BGH 14. Dezember 2018
V ZR 309/17
BGB §§ 1936 Abs. 1, 1942 Abs. 2, 1967 Abs. 2, 1990, 2011 S. 1; ZPO §§ 780 Abs. 2, 781; ZVG § 10 Abs. 1 Nr. 2

Wohngeldschulden sind i. d. R. Nachlassverbindlichkeiten

letzte Aktualisierung: 15.3.2019
BGH, Urt. v. 14.12.2018 – V ZR 309/17

BGB §§ 1936 Abs. 1, 1942 Abs. 2, 1967 Abs. 2, 1990, 2011 S. 1; ZPO §§ 780 Abs. 2, 781; ZVG
§ 10 Abs. 1 Nr. 2
Wohngeldschulden sind i. d. R. Nachlassverbindlichkeiten

Fällt eine Eigentumswohnung in den Nachlass und ist der Fiskus zum gesetzlichen Alleinerben
berufen, sind die nach dem Erbfall fällig werdenden oder durch Beschluss der
Wohnungseigentümergemeinschaft begründeten Wohngeldschulden in aller Regel
Nachlassverbindlichkeiten. Eigenverbindlichkeiten sind sie nur, wenn eindeutige Anhaltspunkte
dafür vorliegen, dass der Fiskus die Wohnung für eigene Zwecke nutzen möchte (Abgrenzung zu

Entscheidungsgründe:

I.
Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist die Vollstreckungsgegenklage
unbegründet, da die Haftung des Klägers nicht auf den Nachlass beschränkt
sei. Die Beschränkung stehe nicht aufgrund der Anerkenntnisurteile fest; denn
der darin aufgenommene Vorbehalt erwachse nicht in Rechtskraft. Die von dem
Kläger nach § 1990 BGB erhobene Dürftigkeitseinrede sei ungeachtet der Frage,
ob der Nachlass tatsächlich dürftig sei, nicht zu berücksichtigen, da es sich
bei den titulierten Wohngeldverbindlichkeiten um Eigenverbindlichkeiten des
Klägers handele. Ein Fiskalerbe könne anders als ein natürlicher Erbe die Erbschaft
nicht ausschlagen, so dass für die erforderliche Abgrenzung zu den
Nachlassverbindlichkeiten nicht an den Erwerb oder Nichterwerb des Nachlasses
angeknüpft werden könne. Entscheidend sei vielmehr, ob sich der Fiskus
hinsichtlich der Wohnung passiv verhalte oder durch „eigenhändige“ Verwaltung
der Wohnung aktiv Nutzungen ziehe. Letzteres sei hier der Fall, weil der Kläger
Mieteinnahmen eingezogen habe. Auch das Schreiben vom 5. Juni 2007, mit
dem der Kläger die Verwaltung der Wohnung angezeigt habe, spreche für diese
Auslegung. Es lägen keine Umstände vor, die ausnahmsweise eine Haftung
ausschlössen. Es habe dem Kläger freigestanden, die Mieten nicht einzuziehen,
um so zu dokumentieren, dass er keine Nutzungen ziehen wolle. Durch
Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens sei der Kläger zwar grundsätzlich
von der Haftung frei geworden. Der Insolvenzverwalter habe aber die Wohnung
aus dem Insolvenzbeschlag freigegeben, so dass die Haftungsbeschränkung
nicht mehr zu berücksichtigen sei.

II.
Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Mit der von dem Berufungsgericht
gegebenen Begründung kann die - gemäß den §§ 781, 785, 767
ZPO statthafte - Vollstreckungsgegenklage nicht abgewiesen werden.
1. Zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass der
in den Anerkenntnisurteilen enthaltene Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung
einer inhaltlichen Prüfung der Beschränkungsmöglichkeit nicht entgegensteht.
Begnügt sich das Gericht - wie hier - in zulässiger Weise mit dem Ausspruch
des Vorbehalts, steht nicht fest, dass die materiell-rechtlichen Voraussetzungen
der Haftungsbeschränkung erfüllt sind. Der Vorbehalt, der hier im
Übrigen gemäß § 780 Abs. 2 ZPO entbehrlich war, erwächst nicht in Rechtskraft
(vgl. Senat, Urteil vom 17. Februar 2017 - V ZR 147/16, NJW-RR 2017,
1040 Rn. 9 ff.).

