OLG Oldenburg 11. Februar 2019
12 W 143/17
BGB § 925; EGBGB Art. 15

Erwerb eines Grundstücks durch Eheleute in gesetzlichem Güterstand niederländischen Rechts

letzte Aktualisierung: 29.3.2019
OLG Oldenburg, Beschl. v. 11.2.2019 – 12 W 143/17

BGB § 925; EGBGB Art. 15
Erwerb eines Grundstücks durch Eheleute in gesetzlichem Güterstand niederländischen Rechts

1. Erwirbt ein im gesetzlichen Güterstand niederländischen Rechts lebender Ehegatte ein in Deutschland
belegenes Grundstück, fällt dieses in das Gesamtgut der zwischen den Eheleuten bestehenden Gütergemeinschaft.
Auf dieses Gemeinschaftsverhältnis ist nach § 47 GBO hinzuweisen.

2. Diese güterrechtliche Bindu nghat jedoch nicht zur Konsequenz, dass auch beide Ehepartner unter
Angabe ihres Gemeinschaftsverhältnisse sin das Grundbuch einzutragen sind. Auch eine Auflassung
an diese Gemeinschaft kann nicht gefordert weerndteg e(gen OLG Oldenburg, Beschl. v. 22.05.1991 –
5 W 55/91 = Rpfleger 1991, 412).

3. Das sich aus demie dnerländischen Recht ergebende Gemeinschaftsverhältnis lässt sich in einer für die
Bedürfnisse des Rechtsverkehrs ausreichenden Weise dadurch im Grundbuch bezeichnen, dass der
erwerbende Eigentümer in Abteilung I, Spalte 2 des Grundbuchblattes mit dem Zusatz eingetragen
wird, dass er im gesetzlich eGnüterstand der Gütergemeinschaft niederländischen Rechts lebt.

4. Mit der Aufnahme lediglich deerswerbenden Ehegatten als Eigentümer im Grundbuch bei gleichzeitigem
Hinweis auf die bestehen deGütergemeinschaft wird dieses Rechtsverhältnis eindeutig abgegrenzt von
demjenigen, welches entsteh t,wenn beide Ehegatten gemeinschaftlich ein Grundstück erwerben

Gründe

I.
Die Beteiligten zu 1) und 2) sind als Eigentümer mit einem Miteigentumsanteil zu je
½ des im Grundbuch von (…), Blatt (…) verzeichneten Grundstücks eingetragen.
Mit notariell beurkundeten Grundstückskaufvertrag vom TT.MM.2017 des Notars
(…), (UR-Nr. …/2017) veräußerten sie ihre Miteigentumsanteile an den Beteiligten
zu 3). In gleicher Urkunde erklärten die Beteiligten die Auflassung und bewilligten
bzw. beantragten, den Beteiligten zu 3) als neuen Eigentümer des Grundstückes im
Grundbuch einzutragen. Der Beteiligte zu 3) ist verheiratet und lebt im gesetzlichen
Güterstand niederländischen Rechts.

Den Eintragungsantrag der Beteiligten hat das Grundbuchamt mit Zwischenverfügung
vom 18.08.2017 beanstandet. Aus den Angaben im Kaufvertrag folge,
dass der Käufer in niederländischer Gütergemeinschaft lebe. Nach der Auflassung
solle er das Grundstück als Alleineigentümer erwerben. Tatsächlich falle das mit
Vertrag vom TT.MM.2017 erworbene Grundstück in das Gesamtgut der Gütergemeinschaft.
Das sich aus dem Güterstand der Gütergemeinschaft nach
niederländischem Recht ergebende Gemeinschaftsverhältnis sei nach § 47 GBO zu
bezeichnen. Zwar besitze der Ehegatte gemäß Art. 97 des Bürgerlichen Gesetzbuches
der Niederlande die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über die
Vermögensgegenstände, die er während der Ehe erwerbe. Dies rechtfertige es
jedoch im Hinblick auf die sich aus dem Güterstand ergebende Gebundenheit des
Miteigentums nicht, von der Eintragung des Gemeinschaftsverhältnisses abzusehen.
Die niederländische Praxis, wonach der Käufer allein im Grundbuch
eingetragen werde mit dem Vermerk, dass dieser in allgemeiner Gütergemeinschaft
verheiratet sei, sei nach deutschem Recht nicht möglich. Zur Beseitigung des
Eintragungshindernisses könne eine Eintragungsbewilligung der Eheleute vorgelegt
werden, wonach diese als Eigentümer in Gütergemeinschaft nach niederländischem
Recht in das Grundbuch einzutragen seien.

