5. - 9. Februar 2018

Neu auf der DNotI-Homepage
5. - 9. Februar 2018

 

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen, Arbeitshilfen und Links.

Da instanzgerichtliche Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.
 

Entscheidung der Woche

 

BNotO §§ 14 Abs. 1 S. 2 u. Abs. 3 S. 2, 28
Beschleunigungsgrundsatz in Disziplinarangelegenheiten; Amtshandlung, die wirtschaftliche Vorteile zugunsten des beim Notar beschäftigten Personals begründet

a) Eine auf die Verletzung des Beschleunigungsgrundsatzes in Disziplinarangelegenheiten gestützte Verfahrenseinstellung kommt allenfalls in extrem gelagerten Ausnahmefällen in Betracht. Vorrangig ist die Berücksichtigung bei der gegen den Betroffenen zu verhängenden Sanktion.
b) Ein Notar verstößt grundsätzlich gegen seine Pflichten aus § 14 Abs. 1 S. 2 i.V.m. Abs. 3 S. 2 BNotO, wenn er eine Amtshandlung vornimmt, durch die unmittelbar oder mittelbar wirtschaftliche Vorteile für bei ihm beschäftigtes Personal (i. S. v. § 14 Abs. 4 S. 2 BNotO) begründet werden.

BGH, Beschl. v. 13.11.2017 – NotSt(Brfg) 3/17

 

Immobilienrecht/allg. Zivilrecht

 

BGB §§ 892 Abs. 1, 899; GBO §§ 22 Abs. 1 S. 1, 29, 53 Abs. 1 S. 1, 71 Abs. 2 S. 1
Berichtigung des Namens im Grundbuch berührt Identität des Eingetragenen nicht

1. Eine Berichtigung des Namens eines eingetragenen Berechtigten betrifft dessen fehlerhafte Bezeichnung und lässt als Richtigstellung tatsächlicher Angaben seine Identität unberührt. Eine solche Berichtigung erfolgt von Amts wegen, wobei der Freibeweis zulässig und ein Nachweis in der Form des § 29 Abs. 1 GBO nicht erforderlich ist.
2. Ein gutgläubiger Erwerb nach § 892 Abs. 1 BGB kann nicht auf eine Vermutung der Identität von eingetragenem Berechtigten und Verfügenden gestützt werden, weil sich der öffentliche Glaube des Grundbuchs nicht auf eine solche tatsächliche Angabe erstreckt.

OLG Brandenburg, Beschl. v. 16.8.2017 – 5 W 6/17

 

WEG §§ 10, 13, 14, 15
Nicht im Grundbuch eingetragenes Sondernutzungsrecht

1. Wird ein vereinbartes Sondernutzungsrecht nicht im Grundbuch eingetragen, so handelt es sich um ein rein schuldrechtliches Sondernutzungsrecht.
2. Der werdende Wohnungseigentümer ist im Hinblick auf seine Mitgliedschaft, seine Rechte und seine Pflichten innerhalb der WEG so zu behandeln, als wäre er bereits Wohnungseigentümer. (Leitsätze der DNotI-Redaktion)

AG München, Endurt. v. 12.7.2017 – 481 C 22391/16 WEG

 


Erbrecht

 

BGB §§ 275, 2194, 2196
Keine Unmöglichkeit der Auflagenerfüllung wegen Verbrauch der Nachlassmittel

1. Macht die Behörde nach § 2194 BGB den Anspruch auf Vollziehung einer im öffentlichen Interesse liegenden testamentarischen Auflage geltend, so richtet sich die Bestimmtheit des Klagantrags nach dem Inhalt der Auflage. Ist die Art und Weise der zweckgerichteten Auflagenerfüllung dem beschwerten Erben überlassen, muss ggf. in Kauf genommen werden, dass sich der eigentliche Streit in das Vollstreckungsverfahren verlagert.
2. Mit dem Einwand, er habe die Erbschaftsmittel auflagengemäß verwandt, macht der Erbe die Einrede der Erfüllung der Auflage geltend. Dementsprechend liegt die Darlegungs- und Beweislast hierfür bei ihm.
3. Der mit der Auflage beschwerte Erbe kann sich nicht darauf berufen, die Erfüllung der Auflage sei ihm unmöglich geworden, weil die Nachlassmittel verbraucht seien. Da der Nachlass aufgrund des Erbfalls mit seinem sonstigen Vermögen zu einer Einheit verschmolzen ist, kann Unmöglichkeit der Auflagenerfüllung jedenfalls so lange nicht eintreten, als der Erbe vermögend ist.

OLG Schleswig, Urt. v. 8.9.2017 – 3 U 16/17

 


Gesellschaftsrecht

 

HGB §§ 105, 119, 161; AktG § 179a
Mehrheitserfordernisse bei Beschluss über Verpflichtung zur Übertragung des ganzen Vermögens bei einer Personengesellschaft

Eine analoge Anwendung des § 179a AktG auf Personengesellschaften kommt jedenfalls dann in Betracht, wenn der Gesellschaftsvertrag zu den Mehrheitserfordernissen beim fraglichen Beschlussgegenstand keine Regelung enthält. (Leitsatz der DNotI-Redaktion)

OLG Düsseldorf, Urt. v. 23.11.2017 – 6 U 225/16

 


Notarrecht/Verfahrensrecht

 

FamFG § 59; BGB § 464
Beschwerde des (möglicherweise) Vorkaufsberechtigten gegen Vorbescheid, der eine Fälligkeitsmitteilung zum Gegenstand hat

Ein Vorbescheid, der eine Fälligkeitsmitteilung zum Gegenstand hat, betrifft ausschließlich die Rechtsbeziehung zwischen Verkäufer und Käufer. (Leitsatz der DNotI-Redaktion)

BGH, Beschl. v. 9.11.2017 – V ZB 25/17

 


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