9. - 13. April 2018

Neu auf der DNotI-Homepage
9. - 13. April 2018

 

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen, Arbeitshilfen und Links.

Da instanzgerichtliche Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.
 

Entscheidung der Woche

 

BGB § 2325 Abs. 1
Pflichtteilsergänzung bei unbenannten Zuwendungen zwischen Ehegatten zur Finanzierung eines Grundstücks

Zum Pflichtteilsergänzungsanspruch hinsichtlich Finanzierungsleistungen für ein Hausgrundstück als unbenannte Zuwendung unter Ehegatten.

BGH, Urt. v. 14.3.2018 – IV ZR 170/16

 


Immobilienrecht/allg. Zivilrecht

 

BGB §§ 747 S. 1, 1008, 1010 Abs. 1
Unterschiedliche Bruchteilsbelastung bei Vereinigung zweier Bruchteile

1. Vereinigt sich der von einem Miteigentümer erworbene Bruchteil in dessen Hand mit dem bereits innegehaltenen Bruchteil zu einem – entsprechend vergrößerten – Miteigentumsanteil am Grundstück, so bleibt eine unterschiedliche dingliche Bruchteilsbelastung grundsätzlich bestehen. Insofern behalten die ideellen Bruchteile eine gewisse rechtliche Selbständigkeit bei; die belasteten Anteile bestehen als fiktive Anteile im Rahmen der durch den Zuerwerb geschaffenen Rechtslage fort (Anschluss an BGH NJW-RR 2004, 1513; BayObLG NJW-RR 1996, 1041).
2. Dies gilt auch im Hinblick auf eine von allen Miteigentümern getroffene Benutzungsregelung, die durch Eintragung im Grundbuch dingliche Wirkung erhalten hat.

OLG München, Beschl. v. 20.2.2018 – 34 Wx 109/17

 

BGB §§ 1093, 1105
Eintragung einer Wohnungsreallast im Grundbuch

1. Vereinbart der Eigentümer ohne Festlegung der Räume allgemein mit dem Berechtigten, diesem Wohnraum mit einer bestimmten Größe und Qualität zur Verfügung zu stellen, so handelt es sich um eine Wohnungsreallast.
2. Hat das Grundbuchamt stattdessen eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit (Wohnungsrecht) eingetragen, ist diese Eintragung inhaltlich unzulässig und von Amts wegen zu löschen.

OLG München, Beschl. v. 14.2.2018 – 34 Wx 380/17

 

WEG § 27 Abs. 1 Nr. 4; ZVG §§ 10 Abs. 1 Nr. 2, 45 Abs. 3; BGB § 280 Abs. 1
Pflicht des Verwalters zur Anmeldung von Hausgeldansprüchen der Wohnungseigentümergemeinschaft im Zwangsversteigerungsverfahren

Wird von Dritten die Zwangsversteigerung in das Sondereigentum eines Wohnungseigentümers betrieben, ist der Verwalter grundsätzlich verpflichtet, die gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG bevorrechtigten Hausgeldansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft in dem Zwangsversteigerungsverfahren anzumelden.

BGH, Urt. v. 8.12.2017 – V ZR 82/17

 


Gesellschaftsrecht

 

GenG §§ 8a, 67, 67a, 73 Abs. 2
Mindestkapital der Genossenschaft als Voraussetzung für Auszahlung eines Auseinandersetzungsguthabens

1. Satzungsbestimmungen einer Genossenschaft, nach denen die Auszahlung eines Auseinandersetzungsguthabens ein Mindestkapital der Genossenschaft voraussetzt, sind auf Grund der Entscheidungen des Gesetzgebers (§ 8a GenG und § 73 Abs. 2 Satz 2 GenG) wirksam, auch wenn dies zu einer letztlich unbefristeten Auszahlungssperre zu Lasten des ausscheidenden Mitglieds führen kann. Das Genossenschaftsmitglied wird im Fall einer erstmaligen Verankerung eines Mindestkapitals in der Satzung durch § 67a GenG hinreichend geschützt.
2. § 8a GenG und § 73 Abs. 2 Satz 2 GenG sind auch anwendbar, wenn das Ausscheiden des Genossenschaftsmitgliedes nicht auf einer ordentlichen Kündigung beruht, sondern auf Grund einer außerordentlichen Kündigung oder eines Widerrufs nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft erfolgt.

OLG Dresden, Beschl. v. 14.12.2017 – 8 U 1433/17

 


Notarrecht/Verfahrensrecht

 

ZPO §§ 284, 383 Abs. 1 Nr. 6, 386; BNotO § 18 Abs. 1
Anscheinsbeweis für Forderungsübergang; Ladung des Notars als Zeuge

1. Der Umstand, dass eine Bank gegenüber einem Bankkunden als neue Forderungsinhaberin auftritt, führt auch im Zusammenspiel mit dem weiteren Umstand, dass diejenige Bank, die bislang Forderungsinhaberin war, keine Forderungen gegen den Bankkunden erhebt, nicht zu einem Anscheinsbeweis des Inhalts, dass sich die beiden Banken über einen Forderungsübergang einig geworden sein müssen.
2. Die Ladung eines Notars als Zeugen zur Auskunft über den Inhalt eines Notarvertrages ist ausnahmsweise entbehrlich, wenn die beweisbelastete Partei bereits mitgeteilt hat, dass sie keine Schweigepflichtsentbindungserklärung beschaffen kann, weil sich die Parteien des Notarvertrages hierauf nicht verständigen können.

OLG Dresden, Beschl. v. 1.12.2017 – 8 U 1278/17

 


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