Gegen diese Zwischenverfügung wenden sich die Antragsteller mit ihrer
Beschwerde. Sie vertreten die Auffassung, dass ein Käufer, der im gesetzlichen
Güterstand niederländischen Rechts lebe, alleine Eigentum erwerben könne.
Ferner legten die Antragsteller im Verlauf des Beschwerdeverfahrens eine durch
einen niederländischen Notar beglaubigte Erklärung der Ehefrau des Beteiligten zu
3) vor, wonach diese sich damit einverstanden erklärte, dass ihr Ehemann als
Alleineigentümer in das Grundbuch eingetragen werde.

II.
Die nach § 71 Abs. 1 GBO statthafte Beschwerde der Antragsteller ist zulässig und
begründet. Das in der angefochtenen Zwischenverfügung aufgezeigte Eintragungshindernis
besteht nicht. Namentlich bedarf es zur Bezeichnung des sich aus dem
niederländischen Recht ergebenden Gemeinschaftsverhältnisses des Beteiligten zu
3) und seiner Ehefrau an dem erworbenen Grundstück keiner Eintragung beider
Ehegatten im Grundbuch. Damit ist auch die Vorlage einer entsprechenden
Eintragungsbewilligung nicht erforderlich.
Im Ausgangspunkt geht das Grundbuchamt allerdings zutreffend davon aus, dass
bei Erwerb eines Grundstücks durch einen in Gütergemeinschaft nach niederländischem
Recht lebenden Ehegatten eine gemeinsame Rechtsbeziehung der
Ehegatten an dem Grundstück begründet wird. Ein derartiges gemeinschaftliches
Rechtsverhältnis ist gemäß § 47 GBO im Grundbuch zu verlautbaren.
Der Beteiligte zu 3) lebt mit seiner Ehefrau im gesetzlichen Güterstand der allgemeinen
Gütergemeinschaft nach niederländischem Recht. Dies folgt aus der
entsprechenden Angabe des Beteiligten in der Kaufvertragsurkunde vom
TT.MM.2017. Besonderer diesbezüglicher Nachforschungen, die dem Grundbuchamt
nach übereinstimmender Auffassung der obergerichtlichen Rechtsprechung
verwehrt sind (vgl. BayObLGZ 1986, 81, RN 13; OLG München, Rpfleger 2013, 385,
RN 16; OLG Düsseldorf, FGPrax 2000, 5, RN 21; OLG Hamm, NJW-RR 1996, 530,
RN 19; jw. zit. aus juris), bedurfte es zur Feststellung dieser Tatsache insoweit nicht.
Kollisionsrechtlich hat dies nach Art. 15 Abs. 1 EGBGB zur Folge, dass die güterrechtlichen
Wirkungen der in den Niederlanden geschlossenen Ehe nach dem
deutschen internationalen Privatrecht auch bei der Zuordnung von in Deutschland
belegenen Sachen zu beachten sind (vgl. OLGR München, 2009, 270 zit. aus juris
RN 12; OLG Schleswig, Rpfleger 2010, 73, zit. aus juris RN 19; Bauer/Schaub, GBO
(4. Aufl.) AT K RN 459; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht (15. Aufl.) RN 3422;
Staudinger/Mankowski, (2010) Art. 15 EGBGB, RN 398; Staudinger/Mansel, (2015)
Art. 43 EGBGB, RN 995f). Irgendwelche Anhaltspunkte, dass sich die allgemeinen
Wirkungen der Ehe zum Zeitpunkt der Eheschließung nicht nach niederländischem
Recht richteten oder dieses vorliegend auf deutsches Recht zurückverweist, gibt es
nicht. Vielmehr folgt aus dem Akteninhalt, dass beide Eheleute ihren gemeinsamen
Wohnsitz weiterhin in den Niederlanden unterhalten. Zumindest für die Ehefrau,
deren beglaubigter Erklärung vom TT.MM.2017 auch eine Ablichtung ihres
Personalausweises beigefügt war, liegt zudem auch ein Nachweis ihrer
niederländischen Staatsangehörigkeit vor.

