Nichtigkeit einer Vollmacht bei nichtigem korrespondierendem Geschäftsbesorgungsvertrag
Bürgerliches Recht
1.
Vollmacht bei nichtigem korrespondierendem Geschäftsbesorgungsvertrag)
a) Ist ein umfassender Geschäftsbesorgungsvertrag auf
eine unzulässige Rechtsberatung gerichtet und daher
wegen Verstoßes gegen
BGB nichtig, so ist davon nach dem Schutzzweck
grundsätzlich auch die vom Auftraggeber dem Geschäftsbesorger erteilte Vollmacht betroffen.
b)
kommen auch dann zurAnwendung, wenn die Bevollmächtigung des Geschäftsbesorgers gemäß Art. 1 § 1
RBerG i. V. mit
BGH, Urteil vom 25.3.2003, XI ZR 227/02; mitgeteilt von
Wolfgang Wellner, Richter am BGH
Zum Sachverhalt:
Die klagende Bank verlangt vom Beklagten die Rückzahlung zweier
Darlehen, die sie ihm zur Finanzierung des Kaufpreises einer Eigentumswohnung gewährt hat. Der Beklagte wurde am 5.11.1992 von
einem Anlagevermittler geworben, ohne Einsatz von Eigenkapital ein
Studentenappartement im Rahmen eines Steuersparmodells zu kaufen. Noch am gleichen Tag unterbreitete er einer Steuerberatungsgesellschaft mbH (im folgenden: Geschäftsbesorgerin) ein notarielles
Angebot auf Abschluss eines umfassenden Geschäftsbesorgungsvertrages zum Erwerb der Eigentumswohnung. Zugleich erteilte er
ihr eine unwiderrufliche Vollmacht zur Vornahme aller Rechtsgeschäfte, Rechtshandlungen und Maßnahmen, die für den Eigentumserwerb und gegebenenfalls die Rückabwicklung erforderlich oder
zweckdienlich erschienen. Unter anderem wurde die Geschäftsbesorgerin bevollmächtigt, namens und für Rechnung des Beklagten den
Kauf- und Werklieferungsvertrag, Darlehensverträge und alle erforderlichen Sicherungsverträge abzuschließen. Die Geschäftsbesorgerin nahm das Angebot mit notarieller Erklärung an. Sie schloss namens des Beklagten am 17.12.1992 mit dem Bauträger einen notariellen Kaufvertrag über die Eigentumswohnung ab und nahm zur
Finanzierung des Kaufpreises von 82.551 DM sowie der Nebenkosten am gleichen Tag bei der Klägerin einen Zwischenkredit über
97.744 DM auf. Die endgültigen Darlehensverträge über 16.881 DM
und 91.723 DM wurden von der Geschäftsbesorgerin für den Beklagten am 27.9./6.10.1993 mit der Klägerin geschlossen.
Seit April 1998 bediente der Beklagte die aufgenommenen Darlehen
nicht mehr. Die Klägerin kündigte daraufhin mit Schreiben vom 15.7.
und 30.9.1998 die Darlehensverträge fristlos. Mit der Klage nimmt
sie den Beklagten auf Rückzahlung der Restdarlehen in Anspruch.
Der Beklagte hält dem unter anderem entgegen: Der Geschäftsbesorgungsvertrag und die mit ihm verbundene Vollmacht seien wegen
Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz unwirksam. Die demnach
nichtigen Darlehensverträge seien zudem nach dem Haustürwiderrufsgesetz widerrufen worden. Außerdem hafte die Beklagte wegen
unterlassener Aufklärung und Fehlberatung auf Schadensersatz.
Die auf Zahlung von 109.686,70 DM zuzüglich Zinsen gerichtete
Klage hatte in den Vorinstanzen Erfolg.
Aus den Gründen:
Die Revision des Beklagten ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der
Sache an das Berufungsgericht.
(…)
486 MittBayNot 6/2003Bürgerliches Recht
II.
(…)
1. Der Revision kann (…) nicht gefolgt werden, soweit sie
meint, die Darlehensvertragserklärungen seien vom Beklagten gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG a. F. wirksam widerrufen
worden. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats
(
108/99,
auf die Haustürsituation des Vertretenen bei der Vollmachtserteilung, sondern auf die des Vertreters bei Abschluss des
Darlehensvertrages an. Dass sich in den Fällen, in denen das
Rechtsgeschäft aufgrund einer bindenden Weisung des Vertretenen im Sinne des
ist, bei wertender Betrachtung eine andere rechtliche Beurteilung ergeben kann (vgl. Senat, BGHZ a. a. O., 228 f.), ist
hier ohne Bedeutung. Für eine solche Ausnahmesituation ist
nichts ersichtlich; die Revision vermag eine vergleichbare
Interessenlage auch nicht aufzuzeigen.
