Datenschutz im Vereinsregister; Anspruch gegen das Registergericht auf Löschung personenbezogener Daten
letzte Aktualisierung: 19.9.2024
BGH, Beschl. v. 4.6.2024 – II ZB 10/23
DS-GVO Art. 17 Abs. 1, 18 Abs. 1 lit. b; BGB § 79 Abs. 1
Datenschutz im Vereinsregister; Anspruch gegen das Registergericht auf Löschung
personenbezogener Daten
a) Ein früheres Vereinsvorstandsmitglied kann nach seinem Ausscheiden aus dem Amt gegen das
Registergericht einen Anspruch auf Löschung seiner im Vereinsregister eingetragenen
personenbezogenen Daten aus den im automatisierten Verfahren zum unbeschränkten Abruf aus
dem Vereinsregister im Internet bereitgestellten Daten gemäß Art. 17 Abs. 1 DS-GVO haben.
b) Ob dies der Fall ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, deren Gewichtung maßgeblich
von dem seit dem Ausscheiden des Vorstandsmitglieds verstrichenen Zeitraum bestimmt wird.
c) § 79 Abs. 1 und 2 BGB (i. V. m. § 33 VRV) sind insoweit im Lichte der Datenschutz-
Grundverordnung einschränkend auszulegen.
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juni 2024 durch den
Vorsitzenden Richter Born, die Richterin B. Grüneberg, den Richter Sander,
den Richter Dr. von Selle und die Richterin Adams
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der
Beschluss des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom
3. Mai 2023 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels
teilweise aufgehoben und wie folgt insgesamt neu gefasst:
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des
Amtsgerichts Bonn - Registergericht - vom 24. März 2023 aufgehoben.
Das Registergericht wird angewiesen, die im Vereinsregister
eingetragenen Daten des Antragstellers nur noch nach
Darlegung eines berechtigten Interesses im Einzelfall zum Abruf
über das gemeinsame Registerportal der Länder im Internet
bereitzustellen. Die weitergehende Beschwerde des Antragstellers
wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten der Rechtsmittelverfahren werden zu 50 %
dem Antragsteller auferlegt. Im Übrigen wird von einer Erhebung
der Gerichtskosten abgesehen. Eine Erstattung außergerichtlicher
Kosten findet nicht statt.
Gründe:
A.
Der Antragsteller war bis Ende 2004 Vorstandsvorsitzender des
D. e.V. (D. ) und als solcher im Vereinsregister
unter Angabe seines Namens, Vornamens, Geburtsdatums und
Wohnorts eingetragen. Sein Ausscheiden aus dem Vorstand wurde am
28. Dezember 2004 im Vereinsregister eingetragen. Aus dem über das gemeinsame
Registerportal der Länder (im Folgenden: Registerportal) abrufbaren
chronologischen Abdruck des Vereinsregisters sind seine frühere Funktion als
Mitglied des Vorstands und seine eingetragenen Daten weiter ersichtlich.
Mit Schreiben vom 11. Januar und 6. März 2023 hat der Antragsteller der
Veröffentlichung seiner Daten und seiner früheren Vorstandstätigkeit auf dem
Registerportal gemäß Art. 21 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen
bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und
zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1;
Datenschutz-Grundverordnung; im Folgenden: DS-GVO) widersprochen und
gefordert, die Daten nicht mehr voraussetzungslos über das Internet verfügbar
zu machen, weil er befürchte, dass sie für unzulässige Zwecke (z.B. Identitätsdiebstahl)
genutzt werden könnten. Angesichts seines lange zurückliegenden
Ausscheidens aus dem Vorstand seien die Angaben zu seiner Person aus Publizitätsgründen
nicht mehr erforderlich; zudem sei das nach der Datenschutz-
Grundverordnung gebotene angemessene Schutzniveau bei ihrer Veröffentlichung
angesichts sogenannter Massenabrufe von eingetragenen Daten nicht
gewährleistet.
Das Amtsgericht - Registergericht - hat den Antrag mit Beschluss vom
24. März 2023 zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers,
mit der er die Löschung seiner direkt abrufbaren Daten aus dem
Vereinsregister, hilfsweise die Einschränkung der Bearbeitung seiner Daten
dahingehend, dass hierüber nur noch nach Glaubhaftmachung eines berechtigten
Interesses im Einzelfall Auskunft erteilt werde, beantragt hat, hat das Beschwerdegericht
zurückgewiesen.
Mit seiner vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde
verfolgt der Antragsteller seine Beschwerdeanträge weiter.
B.
Die Rechtsbeschwerde ist hinsichtlich des Hauptantrags des Antragstellers
unbegründet, hinsichtlich des Hilfsantrags dagegen begründet. Der Antragsteller
hat keinen Anspruch auf Löschung seiner im Vereinsregister eingetragenen
Daten aus den zum Abruf im Internet über das Registerportal bereitgestellten
Daten, aber auf Beschränkung dieser Abrufmöglichkeit auf Fälle eines dargelegten
berechtigten Interesses im Einzelfall.
I. Das Beschwerdegericht (OLG Köln,
im Wesentlichen wie folgt begründet:
Für das Begehren des Antragstellers fehle es an einer Rechtsgrundlage.
Ein Löschungsanspruch aus Art. 17 DS-GVO bestehe nach Art. 17 Abs. 3
Buchst. b Fall 1 DS-GVO nicht, weil die Datenverarbeitung zur Erfüllung einer
rechtlichen Verpflichtung des Registergerichts aus § 387 Abs. 2 FamFG i.V.m.
§§ 3, 11 der Vereinsregisterverordnung vom 10. Februar 1999 (BGBl. I S. 147;
im Folgenden: VRV) erforderlich sei; zudem würden die Daten zur Wahrneh-
mung einer Aufgabe im öffentlichen Interesse im Sinne von Art. 17 Abs. 3
Buchst. b Fall 2 DS-GVO gespeichert. Auf Art. 18, 21 DS-GVO könne der Antragsteller
sich nicht stützen, weil ihm gemäß § 79a Abs. 3 BGB i.V.m. Art. 23
Abs. 1 Buchst. e DS-GVO kein Widerspruchsrecht nach Art. 21 Abs. 1 DS-GVO
zustehe. Jedenfalls sei das Führen des Vereinsregisters ein wichtiges öffentliches
Interesse, so dass die dortige Verarbeitung personenbezogener Daten
selbst bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 18 Abs. 1 DS-GVO nach
Art. 18 Abs. 2 DS-GVO weiterhin uneingeschränkt möglich sei. Auch § 395
FamFG sei nicht einschlägig, weil die Eintragung des Geburtsorts und des
Wohnorts des Antragstellers nach § 378 Abs. 2 FamFG i.V.m. § 3 Satz 3 Nr. 3
VRV nicht unzulässig sei.
Dass der Antragsteller schon im Jahr 2004 aus dem Amt des Vorstandsvorsitzenden
ausgeschieden sei, gebe keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung.
Wegen der uneingeschränkten Publizitätswirkung des Vereinsregisters
müssten auch überholte Eintragungen wie früher bestehende Vertretungsbefugnisse
aus dem Register ersichtlich sein, weil diese auch deutlich später noch
von erheblicher Bedeutung sein könnten.
II. Die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde ist gemäß
§ 70 Abs. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Rechtsbeschwerdebefugnis
des Antragstellers ergibt sich bereits daraus, dass seine Beschwerde
gegen den Beschluss des Registergerichts zurückgewiesen wurde
(vgl. BGH, Beschluss vom 31. Januar 2023 - II ZB 10/22,
mwN).
III. Die Rechtsbeschwerde hat teilweise Erfolg. Das Beschwerdegericht
hat zwar den Hauptantrag des Antragstellers im Ergebnis zu Recht zurückge-
wiesen. Der Hilfsantrag des Antragstellers ist jedoch mit dem aus dem Tenor
ersichtlichen Inhalt begründet.
1. Die Beschwerdeanträge des Antragstellers richten sich nicht gegen die
Speicherung seiner Daten im Vereinsregister als solche oder gegen jegliche
weitere Verarbeitung dieser Daten durch das Registergericht, sondern allein
gegen ihre Verarbeitung in Form der Offenlegung im Internet durch Bereitstellung
zum Abruf über das Registerportal.
Mit seinem Hauptantrag begehrt der Antragsteller zwar dem Wortlaut
nach die Löschung seiner Daten "aus dem Vereinsregister" und nicht nur aus
dem Registerportal. Dass er damit nur die Bereitstellung der Daten zum Abruf
im Internet beseitigt wissen will, ergibt sich aber daraus, dass bereits der
Hauptantrag auf Löschung der "direkt abrufbaren" Daten gerichtet ist und der
Antragsteller sich damit laut Beschwerdebegründung gegen die "weltweite anlasslose
und zweckfreie Verfügbarkeit" der Daten durch deren Veröffentlichung
im Internet wendet. Auch der Hilfsantrag des Antragstellers erfasst seinem
Wortlaut nach zwar jegliche Form der Auskunftserteilung durch das Registergericht,
mithin auch diejenige Form durch Einsicht auf der Geschäftsstelle gemäß
§ 79 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 1 Satz 1, § 31 VRV. Dass er nur die Auskunftserteilung
über das Internet zum Gegenstand hat, folgt aber auch hier aus der Beschwerdebegründung
des Antragstellers, mit diesem Antrag "zumindest den
zweckfreien Abruf" seiner Daten "im Masseverfahren ohne jegliche Erforderlichkeit"
verhindern zu wollen, was er mit der Rechtsbeschwerdebegründung
nochmals klargestellt hat.
2. Mit seinem Hauptantrag dringt der Antragsteller nicht durch. Ein Anspruch
des Antragstellers darauf, dass seine im Vereinsregister eingetragenen
personenbezogenen Daten aus den zum Abruf im Internet bereitgestellten Daten
gelöscht, d.h. überhaupt nicht mehr über das Internet abgerufen werden
können, ergibt sich weder aus der Datenschutz-Grundverordnung noch aus nationalem
Recht.
a) Der Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung ist eröffnet.
Die Bereitstellung der im Vereinsregister gespeicherten Daten des Antragstellers
durch das Registergericht zum Abruf im Internet unterfällt zeitlich
(Art. 99 Abs. 2, Art. 94 Abs. 1, Erwägungsgrund 171 DS-GVO), räumlich (Art. 3
DS-GVO) und sachlich (Art. 2 Abs. 1 DS-GVO) dem Anwendungsbereich der
Datenschutz-Grundverordnung.
Der Name, das Geburtsdatum und der Wohnort des Antragstellers sind
personenbezogene Daten im Sinne von Art. 2 Abs. 1, Art. 4 Nr. 1 DS-GVO. Die
Bereitstellung dieser im Vereinsregister gespeicherten Daten zum Abruf im Internet
über das Registerportal (§ 79 Abs. 1 bis 4 BGB,
Verarbeitung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Fall 1 und 2, Art. 4 Nr. 2 DS-GVO.
