BGH 07. Februar 2019
V ZB 89/18
ZPO §§ 835 Abs. 1, 857 Abs. 5, 859 Abs. 2

Keine freihändige Veräußerung des Miterbenanteils durch Vollstreckungsgläubiger

letzte Aktualisierung: 14.6.2019
BGH, Beschl. v. 7.2.2019 – V ZB 89/18

ZPO §§ 835 Abs. 1, 857 Abs. 5, 859 Abs. 2
Keine freihändige Veräußerung des Miterbenanteils durch Vollstreckungsgläubiger

Die Pfändung und Überweisung des Anteils eines Miterben am Nachlass berechtigt den
Vollstreckungsgläubiger nicht dazu, den Erbanteil freihändig zu veräußern. Hierzu bedarf es
vielmehr eines gesonderten Beschlusses des Vollstreckungsgerichts.

Gründe:

I.
Die Beteiligten zu 1 bis 3 sind im Grundbuch in Erbengemeinschaft als
Eigentümer zu 1/2-Anteil des im Eingang dieses Beschlusses bezeichneten
Grundbesitzes eingetragen. Die Beteiligten zu 5 und 6 pfändeten den Miterbenanteil
des Beteiligten zu 1 und erwirkten die Überweisung des Anteils zur Einziehung.
Mit notariellem Vertrag vom 29. Dezember 2017 verkauften und übertrugen
sie ihn an die Beteiligte zu 4. Unter Vorlage des Erbanteilskaufvertrages
haben die Beteiligten zu 4 bis 6 die Berichtigung des Grundbuchs hinsichtlich
des Erbanteils des Beteiligten zu 1 beantragt. Mit Zwischenverfügung vom
11. April 2018 hat das Amtsgericht - Grundbuchamt - die Eintragung u.a. von
der Vorlage einer Anordnung des Vollstreckungsgerichts nach § 844, § 857
Abs. 5 ZPO oder einer Genehmigung des Beteiligten zu 1 in der Form des § 29
Abs. 1 GBO abhängig gemacht. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Beteiligten
zu 4 bis 6 ist erfolglos geblieben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde
möchte die Beteiligte zu 4 weiterhin die Aufhebung der Zwischenverfügung
und die Eintragung der Erbteilsübertragung in das Grundbuch erreichen.

II.
Das Beschwerdegericht meint, das von dem Grundbuchamt aufgezeigte
Eintragungshindernis bestehe, da die Überweisung zur Einziehung nach § 857
Abs. 1, §§ 835 ff. ZPO den Gläubiger nur dazu ermächtige, das Recht des
Schuldners aus dem gepfändeten Erbanteil geltend zu machen und alle in dem
Recht des Schuldners begründeten, der Befriedigung des Gläubigers dienende
Maßnahmen durchzuführen. Eine Veräußerung des Miterbenanteils, sei es
durch Versteigerung des Anteils oder - wie hier - durch einen freihändigen Verkauf,
sei dagegen nicht schon nach einer Pfändung und Überweisung des Anteils
möglich, sondern nur nach einer entsprechenden Anordnung des Vollstreckungsgerichts.
Hieran fehle es. Ein Einverständnis des Beteiligten zu 1 mit
dem Verkauf liege ebenfalls nicht vor.

III.
Die nach § 78 Abs. 1 GBO statthafte und auch im Übrigen gemäß § 78
Abs. 3 GBO i.V.m. § 71 FamFG zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
Die Annahme des Grundbuchamtes und des Beschwerdegerichts, die beantragte
Eintragung der Erbteilsübertragung auf die Beteiligte zu 4 setze eine entsprechende
Anordnung des Vollstreckungsgerichts oder eine (formgerechte)
Genehmigung des Beteiligten zu 1 voraus, hält einer rechtlichen Prüfung stand.

1. Die beantragte Berichtigung des Grundbuchs gemäß § 22 Abs. 1 GBO
scheidet aus, weil es durch den Vertrag vom 29. Dezember 2017 nicht unrichtig
geworden ist.

a) Überträgt ein Miterbe gemäß § 2033 Abs. 1 Satz 1 BGB seinen Anteil
an dem Nachlass auf einen Dritten und gehört zu dem Nachlass ein Grundstück,
wird eine Grundbuchberichtigung erforderlich. Der Erwerber erhält durch
die Veräußerung zwar nicht die Miterbenstellung als solche (vgl. BGH, Beschluss
vom 8. Dezember 1959 - V BLw 34/59, BGHZ 31, 253, 255). Er tritt
aber an Stelle des veräußernden Miterben in dessen vermögensrechtliche Stellung
am Nachlass ein. Dies führt hinsichtlich des Eigentums an dem Grundstück
zu einer Rechtsänderung, die grundbuchmäßig im Wege der Berichtigung
kenntlich gemacht werden muss (vgl. BGH, Urteil vom 14. Oktober 1967
- III ZR 73/66, NJW 1969, 92).

