18. - 22. Dezember 2017

Neu auf der DNotI-Homepage
18. - 22. Dezember 2017

 

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen, Arbeitshilfen und Links.

Da instanzgerichtliche Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.
 

Aktuelles

Tabellarische Übersicht landesrechtlicher Vorkaufsrechte an GrundstückenStand 15.12.2017

 

Neues hochwasserschutzrechtliches Vorkaufsrecht

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Entscheidung der Woche

 

BGB §§ 2100, 2113; GBO § 22
Zur Löschung des Nacherbenvermerks bei Veräußerung des Grundstücks mit Zustimmung des Vorerben,
 dem die Nacherbenanwartschaftsrechte übertragen wurden

1. Der im Grundbuch eingetragene Nacherbenvermerk schützt den Nacherben vor einem Rechtsverlust aufgrund gutgläubigen Dritterwerbs durch Verfügungen des Vorerben selbst, aber auch durch Weiterveräußerung des Erwerbers (Anschluss an OLG Braunschweig FamRZ 1995, 443).
2. Haben alle Nacherben, nicht aber die Ersatznacherben, ihr Anwartschaftsrecht auf den Vorerben übertragen, so scheidet das Grundstück aus dem nacherbschaftsbefangenen Nachlass aus, wenn es vom Erwerber mit Zustimmung des Vorerben als dem Inhaber aller Nacherbenanwartschaftsrechte weiterveräußert wird. Zur Löschung des Nacherbenvermerks Zug um Zug mit dem Vollzug der Auflassung bedarf es in diesem Fall nicht der Bewilligung der Ersatznacherben.

OLG München, Beschl. v. 28.11.2017 – 34 Wx 176/17

 

Immobilienrecht/allg. Zivilrecht

 

BGB §§ 97 Abs. 1, 311c
Darlegungs- und Beweislast bzgl. Zubehöreigenschaft einer Sache

1. Die Beweislast dafür, dass eine Sache dem wirtschaftlichen Zweck einer Hauptsache zu dienen bestimmt ist und damit die Voraussetzungen des § 97 Abs. 1 S. 1 BGB erfüllt sind, trifft denjenigen, der sich auf die Zubehöreigenschaft beruft. Dagegen hat derjenige, der sich auf eine Verkehrsanschauung i. S. d. § 97 Abs. 1 S. 2 BGB beruft, die der Annahme der Zubehöreigenschaft der Sache entgegensteht, diese Verkehrsauffassung darzulegen und zu beweisen.
2. Die Auslegungsregel des § 311c BGB gilt für schuldrechtliche Verpflichtungen, unabhängig davon, ob sie auf Vertrag oder einseitigem Rechtsgeschäft beruhen. Vom Begriff des Veräußerungsvertrags ist neben Kauf und Tausch auch die Schenkung erfasst. (Leitsätze der DNotI-Redaktion)

OLG Bremen, Urt. v. 27.10.2017 – 4 UF 86/17

 

BGB §§ 1191, 1154, 1117, 881, 133
Abtretung einer künftigen Briefgrundschuld; Befugnis zur Einräumung eines Rangvorbehalts nach Abtretung einer Briefgrundschuld

1. Die Abtretung einer künftigen Briefgrundschuld ist bereits vor Eintragung der Briefgrundschuld im Grundbuch möglich. Wird die Abtretung der Briefgrundschuld vor Eintragung der Grundschuld im Grundbuch erklärt, so erwirbt der Eigentümer mit der Eintragung zunächst eine Eigentümerbriefgrundschuld. Mit der Übergabe des Briefs an den Zessionar wird die Briefgrundschuld zur Fremdgrundschuld.
2. Die Einigung über die Abtretung einer Briefgrundschuld ist auch dann wirksam, wenn die Grundschuld falsch bezeichnet wurde, aber im Wege der Auslegung eindeutig erkennbar ist, welche Eigentümerbriefgrundschuld abgetreten wurde.
3. Hat der Grundstückseigentümer einen Rangvorbehalt zulasten der Briefgrundschuld bewilligt, nachdem er diese außerhalb des Grundbuchs durch Briefübergabe an den Zessionar abgetreten hat, fehlt dem Eigentümer die Verfügungsbefugnis. Der Vorbehalt ist nicht wirksam. Ein gutgläubiger Erwerb scheidet aus, wenn der Eigentümer nicht mehr im Besitz des Briefs ist. Denn bei der Briefgrundschuld kommt es nach § 1155 BGB vorrangig auf den Briefbesitz an. (Leitsätze der DNotI-Redaktion)

OLG Frankfurt, Beschl. v. 14.11.2017 – 20 W 289/16

 


Familienrecht

 

BGB § 1600 Abs. 2; FamFG § 182 Abs. 1; EMRK Art. 8
Anfechtung der Vaterschaft durch biologischen Vater bei Bestehen einer sozial-familiären Beziehung zwischen rechtlichem Vater und Kind

Zur Anfechtung der Vaterschaft durch den biologischen Vater bei bestehender sozial-familiärer Beziehung des Kindes zum rechtlichen Vater.