2. Indessen wendet sich die Revision zu Recht gegen die
Ansicht des Berufungsgerichts, die der Geschäftsbesorgerin
erteilte Vollmacht sei gemäß
nach den allgemeinen Regeln über die Duldungsvollmacht
der Klägerin gegenüber als gültig zu behandeln.
a) Richtig ist allerdings der rechtliche Ausgangspunkt des
Berufungsgerichts, der der notariellen Vollmachtserteilung
zugrunde liegende umfassende Geschäftsbesorgungsvertrag
sei wegen Verstoßes gegen
mit
des Bundesgerichtshofes bedarf derjenige, der ausschließlich
oder hauptsächlich die Abwicklung des Grundstückserwerbs
im Rahmen eines Bauträgermodells für den Käufer besorgt,
der Erlaubnis nach
(
ZR 321/00,
155/01,
188/02, Urteilsumdr. S. 6, m. w. Nachw.). Auch im vorliegenden Streitfall oblag der Geschäftsbesorgerin nach dem Vertragsinhalt nicht die Wahrnehmung wirtschaftlicher Belange,
wie z. B. die Prüfung der Rentabilität und Zweckmäßigkeit
der Investitionsentscheidung. Vielmehr stellt die ihr eingeräumte Befugnis, ein ganzes Bündel von Verträgen für den
Beklagten abzuschließen, eine gewichtige rechtsbesorgende
Tätigkeit dar, die über das hinausgeht, was bei Geschäftsbesorgungen wirtschaftlicher Art üblich ist und gewöhnlich
nicht als Betätigung auf rechtlichem Gebiet empfunden wird
(vgl. BGH, Urteil vom 12.3.1987, I ZR 31/85, NJW 1987,
3005).
b) Die Nichtigkeit des Geschäftsbesorgungsvertrages erfasst auch die der Geschäftsbesorgerin zur Ausführung des
Vertrags erteilte Abschlussvollmacht. Entgegen der Ansicht
des Berufungsgerichts kommt es hierfür nicht entscheidend
darauf an, ob Vollmacht und Grundgeschäft nach dem erkennbaren Willen der Vertragsparteien zu einem einheitlichen
Rechtsgeschäft gemäß
Welche Auswirkungen die Nichtigkeit des Geschäftsbesorgungsvertrages auf die dem Geschäftsbesorger (Treuhänder)
Rechtsprechung
RECHTSPRECHUNG
zum Zwecke der umfassenden Geschäftsbesorgung erteilte
Vollmacht hat, ist streitig. Nach der – dem Berufungsurteil
zugrunde liegenden – Auffassung kann der Verstoß gegen
das Rechtsberatungsgesetz nur dann – mittelbar – auch zur
Nichtigkeit der Vollmacht führen, wenn die Nichtigkeit des
Geschäftsbesorgungsvertrages gemäß
Vollmacht durchschlägt (Edelmann,
Ganter,
wird damit begründet, dass sich das Verbot des Art. 1 § 1
RBerG nur gegen den Rechtsberater richte und mithin nicht
zur Nichtigkeit der Vollmacht führen könne, die als einseitiges Rechtsgeschäft durch den Vertragspartner des Rechtsberaters erteilt werde. Nach Auffassung des III. Zivilsenats des
Bundesgerichtshofes (Urteil vom 11.10.2001, III ZR 182/00,
RBerG i. V. mit
ohne weiteres auch zur Nichtigkeit der Vollmacht (so auch
Reiter/Methner,
der III. Zivilsenat auf den Schutzzweck des Rechtsberatungsgesetzes abgestellt.
Rechtsuchenden vor unsachgemäßer Beratung und Vertretung
sowie deren häufig nachteiligen rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen. Dieser sei nur dann zu erreichen, wenn auch
die die Vertretung ermöglichende Vollmacht für unwirksam
erachtet werde. Der erkennende Senat hat bereits in seinem
Urteil vom 14.5.2002 (XI ZR 155/01,
zum Ausdruck gebracht, dass er mit Rücksicht auf die Zweckrichtung des Rechtsberatungsgesetzes der vom III. Zivilsenat
des Bundesgerichtshofes vertretenen Auffassung zuneigt, und
sich dieser mit Urteil vom 18.3.2003 (XI ZR 188/02, Urteilsumdr. S. 8) angeschlossen (ebenso BGH, Urteil vom
16.12.2002, II ZR 109/01,
in BGHZ vorgesehen).