Zur Klärung der güterrechtlichen Wirkungen einer im gesetzlichen Güterstand des
niederländischen Rechts geschlossenen Ehe hat der Senat ein Rechtsgutachten
des Sachverständigen X, Direktor des Instituts für Europäische Rechtswissenschaft
der Universität (…) und zugleich Inhaber einer Professur der Universität (…)
eingeholt. Nach seinen überzeugenden gutachterlichen Feststellungen, die vom
Senat auch unter Hinzuziehung der ihm zur Verfügung stehenden deutschen
Sekundärliteratur geteilt werden, ist dabei von folgenden Rechtswirkungen
auszugehen:

Nach Art 1:94 Abs. 2 des niederländischen bürgerlichen Gesetzbuches (Burgerlijk
Wetboek – kurz: BW) umfasst die Gütergemeinschaft – bis auf hier nicht
einschlägige Ausnahmen - alle Gegenstände, die zu Beginn der Gemeinschaft
vorhanden oder seitdem, solange die Gemeinschaft nicht beendet ist, erlangt
worden sind. Dies gilt auch für Grundstücke, die während der Ehe von einem oder
beiden Ehepartnern erworben werden. Von der Frage der vermögensrechtlichen
Zuordnung der Gegenstände zum Gesamtgut zu trennen ist die Frage, welchem der
Ehegatten die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis hinsichtlich der in das
Gesamtgut fallenden Gegenstände zusteht. Das niederländische Recht unterscheidet
insoweit drei verschiedene Arten der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis
(bestuur) an den Gegenständen einer ehelichen Gütergemeinschaft,
nämlich persönliche Verwaltung (privatief bestuur), kumulative Verwaltung
(cumulatief bestuur) und fakultative Verwaltung (facultativ bestuur). Im Rahmen der
persönlichen Verwaltung hat ein Ehegatte die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis
allein, unter Ausschluss des anderen, inne. Kumulative Verwaltung ist
dagegen eine nur gemeinschaftlich durch beide Ehegatten ausübbare Verwaltungsund
Verfügungsbefugnis. Bei fakultativer Verwaltung haben beide Ehegatten, jeder
gesondert für sich, die vollständige Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über die
in das Gesamtgut fallenden Gegenstände. Letztgenannte Befugnis ist seit einer am
01.01.2012 in Kraft getretenen Reform des ehelichen Güterrechtes der Regelfall
(Gutachten vom 06.12.2018, Seite 10).

So bestimmt Art. 1:97 Abs. 1 S. 2 BW, dass jeder Ehepartner berechtigt ist, die
Gegenstände der Gemeinschaft zu verwalten. Ausnahmen von diesem Grundsatz
enthält Art.1:97 Abs. 1 S. 1 BW. Hiernach steht ein Gegenstand, der auf den Namen
eines Ehepartners registriert ist, unter seiner Verwaltung. Einer derartigen
Registrierung unterfallen auch Grundstücke. Insoweit bleibt ein Ehegatte, der im
gesetzlichen Güterstand lebt, frei darin, einen Kaufvertrag über ein Grundstück
allein abzuschließen. Er wird in diesem Fall allein als Eigentümer in das Register
eingetragen, was zur Folge hat, dass er allein verwaltungs- und verfügungsbefugt
bleibt, solange der Güterstand der Gütergemeinschaft nicht beendet wird. Es
handelt sich um einen Fall der persönlichen Verwaltung (Gutachten Seite 11).
Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnisse nach Art. 1:97 Abs. 1 BW ändern sich
mit der Beendigung des Güterstandes, wobei diese Wirkungen nach Art. 1:99 Abs.
1 BW bereits mit Einreichung des Scheidungsantrages eintreten. Auf das
Gemeinschaftsverhältnis finden nunmehr die allgemeinen Regeln über
Gemeinschaften Anwendung. Für die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis gilt
hiernach Art. 3:170 BW, wonach die (Ex-)Ehegatten ab der Beendigung ihrer
Gütergemeinschaft grundsätzlich nur noch gemeinschaftlich verwaltungs- und
verfügungsbefugt sind, mithin ein Fall der kumulativen Verwaltung vorliegt
(Gutachten S. 12). Unabhängig von der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis
dienen die in das Gesamtgut fallenden Gegenstände gemäß Art. 1:96 BW als
Haftungsmasse für Verbindlichkeiten beider Ehegatten (Gutachten Seiten 3, 4 und
7). Ferner bleibt der Ehegatte, dem eine Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis
nicht zusteht, weiterhin gemäß Art. 1:190 Abs. 2 BW im Rahmen des ehelichen
Verhältnisses zur Nutzung und zum Genuss des Gegenstandes berechtigt
(Gutachten Seite 9).