b) Da hier nicht der Beteiligte zu 1, sondern die Beteiligten zu 5 und 6
den Miterbenanteil des Beteiligten zu 1 an die Beteiligte zu 4 übertragen haben,
hätte dies nur dann die Unrichtigkeit des Grundbuchs zur Folge, wenn sie zu
einer solchen Veräußerung aufgrund der Pfändung und Überweisung des Erbanteils
berechtigt gewesen wären. Dies verneint das Beschwerdegericht zu
Recht. Die Pfändung und Überweisung des Anteils eines Miterben am Nachlass
berechtigt den Vollstreckungsgläubiger nicht dazu, den Erbanteil freihändig zu
veräußern. Hierzu bedarf es vielmehr eines gesonderten Beschlusses des Vollstreckungsgerichts,
an dem es vorliegend fehlt.

aa) Der Anteil eines Miterben an dem Nachlass kann gemäß § 859
Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 ZPO gepfändet werden. Insoweit handelt es sich um eine
Zwangsvollstreckung in ein anderes Vermögensrecht, für die gemäß § 857
Abs. 1 ZPO die Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in Forderungen gemäß
§ 828 ff. ZPO entsprechend gelten. Dies bedeutet, dass der Gläubiger mit
der Pfändung ein Pfändungspfandrecht (§ 804 Abs. 1 ZPO) an dem Erbanteil
erwirbt, nicht jedoch an den einzelnen Nachlassgegenständen (BGH, Urteil vom
12. Mai 1965 - VIII ZR 86/67, BGHZ 52, 99, 102). Für die Verwertung des gepfändeten
Anteils findet § 835 Abs. 1 ZPO Anwendung, d.h., der Anteil wird
dem Gläubiger - wie hier den Beteiligten zu 5 und 6 - zur Einziehung überwiesen.
Die in der Vorschrift ebenfalls vorgesehene Überweisung an Zahlungs statt
scheidet nach allgemeiner Auffassung aus, da es bei einem Erbteil an einem
von der Vorschrift vorausgesetzten Nennwert fehlt (vgl. nur Stöber, Forderungspfändung,
16. Aufl., Rn. 1690; BeckOK BGB/Lohmann, [1.5.2018], § 2033
Rn. 37).

bb) Durch eine Überweisung zur Einziehung wird der Gläubiger zu allen
im Recht des Schuldners begründeten, der Befriedigung dienenden Maßnahmen
ermächtigt. Handelt es sich um eine Geldforderung i.S.d. § 829 Abs. 1
ZPO, darf er im eigenen Namen die Forderung kündigen, einziehen, mit ihr aufrechnen
und vor allem auf Leistung an sich klagen (vgl. BGH, Urteil vom
27. April 1978 - VII ZR 219/77, NJW 1978, 1914). Wird dem Gläubiger - wie
hier - ein Erbanteil zur Einziehung überwiesen, berechtigt ihn dies dazu, die
Auseinandersetzung (§ 2042 BGB) zu betreiben. Er kann hierzu gemäß § 363
Abs. 2 FamFG bei dem Nachlassgericht einen Antrag auf Vermittlung der Auseinandersetzung
durch einen Notar stellen oder auch eine Teilungsklage gemäß
§ 2042 Abs. 1, §§ 749 ff. BGB gegen die Miterben erheben (vgl.
MükoBGB/Gergen, 7. Aufl., § 2033 Rn. 37; Stöber, Forderungspfändung,
16. Aufl., Rn. 1694 f.; Liermann, NJW 1962, 2189). Der Gläubiger ist zudem
nach § 2042 i.V.m. § 753 BGB, § 181 Abs. 2 Satz 1 ZVG berechtigt, zum Zwecke
der Gesamtauseinandersetzung selbständig den Antrag auf Teilungsver-
steigerung eines zum Nachlass gehörenden Grundstücks zu stellen (vgl. BGH,
Urteil vom 19. November 1998 - IX ZR 284/97, NJW-RR 1999, 504).

cc) Die Überweisung der gepfändeten Geldforderung (§ 829 Abs. 1 ZPO)
bzw. des gepfändeten Rechts (§§ 857 ff. ZPO) zur Einziehung - hier des Erbanteils
- gibt dem Gläubiger jedoch nicht die Befugnis, die Forderung oder das
Recht auf einen Dritten zu übertragen.

(1) Der Pfändungsgläubiger wird bei einer Überweisung zur Einziehung
nicht Inhaber der Forderung oder des Rechts; die Inhaberschaft der Forderung
oder des Rechts verbleibt vielmehr bei dem Schuldner (vgl. BGH, Urteil vom
27. April 1978 - VII ZR 219/77, NJW 1978, 1914; Urteil vom 8. Oktober 1981
- VII ZR 319/80, BGHZ 82, 28). Deshalb erwirbt der Gläubiger die Verfügungsbefugnis
nicht uneingeschränkt. Etwas anderes gilt nur bei einer Überweisung
der Forderung an Zahlungs statt zum Nennwert (vgl. § 835 Abs. 1 und 2 ZPO).
Bei einer solchen Vorgehensweise steht dem Gläubiger die uneingeschränkte
Verfügungsbefugnis über die Forderung zu, er kann sie also insbesondere auch
veräußern, trägt auf der anderen Seite aber das Risiko der Uneinbringlichkeit
der Forderung, weil die Vollstreckungsforderung in Höhe des überwiesenen
Betrages ungeachtet der Bonität des Drittschuldners als erloschen gilt (§ 835
Abs. 2 ZPO). Abgesehen davon, dass - wie oben geführt - bei der Pfändung
eines Erbanteils eine Überweisung an Zahlungs statt von vorneherein ausscheidet,
ist der Erbteil des Beteiligten zu 1 den Beteiligten zu 5 und 6 nur zur
Einziehung überwiesen worden.

