7. - 11. Mai 2018

Neu auf der DNotI-Homepage
7. - 11. Mai 2018

 

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen, Arbeitshilfen und Links.

Da instanzgerichtliche Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.
 

Entscheidung der Woche

 

BGB § 2113; GBO § 51
Veräußerung eines nacherbengebundenen Grundstücks bei gleichzeitig vorbehaltenem Wohnungsrecht

Zum Nachweis der Entgeltlichkeit bei der Verfügung über Grundbesitz bei einem neben dem Kaufpreis vereinbarten Wohnungsrecht für den Vorerben.

OLG München, Beschl. v. 13.4.2018 – 34 Wx 420/17

 


Immobilienrecht/allg. Zivilrecht

 

BGB §§ 573 Abs. 2 Nr. 2, 577a Abs. 1
Beginn der Sperrfrist nach § 577a BGB

Zu dem Veräußerungsbegriff bei der Anwendung der hessischen Sperrfristverordnung.

LG Wiesbaden, Urt. v. 27.10.2017 – 3 S 13/17

 


Erbrecht

 

BGB §§ 2333 Abs. 1 Nr. 4, 2336 Abs. 2
Anforderungen an Pflichtteilsentziehung

1. Zu den Anforderungen einer Pflichtteilsentziehung gemäß § 2336 Abs. 2 BGB.
(amtlicher Leitsatz)
2. Der Erblasser muss die Gründe für die von ihm verfügte Pflichtteilsentziehung formgerecht erklären. Die Wirksamkeit einer Pflichtteilsentziehung setzt die Angabe eines (zutreffenden) Kernsachverhalts im Testament voraus.
(Leitsatz der DNotI-Redaktion)

OLG Saarbrücken, Beschl. v. 12.12.2017 – 5 W 53/17

 

FamFG §§ 7 Abs. 2 Nr. 1, 59 Abs. 1, 172, 184 Abs. 3; BGB §§ 1960, 1961
Keine Beschwerdebefugnis der Ehefrau, des Nachlasspflegers und der Erben im Verfahren der postmortalen Vaterschaftsfeststellung

a) Gegen eine Endentscheidung im Verfahren der postmortalen Vaterschaftsfeststellung ist die Ehefrau des Verstorbenen nicht beschwerdeberechtigt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 18. Januar 2017 – XII ZB 544/15 – FamRZ 2017, 623).
b) Ein Nachlasspfleger ist – wie auch ein Erbe des Verstorbenen – ebenfalls nicht beschwerdeberechtigt (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom 28. Juli 2015 – XII ZB 671/14 – FamRZ 2015, 1787 und BGHZ 163, 37 = FamRZ 2005, 1067).

BGH, Beschl. v. 31.1.2018 – XII ZB 25/17

 


Steuerrecht

 

BewG § 12 Abs. 1; EStG §§ 15 Abs. 2, 16 Abs. 3 S. 1 u. 6, 18 Abs. 1 Nr. 1;
AO § 174 Abs. 4
Betriebsaufspaltung bei Verpachtung des Mandantenstamms eines Freiberuflers

1. NV: Zwischen einem Steuerberater und einer von ihm als Alleingesellschafter beherrschten Kapitalgesellschaft wird eine Betriebsaufspaltung begründet, wenn der Kapitalgesellschaft ein für deren betriebliche Tätigkeit funktional wesentlicher Mandantenstamm zur Nutzung überlassen wird.
2. NV: Die Einkünfte aus der Nutzungsüberlassung des Mandantenstamms können bei Fortführung einer steuerberatenden Einzelpraxis neben der Verpachtungstätigkeit als Einkünfte aus Gewerbebetrieb in einem eigenständigen Besitzunternehmen erzielt werden. Dies gilt auch dann, wenn zwar sachliche und wirtschaftliche Bezugspunkte zwischen beiden Tätigkeiten bestehen, die Verflechtung aber nicht so eng ist, dass sich die Tätigkeiten gegenseitig unlösbar bedingen.
3. NV: Wird der zur Nutzung überlassene Mandantenstamm an einen Dritten veräußert, tritt durch den Wegfall der sachlichen Verflechtung eine zwangsweise Betriebsaufgabe im Besitzunternehmen ein.
4. NV: Die Änderung oder Aufhebung eines Steuerbescheids zugunsten des Steuerpflichtigen wegen der irrigen Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts kann nur dann gemäß § 174 Abs. 4 AO zum Anlass für die Aufhebung oder die Änderung eines weiteren Steuerbescheids genommen werden, wenn der zuerst geänderte Bescheid in seiner ursprünglichen Fassung objektiv rechtswidrig war.

BFH, Urt. v. 21.11.2017 – VIII R 17/15

 


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