BGH, Beschl. v. 18.10.2017 – XII ZB 525/16

 


Erbrecht

 

BGB §§ 2270 Abs. 1, 2271, 2287 Abs. 1
Zur Wechselbezüglichkeit von Verfügungen, die zeitlich nacheinander in getrennten Urkunden getroffen werden

1. Verfügungen, die im Wechselbezug stehen, müssen nicht zwingend zeitgleich in einer einheitlichen Urkunde getroffen werden. Sie können auch nacheinander in getrennten Urkunden niedergelegt werden. Allerdings muss in diesem Fall ein entsprechender Verknüpfungswille feststellbar sein, der sich aus den Urkunden zumindest andeutungsweise ergeben muss.
2. Auch ein langer Zeitraum von fast 40 Jahren, der zwischen den beiden Testamenten liegt, spricht nach den Gesamtumständen nicht entscheidend gegen die Annahme eines Verknüpfungswillens der Eheleute. Anhaltspunkte für eine nachträgliche Verknüpfung können sich etwa auch aus einer inhaltlichen Bezugnahme und einer gemeinsamen Verwahrung der Testamente ergeben.
3. Die Feststellung eines lebzeitigen Eigeninteresses erfordert eine umfassende Abwägung der Interessen im Einzelfall. Es kann fehlen, wenn der Erblasser Zuwendungen erheblicher Vermögenswerte in erster Linie auf Grund eines auf Korrektur der Verfügung von Todes wegen gerichteten Sinneswandels vornimmt.

OLG Hamm, Urt. v. 12.9.2017 – 10 U 75/16

 


Gesellschaftsrecht

 

BGB §§ 2048, 2147, 2205, 2209 S. 1, 2353; FamFG §§ 59 Abs. 2, 61 Abs. 1, 63 Abs. 1 u. Abs. 3 S. 1, 64 Abs. 1 u. 2, 382 Abs. 4 S. 1 u. 2; HGB §§ 12 Abs. 1 S. 4, 107, 143 Abs. 2, 161 Abs. 1 u. 2, 162, 177; GBO §§ 35 Abs. 1, 40
Handelsregisterliche Behandlung und Anmeldung des Übergangs einer Kommanditbeteiligung durch Erbfolge

1. Soweit das Registergericht das Fehlen eines Nachweises (hier: Erbscheins) durch Zwischenverfügung beanstanden darf, gilt dies nicht und ist der Eintragungsantrag zurückzuweisen, wenn das Registergericht weiter zum Ausdruck bringt, dass aus seiner Sicht die Anmeldung insgesamt inhaltlich unzutreffend sei und durch eine Anmeldung ganz anderen Inhalts ersetzt werden müsse (hier sei der Übergang der Kommanditeinlage im Wege der Sondererbfolge auf alle Erben und sodann bei entsprechender Auseinandersetzung der Übergang auf die durch Teilungsanordnung begünstigte Person im Wege der Sonderrechtsnachfolge „anzumelden“).
2. Zur registermäßigen Behandlung und den Anmeldeerfordernissen des Übergangs einer Kommanditeinlage im Falle gewillkürter Erbfolge und angeordneter Testamentsvollstreckung bei mehreren Miterben auf den durch die Teilungsanordnung begünstigten Miterben.

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 9.6.2017 – 3 Wx 90/16

 

Notarrecht/Verfahrensrecht

 

GNotKG §§ 29, 30; BeurkG §§ 8, 36
Zur Haftung des Alleingesellschafter-Geschäftsführers für Notargebühren

Der Alleingesellschafter-Geschäftsführer einer eingetragenen Gesellschaft haftet nicht persönlich als Kostenschuldner nach §§ 29, 30 GNotKG für die aufgrund der Beurkundung von Beschlüssen der Gesellschafterversammlung und deren Eintragung anfallenden Notargebühren. Eine Haftung wegen etwaiger Durchgriffsansprüche oder verspäteter Insolvenzantragsstellung muss der Notar vor dem Prozessgericht geltend machen.

OLG Köln, Beschl. v. 18.9.2017 – 2 Wx 204/17

 

InsO §§ 115, 116; ZPO §§ 1040 Abs. 1 S. 2, 1062 Abs. 1 Nr. 2
Bindungswirkung einer vom Schuldner in Geschäftsbesorgungsvertrag vereinbarten Schiedsklausel für den Insolvenzverwalter

Die Bestimmung des § 116 InsO steht der Bindung des Insolvenzverwalters an eine vom Schuldner in einem Geschäftsbesorgungsvertrag vereinbarte Schiedsklausel nicht entgegen.

BGH, Beschl. v. 29.6.2017 – I ZB 60/16

 


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