9. - 13. Januar 2017

Neu auf der DNotI-Homepage
9. - 13. Januar 2017

 

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen, Arbeitshilfen und Links.

Da instanzgerichtliche Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.
 

Immobilienrecht/allg. Zivilrecht

 

BGB §§ 1018, 1020 S. 2, 1021
Zur Eintragungsfähigkeit von Vereinbarungen über Unterhaltslast bei Grunddienstbarkeit

Vereinbarungen, die der Eigentümer des belasteten Grundstücks mit den aus inhaltsgleichen, selbständigen Dienstbarkeiten Berechtigten über deren Unterhaltslast trifft, können als Inhalt der Dienstbarkeiten im Grundbuch eingetragen werden, wenn sie die Last zum Anlagenunterhalt nicht nach dem Maß der Nutzung durch den Eigentümer und den Dienstbarkeitsberechtigten verteilen und die Pflicht zur Aufrechterhaltung der Benutzbarkeit der Anlage umfassen.

OLG München, Beschl. v. 22.11.2016 – 34 Wx 319/16

 

BGB §§ 1090, 328, 335
Sicherung des Anspruchs auf Bestellung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zugunsten eines Dritten (Benennungsrecht) durch eine Vormerkung

1. Der gegen den Grundstückseigentümer gerichtete Anspruch des Versprechensempfängers aus einem (echten oder unechten) Vertrag zugunsten Dritter, dem vom Versprechensempfänger zu benennenden Dritten eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit bestimmten Inhalts zu bestellen, kann durch Vormerkung gesichert werden (Bestätigung der Senatsentscheidungen vom 6. April 2016, 34 Wx 399/15, und vom 18. April 2012, 34 Wx 35/12).
2. Zur Auslegung einer Bewilligung, die den zu sichernden Bestellungsanspruch des Versprechensempfängers als „Benennungsrecht“ bezeichnet.

OLG München, Beschl. v. 7.12.2016 – 34 Wx 423/16

 

GBO §§ 10, 41, 60
Rückgabe eines Grundschuldbriefs durch das Grundbuchamt auch bei positiver Kenntnis vom fehlenden materiellen Besitzrecht des Einreichers

Das Grundbuchamt hat auch bei bestehenden Zweifeln an der Berechtigung des Einreichers den von diesem vorgelegten Grundschuldbrief an den Einreicher wieder herauszugeben.

OLG Celle, Beschl. v. 24.11.2016 – 4 W 148/16

 

WEG §§ 1 Abs. 2 u. 3, 7 Abs. 4; GBO § 53
Löschung einer Grundbucheintragung bei unauflösbarem Widerspruch zwischen Eintragung (Teileigentum) und Teilungserklärung (Wohnungseigentum)

Ist ein Sondereigentum im Bestandsverzeichnis des angelegten (Teileigentums-)Grundbuchs als „gewerblich genutzte Räume“ bezeichnet, ergibt sich aber aus der in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung, dass es sich bei dem Sondereigentum um eine „Wohnung“ handelt, ist die Eintragung als inhaltlich unzulässig zu löschen (Anschluss an BayObLG vom 13. Februar 1998, 2 Z BR 158/97 = BayObLGZ 1998, 39).

OLG München, Beschl. v. 22.12.2016 – 34 Wx 306/16

 


Familienrecht

 

BGB §§ 1821 Abs. 1, 1908i Abs. 1
Maßstab für Erteilung einer betreuungsgerichtlichen Genehmigung bei Verkauf eines Grundstücks

Zu den Voraussetzungen für die betreuungsgerichtliche Genehmigung des Verkaufs eines Grundstücks des Betroffenen durch den Betreuer (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 9. Januar 2013 – XII ZB 334/12 – FamRZ 2013, 438 und vom 25. Januar 2012 – XII ZB 479/11 – FamRZ 2012, 967; Senatsurteil BGHZ 182, 116 = FamRZ 2009, 1656).

BGH, Beschl. v. 30.11.2016 – XII ZB 335/16

 


Gesellschaftsrecht

 

GmbHG § 19 Abs. 1
Kapitalaufbringung: kein Mittelzufluss bei der Gesellschaft bei Barzahlung an einen Geschäftsführer, der das Geld in desolater finanzieller Situation für seinen Lebensunterhalt benötigt

1. Die Zahlung auf die Resteinlageschuld eines GmbH-Gesellschafters bewirkt nur dann die Erfüllung der Einlageschuld, wenn sie tatsächlich, vollwertig, unbeschränkt und definitiv dem Vermögen der Gesellschaft zufließt.
2. Die Aushändigung von Bargeld an den Geschäftsführer und Mitgesellschafter, der sich in „desolater finanzieller Situation befindet“ und das Geld für seinen Lebensunterhalt benötigt, stellt keine Erfüllung der Einlageschuld dar, auch wenn die Kassenabrechnung und das Kassenzählprotokoll entsprechende Eintragungen enthalten.
3. Erfüllungswirkung bezüglich der Einlageschuld kann durch Zahlung an den Geschäftsführer als Gläubiger der Gesellschaft aufgrund eines Vergütungsanspruchs nur dann eintreten, wenn diesbezüglich eine hinreichende Bestimmtheit der Drittforderung vorliegt und eine ausdrückliche Tilgungsbestimmung bezogen auf diese Schuld getroffen ist.

