Lottogewinn unterfällt Zugewinnausgleich
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Dokumentnummer: 12zb277_12
letzte Aktualisierung: 19.11.2013
BGH, 16.10.2013 - XII ZB 277/12
BGB §§ 1374, 1381
Lottogewinn unterfällt Zugewinnausgleich
a) Der Lottogewinn eines Ehegatten ist bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs nicht seinem
Anfangsvermögen nach
=
b) Dass der Lottogewinn längere Zeit nach der Trennung erzielt worden ist, rechtfertigt für sich
genommen auch keine grobe Unbilligkeit i. S. v.
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
BESCHLUSS
XII ZB 277/12 Verkündet am:
16. Oktober 2013
Breskic,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB §§ 1374 Abs. 2, 1381 Abs. 1
a) Der Lottogewinn eines Ehegatten ist bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs
nicht seinem Anfangsvermögen nach
an
b) Dass der Lottogewinn längere Zeit nach der Trennung erzielt worden ist, rechtfertigt
für sich genommen auch keine grobe Unbilligkeit i. S. v.
BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2013 - XII ZB 277/12 - OLG Düsseldorf
AG Mönchengladbach
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 16. Oktober 2013 durch die Richter Dr. Klinkhammer, Schilling, Dr. Günter,
Dr. Botur und Guhling
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss
des 5. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf
vom 9. Dezember 2011 aufgehoben.
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des
Amtsgerichts - Familiengericht - Mönchengladbach vom 29. Juni
2011 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde und der Rechtsbeschwerde werden
dem Antragsgegner auferlegt.
Von Rechts wegen
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob ein vom Antragsgegner im Zeitraum
des Getrenntlebens erzielter Lottogewinn dem Zugewinnausgleich unterfällt.
Die Beteiligten schlossen im Juli 1971 die Ehe, aus der drei mittlerweile
erwachsene Kinder hervorgegangen sind. Sie trennten sich im August 2000.
Spätestens seit dem Jahr 2001 lebt der Antragsgegner mit seiner jetzigen Part-
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nerin zusammen. Im November 2008 erzielte er zusammen mit ihr einen Lottogewinn
von 956.333,10 €.
Auf den der Antragstellerin am 31. Januar 2009 zugestellten Scheidungsantrag
wurde die Ehe durch Verbundurteil vom 23. Oktober 2009, rechtskräftig
seit 3. Dezember 2009, geschieden, der Versorgungsausgleich geregelt
und der Antragsgegner zu einer monatlichen Unterhaltsleistung in Höhe von
297 € bis März 2014 an die Antragstellerin verpflichtet.
Im vorliegenden Verfahren verlangt die Antragstellerin Zugewinnausgleich
in Höhe von insgesamt 242.500 € unter Berücksichtigung der Hälfte des
auf den Antragsgegner entfallenden Anteils an dem Lottogewinn.
Das Amtsgericht hat den Lottogewinn in die Berechnung des Zugewinnausgleichs
einbezogen und dem Antrag der Antragstellerin in vollem Umfang
stattgegeben.
Auf die Beschwerde des Antragsgegners hat das Oberlandesgericht die
erstinstanzliche Entscheidung abgeändert und den Antragsgegner lediglich zur
Zahlung von 7.639,87 € verurteilt. Die Antragstellerin möchte mit der Rechtsbeschwerde
die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung erreichen.
II.
Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung ausgeführt, der auf den
Antragsgegner entfallende Anteil des Lottogewinns in Höhe von 482.666,55 €
sei nicht gemäß
Es sei zwar streitig, ob die Regelung des
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in der Vorschrift genannten eheneutralen Erwerbstatbestände anzuwenden sei.
Das Beschwerdegericht schließe sich aber der herrschenden Meinung in
Rechtsprechung und Literatur an, wonach
Anwendung im Wege einer Analogie nicht zugänglich sei. Nach den
Vorschriften des Zugewinnausgleichs sollten vom Grundsatz her nicht nur Vermögenswerte
ausgeglichen werden, zu deren Erwerb der jeweils andere Ehegatte
beigetragen habe. Die Ehegatten sollten vielmehr grundsätzlich an jedem
Vermögenszuwachs während der Ehe teilhaben. Unter Berücksichtigung des
Lottogewinns habe daher das Endvermögen des Antragsgegners im Zeitpunkt
der Zustellung des Scheidungsantrags 498.666,55 € betragen. Mangels Anfangsvermögens
entspreche das Endvermögen des Antragsgegners seinem
Zugewinn. Unter Berücksichtigung des Zugewinns der Antragstellerin in Höhe
von 720,97 € habe diese daher gemäß
Zugewinnausgleich in Höhe von 248.972,79 €.