Das mit der Führung des elektronischen Vereinsregisters betraute Registergericht
(
ist (Mit-)Verantwortlicher für diese Datenverarbeitung im Sinne von Art. 4 Nr. 7
DS-GVO, weil es mit der Eintragung und Übermittlung der Daten an den Betreiber
des Registerportals, das die Länder auf der Grundlage von § 79 Abs. 2
Satz 2 BGB errichtet haben (BeckOGK BGB/Geißler, Stand 1.12.2023, § 79
Rn. 17), darüber entscheidet, welche Daten dort abrufbar sind (vgl. EuGH,
Urteil vom 9. März 2017 - C-398/15, ECLI:EU:C:2017:197 =
Rn. 35 - Manni [zu Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Per-
sonen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr,
ABl. L 281 vom 23. November 1995, S. 31; im Folgenden: Datenschutz-
Richtlinie]). Insoweit liegt jedenfalls eine gemeinsame Verantwortlichkeit
des Registergerichts und des Betreibers des Registerportals nach Art. 4 Nr. 7,
Art. 26 Abs. 1 DS-GVO vor, weil die Eintragung der Daten in das Vereinsregister
und ihre Offenlegung über das Registerportal durch den gemeinsamen Informationszweck
(§ 79 Abs. 3 Satz 1 BGB) verbunden und die jeweiligen Pflichten
jedes gemeinsam Verantwortlichen festgelegt sind (vgl. EuGH, Urteil vom
11. Januar 2024 - C-231/22, ECLI:EU:C:2024:7 Rn. 49 f. - Belgischer Staat
[Données traitées par un journal officiel]), so dass der Antragsteller nach Art. 26
Abs. 3 DS-GVO seine Rechte auch gegenüber dem Registergericht geltend
machen kann.
b) Das allein auf die Ausnahme seiner Daten von der Abrufbarkeit über
das Internet gerichtete Begehren des Antragstellers ist grundsätzlich von dem
Löschungsanspruch aus Art. 17 Abs. 1 und 2 DS-GVO umfasst.
Der Begriff der Löschung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 DS-GVO ist autonom
auszulegen (vgl. BGH, Urteil vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18, BGHZ 226,
285 Rn. 17) und beinhaltet - anders als die gemäß § 395 Abs. 1 Satz 2, § 387
Abs. 2 und 4 FamFG,
Löschung von Vereinsregistereintragungen nach nationalem Recht - die Unkenntlichmachung
der personenbezogenen Daten in einer Weise, die es tatsächlich
unmöglich macht, die zuvor in den zu löschenden Daten verkörperte
Information wahrzunehmen (vgl. Herbst in Kühling/Buchner, DS-GVO/BDSG,
4. Aufl., Art. 17 DS-GVO Rn. 37 ff.; Roßnagel in Simitis/Hornung/Spiecker,
Datenschutzrecht, Art. 4 Nr. 2 DS-GVO Rn. 30).
Dabei ist das in Art. 17 Abs. 1 DS-GVO niedergelegte "Recht auf
Löschung" schon aufgrund der stetem Entwicklungsfortschritt unterworfenen
technischen Voraussetzungen der beanstandeten Datenverarbeitung nicht auf
das schlichte Löschen von Daten zu verengen, sondern - entsprechend der
zielorientierten weiteren Artikelüberschrift - als "Recht auf Vergessen" normativ
zu verstehen (vgl. BGH, Urteil vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18, BGHZ 226,
285 Rn. 17). Maßgeblich zur Bestimmung des Begriffs der Löschung ist daher
der erwünschte Erfolg, der durch alle in Betracht kommenden technischen Möglichkeiten
zur gebotenen Unbrauchbarmachung herbeigeführt werden kann (vgl.
BeckOK Datenschutzrecht/Worms, Stand 1.8.2023, Art. 17 DS-GVO Rn. 55).
Da die betroffene Person den Umfang ihres Löschungsrechts selbst bestimmen
kann, zum Beispiel durch Beschränkung ihres Antrags auf bestimmte Daten,
Datenarten aber auch auf bestimmte Formen, Zwecke oder Teile der Verarbeitung
(vgl. Kamann/Braun in Ehmann/Selmayr, DS-GVO, 2. Aufl., Art. 17
Rn. 72), ist auch die gebotene Unbrauchbarmachung entsprechend dem von ihr
begehrten Erfolg vorzunehmen. So stellt etwa die dauerhafte Auslistung von
Links aus der Ergebnisliste eines Suchmaschinenbetreibers im Internet ein Unbrauchbarmachen
von personenbezogenen Daten im Sinne des Verlinkungszwecks
und damit ein Löschen im Sinne von Art. 17 Abs. 1 DS-GVO dar (vgl.
EuGH, Urteil vom 24. September 2019 - C-507/17, ECLI:EU:C:2019:727 =
ECLI:EU:C:2019:773 =
2022 - C-460/20, ECLI:EU:C:2022:962 =
vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18,
2023 - VI ZR 476/18,
OLG Karlsruhe, ZD 2023, 725 Rn. 23 f.; BeckOK Datenschutzrecht/Worms,
Stand 1.8.2023, Art. 17 DS-GVO Rn. 55a). Damit verlangt Art. 17 Abs. 1
DS-GVO auch nicht die Unbrauchbarmachung identischer Daten aus einer
alternativen Verkörperung, die einer weiterhin berechtigten Zwecksetzung entspricht
(Kamann/Braun in Ehmann/Selmayr, DS-GVO, 2. Aufl., Art. 17 Rn. 36;
vgl. auch Meentz/Hinzpeter in Taeger/Gabel, DS-GVO/BDSG/TTDSG, 4. Aufl.,
Art. 17 Rn. 61). Dementsprechend handelt es sich bei der mit dem Hauptantrag
begehrten Entfernung der im Vereinsregister gespeicherten Daten aus dem im
Internet über das Registerportal abrufbaren Datenbestand um ein (vollständiges)
Unbrauchbarmachen im Sinne des Publikationszwecks durch weltweite
Abrufbarkeit und damit ein Löschen im Sinne von Art. 17 Abs.1 DS-GVO.
c) Die materiellen Voraussetzungen für einen Anspruch des Antragstellers
aus Art. 17 Abs. 1 und 2 DS-GVO auf vollständige Ausnahme seiner im
Vereinsregister gespeicherten Daten von der Bereitstellung zum Abruf im Internet
über das Registerportal liegen nicht vor. Die Bereitstellung der Daten des
Antragstellers zum Abruf im Internet erfüllt nur insoweit einen Löschungsgrund
im Sinne dieser Vorschrift, als dieser Abruf unbeschränkt ermöglicht wird, nicht
aber, wenn diese Bereitstellung in Fällen eines dargelegten berechtigten Interesses
im Einzelfall erfolgt.
aa) Der Löschungsanspruch nach Art. 17 Abs. 1 Buchst. d DS-GVO
greift bei unbeschränkter Abrufbarkeit der Daten des Antragstellers im Internet;
ihre Bereitstellung zum Abruf nach Darlegung eines berechtigten Interesses im
Einzelfall ist dagegen nicht unrechtmäßig, weil sie insoweit zur Erfüllung einer
rechtlichen Verpflichtung gemäß Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c, Abs. 3
DS-GVO erforderlich ist.
(1) Nach Art. 6 Abs. 1 DS-GVO ist die Datenverarbeitung nur rechtmäßig,
wenn mindestens eine der in Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a bis f
DS-GVO aufgeführten Bedingungen erfüllt ist. Maßgeblicher Zeitpunkt für die
Beurteilung der Rechtmäßigkeit ist derjenige der Prüfung (vgl. Herbst in
Kühling/Buchner, DS-GVO/BDSG, 4. Aufl., Art. 17 DS-GVO Rn. 28a;
Kamann/Braun in Ehmann/Selmayr, DS-GVO, 2. Aufl., Art. 17 Rn. 27;
Meents/Hinzpeter in Taeger/Gabel, DS-GVO/BDSG/TTDSG, 4. Aufl., Art. 17
DS-GVO Rn. 60; Paal in Paal/Pauly, DS-GVO/BDSG, 3. Aufl., Art. 17 Rn. 26;
BeckOK Datenschutzrecht/Worms, Stand 1.8.2023, Art. 17 DS-GVO Rn. 43), so
dass auch eine Datenverarbeitung, die zunächst rechtmäßig erfolgte, zu einem
späteren Zeitpunkt aber rechtswidrig wurde, ein Recht auf Löschung nach
Art. 17 Abs. 1 Buchst. d DS-GVO begründen kann (LG Frankfurt a.M., ZD 2019,
410 Rn. 40; Meents/Hinzpeter in Taeger/Gabel, DS-GVO/BDSG/TTDSG,
4. Aufl., Art. 17 DS-GVO Rn. 62; Auernhammer/Stollhoff, DS-GVO/BDSG,
8. Aufl., Art. 17 Rn. 32).
(2) Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist die Bereitstellung der im
Vereinsregister gespeicherten Daten des Antragstellers zum Abruf im Internet
über das Registerportal zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung im Sinne
von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c DS-GVO erforderlich.
(a) Anders als der Antragsteller meint, muss die rechtliche Verpflichtung
des für die Verarbeitung Verantwortlichen, wie sich aus Erwägungsgrund 41
Satz 1 DS-GVO ergibt, nicht notwendig in einem Parlamentsgesetz normiert
sein (EuGH, Urteil vom 24. Februar 2022 - C-175/20, ECLI:EU:C:2022:124 =
ZD 2022, 271 Rn. 52 - ), solange die Anforderungen
gemäß der Verfassungsordnung des Mitgliedstaats gewahrt sind. Voraussetzung
ist, dass es sich um eine Verpflichtung kraft objektiven Rechts und keine
vertraglich begründete Pflicht handelt (vgl. Gola/Heckmann/Schulz,
DS-GVO/BDSG, 3. Aufl., Art. 6 DS-GVO Rn. 46; Frenzel in Paal/Pauly,
DS-GVO/BDSG, 3. Aufl., Art. 6 DS-GVO Rn. 16). Grundlage der Verpflichtung
können damit neben Parlamentsgesetzen des Bundes und der Länder auch
Rechtsverordnungen sein (vgl. Borges/Steinrötter in BeckOK IT-Recht,
Stand 1.1.2022, Art. 6 DS-GVO Rn. 29; Frenzel in Paal/Pauly, DS-GVO/BDSG,
3. Aufl., Art. 6 Rn. 16; Schaffland/Holthaus in Schaffland/Wiltfang,
DS-GVO/DSG, Stand März 2024, Art. 6 DS-GVO Rn. 110; Spindler/Dalby in
Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 4. Aufl., Art. 6 DS-GVO
Rn. 8).
(b) Die rechtliche Verpflichtung zur Bereitstellung der im Vereinsregister
gespeicherten verfahrensgegenständlichen Daten des Antragstellers zum unbeschränkten
Abruf im Internet über das Registerportal ergibt sich aus §§ 55a,
79 Abs. 1 bis 4 BGB, § 387 Abs. 2 und 4 FamFG, § 33 VRV, §§ 4, 10 der Verordnung
über die elektronische Registerführung und die Zuständigkeit der
Amtsgerichte in Nordrhein-Westfalen in Registersachen (Registerverordnung
Amtsgerichte - RegisterVO vom 8. Mai 2013, GVBl. 2013, 248; im Folgenden:
RegisterVO NRW) i.V.m. §§ 64, 67 Abs. 1 BGB, §§ 3, 11 Abs. 1, §§ 18, 19, 29
VRV.
