19. - 23. Februar 2018

Neu auf der DNotI-Homepage
19. - 23. Februar 2018

 

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen, Arbeitshilfen und Links.

Da instanzgerichtliche Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.
 

Entscheidung der Woche

 

GmbHG §§ 16, 40; BeurkG §§ 44a Abs. 2, 45
Berichtigung offensichtlicher Unrichtigkeit einer Gesellschafterliste

1. Eine notarielle Gesellschafterliste kann auch noch nach Einreichung beim Handelsregister und Aufnahme in den Registerordner wegen offenbarer Unrichtigkeit gemäß § 44a Abs. 2 BeurkG berichtigt werden.
2. Die Urschrift der entsprechend berichtigten Gesellschafterliste bleibt gemäß § 45 Abs. 1 BeurkG in Verwahrung des Notars. Die Berichtigung erfolgt durch Einreichung einer elektronisch beglaubigten Abschrift der berichtigten Gesellschafterliste beim Handelsregister. Hierfür reicht nicht aus, dass bei dem insoweit gemäß § 12 Abs. 2 HGB einzureichenden elektronischen Dokument die Berichtigung allein im Text der Urkunde vorgenommen wird; vielmehr muss auch die elektronisch beglaubigte Abschrift der berichtigten Gesellschafterliste einen Berichtigungsvermerk gemäß § 44a Abs. 2 BeurkG enthalten, der Umstand und Zeitpunkt der Berichtigung erkennen lässt.

OLG Nürnberg, Beschl. v. 28.12.2017 – 12 W 2005/17

 

Immobilienrecht/allg. Zivilrecht

 

BGB §§ 195, 199, 205, 214, 397, 759
Erhebung der Verjährungseinrede gegen den Erben eines Leibrentengläubigers

Macht ein Erblasser zu Lebzeiten ihm zustehende Rentenansprüche nicht geltend, kann der Zahlungspflichtige dem Erben die ihm gegen den Erblasser zustehenden Einwände geltend machen und auch die Einrede der Verjährung erheben. Die Voraussetzungen einer die Verjährung hemmenden Stundungsabrede zwischen den Zahlungspflichtigen und dem Erblasser hat der Erbe nachzuweisen.

OLG Hamm, Urt. v. 24.10.2017 – 10 U 14/17

 

WEG §§ 21 Abs. 4, 28 Abs. 3, 46 Abs. 1 S. 2
Übersicht über Abrechnungsergebnisse aller Wohnungen und Hausgeldrückstände ist nicht notwendiger Bestandteil der Jahresabrechnung

Eine Übersicht über die Abrechnungsergebnisse aller Wohnungen und die den Abrechnungszeitraum betreffenden Hausgeldrückstände ist nicht notwendiger Bestandteil der Jahresabrechnung im Sinne des § 28 Abs. 3 WEG. Der Beschluss der Wohnungseigentümer über die Genehmigung der Jahresabrechnung ist infolgedessen nicht allein deshalb anfechtbar, weil der Verwalter eine von ihm freiwillig erstellte Saldenliste trotz gegenteiliger Ankündigung nicht an die Wohnungseigentümer versendet bzw. nicht in der Eigentümerversammlung zur Einsicht vorlegt.

BGH, Urt. v. 27.10.2017 – V ZR 189/16

 


Familienrecht

 

BGB § 1600
Anfechtung der Vaterschaft durch leiblichen Vater bei sozial-familiärer Bindung zwischen Kind und rechtlichem Vater

a) Bei Bestehen einer sozial-familiären Beziehung zwischen Kind und rechtlichem Vater ist der Antrag des leiblichen Vaters auf Anfechtung der Vaterschaft stets unbegründet (Fortführung von Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2017 – XII ZB 525/16 – zur Veröffentlichung bestimmt und Senatsurteil BGHZ 170, 161 = FamRZ 2007, 538).
b) Eine Auslegung des Gesetzes dahin, dass die Anfechtung dennoch möglich sei, wenn der leibliche Vater seinerseits eine sozial-familiäre Beziehung zu dem Kind habe und mit ihm in einer Familie zusammenlebe, ist nicht zulässig.
c) Das mit einer bestehenden sozial-familiären Beziehung einhergehende Elternrecht des rechtlichen Vaters ist auch in dieser Konstellation gegenüber dem grundrechtlich geschützten Interesse des leiblichen Vaters, die rechtliche Vaterstellung erlangen zu können, vorrangig (im Anschluss an BVerfGE 108, 82 = FamRZ 2003, 816 und Senatsurteil BGHZ 170, 161 = FamRZ 2007, 538).

BGH, Beschl. v. 15.11.2017 – XII ZB 389/16

 


Internationales Privatrecht

 

AdWirkG §§ 2, 3, 4; BGB §§ 1755, 1756; FamFG §§ 107, 108, 109; GG Art. 16 Abs. 1; Haager Adoptionsübereinkommen Artt. 2, 23; StAG §§ 6 S. 1, 10, 17, 30 Abs. 1 S. 1 u. Abs. 3 S. 1
Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Adoption im Ausland

1. Das für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 6 Satz 1 StAG zu erfüllende Tatbestandsmerkmal der "nach den deutschen Gesetzen wirksamen Annahme als Kind" setzt voraus, dass eine im Ausland vollzogene Adoption in Deutschland wirksam ist und in den für den Erwerb der Staatsangehörigkeit wesentlichen Wirkungen einer Minderjährigenadoption nach deutschem Recht gleichsteht.
2. Die Wirkungsgleichheit einer Auslandsadoption mit einer Minderjährigenadoption nach deutschem Recht setzt in der Regel voraus, dass das Eltern-Kind-Verhältnis des Adoptierten zu seinen leiblichen Eltern erlischt (§ 1755 BGB).
3. Bei der Beurteilung der Wesensgleichheit einer Auslandsadoption bedarf es einer abstrakten Betrachtung, die die Rechtswirkungen nach dem ausländischen Recht denen nach deutschem Recht gegenüberstellt und nicht danach differenziert, ob im konkreten Fall die leiblichen Eltern noch leben.