Der Antragsgegner könne jedoch gemäß
der Ausgleichsforderung verweigern, soweit sein Zugewinn auf dem Lottogewinn
beruhe.
in unerträglicher Weise widersprechender Ergebnisse,
die sich in besonders gelagerten Fällen aus der schematischen Anwendung der
Vorschriften zur Berechnung des Zugewinnausgleichs ergeben könnten. Das
Vorliegen einer groben Unbilligkeit im Sinne von
wenn eine Korrektur der schematischen Anwendung der Regelungen
über den Zugewinnausgleich veranlasst sei, weil der Zugewinn nach langjähriger
Trennung der Ehegatten ohne jeglichen inneren Bezug zur Ehe erzielt worden
sei. Diese Voraussetzung sei im vorliegenden Fall erfüllt. Zum Zeitpunkt
des Lottogewinns seien die Beteiligten schon rund acht Jahre getrennt gewesen,
und dem Vermögenszuwachs fehle jede innere Bindung zu der früheren
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ehelichen Lebensgemeinschaft, weil er aus einer mit der Lebensgefährtin des
Antragsgegners unterhaltenen Tippgemeinschaft stamme.
2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
a) Zu Recht hat das Beschwerdegericht allerdings zunächst den hälftigen
Anteil des Antragsgegners an dem erzielten Lottogewinn bei der Berechnung
der Zugewinnausgleichsforderung nach
Denn dieser Vermögenszuwachs ist dem Antragsgegner noch vor Rechtshängigkeit
des Scheidungsantrags zugeflossen (
analoger Anwendung des
werden.
aa) Nach
Eintritt des Güterstandes von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges
Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erwirbt, seinem Anfangsvermögen
hinzuzurechnen und damit vom Zugewinnausgleich ausgenommen. Einen
solchen Erwerb stellt der Lottogewinn eines Ehegatten nicht dar. § 1374
Abs. 2 BGB kann auf einen solchen Vermögenszuwachs auch nicht entsprechend
angewendet werden.
bb) Zwar wird im Schrifttum vereinzelt die Auffassung vertreten, dass ein
während der Zeit des Getrenntlebens eingetretener Vermögenszuwachs, der
nicht auf der gemeinsamen Lebensleistung der Ehegatten beruht, in entsprechender
Anwendung des
werden solle (so etwa Jaeger in Johannsen/Henrich Familienrecht
5. Aufl.
bei Trennung und Scheidung 5. Aufl. S. 12 f.; Schwab/Schwab Handbuch des
Scheidungsrechts 6. Aufl. Kap. VII Rn. 161). Der Bundesgerichtshof, auch der
Senat, hat jedoch bereits mehrfach entschieden, dass
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ausdehnenden Anwendung im Wege der Analogie nicht zugänglich ist (vgl. Senatsurteile
=
1307 Rn. 14 jeweils mwN). Dies entspricht auch der ganz überwiegenden Auffassung
im Schrifttum (Palandt/Brudermüller BGB 71. Aufl. § 1374 Rn. 19; NKBGB/
Heiß 2. Aufl. § 1374 Rn. 25; FAKomm-FamR/Weinreich 4. Aufl. § 1374
BGB Rn. 30; für Lottogewinne auch MünchKommBGB/Koch 6. Aufl. § 1374
Rn. 14; Jaeger in Johannsen/Henrich Familienrecht 5. Aufl.
Müting in Klein Handbuch Familienvermögensrecht Kap. 2 Rn. 1439).