Zwar erfolgt die Vollmachtserteilung durch einseitige Willenserklärung des Vertretenen (siehe z. B. Soergel/Leptien,
BGB, 13. Aufl., § 167 Rdnr. 4; MünchKomm/Schramm, BGB,
4. Aufl., § 167 Rdnr. 4; differenzierend Müller-Freienfels, Die
Vertretung beim Rechtsgeschäft, S. 243 ff.). Dies schließt es
aber nicht aus, die Wirksamkeit der Vollmacht nach dem
Schutzzweck des
widerrufen werden kann. Es wäre daher verfehlt, unter diesen
besonderen Umständen den Unterschied zwischen „einseitigen“
und „mehrseitigen“ Rechtsgeschäften und nicht den Schutzzweck des
c) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die
streitige Vollmacht weder in (entsprechender) Anwendung
von
gegenüber für wirksam zu erachten.
aa)
die Revision meint – auch dann anwendbar, wenn die Bevollmächtigung des Geschäftsbesorgers unmittelbar gegen Art. 1
§§ 171 bis 173 BGB sowie die Grundsätze der Duldungs- und
Anscheinsvollmacht sind Anwendungsfälle des allgemeinen
Rechtsgrundsatzes, dass derjenige, der einem gutgläubigen
Dritten gegenüber zurechenbar den Rechtsschein einer Bevollmächtigung eines anderen setzt, sich so behandeln lassen
muss, als habe er dem anderen wirksam Vollmacht erteilt
(vgl.
Bürgerliches Recht
155/01,
Rücksicht darauf, aus welchen Gründen sich die Bevollmächtigung eines anderen als nichtig erweist (vgl.
230; Senatsurteil vom 22.10.1996, XI ZR 249/95, WM 1996,
2230, 2232). Nur so kann dem Schutz des Rechtsverkehrs,
den die allgemeine Rechtsscheinhaftung bezweckt, ausreichend Rechnung getragen werden. Dementsprechend ist der
erkennende Senat bereits in seinen Urteilen vom 18.9.2001
(XI ZR 321/00,
(XI ZR 155/01,
dass der Vertragspartner bei einem Verstoß des Vertreters gegen das Rechtsberatungsgesetz den Schutz von § 171 und
Die Ausführungen der Revision geben zu einer abweichenden
Beurteilung keinen Anlass. Das Verbot unerlaubter Rechtsberatung richtet sich nicht gegen den Vertragspartner des vertretenen Rechtsuchenden, sondern gegen den Vertreter. Es soll
den Rechtsuchenden vor sachunkundigen unbefugten Rechtsberatern schützen (
Innenverhältnis zwischen dem Vertreter und dem Vertretenen.
Dem Vertragspartner gleichwohl den Schutz der §§ 171 ff.
BGB sowie der Grundsätze über die Duldungs- und Anscheinsvollmacht zu versagen, besteht umso weniger Anlass, als der
Vertretene sich gegebenenfalls an seinen unbefugten Rechtsberater halten kann.
bb)
verkannt hat – voraus, dass der Klägerin spätestens bei Abschluss der Darlehensverträge vom 27.9./6.10.1993 entweder
das Original oder eine Ausfertigung der notariellen Vollmachtsurkunde vom 5.11.1992 vorgelegt worden ist (vgl.
249/95,
155/01,
dazu streitig vorgetragen. Feststellungen hat das Berufungsgericht insoweit nicht getroffen. In der Revisionsinstanz kann
die der Geschäftsbesorgerin erteilte Vollmacht danach nicht
gemäß
cc) Allerdings kann eine nicht wirksam erteilte Vollmacht
über
wirksam zu behandeln sein (vgl.
