2. - 5. Januar 2018

Neu auf der DNotI-Homepage
2. - 5. Januar 2018

 

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen, Arbeitshilfen und Links.

Da instanzgerichtliche Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.
 

Aktuelles

Aktuelle Informationen zur Ausübung des neuen hochwasserschutzrechtlichen Vorkaufsrechts in den Bundesländern

Mit dem Gesetz zur weiteren Verbesserung des Hochwasserschutzes und zur Vereinfachung von Verfahren des Hochwasserschutzes (Hochwasserschutzgesetz II, BGBl. I 2017, S. 2193) wurde in § 99a
Abs. 1 WHG ein hochwasserschutzrechtliches Vorkaufsrecht für die Länder geschaffen. Dem Land steht ein Vorkaufsrecht zu, wenn es das Grundstück für Maßnahmen des Hochwasser- oder Küstenschutzes benötigt (vgl. DNotI-Report 24/2017, 190).

Das Deutsche Notarinstitut hat mit der Unterstützung der Notarkammern eine Übersicht mit Informationen zur Ausübung des Vorkaufsrechts in den einzelnen Bundesländern erstellt. Bitte beachten Sie, dass sich kurzfristig Änderungen ergeben. Die Übersicht können sie hier abrufen.

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Entscheidung der Woche

 

GBO § 27 S. 1; BGB § 1183
Keine Löschung einer Grundschuld bei Vorlage eines Beschlusses zur Pfändung des Zustimmungsrechts nach § 1183 BGB

Die Vorlage eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, mit dem neben dem Anspruch auf Rückgewähr der Grundschuld das „Zustimmungsrecht“ des Grundstückseigentümers „zur Löschung der Grundschuld gemäß § 1183 BGB, § 27 Satz 1 GBO“ gepfändet worden ist, reicht nicht aus, um gegenüber dem Grundbuchamt den Nachweis zu führen, dass der Antragsteller berechtigt ist, die grundbuchrechtlich erforderliche Zustimmung des Eigentümers zur Löschung der Grundschuld an dessen Stelle zu erklären.

BGH, Beschl. v. 12.10.2017 - V ZB 131/16

 

Immobilienrecht/allg. Zivilrecht

 

GBO §§ 15 Abs. 2, 18, 71 Abs. 1, 72, 73 Abs. 1 u. 2 S. 1; FamFG §§ 38 Abs. 3 S. 3, 39, 81 Abs. 1 S. 2; GNotKG §§ 13, 16, 82
Zurückweisung von Grundbucheinträgen wegen Nichtzahlung des Kostenvorschusses

1. Weist das Grundbuchamt Eintragungsgesuche (hier auf Eintragung des Eigentumswechsels, einer Rückauflassungsvormerkung sowie der Löschung zweier Grundpfandrechte) zurück, so ist hiergegen die Grundbuchbeschwerde und nicht das gegen den Beschluss über die Anordnung einer Vorauszahlung gemäß § 82 GNotKG vorgesehene Rechtsmittel gegeben, selbst wenn die Entscheidungen sachlich allein auf das Unterbleiben der Vorschusszahlung gestützt worden sind.
2. Zu den Voraussetzungen der Zurückweisung von Eintragungsanträgen wegen Nichtzahlung des angeordneten Vorschusses.
3. Sind nach Ausbleiben des Kostenvorschusses nicht – wie in anderen Verfahren üblich – die Akten wegzulegen, sondern hat das Grundbuchamt bei Eintragungsersuchen mit Blick auf die durch gesetzliche Regeln begründete besondere Bedeutung der Rangfolge von Anträgen im Grundbuchverfahren die Anträge zurückzuweisen, so rechtfertigt dies nicht, den Antragsteller mit den Kosten der Zurückweisung seines Gesuchs zu belasten, vielmehr ist von der Erhebung der Gerichtskosten gemäß § 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG abzusehen.

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 26.7.2017 – 3 Wx 125/17

 


Erbrecht

 

BGB §§ 2065, 2151 ff., 2154 Abs. 2 S. 2, 2155 Abs. 1 u. 2, 2198; FamFG § 40 Abs. 2
Zu den Voraussetzungen des nachlassgerichtlichen Fristbestimmungsverfahrens nach §§ 2151 ff. BGB

Zu den Voraussetzungen des nachlassgerichtlichen Fristbestimmungsverfahrens nach §§ 2151 ff. BGB (hier Gesuch, den Erben eine Monatsfrist zur Bestimmung der dem Antragsteller zur Erfüllung seines testamentarisch angeordneten Vermächtnisanspruchs zu Alleineigentum zu übertragenden Grundstücksteilfläche zu setzen).