Die Rechtsnatur der ehelichen Gütergemeinschaft nach dem gesetzlichen Güterstand
niederländischen Rechts ist bereits in den Niederlanden seit langem
umstritten. Erwogen werde unter anderem, die eheliche Gütergemeinschaft als eine
juristische Person, als eine gebundene Gemeinschaft oder als ein juristisches
Sondervermögen anzusehen (Gutachten Seite 8 m.w.N.). Unscharf sei das
niederländische Recht auch in der Frage, welche aufgrund des Güterstandes
entstehenden Rechte der Ehegatten sachenrechtlicher Natur seien und welche nur
schuldrechtliche Folgen für das Innenverhältnis der Ehegatten haben (Gutachten
Seite 9). Dieser Streit um die Einordnung der ehelichen Gütergemeinschaft
niederländischen Rechts setzt sich auch in der deutschen Rechtswissenschaft bei
der Frage fort, ob und wie diese Gemeinschaft im Grundbuch nach § 47 GBO zu
verlautbaren ist (einen umfassenden Überblick über den diesbezüglichen
Meinungsstand bietet OLGR München, 2009, 270, zit. aus juris RN 19ff). Die
obergerichtliche Rechtsprechung vertritt hierzu einheitlich die Auffassung, dass es
sich bei der Gütergemeinschaft nach niederländischem Recht um eine dem
deutschen Recht nicht bekannte Gemeinschaftsform sui generis handele, auf die
weder die Regelungen über die Bruchteilsgemeinschaft noch die der Gesamthandsgemeinschaft
Anwendung fänden, mit der Folge, dass das Bestehen der
Gütergemeinschaft als solches im Grundbuch anzugeben sei (OLG Oldenburg,
Rpfleger 1991, 412, RN 6; OLGR München 2009, 270, RN 11ff; OLG Schleswig,
Rpfleger 2010, 73, RN 25; vgl. auch OLG Düsseldorf, FGPrax, 2000, 5ff; jw. zit. aus
juris). Ehegatten, die in der Gütergemeinschaft niederländischen Rechts leben und
gemeinsam ein Grundstück in Deutschland erwerben, können daher nicht als
Miteigentümer nach Bruchteilen eingetragen werden; vielmehr erwerben sie beide
das Grundstück gemeinschaftlich. Sie sind daher mit Hinweis auf die zwischen
ihnen bestehende Gütergemeinschaft als Eigentümer in das Grundbuch einzutragen
(OLG München, a.a.O., RN 28f; OLG Schleswig, a.a.O., RN 24f).

Eine entsprechende Bezeichnung des gemeinschaftlichen Rechtsverhältnisses hat
der damals für weitere Beschwerden in Grundbuchsachen zuständige 5. Zivilsenat
des Oberlandesgerichts Oldenburg in seiner Entscheidung vom 22.05.1991 (Az. 5
W 55/91 = Rpfleger 1991, 412) auch dann für erforderlich gehalten, wenn lediglich
einer der beiden in Gütergemeinschaft niederländischen Rechts lebenden Ehegatten
als Käufer auftritt. Auch das von einem Ehegatten allein erworbene Grundstück
falle nach dem maßgeblichen niederländischen Recht in das Gesamtgut, so dass
es dem Erwerber nur gemeinschaftlich i.S.v. § 47 GBO mit seiner Ehefrau zustehe
(OLG Oldenburg, Rpfleger 1991, 412, zit. aus juris RN 5). Zwar komme dem allein
erwerbenden Ehegatten eine Verfügungsbefugnis über das von ihm erworbene
Grundstück zu. Dies rechtfertige es aber im Hinblick auf die Gebundenheit des
Miteigentums nicht, von der Eintragung des Gemeinschaftsverhältnisses gemäß §
47 GBO abzusehen. Diese personenrechtliche Gebundenheit habe weiterhin
wesentliche Auswirkungen, so insbesondere im Falle der Auflösung der
Gütergemeinschaft oder im Hinblick auf die Berechtigung jedes Ehegatten, zu
Lasten des Gesamtgutes Verbindlichkeiten einzugehen (a.a.O., RN 7).
Als Folge vorstehend zitierter Entscheidung entspricht es gängiger Grundbuchpraxis
im Bezirk des Oberlandesgericht Oldenburg, dass auch dann beide Eheleute
unter Hinweis auf die bestehende Gütergemeinschaft niederländischen Rechts als
Eigentümer in das Grundbuch eingetragen werden, wenn lediglich einer von ihnen
als Erwerber im Kaufvertrag auftritt. Auch im vorliegenden Verfahren stützt sich das
Grundbuchamt auf diese Rechtsprechung, indem es mit der angefochtenen
Zwischenverfügung von den Antragstellern die Vorlage einer entsprechenden
Eintragungsbewilligung des Beteiligten zu 3) und seiner Ehefrau fordert.
Diese Eintragungspraxis hat in der Literatur Kritik erfahren (vgl. Süß, Rpfleger 2003,
53 (60); Weber, MittBayNot 2017, 22; kritisch, aber offengelassen, auch OLG
Schleswig, a.a.O., RN 26). Soweit hiernach beide Ehegatten in das Grundbuch
eingetragen würden, ließe sich nicht mehr feststellen, wer einbringender und damit
ausschließlich verfügungsbefugter Ehegatte sei (Süß, a.a.O.).