Das ist der Fall, wenn das Vertrauen des Dritten auf den
Bestand der Vollmacht an andere Umstände als an die Vollmachtsurkunde anknüpft und nach den Grundsätzen über die
Duldungsvollmacht schutzwürdig erscheint (
62, 64; Senatsurteile vom 22.10.1996, XI ZR 249/95, WM
1996, 2230, 2232, und vom 14.5.2002, XI ZR 155/01, WM
2002, 1273, 1274 f.). In Betracht kommen dabei ausschließlich bei oder vor Vertragsschluss vorliegende Umstände. Denn
eine Duldungsvollmacht ist nur gegeben, wenn der Vertretene
es – in der Regel über einen längeren Zeitraum – wissentlich
geschehen lässt, dass ein anderer für ihn ohne eine Bevollmächtigung als Vertreter auftritt und der Vertragspartner dieses bewusste Dulden dahin versteht und nach Treu und Glauben verstehen darf, dass der als Vertreter Handelnde bevollmächtigt ist (st. Rspr., siehe etwa BGH, Urteile vom 10.3.1953,
I ZR 76/52, LM
181/54,
1992, 989, 990; Senatsurteil vom 14.5.2002, XI ZR 155/01,
So ist es hier aber nicht: Der Umstand, dass der Beklagte auf
die Mitteilung der Klägerin vom 30.12.1992 über das mit VerRechtsprechung
MittBayNot 6/2003
Bürgerliches Recht
trag vom 17.12.1992 zur Vorfinanzierung des Kaufpreises errichtete Darlehenskonto geschwiegen, ihr am 5.11.1992 eine
Ermächtigung zum Einzug von Forderungen erteilt, Gehaltsnachweis und Steuererklärung vorgelegt sowie die Sicherungszweckerklärung unterschrieben zurückgesandt hat, begründet
entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts in Bezug auf die
streitgegenständlichen Darlehensverträge vom 27.9./6.10.1993
keinen Rechtsschein für eine Duldungsvollmacht. Zwar hat
der erkennende Senat in der zitierten Entscheidung vom
22.10.1996 (XI ZR 249/95,
Fall bejaht, in dem der Vertretene auf eine Mitteilung der
Bank über die Einrichtung von Darlehenskonten für ihn geschwiegen, den vollmachtlosen Vertreter an dem zeitlich unmittelbar danach vorgenommenen Abschluss des Darlehensvertrages nicht gehindert hatte und die kreditgebende Bank
dieses Verhalten des Vertretenen unabhängig von der Wirksamkeit der notariellen Vollmacht dahin werten konnte, der
als Vertreter Handelnde habe Vollmacht. Damit kann aber der
vorliegende Streitfall – anders als die Revisionserwiderung
meint – nicht verglichen werden. Die Mitwirkungshandlungen des Beklagten betreffen alle lediglich die Vorfinanzierung
des Kaufpreises und haben keinen Bezug zu den erst rund
neun Monate später von der Geschäftsbesorgerin in seinem
Namen abgeschlossenen Darlehensverträgen. Für die Annahme, dass der Beklagte hinsichtlich dieser Verträge einen
rechtlich relevanten Rechtsschein nach den Grundsätzen der
Duldungsvollmacht gegenüber der Klägerin hervorgerufen
hat, fehlt daher die notwendige Tatsachengrundlage. Dass die
Klägerin bei Abschluss der endgültigen Darlehensverträge
nicht nur auf die notarielle Vollmachtsurkunde vom 5.11.1992
vertraut, sondern die Mitwirkungshandlungen des Beklagten
für ein bewusstes „Dulden“ des Handelns der Geschäftsbesorgerin gehalten und zur Grundlage ihrer Willensentscheidungen gemacht hat, ist von ihr in den Tatsacheninstanzen auch
nicht geltend gemacht worden.
2. MaBV §§ 3, 7 (Unzulässige Vermischung der Sicherheiten der
Eine Vermischung der Sicherheiten des
MaBV mit Baufortschritt reduziert, ist unzulässig.
BGH, Urteil vom 6.5.2003, XI ZR 33/02; mitgeteilt von Wolfgang Wellner, Richter am BGH
Zum Sachverhalt:
Die Kläger schlossen einen notariellen Kaufvertrag mit dem Bauträger K. über zwei zu errichtende Eigentumswohnungen. Der Kaufpreis in Höhe von 519.640 DM – finanziert durch ein Darlehen der
B-Bank – sollte nach § 3 Nr. 1 des Vertrages in Raten nach Baufortschritt, die erste Rate von 30 % nach Beginn der Erdarbeiten, gezahlt
werden, oder – alternativ nach § 3 Nr. 2 – binnen 14 Tagen, nachdem
der Bauträger den Käufern eine der MaBV entsprechende Bürgschaft
eines inländischen Kreditinstituts ausgehändigt hatte, die „nach
Erreichen des jeweiligen Bautenstandes und Vorliegen der übrigen
Fälligkeitsvoraussetzungen wieder zurückzugeben ist“.
