30. April - 4. Mai 2018

Neu auf der DNotI-Homepage
30. April - 4. Mai 2018

 

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen, Arbeitshilfen und Links.

Da instanzgerichtliche Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.
 

Entscheidung der Woche

 

BGB § 434 Abs. 1
Sachmangel wegen Erwartungen des Käufers beim Grundstückskauf

a) Die Annahme eines Sachmangels wegen des Fehlens einer Eigenschaft der Kaufsache, die der
Käufer nach § 434 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BGB erwarten kann, setzt nicht voraus, dass diese
Eigenschaft in dem notariellen Kaufvertrag Erwähnung findet.
b) Der Verkäufer einer gebrauchten Immobilie haftet aber für einen solchen Sachmangel –
anders als für das Fehlen einer nach § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB vereinbarten Beschaffenheit in
den Grenzen des § 444 BGB regelmäßig nicht, wenn der Kaufvertrag einen allgemeinen
Haftungsausschluss enthält (Bestätigung von Senat, Urteil vom 22. April 2016 – V ZR 23/15,
NJW 2017, 150).

BGH, Urt. v. 9.2.2018 – V ZR 274/16

 


Erbrecht

 

BGB §§ 130, 131, 328, 331, 516, 518 Abs. 2, 2248, 2253
Widerruf rechtsgeschäftlicher Erklärungen durch Testament

a) Verfügt ein Erblasser in einem Testament umfassend über sein Vermögen, so kann dies jedenfalls dann als konkludenter Widerruf einer früheren entgegenstehenden rechtsgeschäftlichen Erklärung anzusehen sein, wenn der Erblasser sich von dieser Erklärung auch schon zu Lebzeiten jederzeit hätte einseitig lösen können.
b) Das Bewusstsein, in einem Testament die Verteilung des Vermögens umfassend
zu regeln, schließt das Bewusstsein, dass damit etwaige entgegenstehende frühere Verfügungen widerrufen werden, mit ein. Ein gesondertes Erklärungsbewusstsein, das gezielt auf den Widerruf einer bestimmten Willenserklärung gerichtet ist, ist darüber hinaus nicht erforderlich.
c) Eine Willenserklärung in einem in amtliche Verwahrung genommenen Testament ist gegenüber jedem als abgegeben anzusehen, den es angeht, auch wenn er in dem Testament nicht bedacht ist.

BGH, Urt. v. 30.1.2018 – X ZR 119/15

 

BGB §§ 2329, 2332, 1600d
Verjährung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen trotz noch nicht erfolgter Vaterschaftsfeststellung

Der Anspruch gegen den Beschenkten aus § 2329 BGB verjährt auch dann in 3 Jahren von dem Eintritt des Erbfalls an, wenn erst nach Ablauf dieser Frist gerichtlich festgestellt wird, dass der Erblasser der Vater des Pflichtteilsberechtigten ist.

OLG Düsseldorf, Urt. v. 1.12.2017 – 7 U 151/16

 


Steuerrecht

 

FGO §§ 115 Abs. 2 Nr. 1, 116 Abs. 3 S. 3; AO §§ 55 Abs. 1 Nr. 4, 56, 60 Abs. 1, 60a; GG Art. 9 Abs. 1
Satzungsmäßige Voraussetzungen zur Feststellung der Gemeinnützigkeit

1. NV: Die satzungsmäßigen Voraussetzungen zur Feststellung der Gemeinnützigkeit sind nicht erfüllt, wenn sich aus der Satzung keine ausschließliche Förderung des steuerbegünstigten Zweckes ergibt.
2. NV: Die Regelungen über die Vermögensbindung müssen in der Satzung selbst getroffen werden; daran fehlt es, wenn die Satzung nicht bestimmt, dass das Vermögen bei einer Auflösung des Vereins "unmittelbar und ausschließlich" für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden ist.

BFH, Beschl. v. 7.2.2018 – V B 119/17

 


Notarrecht/Verfahrensrecht

 

ZPO §§ 580 Nr. 4, 5, 8, 584 Abs. 1
Zuständigkeit für Restitutionsklage

1. Eine Zuständigkeit des Revisionsgerichts kommt nur in dem Ausnahmefall in Betracht, dass ein in der Revisionsinstanz erlassenes Urteil aufgrund des § 580 Nr. 4, 5 ZPO angefochten wird.
2. Das Gesetz geht mithin bei der Anfechtung eines Revisionsurteils von einer grundsätzlichen Zuständigkeit der Berufungsinstanz aus. (Leitsätze der DNotI-Redaktion)

BGH, Beschl. v. 21.3.2018 – IV ZR 196/17

 


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