2. Rechtsfehlerhaft ist aber die weitere Auffassung des Berufungsgerichts,
dass die von dem Kläger gemäß § 1990 BGB erhobene Dürftigkeitseinrede
schon deshalb keine Beschränkung der Haftung auf den Nachlass zur
Folge habe, weil es sich bei den titulierten Wohngeldforderungen um Eigenverbindlichkeiten
des Klägers handele.

a) Bereits geklärt hat der Senat die Frage, unter welchen Voraussetzungen
ein Nichtfiskalerbe die Haftung für Wohngeldforderungen auf den Nachlass
beschränken kann. Hierfür kommt es darauf an, ob es sich um (reine) Nachlassverbindlichkeiten
i.S.d. § 1967 Abs. 1 und 2 BGB handelt und nicht (auch)
um eine Eigenverbindlichkeit des Erben (vgl. § 1975 BGB). Insoweit gelten für
die laufenden Kosten einer in den Nachlass fallenden Eigentumswohnung Be-
sonderheiten. Sie fallen nämlich in aller Regel ohne Zutun des Erben aufgrund
von (Mehrheits-)Beschlüssen der Wohnungseigentümer an. Andererseits ist zu
berücksichtigen, dass den Kosten Leistungen gegenüberstehen (z.B. Treppenhausreinigung,
Aufzugswartung, Reparaturen), die der Erbe bei einem zum
Nachlass gehörenden Haus nur über den Abschluss oder die Fortführung von
Verträgen und damit unter Begründung einer Eigenschuld erhalten würde. Richtigerweise
ist deshalb nicht - wie sonst bei der Abgrenzung von Nachlassverbindlichkeiten
und Eigenverbindlichkeiten - darauf abzustellen, ob die Begründung
der Wohngeldschulden auf einem Verhalten des Erben beruht, sondern
ob ihm das Halten der Wohnung als ein Handeln bei der Verwaltung des Nachlasses
zugerechnet werden kann. Ist dies der Fall, haftet er für die nach dem
Erbfall fällig werdenden oder durch Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft
begründeten Wohngeldschulden (auch) mit seinem eigenen Vermögen.
Hiervon ist in der Regel spätestens dann auszugehen, wenn der Erbe die
Erbschaft angenommen hat oder die Ausschlagungsfrist abgelaufen ist und ihm
faktisch die Möglichkeit zusteht, die Wohnung zu nutzen. Ab diesem Zeitpunkt
beruht es allein auf seiner als Verwaltungsmaßnahme zu qualifizierenden Entscheidung,
wie er mit der Wohnung verfährt. Auch wenn er die Wohnung leer
stehen lässt, stellt dies eine Maßnahme der Verwaltung der Wohnung durch
den Erben dar. Denn einer solchen Vorgehensweise liegt ebenfalls eine Entscheidung
des Erben zugrunde. Unbillig ist diese Haftung des Erben nicht, da
ihm das Gesetz ausreichend Möglichkeiten zur Verfügung stellt, die persönliche
Haftung auszuschließen. So kann er insbesondere die Erbschaft binnen sechs
Wochen seit Kenntnis des Erbfalls ausschlagen (§ 1944 BGB) und für den Fall,
dass er die Überschuldung des Nachlasses nicht erkannt hat, unter bestimmten
Voraussetzungen die Annahme der Erbschaft anfechten (vgl. zum Ganzen Senat,
Urteil vom 5. Juli 2013 - V ZR 81/12, NJW 2013, 3446 Rn. 15 ff.).

b) Wie die Rechtslage bei einem Fiskalerben ist, hat der Senat demgegenüber
ausdrücklich offengelassen (Senat, Urteil vom 17. Februar 2017
- V ZR 147/16, NJW-RR 2017, 1040 Rn. 15). Er entscheidet die Frage nunmehr
wie folgt: Fällt eine Eigentumswohnung in den Nachlass und ist der Fiskus zum
gesetzlichen Alleinerben berufen, sind die nach dem Erbfall fällig werdenden
oder durch Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft begründeten
Wohngeldschulden in aller Regel Nachlassverbindlichkeiten. Eigenverbindlichkeiten
sind sie nur, wenn eindeutige Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der
Fiskus die Wohnung für eigene Zwecke nutzen möchte.

aa) Wie auch das Berufungsgericht im Ausgangspunkt zutreffend sieht,
lassen sich die Grundsätze, die der Senat zu der Haftung eines Nichtfiskalerben
für Wohngeldschulden aufgestellt hat, nicht ohne Weiteres auf die Haftung des
gemäß § 1936 BGB zum gesetzlichen Alleinerben berufenen Fiskus übertragen.

