5. - 9. März 2018

Neu auf der DNotI-Homepage
5. - 9. März 2018

 

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen, Arbeitshilfen und Links.

Da instanzgerichtliche Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.
 

Entscheidung der Woche

 

EuErbVO Artt. 1 Abs. 2 lit. d, 23; BGB § 1371
Zur Qualifikation der Erbteilserhöhung nach § 1371 Abs. 1 BGB

Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses ist dahin auszulegen, dass eine nationale Bestimmung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, wonach beim Tod eines Ehegatten ein pauschaler Zugewinnausgleich durch Erhöhung des Erbteils des überlebenden Ehegatten vorzunehmen ist, in den Anwendungsbereich der Verordnung fällt. (Leitsätze der DNotI-Redaktion)

EuGH, Urt. v. 1.3.2018 – C-558/16

 


Immobilienrecht/allg. Zivilrecht

 

BGB §§ 164, 433, 925
Auslegung einer Verkaufsvollmacht, die sich auf einen Mindestkaufpreis bezieht

1. Erteilt der Verkäufer eines Grundstücks dem Bevollmächtigten eine Vollmacht, eine Eigentumswohnung zu einem Mindestkaufpreis zu verkaufen und aufzulassen, deckt die Vollmacht einen Kaufvertrag ab, bei dem der Mindestkaufpreis dadurch erreicht wird, dass verschiedene Möbel und die Instandhaltungsrücklage im Kaufpreis enthalten sind.
2. Bei der Auslegung einer Vollmacht hat das Grundbuchamt auch solche Erklärungen des Vollmachtgebers zu berücksichtigen, die nicht der Form des § 29 GBO entsprechen. (Leitsätze der DNotI-Redaktion)

OLG Zweibrücken, Beschl. v. 25.1.2018 – 3 W 95/17

 

BGB §§ 320 Abs. 2, 632a Abs. 3, 641 Abs. 3; ZPO §§ 935, 940
Einstweilige Verfügung gegen Bauträger, die bezugsfertig hergestellte Wohneinheit dem Erwerber zu übergeben

1. Es besteht ein Grund zum Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen einen Bauträger, die bezugsfertig hergestellte Wohneinheit dem Erwerber zu übergeben, wenn auch unter den eingeschränkten Erkenntnismöglichkeiten des einstweiligen Rechtsschutzes zuverlässig feststellbar ist, dass nach dem materiellen Recht ein dahingehender Anspruch des Erwerbers einredefrei besteht und der Bauträger die Erfüllung unberechtigt verweigert hat.
2. Ein Verfügungsgrund besteht auch dann, wenn der Erwerber von dem bei Bezugsfertigkeit vertraglich geschuldeten Zahlungsstand Abzüge vorgenommen hat, solange sich die Berechtigung dieser Abzüge im einstweiligen Rechtsschutz zuverlässig klären lässt.
3. Die Weigerung des Bauträgers, die Wohneinheit zu übergeben, ist berechtigt, wenn der Erwerber von seinen Zug um Zug geschuldeten Zahlungen Abzüge vornimmt, die nicht nur geringfügig überhöht sind (§ 320 Abs. 2 BGB).

KG, Urt. v. 4.10.2017 – 21 U 79/17

 

GBO § 22; GrdstVG §§ 2, 7
Keine Genehmigungspflicht nach dem GrdstVG bei Rechtsübergang außerhalb des Grundbuchs

Grundsätzlich sind gemäß § 2 Abs. 1 GrdstVG lediglich rechtsgeschäftliche Grundstücksveräußerung und schuldrechtlicher Vertrag hierüber genehmigungspflichtig. Nicht genehmigungspflichtig sind mithin Rechtsübergänge außerhalb des Grundbuchs, wenn etwa der Eigentumsübergang kraft Gesetzes oder kraft Hoheitsaktes erfolgt, die Eigentumsumschreibung im Grundbuch also lediglich eine Grundbuchberichtigung darstellt.

