23. - 27. April 2018

Neu auf der DNotI-Homepage
23. - 27. April 2018

 

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen, Arbeitshilfen und Links.

Da instanzgerichtliche Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.
 

Entscheidung der Woche

 

GBO §§ 39, 40, 15 Abs. 3
Voreintragung der Erbengemeinschaft; Abschichtung; Prüfung der Eintragungsfähigkeit einer Grundbucherklärung durch den Notar

1. Einer Voreintragung der Erbengemeinschaft bedarf es entsprechend § 40 Abs. 1 GBO nicht, wenn Miterben ihre Erbteile im Wege der Abschichtung auf einen Miterben übertragen, der sodann seine Eintragung als Alleineigentümer beantragt. (amtlicher Leitsatz)
2. Nach § 15 Abs. 3 GBO in der seit dem 9.6.2017 geltenden Fassung sind die zu einer Eintragung erforderlichen Erklärungen vor ihrer Einreichung für das Grundbuchamt von einem Notar auf Eintragungsfähigkeit zu prüfen. Dies gilt nach dem Wortlaut des § 15 Abs. 3 GBO auch bei einer bloßen Unterschriftsbeglaubigung durch den Notar. Fehlt ein Prüfvermerk, kommt es darauf an, ob aus der Urkunde ohne Weiteres erkennbar ist, dass der Notar die Erklärung selbst entworfen hat. (Leitsatz der DNotI-Redaktion)

OLG München, Beschl. v. 9.4.2018 – 34 Wx 13/18

 


Immobilienrecht/allg. Zivilrecht

 

BGB §§ 13 f., 491
Abgrenzung von privater und berufsmäßiger Vermögensverwaltung beim Abschluss eines Darlehensvertrags zum Erwerb einer Immobilie

1. Zum Vorliegen eines Verbraucherdarlehensvertrags. (amtlicher Leitsatz)
2. Dem Darlehensgeber steht bei einer außerordentlichen Kündigung eines Darlehensvertrages aufgrund Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers, der nicht Verbraucher ist, gegen diesen gem. § 280 Abs. 1 und 3, § 281 BGB als Schadensersatz statt der Leistung ein Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung zu, deren Höhe er auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung berechnen kann.
3. Das ausschlaggebende Kriterium für die Abgrenzung der privaten von einer unternehmerischen berufsmäßigen Vermögensverwaltung ist der Umfang der mit ihr verbundenen Geschäfte. Erfordern diese einen planmäßigen Geschäftsbetrieb, wie etwa die Unterhaltung eines Büros oder einer Organisation, so liegt eine gewerbliche Betätigung vor.
4. Die Höhe der verwalteten Werte oder des Kreditbetrages ist für die Abgrenzung nicht maßgeblich. Ob der mit der Vermögensverwaltung verbundene organisatorische und zeitliche Aufwand danach insgesamt das Bild eines planmäßigen Geschäftsbetriebes vermittelt, bleibt eine im Einzelfall zu beurteilende Frage.
5. Eine Person ist Unternehmer, wenn sie einen Pachtvertrag über eine Gaststätte nebst zwei Wohnungen, sieben Wohnraummietverträge und bis zu neun Kurzzeitmietverträge in einem Apartmenthaus abgeschlossen hat. Die Unterhaltung eines Büros kann zwar einen planmäßigen Geschäftsbetrieb belegen, stellt dafür aber kein zwingendes Erfordernis dar. (Leitsätze der DNotI-Redaktion)
 

BGH, Urt. v. 20.2.2018 – XI ZR 445/17

 

BGB §§ 891, 894, 899; GrdstVG § 7; GBO §§ 38, 53 Abs. 1, 71
Prüfung eines Behördenersuchens auf Eintragung eines Widerspruchs durch das Grundbuchamt

1. Das Grundbuchamt hat nicht zu prüfen, ob das Ersuchen einer Behörde auf Eintragung eines Widerspruchs inhaltlich richtig ist, da dafür die ersuchende Behörde verantwortlich zeichnet.
2. Das Grundbuchamt hat aber u. a. zu prüfen, ob die konkret ersuchte Eintragung unter die Ersuchenskompetenz fällt. Zur Prüfungskompetenz des Grundbuchamts zählt danach insbesondere, ob das Ersuchen auf eine Eintragung gerichtet ist, um die nach der gesetzlichen Vorschrift ersucht werden kann. (Leitsätze der DNotI-Redaktion)

OLG Brandenburg, Beschl. v. 11.1.2018 – 5 W 131/17

 


Gesellschaftsrecht

 

BeurkG §§ 8, 13 Abs. 1, 17; GmbHG §§ 2 Abs. 1 S. 1, 9c Abs. 1 S. 1, 15 Abs. 3; EGBGB Art. 11 Abs. 1 S. 2
Beurkundung der Gründung einer deutschen GmbH durch einen Schweizer Notar

Die Beurkundung der Gründung einer deutschen GmbH durch einen Schweizer Notar mit Amtssitz im Kanton Bern erfüllt jedenfalls dann die Anforderungen nach § 2 Abs. 1 GmbHG und kann im Eintragungsverfahren durch das Registergericht nicht beanstandet werden, wenn die Niederschrift in Gegenwart des Notars den Beteiligten vorgelesen, von ihnen genehmigt und eigenhändig unterschrieben worden ist.

KG, Beschl. v. 24.1.2018 – 22 W 25/16

 


Erbrecht

 

VBVG § 2 S. 1; BGB §§ 1915 Abs. 1 S. 1, 1987
Vergütung des Nachlassverwalters

Die Ausschlussfrist des § 2 Satz 1 VBVG gilt nicht für die Vergütung des Nachlassverwalters.

BGH, Beschl. v. 14.3.2018 – IV ZB 16/17

 


Notarrecht/Verfahrensrecht

 

GNotKG § 25 Abs. 1
Kostenbefreiung wegen Auslagenerstattung und Zustellkosten

Die Kostenbefreiung nach § 25 Abs. 1 GNotKG gilt analog für die Auslagenerstattungspflicht bzgl. Zustellkosten. (Leitsatz der DNotI-Redaktion)

LG Bremen, Beschl. v. 8.2.2018 – 4 T 195/17

 


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