26. Februar - 2. März 2018

Neu auf der DNotI-Homepage
26. Februar - 2. März 2018

 

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen, Arbeitshilfen und Links.

Da instanzgerichtliche Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.
 

Entscheidung der Woche

 

BGB §§ 1408, 138
Sittenwidrigkeit eines Ehevertrags mit einem von der Ausweisung bedrohten Ausländer

Zu den objektiven und subjektiven Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit eines Ehevertrags mit einem von der Ausweisung bedrohten Ausländer aufgrund einer Gesamtschau der zu den Scheidungsfolgen getroffenen Regelungen (Fortführung von Senatsurteil vom 22. November 2006 – XII ZR 119/04 – FamRZ 2007, 450 und von Senatsbeschluss vom 17. Mai 2006 – XII ZB 250/03 – FamRZ 2006, 1097).

BGH, Beschl. v. 17.1.2018 – XII ZB 20/17

 


Gesellschaftsrecht

 

BGB §§ 166 Abs. 1, 181; GmbHG § 37 Abs. 2
Unwirksamkeit eines In-sich-Geschäfts wegen Missbrauchs der Vertretungsmacht

Eine unter dem Gesichtspunkt des Missbrauchs der Vertretungsmacht anzunehmende Unwirksamkeit eines von einem einzelvertretungsberechtigten GmbH-Geschäftsführers vorgenommenen Insichgeschäfts gemäß § 181 BGB, das zur Erfüllung einer Verbindlichkeit der GmbH, jedoch unter Verstoß gegen im Innenverhältnis zur GmbH bestehende Beschränkungen erfolgt, setzt voraus, dass das Insichgeschäft für die vertretene GmbH nachteilig ist.

BGH, Urt. v. 18.10.2017 – I ZR 6/16

 


Familienrecht

 

BGB §§ 138 Abs. 1, 1371, 1931
Nichtigkeit eines notariellen Ehevertrags bei unangemessener Benachteiligung des finanziell unterlegenen Ehegatten

1. Die in einem Ehevertrag enthaltenen Regelungen können in ihrer Gesamtschau eine einseitige Benachteiligung darstellen.
2. Aus dem objektiven Zusammenspiel einseitig belastender Regelungen kann dann auf die weiter erforderliche verwerfliche Gesinnung des begünstigten Ehegatten geschlossen werden, wenn sich in dem unausgewogenen Vertragsinhalt eine auf ungleichen Verhandlungspositionen basierende einseitige Dominanz eines Ehegatten und damit eine Störung der subjektiven Vertragsparität wiederspiegelt. Dieser Schluss ist erlaubt, wenn außerhalb der Vertragsurkunde verstärkende Umstände zu erkennen sind, die auf eine subjektive Imparität hindeuten, insbesondere infolge der Ausnutzung einer Zwangslage, sozialer oder wirtschaftlicher Abhängigkeit oder intellektueller Unterlegenheit. (Leitsätze der DNotI-Redaktion)

OLG Oldenburg, Beschl. v. 10.5.2017 – 3 W 21/17 (NL)

 


Internationales Privatrecht

 

BGB § 1773; EGBGB Artt. 7 Abs. 1, 21, 24 Abs. 1; KSÜ Artt. 2, 15 Abs. 1; EGV Art. 8 Abs. 1; ErwSÜ Artt. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1; FamFG § 99 Abs. 1 Nr. 2
Zuständigkeit und anwendbares Recht für Entscheidung über Beendigung der Vormundschaft

1. Zur internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte und zur Bestimmung des anwendbaren Rechts für die Entscheidung über die Beendigung der Vormundschaft im Falle einer über 18 Jahre alte Person mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland.
2.
"Kind" im Sinne des Haager Kinderschutzübereinkommens (KSÜ) ist nach Art. 2 KSÜ nur eine Person, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
3.
"Kind" im Sinne des § 99 Abs. 1 FamFG kann dagegen auch eine über 18 Jahre alte Person sein, jedenfalls wenn und soweit es darum geht zu klären, ob die Vollendung des 18. Lebensjahres aus Rechtsgründen den Eintritt der Volljährigkeit des "Kindes" zur Folge hat oder nicht.
4. Die Volljährigkeit tritt nach guineischem Recht erst mit Vollendung des 21. Lebensjahres ein. Aus dem
"Code de l’Enfant Guineen" von 2008 ergibt sich nichts Abweichendes.

OLG Karlsruhe, Beschl. v. 7.9.2017 – 18 WF 62/17

 

EuErbVO Artt. 1 Abs. 2 lit. l, 23 Abs. 1, 68, 69
Grundbuchberichtigung bei Vorlage eines ENZ in Österreich

1. Ob die Grundbucheintragung der Erben als Eigentümer einer in Österreich belegenen Liegenschaft deklaratorische oder konstitutive Wirkung hat, bestimmt sich nach dem Erbstatut.
2. Ein Europäisches Nachlasszeugnis (ENZ) muss lediglich die in Art. 68 EuErbVO konkret angeführten Angaben enthalten. Ein Hinweis darauf, ob eine Liegenschaft zum Nachlass gehört, ist in Art. 68 EuErbVO nicht genannt.
3. Hat ein ENZ im Zeitpunkt der Antragstellung beim Grundbuchamt seine Gültigkeit verloren, kommt ihm die Vermutungswirkung nach Art. 69 Abs. 2 EuErbVO nicht mehr zu, dass das Zeugnis die Rechtsstellung des Erben nachweist. (Leitsätze der DNotI-Redaktion)

OGH der Republik Österreich, Beschl. v. 29.8.2017 – 5 Ob 108/17v

 

 


Steuerrecht

 

EStG § 15 Abs. 2
Berücksichtigung ererbter oder geschenkter Grundstücke bei der sog. Drei-Objekt-Grenze

1. NV: Die Veräußerung ererbter oder geschenkter Grundstücke ist dann als Zählobjekt der sog. Drei-Objekt-Grenze zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige erhebliche Aktivitäten zur Verbesserung der Verwertungsmöglichkeiten entfaltet hat (Bestätigung des BFH-Urteils vom 20. April 2006 – III R 1/05, BFHE 214, 31, BStBl II 2007, 375).
2. NV: Hinsichtlich der Frage des Überschreitens der sog. Drei-Objekt-Grenze kommt die Einbeziehung einer dem Ehegatten geschenkten Eigentumswohnung dann in Betracht, wenn der übertragende Steuerpflichtige – bevor er den Schenkungsentschluss fasst – die (zumindest bedingte) Absicht hatte, auch dieses Objekt am Markt zu verwerten (Bestätigung des Senatsurteils vom 18. September 2002 – X R 183/96, BFHE 200, 293, BStBl II 2003, 238).

BFH, Urt. v. 23.8.2017 – X R 7/15

 


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