(aa) Mit §§ 4, 10 Register-VO NRW hat das Justizministerium des Landes
Nordrhein-Westfalen in Ausübung der ihm gemäß § 55a Abs. 1 Satz 1 und
3,
vom 26. Januar 2010 (GVBl. NRW 2010, 30) übertragenen Ermächtigung die
elektronische Führung des Vereinsregisters für das Land Nordrhein-Westfalen
angeordnet und die Durchführung und Abwicklung des gemäß § 79 Abs. 2 BGB
zulässigen elektronischen Abrufverfahrens aus dem elektronisch geführten Register
dem Amtsgericht Hagen zugewiesen. Das gemeinsame Registerportal
der Länder zum länderübergreifenden zentralen Abruf der Daten aus dem Ver-
einsregister ist durch landesrechtlich ratifizierte Staatsverträge der Länder
(GVBl. NRW 2007, 150 ff., 436 f., dort jeweils § 10 bzw. Art. 10), in Nordrhein-
Westfalen ratifiziert durch Zustimmung des Landtags mit Gesetzeskraft gemäß
Art. 66 Satz 2 der Landesverfassung (vgl. OVG NRW, Beschluss vom
10. Dezember 2021 - 2 A 51/21, juris Rn. 19 ff.), errichtet worden.
(bb) Umfang und Voraussetzungen des automatisierten Datenabrufs sind
verpflichtend in § 79 Abs. 1 bis 4 BGB geregelt (
Abs. 1 Satz 1 BGB ist der Abruf von Daten aus dem Vereinsregister jedem gestattet,
d.h. anders als nach § 13 Abs. 2 FamFG, § 12 Abs. 1 Satz 1 GBO ist
keine Glaubhaftmachung oder Darlegung eines berechtigten Interesses erforderlich
(vgl. Grüneberg/Ellenberger, BGB, 83. Aufl., § 79 Rn. 1; BeckOGK
BGB/Geißler, Stand 1.3.2024, § 79 Rn. 2). Mit der Einrichtung eines automatisierten
Abrufverfahrens erstreckt sich dieser Anspruch auf Einsicht auch auf
den Abruf der Daten auf diesem Weg.
(cc) Der Inhalt der im Vereinsregister zu speichernden Daten eines Vorstandsmitglieds
ist für das Registergericht verpflichtend durch § 64 BGB, § 3
Satz 3 Nr. 3 VRV geregelt. Danach hat das Registergericht neben dem Familiennamen
und Vornamen auch Geburtsdatum und Wohnort der Mitglieder des
Vorstands eines eingetragenen Vereins in das Vereinsregister einzutragen
(BeckOGK BGB/Geißler, Stand 1.3.2024, § 64 Rn. 5). Nach § 67 Abs. 1 Satz 1
BGB ist jede Änderung des Vorstands, wozu auch das Ausscheiden eines Mitglieds
zählt (MünchKommBGB/Leuschner, 9. Aufl., § 67 Rn. 2), zur Eintragung
in das Vereinsregister anzumelden. Änderungen des Inhalts einer Eintragung
sowie Löschungen sind gemäß
Nummer im Register einzutragen. Die frühere Eintragung, die durch die spätere
Eintragung ihre Bedeutung verloren hat, darf nicht entfernt werden (§ 55a
Abs. 3 Satz 1 BGB, § 10 Abs. 1 Satz 2 VRV), sondern ist auch bei maschineller
Führung des Registers rot zu unterstreichen, rot zu durchkreuzen oder auf andere
Weise als gegenstandslos kenntlich zu machen (§ 11 Abs. 1 Satz 2, 3,
§§ 18, 29 Satz 1 VRV).
(c) Da die genannten Regelungen keine Ausnahmen oder Einschränkungen
von dieser Offenlegung (abstrakt-generell für bestimmte Fallgruppen oder
aufgrund konkreter Umstände im Einzelfall) ermöglichen, ist die Bereitstellung
der verfahrensgegenständlichen Daten des Antragstellers zum unbeschränkten
Abruf im Internet über das Registerportal zu Informationszwecken zur Erfüllung
der rechtlichen Verpflichtung auch erforderlich im Sinne von Art. 6 Abs. 1
Unterabs. 1 Buchst. c DS-GVO.
(3) Diese Rechtsgrundlagen genügen dem gesetzlichen Zweckfestlegungserfordernis
des Art. 6 Abs. 3 Satz 2 DS-GVO, wonach im Fall der Verarbeitung
gemäß Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c DS-GVO der Zweck der
Verarbeitung in der Rechtsgrundlage festgelegt sein muss (vgl. dazu BFH,
DS-GVO Rn. 41; BeckOK IT-Recht/Borges/Steinrötter, Stand 1.1.2022, Art. 6
DS-GVO Rn. 68 mwN). Der Zweck der Datenverarbeitung wird in den genannten
Regelungen zwar nicht ausdrücklich benannt, ergibt sich aber aus § 79
Abs. 3 Satz 1 BGB. Danach ist die Verwendung der übermittelten Daten aus
dem Vereinsregister nur zu Informationszwecken gestattet, d.h. die Datenverarbeitung
soll die Information der Öffentlichkeit über die im Register eingetragenen
und zum Abruf bereitgestellten Daten ermöglichen (vgl. RegE eines Gesetzes
über elektronische Register und Justizkosten für Telekommunikation
- ERJuKoG, BT-Drucks. 14/6855, S. 1, 20 i.V.m. S. 7).
(4) Im Fall des im Jahr 2004 aus dem Vorstand ausgeschiedenen Antragstellers
stehen die rechtlichen Verpflichtungen zwar nicht mehr in einem
angemessenen Verhältnis zu dem von ihnen verfolgten legitimen Zweck gemäß
Art. 6 Abs. 3 Satz 4 DS-GVO, soweit sie eine unbeschränkte Abrufbarkeit der
Daten im Internet über das Registerportal vorsehen. Eine vollständige Ausnahme
seiner im Vereinsregister gespeicherten Daten von der Abrufbarkeit im Internet
kann der Antragsteller dagegen nicht verlangen.
(a) Die rechtlichen Verpflichtungen verfolgen das im öffentlichen Interesse
liegende legitime Ziel, die Rechtssicherheit und den Schutz der Lauterkeit
und Leichtigkeit im Rechtsverkehr mit eingetragenen Vereinen zu gewährleisten.
(aa) Die Offenlegung der personenbezogenen Daten der Vorstandsmitglieder
eines Vereins rechtfertigt sich durch das besonders schützenswerte Interesse
des Rechtsverkehrs, sich über die Vertretungsverhältnisse der am
Rechtsverkehr teilnehmenden Vereine zuverlässig informieren und vergewissern
zu können (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Februar 2015 - II ZB 12/14,
Die Personalien der Mitglieder des Vorstands gehören zu den Grundinformationen
über einen eingetragenen Verein. Der Vorstand ist das vertretungsberechtigte
Organ des Vereins, das im Rechtsverkehr verbindlich für den
Verein als juristische Person handeln darf (§ 26 BGB). Zur Gewährung eines
elementaren Mindestmaßes an Sicherheit für diejenigen, die in rechtsgeschäftlichen
Kontakt mit dem Verein treten und die ein Interesse daran haben, dass
die für den Verein abgegebenen oder entgegengenommenen Willenserklärun-
gen einer vertretungsberechtigten Person mit Wirkung für und gegen den Verein
zugerechnet werden, gehört die Möglichkeit der zuverlässigen Kenntnisnahme
der Personen, die als Mitglied des Vorstands diese Funktion für den
Verein als gleichsam verlängerter "natürlicher" Arm nach außen wahrnehmen
(vgl. BGH, Beschluss vom 3. Februar 2015 - II ZB 12/14,
[zum GmbH-Geschäftsführer]).
Das gilt auch für einen nichtwirtschaftlichen Verein, bei dem zwar nicht
das gesteigerte Verkehrsschutzbedürfnis des Handelsrechts besteht, der aber
ebenfalls am Rechtsverkehr teilnimmt. Insbesondere ist es auch ihm erlaubt,
zur Erreichung seiner ideellen Ziele unternehmerische Tätigkeiten zu entfalten,
sofern diese dem nichtwirtschaftlichen Hauptzweck zu- und untergeordnet und
Hilfsmittel zu dessen Erreichung sind (sog. Nebenzweckprivileg; vgl. BGH,
Beschluss vom 16. Mai 2017 - II ZB 7/16,
vom 11. September 2018 - II ZB 11/17,
Zudem tragen auch die Gläubiger eines eingetragenen Vereins, ebenso wie bei
Kapitalgesellschaften, ein erhöhtes wirtschaftliches Risiko, weil für Verbindlichkeiten
des Vereins regelmäßig nur dieser selbst und nicht die hinter ihm stehenden
Vereinsmitglieder haften (BGH, Urteil vom 10. Dezember 2007
- II ZR 239/05,
nichtwirtschaftliche Vereine in
Regelungen vergleichbaren Gläubigerschutzvorschriften vorgesehen sind (vgl.
MünchKommBGB/Leuschner, 9. Aufl., §§ 21, 22 Rn. 6 f.; BeckOK
BGB/Schöpflin, Stand 1.11.2023, § 21 Rn. 84 ff.).
(bb) Das Vereinsregister soll als öffentliches Register für die zuverlässige
Verlautbarung der eingetragenen Tatsachen und Rechtsverhältnisse, die für
den Rechtsverkehr von erheblicher Bedeutung sind, sorgen (sog. Informationsund
Publizitätsfunktion).
Die Zuverlässigkeit des Registers wird zum einen durch die registerrechtliche
Kontrolle der Anmeldungen zur Eintragung gewährleistet, zum anderen
dadurch, dass an das Fehlen von Eintragungen im Register gemäß §§ 68 ff.
BGB in gewissem Umfang auch materiell-rechtliche Wirkungen anknüpfen (sog.
negative Publizität, vgl. MünchKommBGB/Leuschner, 9. Aufl., § 68 Rn. 1;
BeckOK BGB/Schöpflin, Stand 1.11.2023, § 68 Rn. 1). Ohne solche Informationen
und ihre grundsätzlich uneingeschränkte Zugänglichkeit wäre der Rechtsverkehr
in seiner Sicherheit und Leichtigkeit beeinträchtigt, weil Rechtsgeschäfte
andernfalls entweder nur nach kompliziert und langwierig zu erbringenden
Nachweisen oder aber unter Verzicht auf solche Nachweise mit der Folge
größerer Anfälligkeit für Fehler oder betrügerische Machenschaften getätigt
würden (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und
Soziales zum RegE eines Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
und anderer Vorschriften, BT-Drucks. 18/12611, S. 67, 68 f. zum Handelsregister).
Danach liegt auch die Bereitstellung dieser Daten zum unbeschränkten
Abruf über das Internet als heutiges Mittel zur Information der Allgemeinheit
(vgl. Schlussanträge der Generalanwältin vom 14. September 2023 - C-115/22,
ECLI:EU:C:2023:676 Rn. 169 NADA) u.a. grundsätzlich im öffentlichen Interesse.
Die Gewährung des schrankenlosen, mit keinem besonderen Aufwand
oder Hindernissen verbundenen Zugangs zu diesen Daten im Internet dient
dem Ziel, jeder interessierten Person möglichst unschwer unabhängig von
ihrem Aufenthaltsort und ohne Verzögerung oder Beschränkung von den im
Vereinsregister eingetragenen Informationen zuverlässig Kenntnis zu verschaffen.
(b) Dieses schützenswerte Informationsinteresse der Öffentlichkeit an
den im Vereinsregister gespeicherten Daten entfällt nicht ohne Weiteres mit
dem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds aus dem Amt. Wie lange und in
welchem Maße es nach dem Ausscheiden des Vorstandsmitglieds noch besteht,
hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab.
