3. - 6. April 2018

Neu auf der DNotI-Homepage
3. - 6. April 2018

 

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen, Arbeitshilfen und Links.

Da instanzgerichtliche Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.
 

Aktuelles

Gesetzliche Vertretungsmacht des ersten Bürgermeisters in Bayern – Gesetzesänderung
Beschränkung der Vertretungsmacht

Der Bayerische Landtag hat kürzlich das Gesetz zur Änderung des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes und anderer Gesetze beschlossen. Das Gesetz wurde am 29.3.2018 im Bayerischen Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlicht (GVBl. 2018, S. 145). Es ist zum 1.4.2018 in Kraft getreten.

Art. 38 Abs. 1 der Bayerischen Gemeindeordnung (BayGO), der die Vertretungsmacht des ersten Bürgermeisters regelt, wurde um folgenden Satz 2 ergänzt: „Der Umfang der Vertretungsmacht ist auf seine Befugnisse beschränkt.“ Die Rechtsprechung des BGH, wonach die Vertretungsmacht des ersten Bürgermeisters einer bayerischen Gemeinde im Außenverhältnis allumfassend ist (vgl. BGH MittBayNot 2017, 299; DNotZ 2018, 43), ist damit überholt. Es gelten wieder die Einschränkungen, wie sie früher auch von bayerischen Gerichten vertreten wurden (BayObLGZ 1997, 37, 41; OLG München MittBayNot 2009, 222 f.).


Entscheidung der Woche

 

WEG §§ 16 Abs. 2, 28 Abs. 2
Haftung des Erwerbers von Wohnungseigentum für vor dem Eigentumswechsel beschlossene Sonderumlage

a) Der Erwerber von Wohnungs- oder Teileigentum haftet für eine nach dem Eigentumswechsel fällig werdende Sonderumlage, auch wenn deren Erhebung vor dem Eigentumswechsel beschlossen wurde (Fortführung von Senat, Beschluss vom 21. April 1988 – V ZB 10/87, BGHZ 104, 197).
b) Die anteiligen Beiträge der Wohnungseigentümer zu einer Sonderumlage werden erst mit Abruf durch den Verwalter fällig. Sollen die Beiträge abweichend von § 28 Abs. 2 WEG sofort fällig werden, bedarf es einer ausdrücklichen Regelung in dem Beschluss über die Erhebung der Sonderumlage.

BGH, Urt. v. 15.12.2017 – V ZR 257/16


Immobilienrecht/allg. Zivilrecht

 

SachenRBerG §§ 29 Abs. 5 S. 2, 32, 61, 81 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; BGB §§ 196, 812 Abs. 1 S. 2, 818 Abs. 2; EGBGB Art. 233 § 3 Abs. 2
Sperrwirkung des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes

a) Das Sachenrechtsbereinigungsgesetz sperrt einen Rückgriff auf die allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über den Ersatz von Verwendungen auf das bebaute Grundstück und dessen Nutzungen, insbesondere auf das Bereicherungsrecht und die Vorschriften über das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis.
b) Die Vorschriften der § 29 Abs. 5 und § 81 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SachenRBerG sind entsprechend anwendbar, wenn die primären Bereinigungsansprüche nach den §§ 32 und 61 SachenRBerG an der Einrede der Verjährung scheitern.
c) Der Grundstückseigentümer kann den Anspruch des Nutzers nach der Erhebung der Einrede der Verjährung entsprechend § 29 Abs. 5 Satz 2 SachenRBerG auch dadurch abwenden, dass er seinen eigenen primären Bereinigungsanspruch geltend macht.
d) Die Ansprüche nach § 29 Abs. 5 und § 81 SachenRBerG verjähren einheitlich entsprechend § 196 BGB in zehn Jahren.

BGH, Urt. v. 22.9.2017 – V ZR 255/16

 

WEG §§ 5 Abs. 4, 7 Abs. 3, 8, 10 Abs. 3, 13; BGB § 158 Abs. 1; GBO §§ 12 Abs. 1 S. 2, 19, 29
Bestimmtheit des Sondernutzungsrechts

1. Allein daraus, dass ein unter der aufschiebenden Bedingung der Zuweisung bestelltes Sondernutzungsrecht weit gefasst ist, also große Teile des Gemeinschaftseigentums umfasst, folgt noch nicht seine Unbestimmtheit. Dem Bestimmtheitsgrundsatz ist genügt, wenn zweifelsfrei feststeht, welche Teile der Gemeinschaftsfläche zur Begründung von Sondernutzungsrechten herangezogen werden können.
2. Der Umstand, dass sich die Bereiche des Gemeinschaftseigentums, in denen der Ausschluss der übrigen Miteigentümer vom Mitgebrauch infolge von entsprechenden Zuweisungen letztlich zum Tragen kommt, weder aus der Teilungserklärung noch aus den darin in Bezug genommenen Plänen entnehmen lassen, steht der Eintragung eines Sondernutzungsrechts nicht entgegen, wenn die Zuweisungsentscheidung die betroffene Fläche nach Lage und Umfang eindeutig bestimmt.
3. Bei der Eintragung eines Sondernutzungsrechts kann – jedenfalls in entsprechender Anwendung von § 7 Abs. 3 WEG – auf die Zuweisungsentscheidung Bezug genommen werden.

OLG Nürnberg, Beschl. v. 6.2.2018 – 15 W 1753/17

 


Gesellschaftsrecht

 

HGB § 166 Abs. 1
Dispositivität des Kontrollrechts nach § 166 Abs. 1 HGB

§ 166 Abs. 1 HGB ist grundsätzlich dispositiv; § 51a GmbHG findet insoweit weder direkt noch analog Anwendung.

OLG München, Urt. v. 31.1.2018 – 7 U 2600/17

 


Notarrecht/Verfahrensrecht

 

BNotO § 19 Abs. 1 S. 1; BeurkG § 17 Abs. 1. u. 2 S. 1; WEG § 12
Aufklärung des Notars über Erforderlichkeit der Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer

1. Klärt ein Notar den Wohnungseigentümer im Falle einer verwalterlosen WEG nicht über das Erfordernis der Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer zu einer beabsichtigten Eigentumsübertragung auf und holt der Notar im Rahmen des Vollzuges einer Eigentumsübertragung die Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer nicht ein, obwohl die Teilungserklärung das Zustimmungserfordernis durch diese oder den Verwalter vorsieht, verletzt er seine Amtspflichten.
2. Wird die Regelung des § 12 Abs. 2 Satz 1 WEG, wonach die Zustimmung nur aus einem wichtigen Grund versagt werden darf, nicht in die Teilungserklärung aufgenommen, wird diese dadurch nicht unwirksam, weil die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 WEG zusätzlich gelten.

OLG Schleswig, Urt. v. 14.12.2017 – 11 U 43/17

 

GNotKG §§ 47, 50, 51 Abs. 1 S. 2, Abs. 3, 79 Abs. 2 S. 2, 81 Abs. 3 S. 1, 83 Abs. 1 S. 3 u. 5, Abs. 2
Wertfestsetzung bei Wiederkaufsrecht

Nach den besonderen Umständen des Einzelfalls kann die Festsetzung eines Wertes nach § 51 Abs. 1 S. 2 GNotKG unbillig sein. So kann ein Fall des § 51 Abs. 3 GNotKG vorliegen, wenn das Wiederkaufsrecht nur dann ausgeübt werden kann, wenn das erworbene Grundstück vom Käufer nicht innerhalb einer bestimmten Frist in entsprechender Weise bebaut oder gestaltet wird.

OLG Frankfurt, Beschl. v. 24.10.2017 – 20 W 358/16


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