Nachfolgend finden Sie eine Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen, Arbeitshilfen und Links. Da instanzgerichtliche Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis. Immobilienrecht/allg. Zivilrecht BGB §§ 242, 433, 434 Abs. 1, 441, 444 Gewährleistungsrechte des Käufers eines Hotelbetriebs bei fehlender Baugenehmigung Enthält ein notarieller Kaufvertrag über einen Hotelbetrieb die Klausel, wonach der Verkäufer „zusichert, dass alle Genehmigungen für den Hotelbetrieb vorliegen“, fehlt eine vereinbarte Beschaffenheit auch dann, wenn der Hotelbetrieb aufgrund einer tatsächlichen Duldung der Baubehörde vollumfänglich aufrechterhalten bleibt. Allerdings kann hier ein Minderungsverlangen nach § 242 BGB ausgeschlossen sein. OLG Dresden, Urt. v. 25.10.2016 – 4 U 453/16
BGB § 311b Formunwirksamkeit einer nicht beurkundeten Reservierungsvereinbarung 1. Eine Reservierungsvereinbarung zwischen Verkaufs- und Kaufinteressenten bedarf der notariellen Form, wenn sie eine einem Vorkaufsrecht gleichkommende verbindliche Verpflichtung der Verkäuferin zum Abschluss eines Immobiliarkaufvertrages enthält. 2. Ein Reservierungsentgelt in Höhe von mehr als 10 % bis 15 % des üblichen Maklerlohns bedarf auch bei Vereinbarungen zwischen gewerblichen Immobilienhändlern ohne Beteiligung eines Maklers der notariellen Form. Es kommt in Betracht, bei derartigen Vereinbarungen zwischen Verkaufs- und Kaufinteressenten statt an die Höhe des üblichen Maklerlohns an einen Grenzwert von 1 % des in Aussicht genommenen Kaufpreises anzuknüpfen. OLG Dresden, Beschl. v. 23.8.2016 – 8 U 964/16
BGB §§ 1154, 398 Auslegung einer Abtretungserklärung in Bezug auf „Eigentümerrechte an Grundpfandrechten“ Zur Auslegung einer Abtretungserklärung in einem der umfassenden Vermögensauseinandersetzung dienenden Ehevertrag, wonach „Eigentümerrechte an Grundpfandrechten“ an den jeweiligen künftigen Eigentümer der belasteten Immobilie übertragen werden (hier: Erstreckung auch auf Eigentümergrundschulden). OLG München, Beschl. v. 13.12.2016 – 34 Wx 82/16
WEG § 10 Abs. 2 S. 2, Abs. 6 Zur Eintragungsfähigkeit von Klauseln einer Gemeinschaftsordnung in das Grundbuch; Ehegattenvollmacht in der Gemeinschaftsordnung; Wahrnehmung der Rechte bei Veräußerung des Wohnungseigentums; Zustellung an die zuletzt mitgeteilte Adresse; Verwaltervollmacht zum Immobilienerwerb durch die WEG 1. Folgende Klauseln einer Gemeinschaftsordnung können wegen offensichtlicher Unwirksamkeit nicht in das Grundbuch eingetragen werden: a) „Sind Ehegatten oder Lebenspartner nach dem LPartG an einem Wohnungseigentum beteiligt, so sind diese gegenseitig ermächtigt, alle aus dem Wohnungseigentum herrührenden Rechte wahrzunehmen, insbesondere auch Zustellungen entgegenzunehmen.“ b) „Wechseln die Inhaber eines Wohnungseigentums auf andere Weise als durch Zuschlag in der Zwangsversteigerung, so gilt der bisherige Wohnungseigentümer so lange als ermächtigt, alle aus dem Wohnungseigentum herrührenden Rechte wahrzunehmen, insbesondere auch Zustellungen entgegenzunehmen, bis dem Verwalter der Eigentumswechsel durch öffentliche Urkunden nachgewiesen ist.“ 2. Demgegenüber sind folgende Klauseln einer Gemeinschaftsordnung eintragungsfähig: a) „Zustellungen sind stets wirksam, wenn sie an die dem Verwalter zuletzt mitgeteilte Adresse erfolgen.“ b) „Der Verwalter ist auch berechtigt, im Namen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer 1. Wohnungs- und Teileigentum innerhalb der Gemeinschaft zu erwerben; 2. Wohnungs- und Teileigentum außerhalb der Gemeinschaft zu erwerben. Im Innenverhältnis bedürfen Maßnahmen nach Ziffer 1 und 2 eines vorherigen Beschlusses der Eigentümerversammlung. Das Grundbuchamt ist insoweit von jeder Prüfungspflicht befreit.“ (Leitsatz der DNotI-Redaktion) OLG Hamm, Beschl. v. 21.12.2016 – 15 W 590/15
Erbrecht