Auch der nunmehr für Grundbuchbeschwerden zuständige 12. Zivilsenat vermag
der Entscheidung vom 22.05.1991 nicht im vollem Umfang zu folgen. Allerdings
geht auch der erkennende Senat weiterhin davon aus, dass das von einem
Ehegatten alleine erworbene Grundstück nach Art. 1:94 Abs. 2 BW ebenfalls kraft
Gesetzes Bestandteil des Gesamtgutes wird, an dem jeder Ehegatte ein
„qualifiziertes Miteigentum sui generis“ erhält (vgl. 5. ZS, a.a.O., RN 6). Insoweit gibt
auch das in diesem Verfahren eingeholte Rechtsgutachten vom 06.12.2018 keinen
Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Dieses bestätigt vielmehr, dass schon
mit dem Erwerb des Grundstücks durch einen Ehegatten dingliche – gegenüber
jedermann wirkende - Rechtsbeziehungen des anderen Ehegatten an dieser Sache
begründet werden, die es rechtfertigen, schon zu diesem Zeitpunkt von einem
gemeinschaftlichen Recht auszugehen. Es handelt sich nicht um eine lediglich auf
den Zeitpunkt der Beendigung des Güterstandes aufgeschobene Gemeinschaft,
auch wenn erst ab diesem Zeitpunkt eine gemeinsame Verfügungs- und
Verwaltungsbefugnis der Ehegatten über das Grundstück begründet wird (a.A.
Hertel in Meikel, GBO (11. Aufl.), Einl. G RN 223). Vielmehr dient das nur von einem
Ehegatten erworbene Grundstück nach den gutachterlichen Feststellungen des
Sachverständigen X, die vom Senat anhand der gesetzlichen Regelung des Art.
1:96 BW nachvollzogen und geteilt werden, bereits während des laufenden
Güterstandes als Haftungsmasse für Verbindlichkeiten, die der andere Ehegatte
während der Ehe begründet hat. Daneben stehen dem anderen Ehegatten auch
Nutzungsrechte an dem erworbenen Grundstück zu, wenngleich diesbezüglich
vertreten werden kann, dass derartige innereheliche Bindungen lediglich
schuldrechtlicher Natur seien (Gutachten Seite 9).

