Nachfolgend finden Sie eine Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen, Arbeitshilfen und Links. Da instanzgerichtliche Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis. Entscheidung der Woche
BGB §§ 1375, 1376 Bewertung eines Unternehmens im Rahmen des Zugewinnausgleichs a) Zur Anwendung des Ertragswertverfahrens bei der Unternehmensbewertung im Zugewinnausgleich. b) Bei der Bemessung des im Rahmen der modifizierten Ertragswertmethode von den Erträgen abzusetzenden Unternehmerlohns ist auch eine nicht unternehmensleitende Tätigkeit zu berücksichtigen, die der Unternehmer für das Unternehmen erbringt. c) Zur sekundären Darlegungslast des Ausgleichsschuldners für in die Wertermittlung einzubeziehende Umstände, wenn der Ausgleichsgläubiger außerhalb des insoweit maßgeblichen Geschehensablaufs steht und den rechtserheblichen Sachverhalt nicht von sich aus ermitteln kann. BGH, Urt. v. 8.11.2017 – XII ZR 108/16
Gesellschaftsrecht GmbHG §§ 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 2, 8, 39; StGB §§ 265c, 265d, 265e Versicherung des Geschäftsführers Bei der Anmeldung der Gesellschaft nach § 8 GmbHG oder einer Änderung in der Person des Geschäftsführers nach § 39 GmbHG muss sich die Versicherung des Geschäftsführers seit dem 12. April 2017 auch auf die neuen Tatbestände des § 265c StGB (Sportwettenbetrug) und des § 265d StGB (Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben) beziehen. Einer besonderen Erwähnung des § 265e StGB bedarf es dagegen nicht. OLG Oldenburg, Beschl. v. 8.1.2018 – 12 W 126/17
Notarrecht/Verfahrensrecht
GBO § 13; BGB §§ 399 Alt. 2, 885 Abs. 2 Verlautbarung eines Abtretungsausschlusses im Grundbuch 1. Beantragen die Beteiligten unter Bezug auf die Vereinbarung in einem notariell beurkundeten Vertrag („...Der durch die Vormerkung gesicherte Anspruch kann nicht an Dritte abgetreten werden.“), die Auflassungsvormerkung einzutragen mit dem Vermerk, dass der durch die Vormerkung gesicherte Anspruch nicht abtretbar sei, so hat das Grundbuchamt im Rahmen seines pflichtgemäßen Fassungsermessens - bei korrekter Grundbuchführung - rechtlich die Möglichkeit, den Abtretungsausschluss ohne Bindung an den Antragswortlaut in die Formulierung seines Eintragungsvermerks auch mittelbar durch Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung aufzunehmen (Aufgabe der früheren Ansicht des Senats in JMBI NRW 1962, 125 f., wonach das Grundbuchamt der von einem Antragsteller gewünschten Fassung des Eintragungsvermerks zu entsprechen habe, falls sie inhaltlich zutreffe, gesetzesgemäß und klar sei sowie zu keiner Überlastung des Grundbuchs führe). 2. Fehlt – wie hier – in einer notariellen Beschwerdeschrift die Angabe, in wessen Namen das Rechtsmittel eingelegt werde, so sind, falls sich aus den Umständen nicht zweifelsfrei etwas anderes ergibt, alle Antragsberechtigten als Beschwerdeführer anzusehen. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 1.12.2017 – 3 Wx 230/16
GBO § 71 Abs. 2 S. 1 u. 2; BGB § 894 Beschwerde gegen die Eintragung als Eigentümer im Grundbuch 1a. Die Zulässigkeit einer Beschwerde bemisst sich auch dann nach § 71 Abs. 2 Satz 1 GBO, wenn sie nicht direkt gegen eine Eintragung, sondern gegen die Zurückweisung eines auf eine ursprüngliche Unrichtigkeit der Eintragung gestützten Berichtigungsantrags gerichtet ist. 1b. Wendet sich der Beschwerdeführer gegen seine Eintragung als Eigentümer im Grundbuch, um die Wiedereintragung des früheren Eigentümers zu erreichen, ist die Beschwerde gemäß § 71 Abs. 2 Satz 1 GBO unzulässig. 2. Macht der Beschwerdeführer geltend, ihm stehe das im Grundbuch eingetragene Recht nicht zu, so kann er nicht in analoger Anwendung von § 894 BGB Berichtigung des Grundbuchs beanspruchen (insoweit Bestätigung des Senatsurteils vom 17. Juni 2005 – V ZR 78/04, NJW 2005, 2983); infolgedessen kann er mit der gegen die Eintragung gerichteten Beschwerde nicht gemäß § 71 Abs. 2 Satz 2 GBO verlangen, dass das Grundbuchamt angewiesen wird, einen Amtswiderspruch einzutragen. BGH, Beschl. v. 7.12.2017 – V ZB 59/17
GNotKG §§ 3 Abs. 2 Anl. 1 Nr. 21302, 21; BNotO § 51 Ausscheiden des Notars aus dem Notaramt nach Auftrag, aber vor Beurkundung Das Ausscheiden eines Notars aus dem Notaramt nach Erteilung eines Beurkundungsauftrags und vor der Beurkundung führt nicht zwingend zur vorzeitigen Beendigung des Beurkundungsverfahrens im Sinne der Vorbemerkung 2.1.3 KV-GNotKG. OLG Frankfurt, Beschl. v. 25.9.2017 – 20 W 71/17
GNotKG §§ 21, 3 Abs. 2 Anl. 1 Nr. 22200; GmbHG § 40 Abs. 2 S. 2 Betreuungsgebühr für Wirksamkeitsbescheinigung auf der Gesellschafterliste 1. Die Betreuungsgebühr Nr. 22200 KV GNotKG fällt bei Kapitalerhöhungen einer GmbH für die Wirksamkeitsbescheinigung gem. § 40 Abs. 2 Satz 2 GmbHG auf der Gesellschafterliste an, weil der Notar bei der nachträglichen Einreichung die richtige Eintragung der Kapitalmaßnahme im Handelsregister überprüft und zu bescheinigen hat, dass die übrigen Eintragungen der Liste mit dem Inhalt der zuletzt im Handelsregister aufgenommenen Liste übereinstimmen (§ 40 Abs. 2 Satz 2 GmbHG). Da sich die Bescheinigung auf die „zuletzt“ im Handelsregister ersichtliche Liste bezieht, muss der Notar gegebenenfalls eine aktuelle Online Abfrage vornehmen. 2. Die den Gebührentatbestand auslösende Einreichung der bescheinigten Liste nach und nicht bereits vor der Eintragung der Kapitalerhöhung ist im Hinblick darauf, dass der richtige Zeitpunkt in der Fachliteratur umstritten ist, auch nicht als unrichtige Sachbehandlung im Sinne von § 21 GNotKG anzusehen. Die Vorgehensweise stellt keinen offen zutage tretenden Verstoß gegen eindeutige Normen oder ein offensichtliches Versehen dar. LG Düsseldorf, Beschl. v. 29.9.2017 – 25 T 112/15
|