12. - 16. Februar 2018

Neu auf der DNotI-Homepage
12. - 16. Februar 2018

 

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen, Arbeitshilfen und Links.

Da instanzgerichtliche Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.
 

Entscheidung der Woche

 

BGB §§ 164, 1896; FamFG § 81 Abs. 4
Kostentragung für Betreuungsverfahren durch Kreditinstitut wegen unberechtigter Weigerung, eine Vorsorgevollmacht anzuerkennen

Weigert sich ein Kreditinstitut, eine Vorsorgevollmacht anzuerkennen, und ordnet das Betreuungsgericht daraufhin eine Betreuung an, so kann das Gericht dem Kreditinstitut die Kosten des Betreuungsverfahrens nach § 81 Abs. 4 FamFG unmittelbar auferlegen. (Leitsatz der DNotI-Redaktion)

LG Hamburg, Beschl. v. 30.8.2017 – 301 T 280/17

 

 

Immobilienrecht/allg. Zivilrecht

 

BGB §§ 133, 157
Ergänzende Vertragsauslegung bzgl. Verzinsung einer Kaufpreisnachzahlung

In einem Grundstückskaufvertrag über Bauerwartungsland im Rahmen einer städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme ist für eine ergänzende Vertragsauslegung bezüglich der Verzinsung einer Kaufpreisnachzahlung kein Raum, wenn bei den Verhandlungen solche Regelungen erörtert wurden, aber nicht Vertragsinhalt geworden sind (Anschluss BGH, Urt. vom 14.2.2014, Az.: V ZR 102/13).

OLG Frankfurt, Urt. v. 24.10.2017 – 1 U 4/16

 

BGB § 768
Berufung des Bürgen auf Leistungsverweigerungsrecht des Hauptschuldners wegen Stillhalteabkommen zwischen Hauptschuldner und Gläubiger

Der Bürge kann sich nach § 768 Abs. 1 Satz 1 BGB auf ein Leistungsverweigerungsrecht des Hauptschuldners aus einem zwischen diesem und dem Gläubiger geschlossenen Stillhalteabkommen auch dann berufen, wenn sich der Gläubiger in dem Stillhalteabkommen die Geltendmachung der Ansprüche aus der Bürgschaft ausdrücklich vorbehalten hat.

BGH, Urt. v. 28.11.2017 – XI ZR 211/16

 


Erbrecht

 

BGB §§ 194, 2307
Ausschlagungsfiktion bei Vorausvermächtnis

1. Die Ausschlagungsfiktion des § 2307 Abs. 2 S. 2 BGB kann im Falle eines Vorausvermächtnisses nicht eintreten, wenn der mit dem Vorausvermächtnis bedachte Miterbe die Erbschaft bereits angenommen hat.
2. Die Verjährungsfrist für den Anspruch aus einem Grundstücksvermächtnis beträgt nach geltendem Recht 10 Jahre.

OLG München, Urt. v. 26.7.2017 – 7 U 302/17

 

 


Gesellschaftsrecht

 

GmbHG § 40 Abs. 1 S. 1
Angabe der prozentualen Beteiligung eines Geschäftsanteils am Stammkapital

Zur Angabe der prozentualen Beteiligung eines Geschäftsanteils am Stammkapital bei Einreichung der Gesellschafterliste beim Registergericht.

OLG München, Beschl. v. 12.10.2017 – 31 Wx 299/17

 


Steuerrecht

 

ErbStG §§ 7 Abs. 1 Nr. 1, 10 Abs. 1 S. 1, 15 Abs. 4; BGB §§ 185, 362 Abs. 2, 516; GmbHG § 29 Abs. 1
Überhöhte Entgeltzahlung durch GmbH an eine dem Gesellschafter nahestehende Person

Die Zahlung überhöhter vertraglicher Entgelte durch eine GmbH an eine dem Gesellschafter nahestehende Person ist keine gemischte freigebige Zuwendung der GmbH i. S. des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG an die nahestehende Person, wenn der Gesellschafter beim Abschluss der Vereinbarung zwischen der GmbH und der nahestehenden Person mitgewirkt hat. In einem solchen Fall beruht die Vorteilsgewährung auf dem Gesellschaftsverhältnis zwischen der GmbH und dem Gesellschafter.

BFH, Urt. v. 13.9.2017 – II R 54/15

 

EStG § 15 Abs. 2
Berücksichtigung geschenkter Grundstücke bei sog. Drei-Objekt-Grenze

NV: Eine an den anderen Ehegatten verschenkte Eigentumswohnung kann in die Beurteilung eines gewerblichen Grundstückshandels des Steuerpflichtigen einbezogen werden, wenn dieser – bevor er sich zur Schenkung entschlossen hat – die (zumindest bedingte) Absicht hatte, auch dieses Objekt am Markt zu verwerten.

BFH, Urt. v. 23.8.2017 – X R 8/15

 

EStG §§ 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 u. S. 4
Aufteilung des vereinbarten Kaufpreises, wenn Gegenleistung auch für andere Verpflichtungen des Verkäufers erbracht wird

1. NV: Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die als Kaufpreis bezeichnete Gegenleistung teilweise auch für andere Verpflichtungen des Veräußerers erbracht worden ist (hier: Verzicht auf Schadensersatzansprüche, Rücknahme von Klagen), die nicht den Tatbestand des § 23 Abs. 1 EStG erfüllen, ist der vereinbarte Kaufpreis insoweit aufzuteilen.
2. NV: Für Zwecke der Aufteilung ist das veräußerte Wirtschaftsgut zu bewerten; übersteigt die Gegenleistung den Wert des veräußerten Wirtschaftsguts, spricht dies dafür, dass der übersteigende Teil der Gegenleistung nicht zum Veräußerungspreis gehört, sondern eine andere Verpflichtung entgolten oder ein Teil der Gegenleistung unentgeltlich zugewendet werden soll.

BFH, Urt. v. 11.7.2017 – IX R 27/16

 


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