cc) Die Fälle des
nicht stattfinden soll, stellen Ausnahmen von dem gesetzlichen Prinzip dar, wonach
es für den Zugewinnausgleich grundsätzlich nicht darauf ankommt, ob und
in welcher Weise der den Ausgleich fordernde Ehegatte zur Entstehung des
Zugewinns beigetragen hat (Senatsurteil
Rn. 16). Dabei sind die in
dadurch gerechtfertigt, dass der andere Ehegatte in diesen Fällen nicht zu
dem Erwerb beigetragen hat. Ein wesentlicher Grund für die gesetzliche Ausnahmeregelung
ist vielmehr, dass eine derartige Zuwendung meist auf persönlichen
Beziehungen des erwerbenden Ehegatten zu dem Zuwendenden oder
auf ähnlichen besonderen Umständen beruht (Senatsurteile
130, 377 =
Da dieses kennzeichnende Merkmal bei einem durch einen Lottogewinn erzielten
Vermögenszuwachs nicht gegeben ist, kommt eine erweiternde Anwendung
des
schon
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b) Soweit das Beschwerdegericht angenommen hat, der Antragsgegner
könne nach
soweit der von ihm erzielte Zugewinn auf dem Lottogewinn beruhe, hält
dies den Angriffen der Rechtsbeschwerde nicht stand.
aa) Nach
verweigern, soweit der Ausgleich des Zugewinns nach den
Umständen des Falles grob unbillig wäre. Die Vorschrift ermöglicht eine Korrektur
von Ergebnissen, die sich in besonders gelagerten Einzelfällen aus der
schematischen Anwendung der Vorschriften zur Berechnung des Ausgleichsanspruchs
ergeben können. Nicht ausreichend ist allerdings, dass sich die Unbilligkeit
allein aus dem vom Gesetzgeber im Interesse der Rechtssicherheit
und Praktikabilität festgelegten pauschalisierenden und schematischen Berechnungssystem
ergibt (vgl. dazu Jaeger in Johannsen/Henrich Familienrecht
5. Aufl.
Leistungsverweigerungsrecht aus
des Ausgleichsanspruchs in der vom Gesetz vorgesehenen Art und Weise
dem Gerechtigkeitsempfinden in unerträglicher Weise widersprechen würde
(Senatsurteile vom 9. Oktober 2013 - XII ZR 125/12 - zur Veröffentlichung bestimmt
und vom 18. März 1992 - XII ZR 262/90 -
dass Absatz 1 dieser Vorschrift ein Verschulden des den Ausgleich verlangenden
Ehegatten voraussetzt (vgl. Senatsurteil vom 6. Februar 2002 - XII ZR
213/00 -
Abs. 1 BGB gegeben ist, ist aufgrund einer umfassenden Abwägung aller relevanten
Umstände zu beurteilen. Ihre Würdigung ist grundsätzlich Sache des
Tatrichters, die nur einer eingeschränkten rechtsbeschwerderechtlichen Überprüfung
unterliegt (vgl. Senatsurteile vom 9. Oktober 2013 - XII ZR 125/12 - zur
Veröffentlichung bestimmt und vom 18. März 1992 - XII ZR 262/90 - FamRZ
1992, 787, 789).
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bb) Auch an diesen eingeschränkten Prüfungsmaßstäben gemessen
kann die angefochtene Entscheidung keinen Bestand haben. Die vom Beschwerdegericht
angeführten Umstände rechtfertigen die Annahme einer groben
Unbilligkeit i. S. v.
(1) Die Tatsache, dass der für den Zugewinnausgleich maßgebliche
Vermögenszuwachs zu einer Zeit erfolgte, zu der die Ehegatten bereits längere
Zeit getrennt lebten, rechtfertigt für sich allein betrachtet die Anwendung des
- zur Veröffentlichung bestimmt). Zwar wird im Schrifttum die Auffassung vertreten,
in solchen Fällen fehle es an einer wesentlichen Voraussetzung für den
Ausgleich des in der Trennungszeit erzielten Zugewinns (Staudinger/Thiele
BGB [2007] § 1381 Rn. 24; Thiele
12. Aufl. § 1381 Rn. 16; Schröder
[Stand: 1. August 2012] § 1381 Rn. 11; Jaeger
der Senat jedoch nicht beizutreten. Nach der gesetzlichen Regelung des
in den Zeitraum, für den ein Zugewinnausgleich stattfindet. Vermögensänderungen,
die in der Zeit zwischen der Trennung und der Rechtshängigkeit
des Scheidungsantrags eingetreten sind, sind deshalb in die Ausgleichsberechnung
einzubeziehen (Senatsurteil vom 9. Oktober 2013 - XII ZR 125/12 -
zur Veröffentlichung bestimmt). Hinzu kommt, dass die
Ehegatten, der keinen Antrag auf Scheidung der Ehe stellen möchte, die
Möglichkeit eröffnen, nach einer dreijährigen Trennungszeit die vorzeitige Aufhebung
der Zugewinngemeinschaft zu verlangen, um damit zu verhindern, dass
ein bei ihm später eintretender Vermögenszuwachs im Zugewinnausgleichsverfahren
Berücksichtigung findet. In dem vor dem 1. September 2009 geltenden
Zugewinnausgleichsrecht bestanden vergleichbare Möglichkeiten. Wenn der
Ausgleichsverpflichtete von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch macht, ist der
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Ausgleich - ohne Hinzutreten weiterer Umstände - nicht grob unbillig (Senatsurteil
vom 9. Oktober 2013 - XII ZR 125/12 - zur Veröffentlichung bestimmt mwN).
