16. - 20. Januar 2017

Neu auf der DNotI-Homepage
16. - 20. Januar 2017

 

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen, Arbeitshilfen und Links.

Da instanzgerichtliche Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.
 

Immobilienrecht/allg. Zivilrecht

 

BauGB § 31 Abs. 2; HBO § 63
Bindungswirkung eines nachbarrechtlichen Rechtsverzichts gegenüber dem Rechtsnachfolger

1. Zur Wirksamkeit und Bindungswirkung einer Nachbarerklärung – Rechtsverzicht – des Rechtsvorgängers gegenüber dem Rechtsnachfolger zu einem Bauvorhaben auf dem angrenzenden Grundstück.
2. Zur Frage der Nichtigkeit einer Befreiung und – gegebenenfalls – die Auswirkungen einer darauf beruhenden Baugenehmigung.
3. Beeinträchtigung von Nachbarrechten durch die Umnutzung eines bestandskräftig genehmigten Bürogebäudes zu Wohnzwecken.

VGH Hessen, Urt. v. 24.11.2016 – 3 B 2515/16

 

BGB §§ 573 Abs. 2 Nr. 2, 241 Abs. 1, 242
Kündigung wegen Eigenbedarfs eines GbR-Gesellschafters auch nach Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der GbR zulässig

1. Eine teilrechtsfähige (Außen-)Gesellschaft des bürgerlichen Rechts kann sich in entsprechender Anwendung des § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB auf den Eigenbedarf eines ihrer Gesellschafter oder dessen Angehörigen berufen (Fortführung von Senat, Urteile vom 27. Juni 2007 – VIII ZR 271/06, NJW 2007, 2845 Rn. 15; vom 16. Juli 2009 – VIII ZR 231/08, NJW 2009, 2738 Rn. 13 f.; vom 23. November 2011 – VIII ZR 74/11, NJW-RR 2012, 237 Rn. 23).
1a. Der wegen Eigenbedarfs kündigende Vermieter hat im Rahmen seiner vertraglichen Rücksichtnahmepflicht dem Mieter eine andere, ihm während der Kündigungsfrist zur Verfügung stehende vergleichbare Wohnung zur Anmietung anzubieten, sofern sich diese im selben Haus oder in derselben Wohnanlage befindet (Bestätigung von Senat, Urteile vom 9. Juli 2003 – VIII ZR 276/02, NJW 2003, 2604 unter II 2, sowie VIII ZR 311/02, WuM 2003, 463 unter II 1; vom 9. November 2005 – VIII ZR 339/04, BGHZ 165, 75, 79; vom 4. Juni 2008 – VIII ZR 292/07, NJW 2009, 1141 Rn. 12; vom 13. Oktober 2010 – VIII ZR 78/10, NJW 2010, 3775 Rn. 14; vom 21. Dezember 2011 – VIII ZR 166/11, NJW-RR 2012, 341 Rn. 24).
1b. Die Verletzung dieser Anbietpflicht hat jedoch nicht zur Folge, dass die berechtigt ausgesprochene Eigenbedarfskündigung nachträglich rechtsmissbräuchlich und damit unwirksam wird. Sie zieht lediglich einen Anspruch auf Schadensersatz in Geld nach sich (insoweit Aufgabe der bisherigen Senatsrechtsprechung; zuletzt Urteil vom 21. Dezember 2011 – VIII ZR 166/11, aaO mwN).

BGH, Urt. v. 14.12.2016 – VIII ZR 232/15

 

BGB § 1018
Unzulässigkeit der Eintragung einer Dienstbarkeit mit der Bezeichnung „Benutzungsrecht hinsichtlich einer Teilfläche“

Die Eintragung einer Grunddienstbarkeit mit der schlagwortartigen Bezeichnung „Benutzungsrecht hinsichtlich einer Teilfläche“ ist unzulässig, weil der Eintragungsvermerk den wesentlichen Inhalt des Rechts nicht erkennen lässt (Anschluss an OLG Karlsruhe vom 15.7.2004, 14 Wx 24/04 = Rpfleger 2005, 79).

OLG München, Beschl. v. 16.12.2016 – 34 Wx 292/16

 

EnEV § 16a; UWG § 5a Abs. 2
UWG-Verstoß bei fehlenden Pflichtangaben nach der EnEV in Immobilienanzeigen

Zur Frage, ob und inwieweit die Pflichtangaben für Immobilienanzeigen nach § 16a EnEV als wesentliche Informationen im Sinne des § 5a Abs. 2 UWG anzusehen sind.

OLG Hamm, Urt. v. 4.8.2016 – 4 U 137/15

 

GBO § 47 Abs. 2
Eintragung einer Zwangssicherungshypothek zugunsten einer GbR

1. Soll eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingetragen werden, müssen in den Eintragungsunterlagen sämtliche Gesellschafter benannt und nach Maßgabe des § 15 Abs. 1 Buchst. c GBV bezeichnet sein.
2. Lautet der bei Beantragung einer Zwangssicherungshypothek für eine Gesellschaft als Eintragungsunterlage allein in Betracht kommende Vollstreckungstitel nur auf die Gesellschaft, ohne auch deren sämtliche – und nicht nur die vertretungsberechtigten – Gesellschafter auszuweisen, ist die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek auf dieser Grundlage nicht möglich (unzureichend für die Angabe des Gesellschafterbestandes ist hier die Erwähnung der Gesellschafter als „gesetzliche Vertreter“ in einigen Titeln).
3. Besteht das grundbuchrechtliche Hindernis für jeden einzelnen Titel und erscheint die Behebung des Mangels in angemessener Zeit nicht möglich, so kommt der Erlass einer Zwischenverfügung nicht in Betracht (was umso mehr gilt, wenn der Antragsteller – wie hier – trotz gerichtlichen Hinweises keine Anstrengungen unternommen hat, entsprechend ergänzte Titel beizubringen).