(aa) Der Rechtsverkehr, der mit dem Verein in rechtsgeschäftlichen Kontakt
tritt, muss nicht nur erkennen können, dass die gesetzliche Vertretungsmacht
eines früheren Vorstandsmitglieds entfallen ist. Vielmehr kann, wie das
Beschwerdegericht zutreffend ausgeführt hat, die Kenntnis der Person des
früheren Vorstandsmitglieds für den Rechtsverkehr auch noch nach seinem
Ausscheiden im Hinblick auf die Wirksamkeit der von ihm während seiner
Amtszeit im Namen des Vereins vorgenommenen Handlungen und Rechtsgeschäfte,
beispielsweise bei langjährigen Dauerschuldverhältnissen, weiterhin
von Bedeutung sein. Ebenso können Ansprüche des Vereins oder Dritter gegen
ihn bestehen. In Anbetracht der Vielzahl möglicher Konstellationen lässt sich
auch keine einheitliche Frist festlegen, die mit dem Ausscheiden der betroffenen
Person aus dem Vorstand beginnt und nach deren Ablauf ein die Offenlegung
ihrer personenbezogenen Daten rechtfertigendes Informationsinteresse
des Rechtsverkehrs generell auszuschließen wäre. Das gilt auch für die Verjährungs(
höchst)fristen des deutschen Rechts, weil die Informationen auch für
Rechtsbeziehungen zwischen Beteiligten aus verschiedenen Rechtsordnungen
mit abweichenden Verjährungs- oder Ausschlussfristen von Bedeutung sein
können (vgl. EuGH, Urteil vom 9. März 2017 - C-398/15, ECLI:EU:C:2017:197 =
(bb) Die Rechtsbeschwerde weist allerdings zutreffend darauf hin, dass
dieses Informationsinteresse sich nach dem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds
aus dem Amt auf einen abgeschlossenen Sachverhalt bezieht und daher
in der Regel im Verlauf der Zeit mit der Verringerung der daraus fortbestehenden
Rechte und Rechtsbeziehungen stetig abnimmt, womit auch die Wahrscheinlichkeit
einer Relevanz der gespeicherten Daten des früheren Vorstandsmitglieds
für den Rechtsverkehr sinkt. Auch dann verbietet zwar der im
öffentlichen Interesse liegende Grundsatz der Erhaltung der Eintragung, der
den Kern des materiell-rechtlichen Publizitätsprinzips bildet, dass die Daten aus
dem Vereinsregister entfernt werden, weil ein Informationsinteresse auch nach
erheblichem Zeitablauf nicht vollständig ausgeschlossen werden kann (vgl.
RegE eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 im Strafverfahren
sowie zur Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen an die Verordnung
(EU) 2016/679, BT-Drucks. 19/4671, S. 112 f.; BGH, Beschluss vom
21. September 2023 - V ZB 17/22,
Grundbuch]).
In der Regel wird aber aus dem allgemeinen Informationsinteresse im
Verlauf der Zeit ein konkretes, auf den Einzelfall bezogenes Interesse, dem, wie
die Rechtsbeschwerde zutreffend geltend macht, durch eine individuelle Übermittlung
auf ein konkretes Auskunftsbegehren mit Darlegung eines berechtigten
Interesses (entsprechend § 12 Abs. 1 Satz 1 GBO) hinreichend Rechnung getragen
werden kann (vgl. Leuering/Rubner,
Preis/Wentz,
der Daten durch Bereitstellung zum Abruf im Internet erforderlich und
ein Verweis auf die Möglichkeit der herkömmlichen Einsichtnahme bei dem jeweils
zuständigen Registergericht (§ 31 VRV) nicht ausreichend sein.
(cc) Ob und inwieweit danach noch ein die Bereitstellung der Daten eines
ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds zum Abruf im Internet rechtfertigendes
öffentliches Informationsinteresse besteht, hängt von den Umständen des Einzelfalls,
etwa dem Gegenstand der Vereinstätigkeit, deren Gewichtung maßgeblich
von dem seit dem Ausscheiden des Vorstandsmitglieds vergangenen
Zeitraum bestimmt wird.
Dabei kann wegen des in der Regel im Verlauf der Zeit abnehmenden Interesses
des Rechtsverkehrs zwar nicht davon ausgegangen werden, dass bis
zum Ablauf nationaler Verjährungshöchst- oder ausschlussfristen, die nach
deutschem Recht bis zu 30 Jahre betragen können (§ 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2,
Abs. 3a, § 197 Abs. 1 BGB), stets noch ein allgemeines Informationsinteresse
besteht (vgl. Dix in Simitis/Hornung/Spiecker, Datenschutzrecht, Art. 17
DS-GVO Rn. 38; Herbst in Kühling/Buchner, DS-GVO/BDSG, 4. Aufl., Art. 17
Rn. 83 i.V.m. Rn. 19; Nolte/Werkmeister in Gola/Heckmann, DS-GVO/BDSG,
3. Aufl., Art. 17 DS-GVO Rn. 49, zur Zulässigkeit der Datenverarbeitung nach
Art. 17 Abs. 3 Buchst. e DS-GVO [Verarbeitung zur Geltendmachung, Ausübung
oder Verteidigung von Rechtsansprüchen]). Andererseits sprechen aber
die regelmäßige zehnjährige Verjährungshöchstfrist des § 199 Abs. 3 Satz 1
Nr. 1 BGB für Schadensersatzansprüche für Eigentums- und Vermögensschäden
und die auch dem Gläubigerschutz dienenden (vgl. BeckOGK HGB/Traut,
Stand 1.10.2023, § 257 Rn. 2; Reich/Szczesny/Voß in Heidel/Schall, HGB,
4. Aufl., § 257 Rn. 2; Staub/Pötschke, HGB, 6. Aufl., § 257 Rn. 1; BeckOGK
AktG/Bachmann, Stand 1.10.2022, § 273 Rn. 2; Krebs in Hölters/Weber, AktG,
4. Aufl., § 273 Rn. 1) gesetzlichen Aufbewahrungsfristen des Handels- und Gesellschaftsrechts
(§ 257 Abs. 4 HGB, § 74 Abs. 2 Satz 1 GmbHG, § 273 Abs. 2
AktG, § 93 Satz 1 GenG) dafür, jedenfalls während dieses Zeitraums nach dem
Ausscheiden des Vorstandsmitglieds noch ein allgemeines öffentliches Informationsinteresse
zu bejahen.
(c) Die Bereitstellung der im Vereinsregister gespeicherten Daten des
Antragstellers zum Abruf im Internet steht danach (nur) noch in einem angemessenen
Verhältnis zu dem mit ihr verfolgten legitimen Zweck, soweit sie nicht
unbeschränkt, sondern nur bei Darlegung eines berechtigten Interesses im Einzelfall
erfolgt.
Das gilt unabhängig davon, ob man für die insoweit vorzunehmende Abwägung
im vorliegenden Fall wegen des von der Datenschutz-
Grundverordnung angestrebten gleichmäßigen Datenschutzniveaus (Erwägungsgrund
9 und 10 DS-GVO) die Unionsgrundrechte heranzieht (so für den
Ausschluss des Löschungsanspruchs nach Art. 17 Abs. 3 Buchst. a i.V.m. Art. 6
Abs. 1 Buchst. f DS-GVO:
und BGH, Urteil vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18,
Urteil vom 3. Mai 2022 - VI ZR 832/20,
zu dem vom sog. "Medienprivileg" erfassten Regelungsbereich: BVerfGE 152,
152 Rn. 74 - Recht auf Vergessen I), oder in Anbetracht des Wertungsspielraums,
der den Mitgliedstaaten mit dem Begriff des öffentlichen Interesses eingeräumt
ist (vgl. Kühling/Martini u.a., Die Datenschutz-Grundverordnung und
das Nationale Recht, S. 31, 32 unten) die Grundrechte des Grundgesetzes. Die
Bereitstellung der Daten des Antragstellers zum Abruf im Internet erweist sich in
beiden Fällen gleichermaßen (nur) im beschränkten Umfang als angemessen.
(bb) Bei Maßgeblichkeit der Unionsgrundrechte sind die Bestimmungen
der Datenschutz-Grundverordnung im Lichte von Art. 8 GRCh (Schutz personenbezogener
Daten) und Art. 7 GRCh (Achtung des Privat- und Familienle-
bens) auszulegen (vgl. bereits EuGH, Urteil vom 13. Mai 2014 - C-131/12,
ECLI:EU:C:2014:317 =
Urteil vom 6. Oktober 2015 - C-362/14, ECLI:EU:C:2015:650 =
Rn. 38; Urteil vom 9. März 2017 - C-398/15, ECLI:EU:C:2017:197 = BB 2017,
652 Rn. 39 - Manni [jeweils zur Richtlinie 95/46/EG]; sowie EuGH, Urteil vom
24. Februar 2022 - C-175/20, ECLI:EU:C:2022:124 = ZD 2022, 271 Rn. 52
- August 2022 - C-184/20,
ECLI:EU:C:2022:601 = RIW 2023, 49 Rn. 66 -
komisija), die ihrerseits eine Entsprechung in Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung
des Privat- und Familienlebens) haben (vgl. Art. 52 Abs. 3 GRCh; EuGH, Urteil
vom 8. Dezember 2022 - C-460/20, ECLI:EU:C:2022:962 = RIW 2023, 217
Rn. 59 - Google; BGH, Urteil vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18,
Rn. 27).
Nach Art. 8 Abs. 2 GRCh dürfen personenbezogene Daten nur nach
Treu und Glauben für festgelegte Zwecke und mit Einwilligung der betroffenen
Person oder auf einer sonstigen gesetzlich geregelten legitimen Grundlage verarbeitet
werden. Weiter bestimmt Art. 52 Abs. 1 GRCh, dass Einschränkungen
der Unionsgrundrechte zulässig sind, sofern sie gesetzlich vorgesehen sind und
den Wesensgehalt der Grundrechte sowie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
(vgl. dazu EuGH, Urteil vom 22. Januar 2013 - C-283/11 Rn. 50; Urteil vom
8. April 2014 - C-293/12 Rn. 46; Urteil vom 30. Juni 2016 - C-134/15 Rn. 33 ff.;
Kingreen in Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 6. Aufl., Art. 52 EU-GRCharta
Rn. 65 ff. mwN) wahren. Einschränkungen dürfen danach nur vorgenommen
werden, wenn sie erforderlich sind und den von der Union anerkannten, dem
Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes
der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen. Sie müssen sich
auf das absolut Notwendige beschränken und die den Eingriff enthaltende
Regelung muss klare und präzise Regeln für die Tragweite und die Anwendung
der betreffenden Maßnahme vorsehen (EuGH, Urteil vom 1. August 2022
- C-184/20, ECLI:EU:C:2022:601 = RIW 2023, 49 Rn. 70 -
etikos komisija mwN).
Diese Anforderungen sind im vorliegenden Fall nur gewahrt, soweit die
Bereitstellung der Daten des Antragstellers zum Abruf im Internet nur bei Darlegung
eines berechtigten Interesses im Einzelfall erfolgt, nicht aber bei Zurverfügungstellung
zum unbeschränkten Abruf. Die Bereitstellung der Daten zum unbeschränkten
Abruf ist nicht mehr verhältnismäßig.
(aaa) Die Rechtsgrundlagen für die Bereitstellung der Daten zum Abruf
im Internet enthalten klare und präzise Regeln zu Tragweite und Anwendung
der Maßnahme, die geeignet ist das damit verfolgte legitime Ziel, jeder (berechtigt)
interessierten Person zuverlässig und möglichst unschwer Kenntnis von
der Person eines (früheren) Vorstandsmitglieds zu verschaffen, zu erreichen.