(2) Zutreffend weist die Rechtsbeschwerde darauf hin, dass auch die
Herkunft des Zugewinns im Rahmen von
ist (vgl. Senatsurteil vom 18. März 1992 - XII ZR 262/90 - FamRZ
1992, 787, 788). Der Zugewinnausgleich soll nach seinem Grundgedanken der
Teilhabe an dem während der Ehe gemeinsam erwirtschafteten Vermögen dienen
(Senatsurteil vom 6. Februar 2002 - XII ZR 213/00 -
607). Die vom Gesetz vorgesehene pauschalisierte Berechnungsweise differenziert
dabei nicht danach, in welchem Umfang die Ehegatten zum Vermögenserwerb
während der Ehe beigetragen haben (vgl. hierzu schon Senatsurteil
vom 9. Juli 1980 - IVb ZR 531/80 -
bei der Auslegung des
nicht etwa schon dann eingreifen, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte
keinen Beitrag zur Entstehung des Zugewinns geleistet hat.
(3) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts führt auch die Gesamtschau
dieser beiden Umstände nicht zur Annahme einer groben Unbilligkeit
i. S. v.
Zwar hat der Senat in einer früheren Entscheidung ausgeführt, dass bei
der im Rahmen der Prüfung des
auch eine außergewöhnlich lange Trennungszeit und der Umstand,
dass der ausgleichspflichtige Ehegatte sein Endvermögen erst nach der Trennung
und ohne jeglichen inneren Bezug zu der ehelichen Lebensgemeinschaft
erwirtschaftet hat, zu berücksichtigen sei (Senatsurteil vom 6. Februar 2002
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aber schon nicht entnehmen, dass allein diese beiden Gesichtspunkte ohne
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Hinzutreten sonstiger Umstände die Annahme einer groben Unbilligkeit rechtfertigen
könnten.
Zudem lagen die Umstände des seinerzeit zu beurteilenden Sachverhalts
grundlegend anders als im vorliegenden Fall. Die Parteien des damaligen
Rechtsstreits hatten lediglich drei Jahre in ehelicher Gemeinschaft und bis zur
Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags mehr als 17 Jahre getrennt gelebt.
Hinzu kamen besondere Umstände bei der Trennung der damaligen Ehegatten.
Demgegenüber lebten die Beteiligten im vorliegenden Fall bei einer (bis zum
Anfall des Lottogewinns) achtjährigen Trennungszeit immerhin 29 Jahre in ehelicher
Lebensgemeinschaft. Aus der Ehe sind drei mittlerweile erwachsene Kinder
hervorgegangen. Zudem beruht der maßgebliche Vermögenszuwachs hier -
im Gegensatz zum Ausgangsfall der genannten Entscheidung aus dem Jahr
2002 - nicht auf besonderen persönlichen Anstrengungen des Ausgleichspflichtigen
während der Trennungszeit. Im Hinblick darauf können im vorliegenden
Fall allein die Zeit des Getrenntlebens und die Tatsache, dass der Vermögenszuwachs
des Antragsgegners aus einem Lottogewinn stammt, ohne Hinzutreten
weiterer Umstände eine grobe Unbilligkeit i. S. v.
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3. Der Senat kann in der Sache abschließend entscheiden, weil weitere
tatrichterliche Feststellungen nicht mehr zu erwarten sind.
Klinkhammer Schilling Günter
Botur Guhling
Vorinstanzen:
AG Mönchengladbach, Entscheidung vom 29.06.2011 - 39 F 232/10 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 09.12.2011 - II-5 UF 183/11 -
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Entscheidung, Urteil
Gericht:BGH
Erscheinungsdatum:16.10.2013
Aktenzeichen:XII ZB 277/12
Rechtsgebiete:Eheliches Güterrecht
Erschienen in: Normen in Titel:BGB §§ 1374, 1381