Dem Fiskus wird nämlich gemäß § 1942 Abs. 2 BGB das Recht versagt,
die Erbschaft auszuschlagen; eine Annahme der Erbschaft ist ebenfalls nicht
möglich.

bb) Ob ein Verhalten des Fiskus die Qualifizierung als Eigenverbindlichkeit
rechtfertigt, muss deshalb unter Berücksichtigung des Zwecks und der Besonderheiten
des Fiskalerbrechts nach anderen Kriterien bestimmt werden.
Hiernach stellen Wohngeldschulden in aller Regel nur Nachlassverbindlichkeiten
dar.

(1) Sinn und Zweck des gesetzlichen Erbrechts des Staates ist es nicht,
dem Fiskus einen Anteil am Nachlasswert zu sichern. Dies geschieht durch die
Erbschaftssteuer (vgl. MüKoBGB/Leipold, 7. Aufl., § 1936 Rn. 1). Vielmehr erfüllt
der Fiskus eine Ordnungsfunktion. Herrenlose Nachlässe sollen vermieden
und eine ordnungsgemäße Nachlassabwicklung soll gesichert werden (vgl.
BGH, Urteil vom 14. Oktober 2015 - IV ZR 438/14, NJW 2016, 156 Rn. 9). Dieser
Zweck lässt sich nur erreichen, wenn der Fiskus die ihm zugefallene Erbschaft
nicht ausschlagen kann. Er hat für eine ordnungsgemäße Abwicklung
unabhängig davon zu sorgen, ob die Erbschaft wirtschaftlich lohnend ist oder
nicht. Der Gesetzgeber hat die Folgen dieser „Zwangserbschaft“ dadurch abgemildert,
dass der Fiskus materiell-rechtlich und prozessual gegenüber dem
sonstigen Erben privilegiert wird. So haftet der Fiskus zwar ebenso wie andere
Erben für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt mit dem Nachlass und
seinem sonstigen fiskalischen Vermögen mit dem Recht, die Haftung durch
Nachlassverwaltung, Nachlassinsolvenzverfahren oder durch Erhebung der
Einreden gemäß §§ 1990 bis 1992 BGB auf den Nachlass zu beschränken (vgl.
Joachim, Erbenhaftung, 4. Aufl., Rn. 606; MüKoBGB/Leipold, 7. Aufl., § 1936
Rn. 24). Ihm kann aber gemäß § 2011 Satz 1 BGB keine Inventarfrist gesetzt
werden. Während ein sonstiger Erbe sein Recht auf Haftungsbeschränkung
durch eine Versäumung der Inventarfrist verliert (§ 1994 Abs. 1 Satz 2 BGB),
steht dem Nachlassgläubiger dieses Druckmittel gegenüber dem Fiskus nicht
zur Verfügung. Eine weitere Besserstellung gegenüber anderen Erben erfährt
der Fiskus aufgrund der prozessualen Sonderregelung des § 780 Abs. 2 ZPO.
Er kann sich auf die Beschränkung seiner Haftung im Vollstreckungsverfahren
auch dann berufen, wenn sie ihm im Urteil nicht vorbehalten ist.