(bbb) Die Erforderlichkeit der Bereitstellung dieser Daten zum Abruf im
Internet zur Erreichung des damit verfolgten Ziels ist im Fall des Antragstellers
allerdings nur noch in Fällen eines dargelegten Informationsinteresses im Einzelfall
gegeben. Eine Bereitstellung der Daten zum unbeschränkten Abruf im
Internet ist dagegen nicht mehr erforderlich.
(aaaa) Erforderlichkeit in diesem Sinne liegt, wie sich aus Erwägungsgrund
39 der DS-GVO ergibt, vor, wenn das verfolgte, im öffentlichen Interesse
liegende Ziel nicht in zumutbarer Weise ebenso wirksam mit anderen Mitteln
erreicht werden kann, die weniger stark in die Grundrechte der betroffenen Personen,
insbesondere die in den Art. 7 und Art. 8 der Charta verbürgten Rechte
auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten, ein-
greifen, wobei sich die Ausnahmen und Einschränkungen hinsichtlich des
Grundsatzes des Schutzes solcher Daten auf das absolut Notwendige beschränken
müssen (EuGH, Urteil vom 1. August 2022 - C-184/20,
ECLI:EU:C:2022:601 = RIW 2023, 49 Rn. 85 f. -
komisija mwN; siehe auch das Datenminimierungsgebot in Art. 5 Abs. 1
Buchst. c DS-GVO).
(bbbb) Danach ist in inhaltlicher Hinsicht die Offenlegung sowohl des
vollständigen Namens als auch des Geburtsdatums und des Wohnorts des Antragstellers
zur Erreichung des Ziels erforderlich. Allein die Angabe des vollständigen
Namens reicht, wie der Senat mit Beschlüssen vom 23. Januar 2024
betreffend die Offenlegung personenbezogener Daten eines GmbHGeschäftsführers
und eines Kommanditisten (II ZB 7/23,
Rn. 44 ff. und II ZB 8/23,
ausgeführt hat, entgegen der Ansicht des Antragstellers für eine zuverlässige
Individualisierung und Identifizierung nicht aus.
(cccc) In Anbetracht des Ausscheidens des Antragstellers aus dem Vorstand
vor nahezu 20 Jahren ist aber eine Bereitstellung dieser Daten zum unbeschränkten
Abruf im Internet nicht mehr erforderlich, sondern eine Bereitstellung
bei Darlegung eines berechtigten Interesses im Einzelfall ausreichend.
Das die Bereitstellung der personenbezogenen Daten des Antragstellers
zum Abruf im Internet grundsätzlich rechtfertigende Informationsinteresse ist
inzwischen zwar nicht völlig entfallen, aber erheblich gemindert.
Seit dem Ausscheiden des Antragstellers aus dem Vorstand sind nicht
nur die zehnjährige Verjährungsfrist für der regelmäßigen Verjährung unterfallende
Schadensersatzansprüche für Eigentums- und Vermögensschäden
(§ 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB) und die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen
des Handels- und Gesellschaftsrechts (§ 257 Abs. 4 HGB; § 74 Abs. 2 Satz 1
GmbHG, § 273 Abs. 2 AktG, § 93 Satz 1 GenG) abgelaufen, sondern fast weitere
zehn Jahre vergangen. Die Wahrscheinlichkeit, dass seine personenbezogenen
Daten für den Rechtsverkehr noch relevant sind, ist damit erheblich gemindert.
Auch der Gegenstand der Vereinstätigkeit, die laut Satzung in der
Wahrnehmung der Interessen der Bürgerinnen und Bürger durch Aufklärung
und Beratung in allen mit Datenschutz, Datenverarbeitung und Datensicherung
in Zusammenhang stehenden Fragen besteht, legt keinen Fortbestand von
Rechten oder Rechtsbeziehungen in größerem Umfang nach fast 20 Jahren
nahe. Für ein fortbestehendes allgemeines Informationsinteresse liegen keine
Anhaltspunkte vor.
Andererseits sind die Verjährungshöchstfristen nach deutschem Recht
(§ 199 Abs. 2, 3 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3a BGB) seit dem Ausscheiden des Antragstellers
noch nicht verstrichen und etwaige Rechtsfolgen aus in seiner Amtszeit
begründeten Rechtsverhältnissen auch nach 20 Jahren noch nicht so unwahrscheinlich,
dass überhaupt kein relevantes Informationsinteresse des Rechtsverkehrs,
das eine Abrufbarkeit seiner Daten im Internet erfordern könnte, mehr
anzunehmen wäre. Um diesem verminderten Informationsinteresse hinreichend
Rechnung zu tragen, ist zwar keine unbeschränkte Zurverfügungstellung der
Daten des Antragstellers im Internet mehr erforderlich, aber eine Zurverfügungstellung
bei dargelegtem Informationsinteresse im Einzelfall. Mit anderen Mitteln
der Offenlegung kann das damit verfolgte Ziel nicht ebenso wirksam erreicht
werden. Eine herkömmliche Einsichtnahme in das Vereinsregister gemäß § 79
Abs. 1 BGB ist gemäß § 1 Satz 1, § 31 VRV nur auf der Geschäftsstelle des
Registergerichts und während der Dienststunden möglich. Die unabhängig davon
bestehende Möglichkeit, sich ohne Darlegung eines berechtigten Interes-
ses einen chronologischen Ausdruck aus dem Vereinsregister zu beschaffen
(§ 79 Abs. 1 Satz 2, 3 BGB, § 32 Abs. 3 Satz 1 VRV), ist wegen des damit verbundenen
Zeitverlusts ebenfalls kein gleichwertiger Ersatz für den Abruf über
das Registerportal, zumal in dringenderen (etwa verjährungsgefährdeten) Angelegenheiten
(vgl. RegE eines Gesetzes zur Vereinfachung und Beschleunigung
registerrechtlicher und anderer Verfahren [Registerverfahrensbeschleunigungsgesetz
- RegVBG], BT-Drucks. 12/5553, S. 103).
(ddd) Auch wenn man die Bereitstellung der Daten des Antragstellers
zum unbeschränkten Abruf im Internet noch als erforderlich ansehen wollte,
stünden die dadurch verursachten Nachteile für den Antragsteller aber außer
Verhältnis zu dem angestrebten Ziel, nicht aber die Bereitstellung zum Abruf bei
Darlegung eines berechtigten Interesses im Einzelfall.
(aaaa) Bei der gebotenen Gewichtung des Eingriffs in die Rechte des
Antragstellers (siehe Erwägungsgrund 76 DS-GVO) ist zunächst festzustellen,
dass sich die in Rede stehende Verarbeitung auf wenige personenbezogene
Daten beschränkt, die weder zu den besonders sensiblen Daten im Sinne von
Erwägungsgrund 51 Satz 1 DS-GVO zählen noch besonders tief in den Persönlichkeitsbereich
hineinreichen (vgl. Prütting/Brinkmann,
[zum Geburtsdatum]). Das gilt auch für die Angabe des Wohnorts des Antragstellers,
da damit noch nicht die vollständige Privatanschrift preisgegeben, sondern
lediglich eine örtliche Eingrenzung vorgenommen wird.
Eine besondere Schwere des Eingriffs ergibt sich aber grundsätzlich daraus,
dass die Daten bei unbeschränkter Zurverfügungstellung im Internet einer
potenziell unbegrenzten Zahl von Personen zugänglich gemacht werden,
wodurch auch Personen, die sich aus nicht mit der Zielsetzung der Verarbei-
tung zusammenhängenden Gründen Kenntnis von diesen Daten verschaffen
wollen, ungehindert darauf zugreifen können. Außerdem können die Daten
nach ihrem Abruf beliebig weiter verarbeitet, verknüpft und zu einer Vielzahl von
Zwecken, auch für die Planung von Straftaten zum Nachteil des Betroffenen,
verwendet werden (vgl. EuGH, Urteil vom 1. August 2022 - C-184/20,
ECLI:EU:C:2022:601 = RIW 2023, 49 Rn. 102, 104 -
etikos komisija; EuGH, Urteil vom 22. November 2022 - C-37/20 und C-601/20,
ECLI:EU:C:2022:912 =
In dieser Hinsicht wird die Intensität des Eingriffs im Fall des Antragstellers
auch nicht dadurch gemindert, dass er mit der Übernahme seines Amtes
und seiner Anmeldung zur Eintragung in das Vereinsregister einen ihm zurechenbaren
Anlass für die Datenverarbeitung gegeben hat, und ihm die damit
verbundene Offenlegung seiner personenbezogenen Daten in diesem Augenblick
bewusst war (vgl. EuGH, Urteil vom 9. März 2017 - C-398/15,
ECLI:EU:C:2017:197 =
Standortregister über den Anbau von gentechnisch veränderten Organismen];
BVerfG,
des Vereinsregisters gemäß § 55a BGB und eines "Online-Abrufs" der
dortigen Eintragungen gemäß § 79 Abs. 2 BGB wurde erst im Dezember 1993
durch das Registerverfahrensbeschleunigungsgesetz (RegVBG, BGBl. I 1993,
2182, 2209 f.; siehe auch RegE zum RegVBG, BT-Drucks. 12/5553, S. 23, 48,
120, 102) und damit nach der Eintragung des Antragstellers im Vereinsregister
geschaffen. Zudem war der danach mögliche "Online-Abruf" noch mit einem
Genehmigungsvorbehalt versehen, der für nicht öffentliche Stellen u.a. die Darlegung
eines berechtigten Interesses voraussetzte und erst zum 15. Dezember
2001 durch eine generelle Abruf-Erlaubnis mit Verbotsvorbehalt ersetzt wurde
(Gesetz über elektronische Register und Justizkosten für Telekommunikation
vom 10. Dezember 2001, BGBl. I S. 3422, 3423 - ERJuKoG; siehe dazu
RegE zum ERJuKoG, BT-Drucks. 14/6855, S. 20, 18).
(bbbb) Dem Eingriff steht kein allgemeines Informationsinteresse mehr
gegenüber. Wie oben ausgeführt ist davon auszugehen, dass das die Offenlegung
der personenbezogenen Daten des Antragstellers im Internet rechtfertigende
Informationsinteresse in Anbetracht seines fast 20 Jahre zurückliegenden
Ausscheidens aus dem Vorstand und unter Berücksichtigung der übrigen
Umstände erheblich gemindert ist und sich von einem allgemeinen Informationsinteresse
auf ein konkretes Informationsinteresse im Einzelfall reduziert
hat.
(cccc) Danach ist die Bereitstellung der Daten des Antragstellers zum
unbeschränkten Abruf im Internet bei Abwägung der damit verbundenen Beeinträchtigung
seiner Rechte mit dem damit verfolgten legitimen Zweck unangemessen.
Die mit der Bereitstellung zum unbeschränkten Abruf verbundenen
Risiken stehen trotz ihrer Beschränkung auf wenige personenbezogene Basisdaten
und den oben dargelegten rechtlichen Schutzvorgaben außer Verhältnis
zu dem im Fall des Antragstellers verminderten Informationsinteresse der Öffentlichkeit,
das eine allgemeine unbeschränkte Verbreitung seiner Daten über
das Internet nicht mehr rechtfertigt. Diesem verminderten Informationsinteresse
kann auch dadurch hinreichend Rechnung getragen werden, dass eine Übermittlung
der Daten im Internet nur nach Darlegung eines berechtigten Interesses
im Einzelfall erfolgt.