BGB §§ 133, 2084, 2269, 2270 Abs. 1 u. 2 Auslegung eines bedingten „Erb-/Pflichtteilsverzichts“ der gemeinsamen Abkömmlinge in einem Ehegattentestament Anordnungen der Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament betreffend einen „Pflichtteils“- bzw. „Erbteilsverzicht“ der Kinder, bis beide Eltern verstorben sind, können für die wechselbezügliche Anordnung von deren Einsetzung als Schlusserben sprechen. OLG München, Beschl. v. 8.11.2016 – 31 Wx 224/16
Gesellschaftsrecht
AktG §§ 121 Abs. 2 S. 2, 241 Nr. 1; GmbHG §§ 49 Abs. 1, 50 Abs. 3 Einberufung einer Gesellschafterversammlung durch im Handelsregister eingetragenen, aber abberufenen Geschäftsführer § 121 Abs. 2 Satz 2 AktG ist auf die Einberufungsbefugnis des Geschäftsführers einer GmbH nicht entsprechend anwendbar. BGH, Urt. v. 8.11.2016 – II ZR 304/15
GmbHG §§ 15 Abs. 4, 16; BGB §§ 117 Abs. 1, 134, 125, 670, 817 Formbedürftigkeit einer Treuhandabrede über GmbH-Anteil und KG-Anteil; Unwirksamkeit eines Vertrags wegen beabsichtigter Steuerverkürzung 1. Ist ein Vertrag gemäß §§ 134, 139 BGB unwirksam, weil mit einer vertraglichen Regelung (hier: Rückdatierung) eine Steuerverkürzung beabsichtigt war, so steht § 817 Satz 2 BGB der Rückforderung einer erbrachten Leistung nur insoweit entgegen, wie diese Leistung dem Vertragspartner gerade als Gegenleistung für die steuerverkürzende Abrede zufließen sollte. Die Erwägungen, die im Falle eines Verstoßes gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG zur umfassenden Versagung bereicherungsrechtlicher Rückforderungsansprüche führen, gelten insoweit nicht in gleicher Weise (Abgrenzung zu BGHZ 201, 1 und BGHZ 206, 69). (amtlicher Leitsatz) 2. Der Zweck des § 15 Abs. 4 GmbHG erfordert es, auch die Abrede über eine Vereinbarungstreuhand an einem bereits bestehenden Geschäftsanteil der notariellen Form zu unterwerfen. 3. Die Formbedürftigkeit einer Treuhandabrede über den GmbH-Geschäftsanteil an einer Komplementär-GmbH erstreckt sich auch auf die Vereinbarungstreuhand an der Kommanditbeteiligung, wenn der GmbH-Anteil nach dem Parteiwillen nicht ohne den KG-Anteil veräußert werden soll. Das Formerfordernis des § 15 Abs. 4 S. 1 GmbHG bezieht sich auf alle Nebenabreden, die nach dem Willen der Parteien Bestandteil der Vereinbarung über die Verpflichtung zur Abtretung sein sollen. (Leitsätze der DNotI-Redaktion) BGH, Urt. v. 14.12.2016 – IV ZR 7/15
Öffentliches Recht
SGB II § 9 Abs. 2 S. 1; BGB § 488 Abs. 3 S. 1 u. 2 Keine Bedeutung des ehelichen Güterstands bei Bedarfsgemeinschaft 1. Die Rückzahlungsverpflichtung ist dem Begriff des Darlehens immanent. 2. Ein durch Verwaltungsakt gewährtes Darlehen kann auch durch Verwaltungsakt zurückgefordert werden. 3. Mangels Regelung der Fälligkeit im SGB II (vor Inkrafttreten des § 42a SGB II) und bei Fehlen einer Fälligkeitsregelung im Darlehensbescheid ist ein nach § 23 Abs 5 SGB II aF gewährtes Darlehen erst drei Monate nach Kündigung fällig (§ 488 Abs 3 S 1 und 2 BGB analog). 4. Der eheliche Güterstand ist für die Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen des Ehegatten nach § 9 Abs 2 S 1 SGB II unbeachtlich. LSG Hessen, Urt. v. 30.9.2016 – L 6 AS 373/13
Steuerrecht
GrEStG § 4 Nr. 1 Verkauf eines Grundstücks an einen Landkreis nicht grunderwerbsteuerbefreit Der Verkauf von Grundstücken durch eine GmbH an einen Landkreis ist nicht nach § 4 Nr. 1 GrEStG von der Grunderwerbsteuer befreit. BFH, Urt. v. 9.11.2016 – II R 12/15
Notarrecht/Verfahrensrecht
BeurkG § 54a Abs. 2; GNotKG § 21 Abs. 1 S. 1 Keine unrichtige Sachbehandlung bei Abwicklung eines Kaufvertrags über Notaranderkonto trotz fehlenden Sicherungsinteresses Ist im Zuge der Beurkundungsverhandlung die Kaufpreisabwicklung über das Notaranderkonto erörtert worden und sodann im Einverständnis aller Urkundsbeteiligter Gegenstand der Vertragsurkunde geworden, kommt eine Kostenniederschlagung nach § 21 Abs. 1 S. 1 GNotKG unabhängig davon nicht in Betracht, ob tatsächlich ein berechtigtes Sicherungsinteresse vorlag. Der Einwand der unrichtigen Sachbehandlung gegen die Abwicklung über Notaranderkonto kann nur bei einem eklatanten Fehler des Notars erhoben werden. (Leitsatz der DNotI-Redaktion) OLG Düsseldorf, Beschl. v. 29.9.2016 – 10 W 262/16
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