Die von Anfang an bestehende güterrechtliche Bindung des Grundstücks hat aus
Sicht des erkennenden Senats jedoch nicht zur Konsequenz, dass auch beide
Ehepartner unter Angabe ihres Gemeinschaftsverhältnisses in das Grundbuch
einzutragen sind. Noch weniger kann eine Auflassung an diese Gemeinschaft
gefordert werden. Vielmehr lässt das niederländische Recht den Erwerb eines
Grundstückes durch einen Ehegatten zu (Gutachten Seite 11). In das Gesamtgut
der Ehegatten gelangt das Grundstück durch gesetzliche Anordnung, nicht durch
Auflassung an beide Ehepartner. In der Terminologie des niederländischen Sachenrechts
wird dieser Vorgang als „Erwerb unter allgemeinen Titel“ beschrieben, der
auch „Gütervermischung“ (boedelmenging) genannt wird (Gutachten Seite 8). Aus
Sicht des Senats spricht vieles dafür, dass es sich insoweit um einen Durchgangserwerb
nach deutschem Rechtsverständnis handelt, bei dem nur der erwerbende
Ehegatte in Rechtsbeziehung zu dem Veräußerer steht und kein unmittelbarer
Rechtsübergang vom Dritten auf das Gesamtgut stattfindet; vielmehr der
erwerbende Ehegatte für eine „logische Sekunde“ Alleineigentümer wird, bevor das
Erworbene kraft Gesetzes auf die Gemeinschaft übergeht (vgl. Staudinger/Thiele,
BGB (2018) § 1416 RN 24 m.w.N.). Dabei behält der erwerbende Ehegatte nach
niederländischem Güterrecht die alleinige Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis
über das Grundstück und bleibt auch alleine im Grundbuch als Eigentümer eingetragen
(Gutachten Seite 11).

Die gegenwärtige Grundbuchpraxis, bei der auch in Fällen des Erwerbs eines
Grundstückes durch einen Ehegatten, der in niederländischer Gütergemeinschaft
lebt, beide Ehegatten unter Angabe ihres Gemeinschaftsverhältnisses eingetragen
werden, hat zur Folge, dass der nicht erwerbende Ehegatte Rechte an dem
Grundstück erhält, die dieser nach dem niederländischen Recht tatsächlich nicht
erhalten soll. So führt die Miteintragung des Ehegatten nach deutschem Grundbuchverfahrensrecht
dazu, dass dieser bei einer zukünftigen Weiterveräußerung oder
Belastung des Grundstückes durch Abgabe entsprechender Eintragungsbewilligungen
mitwirken müsste. Dies allein könnte noch hingenommen und mit
dem Umstand der Kollision des niederländischen Güterrechtes mit dem deutschen
Grundbuchverfahrensrecht gerechtfertigt werden, die nicht aufeinander abgestimmt
sind. Darüber hinaus hat eine entsprechende Eintragung jedoch auch Rückwirkung
auf das materielle Güterrecht der Niederlande. Die alleinige Verfügungsbefugnis
des erwerbenden Ehegatten unter Ausschluss einer entsprechenden Befugnis
seines Partners setzt nach Art. 1:97 Abs. 1 S. 1 BW voraus, dass das erworbene
Grundstück auch allein auf den Namen des erwerbenden Ehepartners registriert ist.
Die gegenwärtige Eintragungspraxis hat zur Folge, dass eine derartige
Registrierung nicht möglich ist und der Ehepartner die in seinem Heimatrecht
eröffnete alleinige Verfügungsbefugnis nicht erwerben kann. Vielmehr greift infolge
der gemeinsamen Eintragung beider Ehegatten Art. 1:97 Abs. 1 S. 2 BW, wonach
beiden die fakultative Verwaltung über das Grundstück zusteht, mithin auch der
nicht erwerbende Partner die vollständige Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis
hierüber erhält. Eine derartige Beeinflussung der materiellen Rechtslage durch eine
bloße Ordnungsvorschrift des Grundbuchverfahrensrechtes (vgl. BayObLGZ 1990,
188, zit. aus juris RN 11; Demharter, GBO (31. Aufl.) § 47 RN 35) ist nicht
zuzulassen. Zweck der von § 47 GBO geforderten Angabe des Gemeinschaftsverhältnisses
ist es, den Rechtsverkehr über die in diesem Rechtsverhältnis
geltende Verfügungsbefugnis zu informieren (BGHZ 136, 327, zit. aus juris RN 7;
BayObLG, a.a.O). Dieser Zweck würde verfehlt, wenn erst durch die Angabe des
Gemeinschaftsverhältnisses im Grundbuch die materielle Verfügungsbefugnis
innerhalb dieses Gemeinschaftsverhältnisses gestaltet würde.