Eine vollständige Ausnahme dieser Daten von der Übermittlung im Internet,
wie der Antragsteller mit seinem Hauptantrag begehrt, und Verweisung
evtl. Interessenten auf den Weg der herkömmlichen Einsichtnahme würde dagegen
den legitimen Zweck der Offenlegung der Daten durch das Registergericht
unverhältnismäßig beeinträchtigen. Wie oben ausgeführt, ist trotz des seit
dem Ausscheiden des Antragstellers aus dem Vorstand verstrichenen Zeitraums
im Hinblick auf immer noch mögliche fortbestehende Rechte und
Rechtsbeziehungen weiterhin von einem zwar verminderten, gleichwohl aber
berechtigten Interesse an einer möglichst erleichterten Publizität insbesondere
auch im grenzüberschreitenden Rechtsverkehr auszugehen, die eine Abrufbarkeit
seiner Daten im Internet erfordert. Bei Beschränkung der Abrufbarkeit auf
Fälle eines dargelegten Interesses im Einzelfall sind die damit verbundenen
Nachteile für den Antragsteller zudem erheblich vermindert, weil keine Offenlegung
gegenüber einer potenziell unbeschränkten Zahl von Personen erfolgt und
insbesondere die von ihm angeführte Gefahr missbräuchlicher Massenabrufe
von vorneherein nicht besteht. Dabei ist in Anbetracht der vergleichbaren Publizitätsfunktion
des Grundbuchs (vgl. BeckOK GBO/Wilsch, Stand 1.3.2024, § 12
Rn. 2; Maaß in Bauer/Schaub, GBO, 5. Aufl.,
/Munzig, KEHE-Grundbuchrecht, 9. Aufl., § 12 Rn. 5) die Darlegung eines berechtigten
Interesses entsprechend § 12 Abs. 1 Satz 1 GBO erforderlich, aber
auch ausreichend; der vom Antragsteller hilfsweise begehrten Glaubhaftmachung
eines berechtigten Interesses bedarf es dagegen nicht.
(cc) Eine Abwägung unter Zugrundelegung der Grundrechte des Grundgesetzes
führt zu keinem anderen Ergebnis.
Die Verarbeitung von Geburtsdatum und Wohnort des Antragstellers
durch das Registergericht greift in das Grundrecht des Antragstellers auf informationelle
Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) ein, dessen
Schutz sich auch auf Basisdaten wie Geburtsdatum und Wohnort erstreckt (vgl.
Dieser Eingriff ist verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt, soweit die
personenbezogenen Daten des Antragstellers zum unbeschränkten Abruf im
Internet bereitgestellt werden. Eine Bereitstellung zum Abruf bei Darlegung eines
berechtigten Interesses im Einzelfall begegnet dagegen keinen verfassungsrechtlichen
Bedenken. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung
ist nicht schrankenlos gewährleistet. Der Einzelne muss vielmehr Einschränkungen
dieses Rechts hinnehmen, die im überwiegenden Interesse anderer
oder der Allgemeinheit liegen. Diese Beschränkungen bedürfen einer verfassungsmäßigen
gesetzlichen Grundlage, die insbesondere dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit genügen muss (
BVerfG,
Grundrechts zum Schutz eines verfassungsrechtlich legitimierten Rechtsguts in
einem angemessenen Verhältnis zu dem Gewicht und der Bedeutung des
Grundrechts stehen (BVerwG,
Diese Anforderungen sind mit § 79 Abs. 1 und 2 BGB, § 387 Abs. 4
FamFG, § 33 VRV nicht gewahrt, soweit danach eine Bereitstellung der im Vereinsregister
gespeicherten personenbezogenen Daten zum unbeschränkten
Abruf über das Internet unabhängig davon zu erfolgen hat, ob ein amtierender
oder ein bereits aus dem Amt ausgeschiedener Funktionsträger des Vereins
betroffen ist und wie lange dieses Ausscheiden ggfls. bereits zurückliegt, ohne
eine Differenzierung danach vorzusehen oder zu ermöglichen, ob im Fall eines
bereits aus dem Amt ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds noch eine allgemeine
Abrufbarkeit gerechtfertigt oder eine Beschränkung auf einen begrenzten
Personenkreis geboten sein kann. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen
verwiesen. Auch bei Anwendung nationaler Beurteilungsmaßstäbe stellen sich
diese unbeschränkte Bereitstellung als unverhältnismäßig dar, weil einer unbeschränkten
Offenlegung der im Vereinsregister eingetragenen Daten im Internet
über das Registerportal im Fall des Antragstellers kein mindestens gleichwertiges
Informationsinteresse der Öffentlichkeit mehr gegenübersteht. Eine Bereitstellung
zum Abruf bei Darlegung eines berechtigten Interesses im Einzelfall ist
dagegen, wie oben ausgeführt, noch gerechtfertigt.
(dd) Dieses Abwägungsergebnis steht im Einklang mit der Rechtsprechung
des Gerichtshofs der Europäischen Union.
(aaa) Dieser hat zwar unter Geltung der Datenschutz-Richtlinie zur dortigen
Regelung des Widerspruchsrechts der betroffenen Person (Art. 14 Abs. 1
Buchst. a) entschieden, dass bei einer Abwägung der widerstreitenden Interessen
im Fall der Speicherung und Offenlegung der Personalien von Vertretungsorganen
von Kapitalgesellschaften gemäß Art. 2 Abs. 1 Buchst. d und j der
Publizitätsrichtlinie (Erste Richtlinie 68/151/EWG des Rates vom 9. März 1968
zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den
Gesellschaften im Sinne des Art. 58 Abs. 2 des Vertrages im Interesse der Gesellschafter
sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig
zu gestalten [ABl. L 65 S. 8], in der durch die Richtlinie 2003/58/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 [ABl. L 221 S. 13]
geänderten Fassung), die der Information aller interessierter Dritter ohne
Nachweis eines schutzwürdigen Rechts oder Interesses diene, grundsätzlich
sowohl die Notwendigkeit, die Interessen Dritter gegenüber diesen Gesellschaften
zu schützen und die Rechtssicherheit zu gewährleisten, als auch die Lauterkeit
von Handelsgeschäften und damit das reibungslose Funktionieren des
Binnenmarkts Vorrang vor den Grundrechten des Betroffenen aus Art. 7 und
Art. 8 der Charta haben (EuGH, Urteil vom 9. März 2017 - C-398/15,
ECLI:EU:C:2017:197 =
klargestellt, dass das nicht ausschließt, dass es besondere Situationen
gibt, in denen es aus überwiegenden, schutzwürdigen, sich aus dem konkreten
Fall ergebenden Gründen ausnahmsweise gerechtfertigt ist, nach Ablauf einer
hinreichend langen Frist nach Auflösung der fraglichen Gesellschaft den Zugang
zu den im Register eingetragenen personenbezogenen Daten auf Dritte
zu beschränken, die ein besonderes Interesse an der Einsichtnahme dieser
Daten nachweisen (EuGH, Urteil vom 9. März 2017 - C-398/15,
ECLI:EU:C:2017:197 =
(bbb) Des Weiteren ergibt sich aus den Entscheidungen des Gerichtshofs
der Europäischen Union vom 22. November 2022 zu der in Art. 1 Nr. 15
Buchst. c der Fünften Geldwäscherichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/843 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie
(EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum
Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung
der Richtlinien 2009/138/EG und 2013/36/EU [ABl. 2018, L 156 S. 43]) vorgesehene
Regelung zum Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen über die wirtschaftlichen
Eigentümer von eingetragenen Gesellschaften oder juristischen
Personen (EuGH, Urteil vom 22. November 2022 - C-37/20 und C-601/20,
ECLI:EU:C:2022:912 =
und vom 1. August 2022 zu einer nationalen Regelung betreffend die Veröffentlichung
der Erklärung von im öffentlichen Dienst tätiger Personen über
private Interessen zum Zweck der Bekämpfung von Interessenkonflikten und
Korruption im öffentlichen Dienst (EuGH, Urteil vom 1. August 2022 - C-184/20,
ECLI:EU:C:2022:601 = RIW 2023, 49 Rn. 92, 109, 112 -
etikos komisija), dass bei der Abwägung stets zu prüfen ist, ob es unbedingt
erforderlich ist, die betreffenden Daten im Internet ohne jegliche Zugangsbeschränkung
zu veröffentlichen, oder ob die mit der jeweiligen Regelung verfolgten
Ziele, auch wenn diese von großer Bedeutung sind, ebenso wirksam erreicht
werden könnten, wenn die Zahl der Personen, die diese Daten einsehen
können, begrenzt würde.
(5) Soweit § 79 Abs. 1 und 2 BGB (i.V.m. § 33 VRV) mit der Gewährung
eines unbeschränkten Abrufrechts im Fall des Antragstellers den Anforderungen
von Art. 6 Abs. 3 Satz 4 DS-GVO nicht standhalten und unverhältnismäßig
sind, sind sie unionsrechtswidrig (vgl. Roßnagel in Simitis/Hornung/Spiecker,
Datenschutzrecht, Art. 6 Abs. 3 Rn. 27) und finden im Hinblick auf den Anwendungsvorrang
der Datenschutz-Grundverordnung nach Art. 288 Abs. 2 Satz 2
AEUV (BGH, Urteil vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18,
Urteil vom 23. Mai 2023 - VI ZR 476/18,
Vergessenwerden II; Sydow in Sydow/Marsch, DS-GVO/BDSG, 3. Aufl., Einleitung
Rn. 8; Ruffert in Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 6. Aufl., Art. 1 AEUV Rn. 16)
keine Anwendung. Soweit die Bereitstellung der Daten des Antragstellers zum
Abruf dagegen (nur) nach Darlegung eines berechtigten Interesses im Einzelfall
erfolgt und damit nach den obigen Ausführungen Art. 6 Abs. 3 Satz 4 DS-GVO
genügt, sind § 79 Abs. 1 und 2 BGB (i.V.m. § 33 VRV) weiterhin anwendbar
und begründen eine rechtliche Verpflichtung zur entsprechenden Bereitstellung
der Daten.