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 19.7.2017 – 3 Wx 265/16

 


Gesellschaftsrecht

 

BGB § 736 Abs. 2; HGB §§ 128, 160 Abs. 1 S. 3
Zur Nachhaftung des ausscheidenden GbR-Gesellschafters

1. Die unbeschränkte persönliche Haftung der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts für die Gesellschaftsverbindlichkeiten im Außenverhältnis besteht grundsätzlich nach ihrem Ausscheiden oder der Beschränkung ihrer Haftung als Kommanditisten fort, soweit der Rechtsgrund für den Anspruch im Zeitpunkt des Ausscheidens oder der Haftungsbeschränkung gelegt war. Die entsprechende Anwendung der Verjährungsfristen nach § 160 Abs. 1 Satz 3 HGB erfasst entgegen dem missverständlichen Wortlaut der Norm allein die Frage der Geltendmachung innerhalb der Ausschlussfrist, nicht aber das objektiv unverrückbare Erfordernis der Fälligkeit der Ansprüche binnen fünf Jahren.
2. Die Beweiserhebung im selbständigen Beweisverfahren steht gemäß § 493 Abs. 1 ZPO lediglich einer Beweisaufnahme vor dem Prozessgericht gleich. Sie ersetzt nicht schlüssiges Vorbringen zu den beweiserheblichen Tatsachen. Zwar ist eine Bezugnahme auf die Feststellungen in einem im selbständigen Beweisverfahren eingeholten Gutachten möglich. Allerdings müssen die in Bezug genommenen Feststellungen geeignet sein, das Prozessgericht in die Lage zu versetzen, die unter Beweis gestellte Tatsache zu beurteilen.
3. Dem Berufungsführer ist im Anschluss an die mündliche Verhandlung eine Schriftsatzfrist nicht zu gewähren, wenn bereits das angefochtene Urteil seinen Vortrag als nicht hinreichend substantiiert bewertet und der Berufungsführer dies nach den Ausführungen in der Berufungsbegründung auch offensichtlich erkannt hat.

OLG Hamm, Urt. v. 30.6.2017 – 12 U 175/15

 

GmbHG § 51a
Zum (fehlenden) Informationsanspruch der Kommanditisten einer Einheits-GmbH&Co KG gegen die Komplementär-GmbH

Einem Kommanditisten einer Einheits-GmbH & Co. KG, bei der nur die KG Alleingesellschafterin der Komplementär-GmbH ist, steht kein Informationsanspruch nach § 51a GmbHG zu. (Leitsatz der DNotI-Redaktion)

OLG Celle, Beschl. v. 14.3.2017 – 9 W 18/17

 


Steuerrecht

ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 1; BGB § 535 Abs. 1 S. 2
Aufwendungen zur Beseitigung von Schäden sind keine Nachlassverbindlichkeiten, wenn diese erst nach dem Tod des Erblassers in Erscheinung treten

Aufwendungen zur Beseitigung von Schäden an geerbten Gegenständen wie Grundstücken oder Gebäuden, deren Ursache vom Erblasser gesetzt wurde, die aber erst nach dessen Tod in Erscheinung treten, sind nicht als Nachlassverbindlichkeiten abziehbar.

BFH, Urt. v. 26.7.2017 – II R 33/15

 


Notarrecht/Verfahrensrecht

 

GNotKG §§ 86, 93
Kostenrechtliche Behandlung der Beurkundung der Gesellschafterversammlungen zweier Gesellschaften mit beschränkter Haftung in einer Niederschrift

a) Bei der Beurkundung der Gesellschafterversammlungen zweier Gesellschaften mit beschränkter Haftung, in denen jeweils die Zustimmung zur Aufhebung von Unternehmensverträgen mit derselben Alleingesellschafterin beschlossen wurde, in einer Niederschrift handelt es sich um mehrere in einem Beurkundungsverfahren zusammengefasste Beurkundungsgegenstände.
b) Für die Zusammenfassung dieser Beurkundungsgegenstände in einem Beurkundungsverfahren fehlt auch bei identischer Zusammensetzung der Gesellschafterversammlungen regelmäßig ein sachlicher Grund, so dass das Beurkundungsverfahren hinsichtlich jedes dieser Beurkundungsgegenstände als besonderes Verfahren gilt und abzurechnen ist.

BGH, Beschl. v. 26.9.2017 – II ZB 27/16

 


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