Aus Sicht des erkennenden Senats lässt sich das nach niederländischem Recht
tatsächlich bestehende Gemeinschaftsverhältnis in einer für die Bedürfnisse des
Rechtsverkehrs ausreichenden Weise auch im deutschen Grundbuch bezeichnen,
ohne dass es hierzu der Eintragung des nicht erwerbenden Ehegatten bedarf. In
der niederländischen Grundbuchpraxis wird in derartigen Fallkonstellationen auf
den Umstand, dass der Erwerber in Gütergemeinschaft lebt, hingewiesen. Auf diese
Weise wird bei einem niederländischen Inlandssachverhalt öffentlich erkennbar
gemacht, dass das Grundstück möglicherweise in eine Gütergemeinschaft fällt, mit
der Folge, dass das Grundstück als Haftungsmasse für die Schulden jedes der
beiden Ehegatten dient und dass bei Einleitung eines Scheidungsverfahrens beide
Ehegatten nur noch gemeinschaftlich verfügen können (Gutachten Seite 11). Ein
derartiger Hinweis ist über § 47 GBO auch nach deutschem Grundbuchrecht
möglich. Nach dieser Norm ist ein bestehendes Gemeinschaftsverhältnis
zweifelsfrei zu bezeichnen; andererseits sind überflüssige Zusätze zu vermeiden
(BayObLGZ 1990, 188, zit. aus juris RN 11 m.w.N.). Diesen Anforderungen genügt
ein Zusatzeintrag in Abteilung I, Spalte 2 des Grundbuchblatts, wonach beim
einzutragenden Eigentümer – hier dem Beteiligten zu 3) – anzugeben ist, dass
dieser im gesetzlichen Güterstand der Gütergemeinschaft nach niederländischem
Recht lebt. Ein derartiger Eintrag im Grundbuch gibt Gläubigern, Notaren und allen
interessierten Parteien nach niederländischem Recht einen Anspruch gegenüber
dem eingetragenen Ehegatten auf Auskunft, ob das Grundstück in die Gütergemeinschaft
fällt und ob ein Scheidungsgesuch eingereicht ist. Der eingetragene
Ehegatte trägt dabei nach Art. 1:96 Abs. 5 BW die Beweislast dafür, dass das
Grundstück nicht in die eheliche Gütergemeinschaft fällt. Kann er diesen Beweis
nicht führen, wird das Grundstück als in die Gütergemeinschaft fallend behandelt
(Gutachten S. 11). Hierdurch ist das Informationsbedürfnis des interessierten
Rechtsverkehrs im ausreichenden Maße gewahrt. Im Gegenzug wird durch die
alleinige Eintragung des erwerbenden Ehegatten als Eigentümer deutlich, dass nur
diesem die Verfügungsbefugnis über das Grundstück zusteht. Im Gegenzug wird
der nicht eingetragene Ehegatte durch den zusätzlichen Vermerk gegen einen
gutgläubigen Erwerb im Falle der Beendigung der Gemeinschaft geschützt. Da bei
Beendigung des Güterstandes sich die Verfügungsbefugnis in eine
gemeinschaftliche Befugnis beider Eheleute wandelt, besteht ab diesem Zeitpunkt
zudem ein Berichtigungsanspruch nach § 894 BGB dahingehend, dass nunmehr
beide Ehegatten als Eigentümer in beendeter Gütergemeinschaft niederländischen
Rechts eingetragen werden.

Mit der Aufnahme lediglich des erwerbenden Ehegatten als Eigentümer im
Grundbuch bei gleichzeitigem Hinweis auf die bestehende Gütergemeinschaft wird
dieses Rechtsverhältnis eindeutig abgegrenzt von demjenigen, welches entsteht,
wenn beide Ehegatten gemeinschaftlich ein Grundstück erwerben (mit der Folge
einer fakultativen Verfügungs- und Verwaltungsbefugnis nach Art. 1:97 Abs. 1 S. 2
BW). In dieser Konstellation ist es erforderlich, beide Ehegatten unter Verweis auf
die bestehende Gütergemeinschaft niederländischen Rechts im Grundbuch einzutragen
(vgl. OLG München; OLG Schleswig; OLG Düsseldorf; jw. a.a.O.).
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Wertfestsetzung ergeht nach §§
61, 47 GNotKG.

Art:

Entscheidung, Urteil

Gericht:

OLG Oldenburg

Erscheinungsdatum:

11.02.2019

Aktenzeichen:

12 W 143/17

Rechtsgebiete:

Sachenrecht allgemein
Grundbuchrecht
Kostenrecht

Erschienen in:

MittBayNot 2019, 386-390
RNotZ 2019, 336-341
NJW-RR 2019, 793-796

Normen in Titel:

BGB § 925; EGBGB Art. 15