Zur Annahme einer Beschaffenheitsvereinbarung

a) Ob die Parteien eines Werkvertrags eine Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne des § 633 Abs. 2 Satz 1 BGB getroffen und welche Beschaffenheit sie gegebenenfalls vereinbart haben, ist durch Auslegung des Werkvertrags zu ermitteln.
b) Bei der Auslegung im Hinblick auf eine etwaige Beschaffenheitsvereinbarung ist die berechtigte Erwartung des Bestellers an die Werkleistung von Bedeutung (Anschluss an BGH, Urteil vom 26. April 2007 – VII ZR 210/05, BauR 2007, 1407, 1409 = NZBau 2007, 507 Rn. 23).

BGH, Urt. v. 31.8.2017 – VII ZR 5/17

 

GBO § 15 Abs. 3
Zwischenverfügung bei fehlendem Nachweis der notariellen Vorprüfung geboten

1. Im Anwendungsbereich von § 15 Abs. 3 S. 1 GBO muss für das Grundbuchamt aus den betroffenen Urkunden selbst ohne Nachforschungen ersichtlich sein, dass die Prüfung der Eintragungsfähigkeit erfolgt ist.
2. Im Falle der "Unterschriftsbeglaubigung ohne Entwurf" erfordert § 15 Abs. 3 S. 1 GBO einen Prüfvermerk, z. B. in Form einer Eigenurkunde oder durch formlose Bestätigung im Antragsschreiben.
3. Ist der Nachweis nicht erbracht, liegt ein Eintragungshindernis i. S. d. § 18 Abs. 1 GBO vor.

OLG Celle, Beschl. v. 6.11.2017 – 18 W 57/17

 


Familienrecht

 

BGB §§ 242, 1374, 1375, 1377, 1379
Auskunftsanspruch des Ehemanns bzgl. des Anfangsvermögen der Ehefrau bei Scheidung vor September 2009

a) Die Vorschrift des § 1379 Abs. 1 Nr. 2 BGB in der seit dem 1. September 2009 geltenden Fassung, wonach Auskunft auch über das Anfangsvermögen verlangt werden kann, ist nicht anwendbar, wenn die Ehe vor dem 1. September 2009 rechtskräftig geschieden wurde, und zwar auch dann nicht, wenn das Auskunftsverlangen in einem (isolierten) güterrechtlichen Verfahren geltend gemacht wird, das nach dem 1. September 2009 eingeleitet worden ist (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 5. April 2017 – XII ZB 259/16 – FamRZ 2017, 1039).
b) In diesen Fällen kommt auch ein aus den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) hergeleiteter Anspruch auf Auskunft über das Anfangsvermögen nicht in Betracht.

BGH, Beschl. v. 20.9.2017 – XII ZB 382/16

 

BGB §§ 1826 Abs. 2 S. 2, 1903, 1908d; FamFG §§ 26, 74 Abs. 7
Fehlende Erforderlichkeit einer Betreuung bei Unbetreubarkeit

a) Für welche Aufgabenkreise ein Betreuungsbedarf besteht, ist aufgrund der konkreten, gegenwärtigen Lebenssituation des Betroffenen zu beurteilen. Dabei genügt es, wenn ein Handlungsbedarf in dem betreffenden Aufgabenkreis jederzeit auftreten kann (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 22. März 2017 – XII ZB 260/16 – FamRZ 2017, 995 und vom 6. Juli 2016 – XII ZB 131/16 – FamRZ 2016, 1668).
b) An der Erforderlichkeit einer Betreuung kann es im Einzelfall fehlen, wenn der Betroffene jeden Kontakt mit seinem Betreuer verweigert und der Betreuer dadurch handlungsunfähig ist, also eine "Unbetreubarkeit" vorliegt. Bei der Annahme einer solchen Unbetreubarkeit ist allerdings Zurückhaltung geboten (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 11. Mai 2016 – XII ZB 363/15 – FamRZ 2016, 1350 und vom 28. Januar 2015 – XII ZB 520/14 – FamRZ 2015, 650).
c) § 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB lässt die Erforderlichkeit der Betreuung nur bei Vorliegen von konkreten Alternativen entfallen. Die Möglichkeit einer Bevollmächtigung steht der Erforderlichkeit der Betreuung daher nur entgegen, wenn es tatsächlich mindestens eine Person gibt, welcher der Betroffene das für eine Vollmachterteilung erforderliche Vertrauen entgegen bringt und die zur Übernahme der anfallenden Aufgaben als Bevollmächtigter bereit und in der Lage ist (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 23. September 2015 – XII ZB 225/15 – FamRZ 2015, 2049).

BGH, Beschl. v. 27.9.2017 – XII ZB 330/17

 


Erbrecht

 

BGB § 2294
Rücktritt vom Erbvertrag bei Verfehlungen des Bedachten

1. Zur Feststellungslast bzgl. der Voraussetzungen des § 2294 BGB.
2. Zur Annahme von Vermögensdelikten beim Gebrauchmachen von Geschäftsführungsbefugnissen und Vollmachten bedarf es der Kenntnis der im Innenverhältnis liegenden Absprachen und Verträge. (Leitsätze der DNotI-Redaktion)

OLG Köln, Beschl. v. 3.7.2017 – 2 Wx 147/17

 


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