Nachfolgend finden Sie eine Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen, Arbeitshilfen und Links. Da instanzgerichtliche Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis. Entscheidung der Woche
WEG §§ 26 Abs. 3, 24 Abs. 6; GBO § 29 Verwalternachweis bei mehreren gleichlautenden Niederschriften Den Formanforderungen von § 29 Abs. 1 GBO i. V. m. § 26 Abs. 3 WEG ist genügt, wenn zum Nachweis der Verwalterstellung mehrere gleichlautende Niederschriften über den Beschluss zur Verwalterbestellung vorliegen, die zusammen die beglaubigten Unterschriften von sämtlichen in § 24 Abs. 6 WEG bezeichneten Personen tragen (entgegen LG Berlin, Beschluss vom 23. November 2004 – 86 T 611/04 – ). KG, Beschl. v. 5.4.2018 – 1 W 78/18
Immobilienrecht/allg. Zivilrecht
BGB §§ 138 Abs. 2, 406, 816 Abs. 1 S. 2, 826, 873, 1142 Abs. 2, 1156 S. 1 Keine Aufrechnung des Grundstückeigentümers gegen den Grundschuldzessionar mit einer Forderung gegen den Zedenten a) Die Regelung des § 1156 Satz 1 BGB ist auf die Grundschuld entsprechend anwendbar. Der Grundstückseigentümer kann daher gegenüber dem Grundschuldzessionar nicht mit einer Forderung aufrechnen, die ihm gegen den Grundschuldzedenten zusteht. b) Dies gilt auch dann, wenn die Abtretung der Grundschuld unentgeltlich oder rechtsgrundlos erfolgt ist. BGH, Urt. v. 23.2.2018 – V ZR 302/16
BGB § 1922; GBO § 22 Auswirkungen des Todes des Antragstellers auf Grundbuchberichtigung 1. Das Grundbuch darf nur in der Weise berichtigt werden, dass es den geänderten Rechtszustand insgesamt richtig wiedergibt. Stirbt der Erbe des im Grundbuch als Berechtigter eingetragenen Erblassers nach wirksamer Stellung eines Berichtigungsantrags, kann der Antrag – wenn er von den Erbeserben nicht zurückgenommen oder für erledigt erklärt wird – keinen Erfolg haben. 2. Die Frage, ob ein grundbuchrechtliches Verfahren bei Versterben des nicht anwaltlich oder notariell vertretenen Antragstellers entsprechend den zivilprozessualen Vorschriften unterbrochen wird, bleibt offen. OLG München, Beschl. v. 11.1.2018 – 34 Wx 201/17
GBO § 137; BeurkG § 39a; BGB § 925 Bewilligung der Eigentumsumschreibung durch Eigenurkunde des Notars in Form elektronischen Zeugnisses möglich In den Anwendungsbereich des § 137 Abs. 1 Satz 2 GBO fallen auch notarielle Eigenurkunden. Daher ist es nicht notwendig ist, dass der Notar die Urkunde zunächst in Papierform mit Unterschrift und Siegel errichtet und diese als ein mit einem einfachen elektronischen Zeugnis nach § 39a BeurkG versehenes elektronisches Dokument übermittelt. Vielmehr genügt die Übersendung eines mit qualifizierter elektronischer Signatur und dem entsprechenden Notarattribut versehenen elektronischen Dokuments. OLG Stuttgart, Beschl. v. 21.3.2018 – 8 W 437/16
WEG §§ 14 Nr. 1, 15 Abs. 3; BGB § 1004 Abs. 1 Keine Beeinträchtigung der Miteigentümer durch Kindertagespflege Bei der gebotenen typisierenden Betrachtung führt eine Kindertagespflege mit lediglich zwei bis drei Tagespflegekindern nicht zu größeren Beeinträchtigungen der Miteigentümer. AG Bonn, Urt. v. 25.1.2018 – 27 C 111/17
Gesellschaftsrecht
GmbHG § 5a; AktG § 26 Kein Gründungsaufwand bei Übergang von UG zu GmbH durch Kapitalerhöhung 1. Der Übergang von der UG zur Voll-GmbH durch Kapitalerhöhung stellt keinen Fall der Gründung eines Rechtsträgers dar, weil das Rechtssubjekt bereits existiert. 2. Daher können die mit der Kapitalerhöhung verbundenen Kosten nicht als "Gründungs"-aufwand auf die GmbH abgewälzt werden. OLG Celle, Beschl. v. 12.12.2017 – 9 W 134/17
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