(2) Diese Besonderheiten des Fiskalerbrechts sind auch zu beachten,
wenn es - wie hier - um die Frage geht, welchen Erklärungswert ein Verhalten
des Fiskus nach Feststellung seiner Erbenstellung (§ 1964 Abs. 1 BGB) in den
Fällen hat, in denen eine Eigentumswohnung in den Nachlass fällt. In aller Regel
wird der Fiskus bei seinen Handlungen nur seiner gesetzlichen Aufgabe
nachkommen, den Nachlass abzuwickeln. In diesem Kontext sind auch etwaige
ausdrückliche Erklärungen zu interpretieren. Nur wenn der Fiskus seine Rolle
als Nachlassabwickler verlässt, er also zu erkennen gibt, die Wohnung für eigene
Zwecke nutzen zu wollen, ist es gerechtfertigt, die Wohngeldschulden als
Eigenverbindlichkeiten zu qualifizieren, bei denen eine Haftungsbeschränkung
ausgeschlossen ist. Nur unter dieser Voraussetzung ist er wie ein sonstiger Erbe
zu behandeln, der die Erbschaft angenommen bzw. nicht innerhalb der Frist
des § 1944 BGB ausgeschlagen hat. Dies setzt aber eindeutige Anhaltspunkte
voraus, die etwa bei der Nutzung für soziale Zwecke (z. B. der Unterbringung
von Bedürftigen) gegeben sind. Im Zweifel fehlt es an der Begründung von Eigenverbindlichkeiten.
cc) Die Wohnungseigentümergemeinschaft wird durch die regelmäßige
Qualifizierung der Wohngeldschulden als Nachlassverbindlichkeiten des Fiskus
und der hieraus folgenden Möglichkeit, die Haftung auf den Nachlass zu beschränken,
nicht unangemessen benachteiligt. Sie kann nämlich in der Regel
ihre Rechte effektiv durchsetzen, weil die Wohngeldansprüche im Rahmen des
§ 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG bevorrechtigt sind und den Rechten der nachfolgenden
Rangklassen - insbesondere denjenigen von Kreditgebern und Vormerkungsberechtigten
- vorgehen (vgl. Senat, Urteil vom 8. Dezember 2017 - V ZR 82/17,
NJW 2018, 1613 Rn. 10). Dies erweist sich insbesondere deshalb als Vorteil,
weil die Wohnungseigentümergemeinschaft die Zwangsversteigerung aus der
Rangklasse 2 des § 10 Abs. 1 ZVG selbst betreiben kann (vgl. § 10 Abs. 3, § 52
Abs. 2 Satz 2 ZVG; BT-Drucks. 16/887, S. 44) mit der Folge, dass die nachrangigen
Rechte nicht in das geringste Gebot aufgenommen werden und mit dem
Zuschlag erlöschen (vgl. Senat, Beschluss vom 9. Mai 2014 - V ZB 123/13,
BGHZ 201, 157 Rn. 24; Beschluss vom 29. Oktober 2015 - V ZB 65/15, NJW
2016, 502 Rn. 16). Deshalb ist der Erwerb einer solchen Wohnung im Rahmen
der Zwangsversteigerung für einen Ersteher wirtschaftlich auch dann sinnvoll,
wenn die Wohnung wertausschöpfend mit Grundpfandrechten belastet ist.

c) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze fehlt es auf der Grundlage
der Feststellungen des Berufungsgerichts an einem Verhalten des Klägers, das
über die Wahrnehmung der Aufgaben der Verwaltung und der Abwicklung des
Nachlasses hinausgeht und den Schluss zulässt, der Kläger wolle die Wohnung
für eigene Zwecke nutzen. Eigenverbindlichkeiten hat der Kläger deshalb nicht
begründet.

aa) Die Entgegennahme der Mieten bis Januar 2007 erfolgte aufgrund
der Stellung des Klägers als Rechtsnachfolger (§ 1922 BGB) des Erblassers. Er
war nunmehr Gläubiger der Zahlungsansprüche gegen den Mieter (§ 535 BGB),
der seine Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung (§ 362 Abs. 1 BGB) erbrachte.
Anders als das Berufungsgericht meint, hätte es dem Kläger nicht freigestanden,
die Mieten nicht „einzuziehen“, um zu dokumentieren, keine Nutzungen
ziehen. Vielmehr entsprach die Einziehung der Mieten gerade seiner
Aufgabe. Abgesehen davon hätte sich der Kläger bei einem abweichenden
Vorgehen für den Fall der Anordnung der Nachlassverwaltung oder der Eröffnung
des Nachlassinsolvenzverfahrens gegenüber den Nachlassgläubigern
schadensersatzpflichtig machen können (vgl. § 1978 BGB). Mit der Zahlung des
Wohngelds für Januar bis März 2007 ist der Kläger ebenfalls nicht über die ihm
kraft Gesetzes obliegende Verwaltung des Nachlasses hinausgegangen, sondern
hat nur eine tatsächlich bestehende Verbindlichkeit getilgt.