Danach sind § 79 Abs. 1 und 2 BGB (i.V.m. § 33 VRV) im Lichte der Datenschutz-
Grundverordnung einschränkend dahin auszulegen, dass eine Bereitstellung
der im Vereinsregister gespeicherten Daten des aus dem Vorstand
ausgeschiedenen Antragstellers zum Abruf nur zulässig ist, soweit ein berechtigtes
Interesse dargelegt wird. Diese einschränkende Auslegung hält sich im
Rahmen des Gesetzeswortlauts, der zu den Voraussetzungen und dem Umfang
eines Abrufs der im Vereinsregister eingetragenen Daten über das Registerportal
keine Vorgaben enthält. Dem steht nicht entgegen, dass in den Gesetzesmaterialien
zum Ausschluss des Widerspruchsrechts aus Art. 21 Abs. 1
DS-GVO durch § 79a Abs. 3 BGB betont wurde, dass eine auch nur zeitweise
Einschränkung der Verarbeitung von Registerdaten durch uneingeschränkt einsehbare
Register ausgeschlossen werden solle (RegE eines Gesetzes zur Umsetzung
der Richtlinie (EU) 2016/680 im Strafverfahren sowie zur Anpassung
datenschutzrechtlicher Bestimmungen an die Verordnung (EU) 2016/679,
BT-Drucks. 19/4671, S. 113). Der Entwurf beruhte auf der Annahme, das Recht
auf Löschung aus Art. 17 Abs. 1 DS-GVO sei generell ausgeschlossen, weil
insoweit bereits ein in der Datenschutz-Grundverordnung vorgesehener Ausnahmegrund
(Art. 17 Abs. 3 Buchst. b DS-GVO) erfüllt sei. Das ist aber, wie
oben ausgeführt, im Fall der unbeschränkten Offenlegung der im Vereinsregister
gespeicherten Daten des aus dem Vorstand ausgeschiedenen Antragstellers
im Internet nicht der Fall, so dass sich das Gesetz in dieser Hinsicht als
planwidrig unvollständig erweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. November 2008
- VIII ZR 200/05,
- VIII ZR 70/08,
Um dem auch vom Gesetzgeber betonten Interesse des Rechtsverkehrs
an einem funktionsfähigen und verlässlichen Vereinsregister mit Publizitätsfunktion
(RegE eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680
im Strafverfahren sowie zur Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen
an die Verordnung (EU) 2016/679, BT-Drucks. 19/4671, S. 53) auch bei früheren
Vorstandsmitgliedern durch eine individuelle Übermittlung von Informationen
zu genügen, ist diese Lücke durch eine einschränkende Auslegung von
§ 79 Abs. 1 und 2 BGB (i.V.m. § 33 VRV) zu schließen. Andernfalls wären die
Daten über das Registerportal überhaupt nicht abrufbar.
bb) Ein Anspruch des Antragstellers auf vollständige Ausnahme seiner
personenbezogenen Daten von der Abrufbarkeit im Internet ergibt sich auch
nicht aus den übrigen Löschungsgründen des Art. 17 Abs. 1 DS-GVO.
Art. 17 Abs. 1 Buchst. a DS-GVO ist nicht erfüllt, weil die Bereitstellung
der Daten zum Abruf über das Internet bei Darlegung eines berechtigten Interesses
im Einzelfall, wie oben ausgeführt, für den mit der Datenverarbeitung
durch das Registergericht verfolgten Publizitäts- und Informationszweck noch
notwendig ist.
Ein Fall des Art. 17 Abs. 1 Buchst. b DS-GVO liegt nicht vor, weil für den
Abruf bei Darlegung eines berechtigten Interesses im Einzelfall, wie dargelegt,
eine den unionsrechtlichen Anforderungen genügende Rechtsgrundlage besteht.
Auch Art. 17 Abs. 1 Buchst. c DS-GVO greift nicht. Zum einen ist das
Widerspruchsrecht des Antragstellers bereits deshalb ausgeschlossen, weil
sich die Rechtmäßigkeit der Offenlegung seiner Daten durch Bereitstellung zum
Abruf über das Internet bei Darlegung eines berechtigten Interesses im Einzelfall
auch aus Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c DS-GVO ergibt und in diesem
Fall kein Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 Abs. 1 DS-GVO besteht (vgl. BGH,
Beschluss vom 23. Januar 2024 - II ZB 7/23,
anderen wären insoweit vorrangige berechtigte Gründe für diese Offenlegung
durch das Registergericht gegeben. Auch insoweit wird auf die obigen Ausführungen
verwiesen.
d) Soweit die Rechtsbeschwerde sich zur Begründung ihres Anspruchs
auf das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung aus Art. 18 Abs. 1 Buchst. b
DS-GVO beruft, ergibt sich auch daraus nichts Anderes.
Voraussetzung des Art. 18 Abs. 1 Buchst. b DS-GVO ist, dass die Verarbeitung
unrechtmäßig ist und die betroffene Person die Löschung der personenbezogenen
Daten ablehnt und stattdessen die Einschränkung der Nutzung
verlangt. Danach hat die betroffene Person im Fall einer unrechtmäßigen Verarbeitung
zwar die Wahl, statt der Löschung der personenbezogenen Daten
auch die Einschränkung ihrer Verarbeitung zu verlangen (vgl.
Gierschmann/Veil, DS-GVO, Art. 18 Rn. 69; BeckOK IT-Recht/Steinrötter,
Stand 1.1.2023, Art. 18 DS-GVO Rn. 9; Kamann/Braun in Ehmann/Selmayr,
DS-GVO, 2. Aufl., Art. 18 Rn. 14; Nolte/Werkmeister in Gola/Heckmann,
DS-GVO, 3. Aufl., Art. 17 Rn. 25). Sie muss diese Wahl aber deutlich ausüben,
indem sie die Löschung der Daten ausdrücklich ablehnt und stattdessen die
Einschränkung der Verarbeitung verlangt (vgl. BeckOK IT-Recht/Steinrötter,
Stand 1.1.2023, Art. 18 DS-GVO Rn. 9; BeckOK Datenschutzrecht/Worms,
Stand 1.11.2021, Vorbemerkung zu Art. 18 DS-GVO; Kamann/Braun in
Ehmann/Selmayr, DS-GVO, 2. Aufl., Art. 18 Rn. 16; Meentz/Hinzpeter in
Taeger/Gabel, DS-GVO/BDSG/TTDSG, 4. Aufl., Art. 18 Rn. 18). Art. 18 Abs. 1
Buchst. b DS-GVO soll Fälle erfassen, in denen eigentlich eine Löschung angezeigt
wäre, die betroffene Person aber ein Interesse am Erhalt des status quo
hat (vgl. BeckOK IT-Recht/Steinrötter, Stand 1.1.2023, Art. 18 Rn. 4, 12; nach
Gierschmann/Veil, DS-GVO, Art. 18 Rn. 75 ist das Recht daher teleologisch
zeitlich auf die Dauer dieses berechtigten Interesses zu beschränken). Bereits
das ist hier nicht der Fall, da der Antragsteller die Beschränkung der Verarbeitung
nicht statt der Löschung verlangt, sondern lediglich hilfsweise als Minus.
Überdies ergibt sich auch aus Art. 18 Abs. 1 Buchst. b DS-GVO kein weitergehender
Anspruch als aus Art. 17 Abs. 1 DS-GVO. Das Recht auf Einschränkung
der Verarbeitung besteht danach nur, soweit die betroffene Person
auch ein Recht auf Löschung aus Art. 17 Abs. 1 Buchst. d DS-GVO hat ("stattdessen"),
und schließt darüber hinaus auch dann eine weitere Verarbeitung zu
den in Art. 18 Abs. 2 DS-GVO genannten Zwecken nicht aus.
e) Aus dem Widerspruchsrecht nach Art. 21 Abs. 1 DS-GVO kann der
Antragsteller ebenfalls keine weitergehende Einschränkung der Verarbeitung
verlangen. Abgesehen davon, dass der Antragsteller keine konkreten Tatsachen
zu einer besonderen Situation vorgetragen hat, die in seinem Fall ausnahmsweise
das Unterlassen der Datenverarbeitung rechtfertigen könnten (vgl.
BGH, Beschluss vom 23. Januar 2024 - II ZB 7/23,
das Widerspruchsrecht ausgeschlossen, wenn sich die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung
(auch) aus Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c DS-GVO ergibt.
f) Schließlich besteht auch nach nationalem Recht kein Anspruch des
Antragstellers auf Ausnahme seiner im Vereinsregister gespeicherten Daten
von der Bereitstellung zum Abruf im Internet bei Darlegung eines berechtigten
Interesses im Einzelfall.
Das gilt ungeachtet der Frage, ob und ggf. inwieweit im Anwendungsbereich
der Datenschutz-Grundverordnung in Anbetracht des in Erwägungsgrund
9 und 10 der Verordnung angestrebten Ziels eines gleichmäßigen Datenschutzniveaus
überhaupt auf Ansprüche aus dem nationalen Recht zurückgegriffen
werden könnte (vgl. dazu etwa Lüttringhaus in Gebauer/Wiedmann,
Europäisches Zivilrecht, 3. Aufl., Kap. 30 Rn. 82 ff.; BGH, Beschluss vom
26. September 2023 - VI ZR 97/22,
hen die einschlägigen nationalen Regelungen in § 79 Abs. 1 und 2 BGB, § 33
VRV überhaupt keine Ausnahme von der Bereitstellung der im Vereinsregister
gespeicherten Daten zum Abruf über das Internet vor. Die Voraussetzungen der
alternativ in Betracht kommenden Ansprüche auf Folgenbeseitigung und/oder
künftige Unterlassung der Offenlegung im Internet (aus § 1004 Abs. 1 Satz 2
analog, § 823 Abs. 1, § 839 BGB, Art. 2 Abs. 1 GG, vgl. BGH, Urteil vom
19. Mai 1981 - VI ZR 273/79,
1985 - VI ZR 244/84,
- VI ZR 175/14,
Datenverarbeitung ist, soweit die Bereitstellung zum Abruf im
Internet auf Fälle der Darlegung eines berechtigten Interesses im Einzelfall beschränkt
wird, wie oben ausgeführt, nicht rechtswidrig, sondern erfolgt auch im
Fall des Antragstellers im Rahmen verfassungs- und unionsrechtlich unbedenklicher
rechtlicher Verpflichtungen des Registergerichts und zur Wahrnehmung
einer ihm obliegenden Aufgabe im öffentlichen Interesse.
2. Der Hilfsantrag des Antragstellers ist danach gemäß Art. 17 Abs. 1
Buchst. d DS-GVO mit dem im Tenor wiedergegebenen Inhalt begründet.
a) Auch dieses Begehren ist von dem Löschungsrecht aus Art. 17 Abs. 1
DS-GVO umfasst. Wie oben ausgeführt, kann die betroffene Person den Umfang
ihres Löschungsrechts selbst bestimmen und u.a. auf bestimmte Formen,
Zwecke oder Teile der Verarbeitung beschränken, weswegen auch die nach
Art. 17 Abs. 1 DS-GVO gebotene Unbrauchbarmachung entsprechend dem von
ihr begehrten Erfolg vorzunehmen ist. Das ist hier die Beschränkung der Abrufbarkeit
der Daten des Antragstellers im Internet auf Fälle dargelegten Interes-
ses im Einzelfall durch Entfernung aus den unbeschränkt abrufbaren Daten
bzw. Unbrauchbarmachung für den unbeschränkten Abruf.
Die vom VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs für vorlagebedürftig gehaltene
Frage, ob Art. 17 DS-GVO dahingehend auszulegen ist, dass der betroffenen
Person, deren personenbezogene Daten von dem Verantwortlichen
unrechtmäßig durch Weiterleitung offengelegt wurden, ein Anspruch gegen den
Verantwortlichen auf Unterlassung einer erneuten unrechtmäßigen Weiterleitung
dieser Daten zusteht, wenn sie vom Verantwortlichen keine Löschung der
Daten verlangt, oder sich ein solcher Unterlassungsanspruch (auch) aus Art. 18
DS-GVO ergeben kann (BGH, Beschluss vom 26. September 2023
- VI ZR 97/22,
hier nicht. Wie im Vorlagebeschluss des VI. Zivilsenats ausgeführt, betrifft sie
nur den Fall, dass die betroffene Person nicht die Löschung rechtswidrig verarbeiteter
Daten begehrt, sondern - neben der Forderung nach Ausgleich eines
entstandenen immateriellen Schadens - allein präventiv einen erneut drohenden
gleichartigen Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung verhindern
möchte. Verlangt sie dagegen, wie hier der Antragsteller, (auch) die Löschung
von Daten, kann sie - auch nach Ansicht des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs
- nach Art. 17 Abs. 1 DS-GVO zugleich die künftige Unterlassung der
von ihr beanstandeten Datenverarbeitung verlangen (BGH Beschluss vom
26. September 2023 - VI ZR 97/22,
b) Die Bereitstellung der im Vereinsregister gespeicherten Daten des Antragstellers
zum unbeschränkten Abruf im Internet ist unrechtmäßig, weil keine
der in Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 DS-GVO genannten Rechtsmäßigkeitsbedingungen
erfüllt ist.