OLG München, Urt. v. 12.10.2016 – 7 U 1983/16

 

GmbHG §§ 38 Abs. 1, 47, 48; BGB § 622 Nr. 5
Unzulässige Koppelungsvereinbarung bzgl. Organverhältnis und Anstellungsverhältnis; konkludenter Gesellschafterbeschluss in Universalversammlung

1. Eine Koppelungsvereinbarung in einem Geschäftsführeranstellungsvertrag mit einer GmbH, die die sofortige Beendigung des Anstellungsvertrages mit Zugang der Bekanntgabe des Abberufungsbeschlusses vorsieht, ist unwirksam.
2. Handelt es sich bei der Koppelungsvereinbarung um eine von der Gesellschaft gestellte Allgemeine Geschäftsbedingung, kann sie nicht (geltungserhaltend) einschränkend dahin ausgelegt werden, dass die Beendigung des Anstellungsvertrages nicht sofort nach Bekanntgabe des Widerrufs der Geschäftsführerbestellung, sondern erst nach Ablauf der sich aus dem Gesetz ergebenden Mindestkündigungsfrist eintritt (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 29.05.1089 – II ZR 220/88 –, juris Rn. 17 f.).
3. Ein wirksamer Beschluss einer GmbH kann auch dadurch konkludent gefasst werden, dass sich die Gesellschafter in einer Universalversammlung über die fragliche Maßnahme unzweifelhaft einig sind und dies nach außen – etwa durch sofortige Umsetzung der Maßnahme – zum Ausdruck bringen.

OLG Karlsruhe, Urt. v. 25.10.2016 – 8 U 122/15

 

PartGG § 2 Abs. 1; StBerG § 53 S. 2
Angabe der Berufsbezeichnung bei Eintritt eines Rechtsanwalts in Steuerberatungsgesellschaft nicht erforderlich

Bei Eintritt eines Rechtsanwalts in eine Steuerberatungsgesellschaft bedarf es generell nicht der Angabe seines Berufes im Namen der Partnerschaftsgesellschaft.

OLG München, Beschl. v. 1.12.2016 – 31 Wx 281/16

 

UmwG § 235; HGB § 15
Formwechsel einer GmbH in GbR; keine Eintragung der GbR und ihrer Gesellschafter in das Handelsregister

a) Beim Formwechsel einer GmbH in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts müssen weder die Gesellschaft bürgerlichen Rechts noch ihre Gesellschafter im Handelsregister eingetragen werden.
b) Wer unrichtig als Gesellschafter einer durch Umwandlung entstandenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Handelsregister eingetragen ist, kann nach allgemeinen Rechtsscheingrundsätzen für die Kosten eines Rechtsstreits haften, den ein Gläubiger der formwechselnden GmbH im Vertrauen auf seine Haftung als Gesellschafter gegen ihn führt.

BGH, Urt. v. 18.10.2016 – II ZR 314/15

 


Internationales Privatrecht

 

FamFG §§ 105, 262 Abs. 2; ZPO § 12; EGBGB Artt. 14 Abs. 1, 15 Abs. 1, 220 Abs. 3 S. 2
Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für Ausgleichsansprüche nach slowakischem Güterrecht bei gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland

1. Deutsche Gerichte sind zur Entscheidung über Ausgleichsansprüche nach slowakischem Güterrecht international zuständig, wenn der in Anspruch genommene Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. Dies gilt auch, wenn beide Ehegatten die slowakische Staatsangehörigkeit besitzen.
2. Güterrechtliche Ausgleichsansprüche aus einer im Jahr 1981 in Bratislava geschlossenen Ehe zweier Angehöriger der damaligen tschechoslowakischen sozialistischen Republik unterliegen materiell slowakischem Recht auch dann, wenn zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs beide inzwischen geschiedenen Ehegatten die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und ein Ehegatte zusätzlich die Staatsangehörigkeit der slowakischen Republik besitzt.
3. Zu den Voraussetzungen eines Ausgleichsanspruchs nach Ehescheidung gemäß § 149 slowakisches BGB.

OLG Nürnberg, Beschl. v. 28.9.2016 – 7 UF 1142/15

 


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