OLG Frankfurt, Beschl. v. 9.10.2017 – 20 W 222/17

 

WEG §§ 3 Abs. 2, 7
Abgeschlossenheitsbescheinigung als Eintragungsvoraussetzung

1. Nach § 7 Abs. 4 Nr. 2 WEG ist einer Eintragungsbewilligung als Anlage unter anderem eine Bescheinigung der Baubehörde beizufügen, dass die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 WEG vorliegen. Ohne hinreichende Abgeschlossenheitsbescheinigung darf keine Grundbucheintragung erfolgen, da diese formelle Eintragungsvoraussetzung ist.
2. Die Abgeschlossenheitsbescheinigung hat sich darauf zu beziehen, dass die Wohnungen oder sonstigen Räume in sich abgeschlossen sind.
3. Einen Anhalt für die Abgeschlossenheit gibt Nr. 5 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die Ausstellung von Bescheinigungen gemäß § 7 Abs. 4 Nr. 2 und § 32 Abs. 2 Nr. 2 des Wohnungseigentumsgesetzes vom 19.3.1974.

OLG Frankfurt, Beschl. v. 23.10.2017 – 20 W 302/16

 


Steuerrecht

 

EStG §§ 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 9 Abs. 1 S. 1; BGB §§ 2209, 2216 Abs. 1
Kosten der Dauertestamentsvollstreckung als Werbungskosten

1. Kosten für eine auf Dauer angelegte Testamentsvollstreckung können bei den aus der Verwaltung des Nachlasses erzielten Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten abgezogen werden.
2. Werden aus der Verwaltung des Nachlasses noch andere Einkünfte erzielt, kommt eine Aufteilung der Kosten nach dem anteiligen Zeitaufwand des Testamentsvollstreckers nicht in Betracht, wenn sich der Anspruch des Testamentsvollstreckers nach dem Nachlasswert bemisst.
3. Für die Aufteilung der einheitlichen Kosten der Testamentsvollstreckung auf verschiedene Einkunftsarten kommt es auf die Zusammensetzung des Nachlasses im jeweiligen Veranlagungszeitraum an.

BFH, Urt. v. 8.11.2017 – IX R 32/16

 

GrEStG §§ 1 Abs. 3, 19 Abs. 1 u. 5 S. 1
Mittelbare Anteilsvereinigung bei zwischengeschalteter Personengesellschaft

1. Bei einer zwischengeschalteten Personengesellschaft, die unmittelbar oder mittelbar an einer grundbesitzenden Gesellschaft beteiligt ist, ist als Anteil i.S. von § 1 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 GrEStG – wie bei einer zwischengeschalteten Kapitalgesellschaft – die Beteiligung am Gesellschaftskapital und nicht die sachenrechtliche Beteiligung am Gesamthandsvermögen maßgebend.
2. Ein Anteilserwerb kann bei einer zwischengeschalteten Personengesellschaft zu einer mittelbaren Anteilsvereinigung i.S. von § 1 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 GrEStG beitragen oder führen, wenn dem Erwerber nach dem Anteilserwerb mindestens 95 % der Beteiligung am Gesellschaftskapital der Personengesellschaft zuzurechnen sind.

BFH, Urt. v. 27.9. 2017 – II R 41/15

 


Verfahrensrecht

 

GBO § 12
Berechtigtes Interesse eines möglichen Erben an Einsichtnahme in das Grundbuch

1. Einem testamentarischen (Mit-)Erben kann ein berechtigtes Interesse an der Grundbucheinsicht schon vor einer Grundbuchberichtigung zustehen.
2. Dies setzt allerdings zur Darlegung der Erbenstellung regelmäßig die Vorlage einer Ausfertigung des Erbscheines voraus. Allerdings kann zur Beweiserleichterung im Falle einer Erbeinsetzung in einer öffentlichen Urkunde auf § 35 GBO zurückgegriffen werden, sodass deren Vorlage zusammen mit der Eröffnungsniederschrift genügt, wenn nicht Zweifel an der Erbfolge bestehen. (Leitsätze der DNotI-Redaktion)

OLG München, Beschl. v. 11.1.2018 – 34 Wx 408/17

 


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