Am 17.12.1996 gab die Beklagte gegenüber den Klägern eine Bürgschaftserklärung über eine selbstschuldnerische Bürgschaft ab, die auszugsweise wie folgt lautete:
„Zur Sicherung aller etwaigen Ansprüche des Auftraggebers gegen den Gewerbetreibenden auf Rückgewähr oder Auszahlung
der vorgenannten Vermögenswerte, die der Gewerbetreibende
erhalten hat oder zu deren Verwendung er ermächtigt worden ist,
MittBayNot 6/2003
übernehmen wir … hiermit die selbstschuldnerische Bürgschaft
unter Verzicht auf die Einreden der Anfechtbarkeit, der Aufrechenbarkeit und der Vorausklage bis zum Höchstbetrag von
DM 519.640 …
Der verbürgte Höchstbetrag vermindert sich jeweils um den Betrag, der nach dem obigen Kaufvertrag zur Zahlung fällig ist.“
Daraufhin zahlten die Kläger, die ihre Ansprüche aus der Bürgschaft
der darlehensfinanzierenden B-Bank abgetreten haben, den vollen
Kaufpreis.
Weil der Bauträger seiner Verpflichtung, das Objekt bis zum 31.12.1997
fertigzustellen, nicht nachkam, traten die Kläger vom Vertrag zurück
und verlangen, gestützt auf die Bürgschaft und eine Ermächtigung
der B-B-Bank, an diese Zahlung von 519.640 DM (= 265.687,71 €)
nebst 4 % Zinsen, Zug um Zug gegen Erteilung einer Löschungsbewilligung für die zugunsten der Bank eingetragene Sicherungsgrundschuld, hilfsweise auch Zug um Zug gegen Löschung einer zu ihren
Gunsten eingetragenen Auflassungsvormerkung.
Das Landgericht hat der Klage mit Rücksicht auf eine Reduzierung
der Bürgschaft um die mit Beginn der Erdarbeiten fällige erste Kaufpreisrate von 155.892 DM nur in Höhe von 363.748 DM stattgegeben. Die Berufung der Kläger ist erfolglos geblieben. Mit der Revision
verfolgen die Kläger den Zahlungsanspruch in voller Höhe weiter.
Aus den Gründen:
Die Revision der Kläger ist nicht begründet.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
Der Höchstbetrag der Bürgschaft habe sich um die schon vor
der Rücktrittserklärung der Kläger fällig gewordene erste
Kaufpreisrate vermindert. Eine andere Auslegung komme angesichts des eindeutigen Wortlauts der Bürgschaftserklärung,
die auf die in § 3 Abs. 1 des Kaufvertrages festgelegte Ratenzahlungsweise nach Baufortschritt Bezug nehme, nicht in
Betracht. Ein etwaiger Verstoß der beschränkten Bürgschaft
gegen
berücksichtigungsfähig, da sich die Makler- und Bauträgerverordnung nicht an Kreditinstitute richte. Die Regelung über
die Reduzierung der Höchstbetragsbürgschaft, die bereits
nach ihrem äußeren Erscheinungsbild als AGB-Klausel angesehen werden könne, verstoße nicht gegen
sich die Höhe einer Bürgschaft grundsätzlich aus den jeweils
zu sichernden Forderungen ergebe. Auch eine unangemessene
Regelung im Sinne von
etwaiger Verstoß gegen die MaBV das hier maßgebliche
AGB-Verhältnis zwischen den Klägern als Kunden und der
Beklagten als Verwenderin nicht berühre.
II.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung stand.
Die in der Revisionsinstanz nur eingeschränkt überprüfbare
(vgl. BGH, Urteil vom 27.6.2001, VIII ZR 235/00, WM 2001,
1863, 1864), zur Abweisung der Klage führende Auslegung
des Bürgschaftsvertrages durch das Berufungsgericht ist rechtlich nicht zu beanstanden.
1. Bei der Vereinbarung, „der verbürgte Höchstbetrag vermindert sich jeweils um den Betrag, der nach dem obigen
Kaufvertrag zur Zahlung fällig ist“, handelt es sich – entgegen
der Ansicht des Berufungsgerichts – nicht um eine AGBKlausel, die das Revisionsgericht selbständig auslegen könnte
(
MaBV-Bürgschaft bezeichnet – im Übrigen weitgehend der
Anlage 7 des Musterentwurfs der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum § 34 c Gewerbeordnung und zur Maklerund Bauträgerverordnung (abgedruckt bei Marcks, MaBV,
Entscheidung, Urteil
Gericht:BGH
Erscheinungsdatum:25.05.2003
Aktenzeichen:XI ZR 227/02
Rechtsgebiete:Vollmacht, Genehmigung, Ermächtigung
Erschienen in: Normen in Titel:BGB §§ 171, 172; RBerG Art. 1 § 1