bb) Auch in dem Schreiben vom 5. Juni 2007 hat der Kläger nicht zum
Ausdruck gebracht, die Wohnung nunmehr für eigene Zwecke nutzen zu wollen.
Er hat - im Gegenteil - erklärt, die Wohnung (nur) „bis zur Veräußerung“ zu
verwalten, also nur im Rahmen der Abwicklung des Nachlasses. In diesem
Kontext ist auch die Bitte um Übersendung des Verwaltungsvertrags und eines
Lageplans der Wohnung zu sehen.

cc) Da der Kläger hiernach entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts
kein Verhalten an den Tag gelegt hat, das den Schluss zulässt, er wolle
die Wohnung für eigene Zwecke nutzen, kommt es auf die von der Revision in
den Vordergrund gerückte Frage, ob das Nachlassinsolvenzverfahren eine Zäsur
in dem Sinne bewirkt hat, dass jedenfalls die nach Eröffnung des Verfahrens
begründeten Wohngeldschulden nur Nachlassverbindlichkeiten sind, nicht
an. Hätte der Kläger allerdings - hierauf weist der Senat lediglich ergänzend
hin - bereits vor der Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens die Nutzung
der Wohnung zu eigenen Zwecken zum Ausdruck gebracht, hätte dies zur Folge,
dass er für die nach der Freigabe der Wohnung durch den Insolvenzverwalter
begründeten Wohngeldschulden - nur um solche Verbindlichkeiten geht es
hier - mit seinem sonstigen Vermögen ohne Beschränkungsmöglichkeit haften
würde (vgl. allgemein zu den Folgen einer Freigabe durch den Insolvenzverwalter
BGH, Beschluss vom 30. August 2017 - VII ZB 23/14, NZI 2017, 910 Rn. 12;
Urteil vom 1. Februar 2007 - IX ZR 178/05, juris Rn. 16, 18; vgl. speziell zur
Freigabe einer Eigentumswohnung AG Halle, ZMR 2011, 999). Insoweit bestünde
kein Unterschied zu der Haftung eines anderen Erben, der die Erbschaft
angenommen oder nicht fristgerecht ausgeschlagen hat und nach diesem Zeitpunkt
das Nachlassinsolvenzverfahren beantragt. Auch ein solcher Erbe haftete
für die nach der Freigabe der Wohnung durch den Insolvenzverwalter begründeten
Wohngeldschulden mit seinem gesamten Vermögen. Nachlassverbindlichkeiten
wären in beiden Fällen nur die nach der Insolvenzeröffnung und bis
zur Freigabe fällig werdenden Wohngeldansprüche. Diese wären als Masse-
schulden gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 Fall 2 InsO zu qualifizieren (vgl. BGH, Urteil
vom 21. Juli 2011 - IX ZR 120/10, NJW 2011, 3098 Rn. 7).

III.
Das Berufungsurteil ist danach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache
ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil sie nicht entscheidungsreif
ist (§ 563 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 ZPO). Zwar bedarf es dazu, ob es
sich bei den titulierten Wohngeldforderungen um Nachlassverbindlichkeiten
handelt, keiner weiteren Feststellungen. Diese Voraussetzung für die von dem
Kläger auf § 1990 BGB gestützte Dürftigkeitseinrede liegt vor. Offen ist jedoch
noch, ob der Nachlass tatsächlich dürftig ist. Das Berufungsgericht hat hierzu
keine Feststellungen getroffen, die Frage vielmehr ausdrücklich offengelassen,
weil es hierauf nach seiner Auffassung nicht ankam.

Art:

Entscheidung, Urteil

Gericht:

BGH

Erscheinungsdatum:

14.12.2018

Aktenzeichen:

V ZR 309/17

Rechtsgebiete:

Annahme und Ausschlagung der Erbschaft
Erbenhaftung
Gesetzliche Erbfolge
Nachlaßabwicklung (insbes. Erbschein, Nachlaßinventar)
Zwangsvollstreckung (insbes. vollstreckbare Urkunde und Vollstreckungsklausel)

Erschienen in:

NJW 2019, 988-990
ZEV 2019, 411-415
ZWE 2019, 211-214

Normen in Titel:

BGB §§ 1936 Abs. 1, 1942 Abs. 2, 1967 Abs. 2, 1990, 2011 S. 1; ZPO §§ 780 Abs. 2, 781; ZVG § 10 Abs. 1 Nr. 2