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 2.12.2016 – 3 Wx 239/16

 


Erbrecht

 

BGB § 823 Abs. 1; BDSG § 7 S. 1
Anspruch auf Geldentschädigung wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung grundsätzlich unvererblich; immaterielle Entschädigung bei unzulässiger Datenverarbeitung

1. Die Erbin einer gesetzlich krankenversicherten Patientin kann von der Krankenkasse keine immaterielle Entschädigung wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Patientin durch die Verwendung eines schriftlichen, die Patientin betreffenden, unzureichend anonymisierten sozial-medizinischen Gutachtens mit personenbezogenen Daten in anderen sozialgerichtlichen Verfahren verlangen. Der Anspruch auf Geldentschädigung wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung ist grundsätzlich nicht vererblich (Festhaltung Senatsurteil vom 29. April 2014 – VI ZR 246/12, BGHZ 201, 45 Rn. 8 ff.).
2. Insbesondere kann ein Anspruch auf immaterielle Entschädigung nicht auf § 7 Satz 1 BDSG gestützt werden. Auch bei richtlinienkonformer Auslegung gewährt § 7 Satz 1 BDSG für diesen Fall nicht-automatisierter Datenverarbeitung keinen Anspruch auf immaterielle Entschädigung. Ein solches (einzelnes) Gutachten ist keine Datei im Sinne von Art. 3 Abs. 1, Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 – Datenschutzrichtlinie –, so dass der Anwendungsbereich der Richtlinie insoweit nicht eröffnet ist.

BGH, Urt. v. 29.11.2016 – VI ZR 530/15

 

BGB §§ 2346 Abs. 1, 138 Abs. 1
Sittenwidrigkeit eines Erbverzichts

Die Sittenwidrigkeit eines Erbverzichts und damit dessen Unwirksamkeit kann sich aus der gebotenen Gesamtwürdigung mit der dem Verzicht zugrunde liegenden schuldrechtlichen Vereinbarung ergeben. Das ist insbesondere der Fall, wenn die getroffenen Vereinbarungen ein erhebliches Ungleichgewicht zu Lasten des Verzichtenden ausweisen.

OLG Hamm, Beschl. v. 8.11.2016 – 10 U 36/15

 

GBO §§ 29, 35; BGB § 164
Auflassung aufgrund einer transmortalen Vollmacht durch den Alleinerben

1. Zum Nachweis der Verfügungsbefugnis bei Konkurrenz von transmortaler Vollmacht mit Alleinerbenstellung.
2. Ist die Erbfolge in der Form des § 35 Abs. 1 GBO nachgewiesen, verliert eine zugleich vorgelegte transmortale Vollmacht ihre Wirksamkeit. Eine Auflassungsurkunde, die die Verfügungsbefugnis des Veräußerers in der Schwebe gehalten hat, ist nicht deshalb wegen fehlender Eindeutigkeit unvollziehbar (im Anschluss an Senat vom 31.8.2016, 34 Wx 273/16).
3. Notarielle Eigenurkunden können auch für materiell-rechtliche Erklärungen im Zusammenhang mit der eigentlichen Beurkundungstätigkeit in Betracht kommen. Das gilt allerdings nicht dort, wo das Gesetz zwingend eine Zeugnisurkunde verlangt; in diesen Fällen sind die Regeln des Zweiten Abschnitts des BeurkG (§§ 6 ff. BeurkG) einzuhalten.

OLG München, Beschl. v. 4.1.2017 – 34 Wx 382/16

 

GBO § 51; BGB §§ 2113, 2065
Löschung eines Nacherbenvermerks; Einsetzung von Nacherben unter der auflösenden Bedingung anderweitiger Verfügungen des Vorerben

1. Setzt die berichtigende Löschung des Nacherbenvermerks im Grundbuch die Zustimmung der Nacherben zur Grundstücksverfügung des Vorerben voraus, so hat das Grundbuchamt in eigener Zuständigkeit unter Auslegung der bezeichneten Eintragungsgrundlage die Nacherben festzustellen.
2. Zur Einsetzung von Nacherben unter der auflösenden Bedingung einer anderweitigen Verfügung des Vorerben.

OLG München, Beschl. v. 5.1.2017 – 34 Wx 324/16

 


Steuerrecht

 

EStG § 23 Abs. 1
Aufteilung des Kaufpreises bei Abgeltung auch anderer Verpflichtungen des Veräußerers

1. Für den Fall, dass die als Kaufpreis bezeichnete Gegenleistung teilweise auch für andere Verpflichtungen des Veräußerers erbracht worden ist (hier: Verzicht auf Schadensersatzansprüche, Rücknahme von Klagen), die nicht den Tatbestand des § 23 Abs. 1 EStG erfüllen, ist der vereinbarte Kaufpreis insoweit aufzuteilen.
2. Für Zwecke der Aufteilung ist das veräußerte Wirtschaftsgut zu bewerten; übersteigt die Gegenleistung den Wert des veräußerten Wirtschaftsguts, spricht dies dafür, dass der übersteigende Teil der Gegenleistung nicht zum Veräußerungspreis gehört, sondern dass insoweit eine andere Verpflichtung entgolten oder ein Teil der Gegenleistung unentgeltlich zugewendet werden soll.

BFH, Urt. v. 6.9.2016 – IX R 44/14

 


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