Die unbeschränkte Zurverfügungstellung der Daten des Antragstellers
zum Abruf im Internet ist, wie oben ausgeführt, nicht mehr gemäß Art. 6 Abs. 1
Unterabs. 1 Buchst. c DS-GVO zur Erfüllung der rechtlichen Verpflichtungen
des Registergerichts erforderlich.
Es liegt auch keiner der übrigen Fälle einer rechtmäßigen Verarbeitung
vor.
Eine Einwilligung gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchst. a DS-GVO zu einer Bereitstellung
seiner Daten zum unbeschränkten Abruf im Internet hat der Antragsteller
nicht erteilt, jedenfalls aber mit seinem Widerspruch widerrufen. Die Datenverarbeitung
durch das Registergericht erfolgt weder zur Erfüllung eines Vertrags
(Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b DS-GVO), noch ist sie zum Schutz
lebenswichtiger Interessen erforderlich (Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. d
DS-GVO). Auch Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. e DS-GVO ist nicht erfüllt.
Die Bereitstellung der im Vereinsregister gespeicherten Daten zum Abruf im
Internet erfolgt zwar, wie oben ausgeführt, grundsätzlich in Wahrnehmung einer
dem Registergericht übertragenen Aufgabe im öffentlichen Interesse. Nach
Art. 6 Abs. 3 DS-GVO muss die Rechtsgrundlage der Verarbeitung aber auch in
diesem Fall den dort genannten Anforderungen genügen, d.h. insbesondere in
einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehen
(Art. 6 Abs. 3 Satz 4 DS-GVO). Das ist hier, wie oben dargelegt, bei einer unbeschränkten
Zurverfügungstellung der Daten des Antragstellers im Internet
nicht mehr der Fall. Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DS-GVO ist im Fall der
Datenverarbeitung durch das Registergericht gemäß Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 2
DS-GVO nicht anwendbar.
c) Der insoweit gegebene Löschungsanspruch des Antragstellers ist
nicht nach Art. 17 Abs. 3 DS-GVO ausgeschlossen.
aa) Art. 17 Abs. 3 Buchst. b DS-GVO ist nicht erfüllt, weil auch dieser
Ausschlussgrund voraussetzt, dass die der Verarbeitung zu Erfüllung einer
rechtlichen Verpflichtung oder zur Wahrnehmung einer Aufgabe im öffentlichen
Interesse zugrundeliegenden Rechtsgrundlagen den Anforderungen des Art. 6
Abs. 3 DS-GVO genügen (vgl. Dix in Simitis/Hornung/Spiecker, Datenschutzrecht,
Art. 17 DS-GVO Rn. 32; Herbst in Kühling/Buchner, DS-GVO/BDSG,
4. Aufl., Art. 17 Rn. 74; Kamann/Braun in Ehmann/Selmayr, DS-GVO, 2. Aufl.,
Art. 17 Rn. 60). Das ist bei der nach § 79 Abs. 1 und 2 BGB, § 33 VRV erfolgenden
Offenlegung der im Vereinsregister gespeicherten Daten im Internet,
wie ausgeführt, nicht der Fall, soweit danach ausnahmslos eine unbeschränkte
Zurverfügungstellung der im Vereinsregister gespeicherten personenbezogenen
Daten eines Vorstandsmitglieds vorgesehen ist. Insoweit sind diese Regelungen,
da sie den Anforderungen von Art. 6 Abs. 3 Satz 4 DS-GVO in dieser Hinsicht
nicht standhalten, unionsrechtswidrig (vgl. Roßnagel in Simitis/ Hornung/
Spiecker, Datenschutzrecht, Art. 6 Abs. 3 Rn. 27) und ist die Offenlegung der
Daten des Antragstellers auch nicht zur Erfüllung einer (rechtmäßigen) Verpflichtung
oder Aufgabenwahrnehmung erforderlich im Sinne von Art. 17 Abs. 3
DS-GVO.
bb) Die Ausschlussgründe des Art. 17 Abs. 3 Buchst. d DS-GVO (Verarbeitung
für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, wissenschaftliche
oder historische Forschungszwecke oder statistische Zwecke; vgl. EuGH, Urteil
vom 11. Januar 2024 - C-231/22, ECLI:EU:C:2024:7 =
- Belgischer Staat [zu Veröffentlichungen im Amtsblatt eines Mitgliedsstaats])
oder Art. 17 Abs. 3 Buchst. e DS-GVO (Verarbeitung zur Geltendmachung,
Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen; vgl. Beschlussempfehlung
und Bericht zum RegE zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer
Vorschriften, BT-Drucks. 18/12611, S. 112 zur Übermittlung von Sozialdaten
nach § 77 SGB X) sind nicht erfüllt, weil eine unbeschränkte Offenlegung
der Daten im Internet für die Erreichung dieser Zwecke nicht erforderlich ist.
3. Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1
GG zur Frage der Verfassungsmäßigkeit von § 79 Abs. 1 und 2 BGB ist nicht
geboten.
Für eine Vorlage nach
erforderlichen Entscheidungserheblichkeit der Norm. Diese Entscheidungserheblichkeit
ist nicht gegeben, wenn feststeht, dass das in Rede stehende Gesetz
dem europäischen Gemeinschaftsrecht widerspricht und deshalb wegen
des Anwendungsvorrangs des Gemeinschaftsrechts nicht angewandt werden
darf (vgl.
Leibholz/Rink, GG, Stand 10/2023, Art. 100 Rn. 186; Dederer in Dürig/
Herzog/Scholz, GG, Stand August 2023, Art. 100 Rn. 171). Das ist hier aufgrund
des Anwendungsvorrangs der Datenschutz-Grundverordnung nach
Art. 288 Abs. 2 Satz 2 AEUV (BGH, Urteil vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18,
137 Rn. 42 - Recht auf Vergessenwerden II; Sydow in Sydow/Marsch,
DS-GVO/BDSG, 3. Aufl., Einleitung Rn. 8; Ruffert in Calliess/Ruffert,
EUV/AEUV, 6. Aufl., Art. 1 AEUV Rn. 16) der Fall, soweit nach § 79 Abs. 1 und
2 BGB die Bereitstellung der Daten des Antragstellers zum unbeschränkten
Abruf im Internet vorgesehen ist.
Dem steht nicht entgegen, dass der Gerichtshof der Europäischen Union
zum Widerspruchsrecht nach Art. 14 Abs. 1 Buchst. a Datenschutz-Richtlinie
ausgeführt hat, die endgültige Entscheidung darüber, ob der betroffenen Person
das Recht einzuräumen sei, eine Einzelfallentscheidung zu beantragen, liege
beim nationalen Gesetzgeber (EuGH, Urteil vom 9. März 2017 - C-398/15,
ECLI:EU:C:2017:197 =
dortigen Regelung enthaltenen nationalen Gesetzesvorbehalt beruhte. Zudem
soll das Widerspruchsrecht nach Erwägungsgrund 69 der Datenschutz-
Grundverordnung Fälle erfassen, in denen die betroffene Person sich mit Gründen,
die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben, gegen bestimmte, auf
allgemeinen Rechtsgrundlagen beruhende und von ihr möglicherweise grundsätzlich
nach der Datenschutz-Grundverordnung als rechtmäßig hinzunehmende
Verarbeitungen wehrt (vgl. Martini in Paal/Pauly, DS-GVO/BDSG, 3. Aufl.,
Art. 21 Rn. 6; BeckOK Datenschutzrecht/Forgó, Stand 1.11.2021, Art. 21
DS-GVO Rn. 2; Herbst in Kühling/Buchner, DS-GVO/BDSG, 4. Aufl., Art. 21
Rn. 1), während der Löschungsanspruch aus Art. 17 Abs. 1 DS-GVO eine bereits
nach der Datenschutz-Grundverordnung unrechtmäßige Datenverarbeitung
betrifft.
4. Auch ein Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof
nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst. Die Anwendung des
Unionsrechts auf den vorliegenden Fall wirft keine Auslegungsfragen auf, die
nicht schon aus sich heraus klar oder durch die zitierte Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofs hinreichend geklärt sind (vgl. EuGH, Urteil vom
6. Oktober 1982 - C-283/81, ECLI:EU:C:1982:335 =
16, 21 - C.I.L.F.I.T. u.a.).
Die Feststellung, ob die Datenverarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen
Verpflichtung oder zur Wahrnehmung einer im öffentlichen Interesse liegenden
Aufgabe erforderlich ist, ist in erster Linie Sache der nationalen Gerichte (vgl.
EuGH, Urteil vom 30. Mai 2013 - C-342/12, ECLI:EU:C:2013:355 = NZA 2013,
723 Rn. 35 - Worten [zu Art. 7 Buchst. c der Datenschutz-Richtlinie]; Urteil vom
4. Juli 2023 - C-252/21, ECLI:EU:C:2023:537 = RIW 2023, 516 Rn. 96 - Meta
Platforms [zu Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c DS-GVO]). Gleiches gilt für die
nach Art. 21 Abs. 1 DS-GVO und nach Art. 18 Abs. 2 DS-GVO erforderliche
Abwägung unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls (vgl.
EuGH, Urteil vom 17. Juni 2021 - C-597/19, ECLI:EU:C:2021:492 =
ECLI:EU:C:2023:537 = RIW 2023, 516 Rn. 110 - Meta Platforms; BVerfGE 152,
216 Rn. 137 ff.; BGH, Urteil vom 12. Oktober 2021 - VI ZR 488/19, NJW 2022,
1098 Rn. 70).
Die vom VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs für vorlagebedürftig gehaltene
Frage, ob Art. 17 DS-GVO dahingehend auszulegen ist, dass der betroffenen
Person, deren personenbezogene Daten von dem Verantwortlichen
unrechtmäßig durch Weiterleitung offengelegt wurden, ein Anspruch gegen den
Verantwortlichen auf Unterlassung einer erneuten unrechtmäßigen Weiterleitung
dieser Daten zusteht, wenn sie vom Verantwortlichen keine Löschung der
Daten verlangt, oder sich ein solcher Unterlassungsanspruch (auch) aus Art. 18
DS-GVO ergeben kann (BGH, Beschluss vom 26. September 2023
- VI ZR 97/22,
wie oben ausgeführt, hier nicht.
IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2 FamFG.
BGH, Beschluss vom 7. März 2018 - XII ZB 535/17,
mwN). Eine Auferlegung der außergerichtlichen Kosten eines Rechtsmittelführers
auf die Staatskasse nach § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2 oder § 81 Abs. 4
FamFG kommt auch bei (teilweisem) Obsiegen nicht in Betracht (vgl. OLG
Zweibrücken,
OLG Düsseldorf
Entscheidung, Urteil
Gericht:BGH
Erscheinungsdatum:04.06.2024
Aktenzeichen:II ZB 10/23
Rechtsgebiete:
Genossenschaft
Verein
Grundbuchrecht
Aktiengesellschaft (AG)
GmbH
Verfahrensrecht allgemein (ZPO, FamFG etc.)
DS-GVO Art. 17 Abs. 1, 18 Abs. 1 lit. b; BGB § 79 Abs. 1