15. - 19. Januar 2018

Neu auf der DNotI-Homepage
15. - 19. Januar 2018

 

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen, Arbeitshilfen und Links.

Da instanzgerichtliche Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.
 

Entscheidung der Woche

 

BGB §§ 873, 925
Vollzug einer beurkundeten Auflassung im Grundbuch auch nach mehreren Jahrzehnten möglich

Eine beim Grundbuchamt eingegangene, aber nicht vollzogene Auflassung aus dem Jahr 1966 kann auf Eintragungsantrag auch noch nach mehreren Jahrzehnten durch Eintragung der Erben der Erwerber als Eigentümer vollzogen werden, sofern die übrigen Eintragungsvoraussetzungen nachgewiesen sind.

OLG München, Beschl. v. 4.12.2017 – 34 Wx 402/17

 

Immobilienrecht/allg. Zivilrecht

 

BGB § 1004 Abs. 1; WEG §§ 10 Abs. 6 S. 3, 13 Abs. 2 S. 1
Zur Ausübungsbefugnis für Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche der Wohnungseigentümer aus dem Grundstück

Für Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche der Wohnungseigentümer aus dem Miteigentum an dem Grundstück gemäß § 1004 Abs. 1 BGB besteht auch dann keine geborene Ausübungsbefugnis des Verbandes gemäß § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 1 WEG, sondern lediglich eine gekorene Ausübungsbefugnis gemäß § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 2 WEG, wenn Anspruchsgegner ein außerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft stehender Dritter ist.

BGH, Urt. v. 13.10.2017 – V ZR 45/17

 

VOB/B 2006 §§ 1, 2, 4, 8; BGB §§ 133, 157, 242
Änderung der allgemein anerkannten Regeln der Technik zwischen Vertragsschluss und Abnahme

1. Der Auftragnehmer schuldet gemäß § 13 Nr. 1 VOB/B (2006) grundsätzlich die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik zum Zeitpunkt der Abnahme. Dies gilt auch bei einer Änderung der allgemein anerkannten Regeln der Technik zwischen Vertragsschluss und Abnahme.
2a. In einem solchen Fall hat der Auftragnehmer den Auftraggeber regelmäßig über die Änderung und die damit verbundenen Konsequenzen und Risiken für die Bauausführung zu informieren, es sei denn, diese sind dem Auftraggeber bekannt oder ergeben sich ohne Weiteres aus den Umständen.
2b. Der Auftraggeber hat sodann im Regelfall zwei Optionen.
Der Auftraggeber kann zum einen die Einhaltung der neuen allgemein anerkannten Regeln der Technik verlangen mit der Folge, dass ein aufwändigeres Verfahren zur Herstellung erforderlich werden kann, als im Zeitpunkt des Vertragsschlusses von den Parteien vorgesehen. Der Auftragnehmer kann, soweit hierfür nicht von der Vergütungsvereinbarung erfasste Leistungen erforderlich werden, im Regelfall eine Vergütungsanpassung nach § 1 Nr. 3 oder 4, § 2 Nr. 5 oder 6 VOB/B (2006) verlangen.
Der Auftraggeber kann zum anderen von einer Einhaltung der neuen allgemein anerkannten Regeln der Technik und damit von einer etwaigen Verteuerung des Bauvorhabens absehen.
3. Ein Anspruch aus § 4 Nr. 7, § 8 Nr. 3 Abs. 2 Satz 1 VOB/B (2006) setzt gemäß § 8 Nr. 3 Abs. 1 und Nr. 5 VOB/B (2006) grundsätzlich eine schriftliche Kündigungserklärung des Auftraggebers voraus. Bei ernsthafter und endgültiger Erfüllungsverweigerung des Auftragnehmers muss der Auftraggeber, der Vorschuss verlangt, zumindest konkludent zum Ausdruck bringen, dass er den Vertrag mit dem Auftragnehmer beenden will (Abweichung von BGH, Urteil vom 12. Januar 2012 – VII ZR 76/11, BGHZ 192, 190 Rn. 9; Versäumnisurteile vom 9. Oktober 2008 – VII ZR 80/07, BauR 2009, 99 Rn. 16 = NZBau 2009, 173 und vom 5. Juli 2001, VII ZR 201/99, BauR 2001, 1577, juris Rn. 6 = NZBau 2001, 623; Urteil vom 20. April 2000 – VII ZR 164/99, BauR 2000, 1479, 1481, juris Rn. 21 = NZBau 2000, 421).

BGH, Urt. v. 14.11.2017 – VII ZR 65/14

 


Erbrecht

 

GBO § 29; BGB § 2205
Nachweis der Entgeltlichkeit von Verfügungen des Testamentsvollstreckers

Zum Nachweis der Entgeltlichkeit von Verfügungen des Testamentsvollstreckers gegenüber dem Grundbuchamt.

OLG München, Beschl. v. 7.11.2017 – 34 Wx 321/17

 


Gesellschaftsrecht

 

InsO §§ 39 Abs. 4 S. 1, 135 Abs. 1 Nr. 2, 136; HGB § 230 Abs. 1; GmbHG a. F.  § 32a Abs. 3
Anspruch auf Rückgewähr einer stillen Einlage als einem Darlehen gleichgestellte Forderung

Hat ein Gesellschafter zusätzlich zu seiner Beteiligung als Gesellschafter eine (typische) stille Beteiligung übernommen, stellt der Anspruch auf Rückgewähr der stillen Einlage eine einem Darlehen gleichgestellte Forderung dar.

BGH, Beschl. v. 23.11.2017 – IX ZR 218/16

 


Internationales Privatrecht

 

EUErbVO Artt. 68, 30
Keine Aufnahme von einzelnen Nachlassgrundstücken in das ENZ zum Zwecke der Grundbuchberichtigung in Österreich

1. Art. 30 EuErbVO ist eine Ausnahmevorschrift, die gewährleisten soll, dass spezifische, meist historisch gewachsene, nachlassrechtliche Rechtsinstitute unabhängig von Art. 23 Abs. 1 EuErbVO wirksam bleiben. Als Ausnahmevorschrift ist Art. 30 EuErbVO aber eng auszulegen. (amtlicher Leitsatz)

2. Die Angabe einzelner Nachlassgegenstände, die einem bestimmten Erben zustehen, kommt nach Art. 68 lit. l i. V. m. Art. 63 Abs. 2 lit. b EUErbVO nur in Betracht, wenn die Gegenstände dem Erben mit dinglicher Wirkung („unmittelbar“) zugewiesen sind.
3. Die nur unverbindliche, informatorische Aufnahme eines Grundstücks in das Nachlasszeugnis ist nicht zulässig. (Leitsätze der DNotI-Redaktion)
 

OLG Nürnberg, Beschl. v. 27.10.2017 – 15 W 1461/17

 


Notarrecht/Verfahrensrecht

 

ZPO § 172 Abs. 1 S. 1
Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung einer notariellen Urkunde

Die Regelung des § 172 ZPO ist für die Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung einer notariellen Urkunde nicht anwendbar.

OLG Nürnberg, Beschl. v. 12.10.2017 – 15 W 1742/17

 


Newsletter abbestellen

Kontakt (E-Mail)

Newsletter DNotI-Homepage
Herausgeber: Deutsches Notarinstitut (DNotI), Gerberstr. 19, 97070 Würzburg
Tel.: (+49) (931) 35576-0 - Fax: (+49) (931) 35576-225
E-Mail:
dnoti@dnoti.de - Internet: www.dnoti.de
Verantwortlicher Schriftleiter: Notarassessor Dr. Johannes Weber