16. - 20. April 2018

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16. - 20. April 2018

 

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen, Arbeitshilfen und Links.

Da instanzgerichtliche Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.
 

Entscheidung der Woche

 

BGB §§ 573 Abs. 2 Nr. 2, 577a Abs. 1a; GG Artt. 3 Abs. 1, 14
Kündigungssperrfrist bei Veräußerung eines Grundstücks an Personengesellschaft auch bei fehlender Absicht zur Begründung von Wohnungseigentum einschlägig

a) Die Kündigungsbeschränkung nach § 577a Abs. 1a Satz 1 BGB erfordert nicht, dass zusätzlich zu den im Tatbestand dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen – hier die nach der Überlassung an den Mieter erfolgte Veräußerung des vermieteten Wohnraums an eine Personengesellschaft (§ 577a Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 BGB) – an dem vermieteten Wohnraum Wohnungseigentum begründet worden ist oder der Erwerber zumindest die Absicht hat, eine solche Wohnungsumwandlung vorzunehmen.
b) Diese Auslegung des § 577a Abs. 1a Satz 1 BGB verstößt weder gegen die verfassungsrechtlich geschützten Rechte des Vermieters gemäß Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 14 GG noch gegen den verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.

BGH, Urt. v. 21.3.2018 – VIII ZR 104/17

 


Immobilienrecht/allg. Zivilrecht

 

BGB §§ 921, 922 S. 3, 1004 Abs. 1 S. 1; ZPO § 292 S. 2; GG Art. 14 Abs. 1 S. 2
Veränderung des Erscheinungsbildes einer Grenzeinrichtung

1. Bei einer schon länger bestehenden Einrichtung, die sich wegen ihrer Vorteilhaftigkeit für beide Seiten objektiv als Grenzeinrichtung darstellt, spricht eine Vermutung dafür, dass sie mit dem Willen beider Nachbarn errichtet worden ist.
2. Das Erscheinungsbild einer Grenzeinrichtung ist Bestandteil ihrer Zweckbestimmung und kann von der ihr immanenten Ausgleichsfunktion zwischen den Interessen der Grundstücksnachbarn nicht getrennt werden. Es kann daher ohne Zustimmung des Nachbarn nicht verändert werden (Bestätigung von Senat, Urteil vom 23. November 1984 V ZR 176/83, NJW 1985, 1458).

BGH, Urt. v. 20.10.2017 – V ZR 42/17

 

GBO §§ 19, 29 Abs. 1; BGB §§ 873 Abs. 1, 1829, 1908i
Bewilligung einer Grundbucheintragung durch den Betreuer

Erfordert eine Grundbucheintragung (hier über eine Grundschuld) nur eine Bewilligung gemäß § 19 GBO, genügt es, wenn dem Grundbuchamt neben der Bewilligungserklärung des Betreuers der Genehmigungsbeschluss des Betreuungsgerichts und dessen Rechtskraft in der Form des § 29 Abs. 1 GBO nachgewiesen wird.

KG, Beschl. v. 11.1.2018 – 1 W 5/18

 

ZPO §§ 866, 867; GBO §§ 29, 47 Abs. 1
Konkretisierung des Gemeinschaftsverhältnisses

Enthält der Vollstreckungstitel, aufgrund dessen eine Zwangssicherungshypothek für eine Gläubigermehrheit eingetragen werden soll, keine Angaben über das Innenverhältnis der Gläubiger, so können die Gläubiger die nach § 47 Abs. 1 GBO erforderlichen Angaben im Grundbuchverfahren ohne Beachtung der Form des § 29 GBO nachholen.

KG, Beschl. v. 23.1.2018 – 1 W 13/18

 


Familienrecht

 

BGB §§ 207 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, 242, 1613 Abs. 1
Verwirkung eines Unterhaltsanspruchs

a) Ein nicht geltend gemachter Unterhaltsanspruch kann grundsätzlich schon vor Eintritt der Verjährung und auch während der Hemmung nach § 207 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB verwirkt sein (Fortführung von Senatsurteil BGHZ 103, 62 = FamRZ 1988, 370 und Senatsbeschluss vom 16. Juni 1999 – XII ZA 3/99 – FamRZ 1999, 1422).
b) Das bloße Unterlassen der Geltendmachung des Unterhalts oder der Fortsetzung einer begonnenen Geltendmachung kann das Umstandsmoment der Verwirkung nicht begründen (Anschluss an Senatsurteil vom 9. Oktober 2013 – XII ZR 59/12 – NJW-RR 2014, 195).

BGH, Beschl. v. 31.1.2018 – XII ZB 133/17

 


Erbrecht

 

BGB §§ 420, 531 Abs. 2, 741, 812, 2287 Abs. 1, 2365
Zum lebzeitigen Eigeninteresse des Erblassers

Erben können ein vom Erblasser aus der (künftigen) Erbmasse verschenktes Wiesengrundstück herausverlangen, wenn der Erblasser kein anerkennenswertes lebzeitiges Eigeninteresse an der Schenkung hatte.

OLG Hamm, Urt. v. 14.9.2017 – 10 U 1/17

 


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