BVerwG, Urt. v. 25.10.2017 – 1 C 30.16

 


Öffentliches Recht

 

BauO NW §§ 4 Abs. 1 Nr. 1, 83 Abs. 1 S. 1 u. 3, Abs. 3 S. 2; WHG § 78 Abs. 3; BGB §§ 133, 242, 157, 167 Abs. 1 u. 2; VwVfG NRW § 44; BauPrüfVO § 18
Anspruch auf Verzicht auf Baulast bei Entfall des öffentlichen Interesses; kein subjektiv-öffentliches Recht des Eigentümers durch Baulasteintragung

1. Ist das öffentliche Interesse an einer Baulast entfallen, hat der Eigentümer des belasteten Grundstücks grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass die Bauaufsichtsbehörde auf die Baulast verzichtet.
2. Wird eine Baulast im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens für die Erschließung eines konkreten zur Genehmigung stehenden Vorhabens übernommen, um dessen Genehmigungsfähigkeit herzustellen, ist sie regelhaft dahin auszulegen, dass sie auch nur dieses konkrete Bauvorhaben sichern soll, jedenfalls aber nur den Verkehr zu sichern bestimmt ist, der durch die typische Nutzung des genehmigten Vorhabens entsteht. Ist danach die Baulast vorhabenbezogen, wird damit das nach § 83 Abs. 3 BauO maßgebende Interesse abschließend bestimmt.
3. Welchen Inhalt eine Baulast hat, ist im jeweiligen Einzelfall durch Auslegung (§§ 133, 157 BGB) zu ermitteln. Für die Auslegung ist maßgeblich, wie die Baurechtsbehörde als Adressat der Baulast (vgl. § 83 Abs. 1 Satz 1 BauO NR diese nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Verpflichtungserklärung, verstehen durfte (sog. objektiver Empfängerhorizont). Demgegenüber ist die Perspektive des durch die Baulast faktisch Begünstigten insoweit unerheblich. Einen "guten Glauben" an die Richtigkeit des Baulastenverzeichnisses gibt es nicht.
4. Eine Baulast gewährt kein subjektiv-öffentliches Recht des Eigentümers des Grundstücks, zu dessen Gunsten sich die Baulast im Falle ihrer Eintragung auswirkt. § 83 Abs. 1 BauO NRW besteht ausschließlich im öffentlichen Interesse. Die Begünstigung dieses Eigentümers ist bloß tatsächlicher Natur, trifft ihn also lediglich als Reflex.
5. Für den Verzichts- und Löschungsanspruch ist grundsätzlich unerheblich, ob der durch eine Zuwegungsbaulast Verpflichtete privatrechtlich zur Einräumung eines Wegerechts auf seinem Grundstück verpflichtet ist.

OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 21.11.2017 – 2 A 1393/16

 


Notarrecht/Verfahrensrecht

 

BNotO §§ 14 Abs. 1, 19 Abs. 1; BeurkG § 17 Abs. 1; GrESt § 16 Abs. 2
Zum Umfang der Pflichten eines Notars bei steuerrechtlichen Fragen

1. Erteilt ein Notar steuerlichen Rechtsrat, so muss dieser inhaltlich zutreffend sein. Betrifft der steuerliche Rechtsrat eine im Steuerrecht nicht eindeutig geklärte Rechtsfrage, so muss der Notar den Beteiligten die unklare Rechtslage aufzeigen und ihnen ein entsprechendes Risikobewusstsein vermitteln. Darüber hinausgehende Pflichten zur Betreuung des Mandanten, wie sie einen Steuerberater treffen, hat der Notar aber nicht. Der Notar muss die Beteiligten auch nicht ausdrücklich an einen Steuerberater verweisen.
2. Dies gilt auch dann, wenn es sich um eine Frage der Grunderwerbssteuer handelt und der Notar deshalb eine "erweiterte" Beratungspflicht hat; auch dieser Pflicht kommt der Notar bereits dann nach, wenn er die Beteiligten auf bestehende Rechtsrisiken bezüglich der Grunderwerbsteuer hinweist. Der Notar ist nicht verpflichtet, für die Beteiligten umfassend die steuergünstigsten Alternativen zu ermitteln.

LG Münster, Urt. v. 25.10.2017 – 010 O 29/17

 

GNotKG § 50 Nr. 3 lit. a
Geschäftswert einer schuldrechtlichen Verpflichtung zur Errichtung von Wohngebäuden

Der Geschäftswert einer schuldrechtlichen Verpflichtung zur Errichtung von Wohngebäuden entspricht auch dann gemäß § 50 Nr. 3 Buchstabe a GNotKG 20 % des Verkehrswerts des unbebauten Grundstücks, wenn es sich um sog. gewerbliche Wohngebäude handelt, wenn also der Verpflichtete die zu errichtenden Wohngebäude z. B. verkaufen oder vermieten will.

BGH, Beschl. v. 16.11.2017 – V ZB 124/17

 


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