(2) Möchte der Gläubiger bei einer Überweisung zur Einziehung einer
gepfändeten Geldforderung diese veräußern, ergibt sich eine solche Befugnis
nicht bereits aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, weil die Veräu-
ßerung über eine „Einziehung“ der Forderung hinausgeht. Der Gesetzgeber
erkennt aber in § 844 ZPO an, dass es Fallkonstellationen geben kann, in denen
eine von § 835 Abs. 1 ZPO abweichende Verwertungsart angezeigt sein
kann. Dies ist der Fall, wenn die gepfändete Forderung bedingt oder betagt
oder ihre Einziehung wegen der Abhängigkeit von einer Gegenleistung oder
aus anderen Gründen mit Schwierigkeiten verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen
vor, führt dies aber nicht schon als solches dazu, dass der Gläubiger
zu einer anderen Verwertungsart befugt ist, er die Forderung also beispielsweise
veräußern darf. Vielmehr bedarf es hierzu eines gesonderten Beschlusses
des Vollstreckungsgerichts. Dies beruht darauf, dass sich die Rechtfertigung
einer anderweitigen Verwertung nicht nur nach dem Interesse des Gläubigers
an der alsbaldigen Befriedigung beurteilt, sondern auch nach dem schutzwürdigen
Interesse des Schuldners, der den Pfandgegenstand nicht verschleudert
sehen möchte (vgl. Stöber, Forderungspfändung 16. Aufl., Rn. 1466).

(3) Auch bei der Pfändung und Überweisung eines Erbanteils ist der
Gläubiger nur dann zu einer Veräußerung befugt, wenn er von dem Vollstreckungsgericht
hierzu durch gesonderten Beschluss ermächtigt ist. Dies ergibt
sich aus der Vorschrift des § 857 Abs. 5 ZPO, die bei der Pfändung eines Erbteils
gemäß § 859 Abs. 2 ZPO anwendbar ist. Hiernach kann die Veräußerung
von dem Gericht angeordnet werden, wenn die Veräußerung des Rechts selbst
zulässig ist. Die in der Rechtsprechung vereinzelt ohne nähere Begründung
vertretene Auffassung, dass der Gläubiger bereits aufgrund der Überweisung
des Erbanteils zur Einziehung berechtigt sei, den Anteil freihändig zu veräußern
(vgl. OLG Naumburg, FamRZ 2013, 1515; zustimmend wohl Musielak/
Voit/Becker, ZPO, 15. Aufl., § 859 Rn. 22; BeckOK BGB/Lohmann,
[1.5.2018], § 2033 Rn. 14), findet im Gesetz keine Grundlage (so auch BeckOK
ZPO/Riedel, [15.9.2018], § 859 Rn. 33, 35; vgl. auch MüKoZPO/Smid, 5. Aufl.,
§ 859 Rn. 23; MüKoBGB/Gergen, 7. Aufl., § 2033 Rn. 37; Stöber, Forderungspfändung,
16. Aufl., Rn. 1700; Liermann, NJW 1962, 218).

2. Bei dieser Sachlage bedarf die Eintragung der Beteiligten zu 4 einer
entsprechenden Bewilligung (§ 19 GBO) bzw. einer - gemäß § 185 BGB analog
möglichen (vgl. Senat, Beschluss vom 15. Juli 2010 - V ZB 107/10, FGPrax
2010, 223 Rn. 13) - Genehmigung des Beteiligten zu 1 als Berechtigten. Auch
hieran fehlt es, so dass die von dem Beschwerdegericht bestätigte Zwischenverfügung
des Grundbuchamtes rechtlich nicht zu beanstanden ist.

IV.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Festsetzung des Gegenstandswerts
beruht auf § 61 Abs. 1 i.V.m. § 36 Abs. 1 GNotKG.

Art:

Entscheidung, Urteil

Gericht:

BGH

Erscheinungsdatum:

07.02.2019

Aktenzeichen:

V ZB 89/18

Rechtsgebiete:

Grundbuchrecht
Erbteilsveräußerung
Verfahrensrecht allgemein (ZPO, FamFG etc.)
Zwangsvollstreckung (insbes. vollstreckbare Urkunde und Vollstreckungsklausel)

Erschienen in:

MittBayNot 2019, 609-610
ZNotP 2020, 31-33
NJW-RR 2019, 970-971
ZEV 2019, 267-269
Zerb 2019, 128-130

Normen in Titel:

ZPO §§ 835 Abs. 1, 857 Abs. 5, 859 Abs. 2