Erbengemeinschaft ist weder rechts- noch parteifähig
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Dokumentnummer: 8zb94_05
letzte Aktualisierung: 17.10.2006
BGH, 17.10.2006 - VIII ZB 94/05
Erbengemeinschaft ist weder rechts- noch parteifähig
Die Erbengemeinschaft ist weder rechtsfähig noch parteifähig. Die Grundsätze zur
Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (
der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (
Erbengemeinschaft zu übertragen.
Gründe:
I.
Die Kläger verlangen von den Beklagten die Zustimmung zur Mieterhöhung für eine
Wohnung. Den Mietvertrag haben die Kläger, die Mitglieder einer Erbengemeinschaft
sind, auf den Namen "F. S. 's Erben" geschlossen.
Im Zeitpunkt der Klagezustellung hatte die Klägerin zu 5 ihren Wohnsitz in den
Vereinigten Staaten von Amerika. Das Amtsgericht hat die Beklagten antragsgemäß
verurteilt. Dagegen haben die Beklagten Berufung zum Landgericht eingelegt. Das
Landgericht hat die Berufung durch Beschluss als unzulässig verworfen. Hiergegen
wenden die Beklagten sich mit der Rechtsbeschwerde.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.
1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß
statthaft. Sie ist nach
zulässig, weil sich die Frage stellt, ob die Erbengemeinschaft in entsprechender
Anwendung
der
Grundsätze
zur
Teilrechtsfähigkeit
der
Wohnungseigentümergemeinschaft (
parteifähig anzusehen ist. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß
fristgerecht eingelegt und begründet worden.
2. Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. Zu Recht hat das Berufungsgericht die
Berufung der Beklagten gemäß
für die Entscheidung über das Rechtsmittel nicht das Landgericht, sondern das
Oberlandesgericht zuständig ist. Die Oberlandesgerichte sind nach § 119 Abs. 1 Nr. 1
Buchst. b GVG zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel
der Berufung und der Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte in
Streitigkeiten über Ansprüche, die von einer oder gegen eine Partei erhoben werden,
die ihren allgemeinen Gerichtsstand im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit in erster Instanz
außerhalb des Geltungsbereichs des Gerichtsverfassungsgesetzes hatte. Diese
Voraussetzungen für die Berufungszuständigkeit des Oberlandesgerichts sind hier
erfüllt.
a) Die Klägerin zu 5 hatte im Zeitpunkt der Zustellung der vor dem Amtsgericht
erhobenen Klage ihren Wohnsitz und damit gemäß
Gerichtsstand im Ausland. Die Klägerin zu 5 ist - wie das Berufungsgericht im Ergebnis
zutreffend angenommen hat - auch Partei.
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ergibt sich dies allerdings nicht schon
daraus, dass die Kläger zu 1 bis 8 in der Klageschrift als "Kläger" bezeichnet sind. Denn
gemeint sind. Da die Kläger die Zustimmung zur Mieterhöhung aufgrund eines
Mietvertrages verlangen, den sie als Mitglieder einer Erbengemeinschaft auf den
Namen "F. S. ’s Erben" geschlossen haben, kommen als Partei sowohl die einzelnen
Erben als auch die Erbengemeinschaft in Betracht. Ist eine Parteibezeichnung - wie hier
gemeint ist (vgl. BGH, Urteil vom 12. Oktober 1987 - II ZR 21/87,
1988, 1585 unter II 3 a m.w.Nachw.). Dabei ist maßgeblich auf die Sicht des
Empfängers der prozessualen Erklärung abzustellen. Ist nur eine der als Partei in Frage
kommenden Personen oder Personenmehrheiten parteifähig, ist die Parteibezeichnung
im Zweifel dahin auszulegen, dass damit die parteifähige Person oder
Personenmehrheit gemeint ist. Denn der Empfänger der prozessualen Erklärung kann
bei der gebotenen objektiven Betrachtungsweise nicht annehmen, dass eine nicht
parteifähige Partei am Prozess beteiligt sein soll.
Im Streitfall kommt es demnach entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts darauf an,
ob die Erbengemeinschaft rechtsfähig ist. Nur wenn und soweit die Erbengemeinschaft
rechtsfähig und damit parteifähig ist, kann sie selbst am Prozess als Kläger beteiligt
sein; andernfalls sind die einzelnen Erben als Kläger anzusehen. Der
Bundesgerichtshof hat bereits entschieden (Urteil vom 11. September 2002 - XII ZR
187/00,
nicht aus der Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts
(
auch die Grundsätze zur Rechtsfähigkeit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer
(
der
Erbengemeinschaft
ist
nicht
mit
der
Rechtsstellung
der
Wohnungseigentümergemeinschaft vergleichbar. Insbesondere ist sie - anders als
diese - nicht zur dauerhaften Teilnahme am Rechtsverkehr bestimmt oder geeignet. Sie
ist nicht auf Dauer angelegt, sondern auf Auseinandersetzung gerichtet. Sie verfügt
nicht über eigene Organe, durch die sie im Rechtsverkehr handeln könnte. Die
Erbengemeinschaft ist daher kein eigenständiges, handlungsfähiges Rechtssubjekt,
sondern lediglich eine gesamthänderisch verbundene Personenmehrheit, der mit dem
Nachlass ein Sondervermögen zugeordnet ist (vgl. BGH, Urteil vom 11. September
2002 aaO m.w.Nachw. auch zur Gegenansicht). Im Streitfall sind daher die einzelnen
Erben, darunter die Klägerin zu 5, als Kläger anzusehen.
b) Das Oberlandesgericht ist auch dann nach
einheitlich zuständig, wenn nur einer von mehreren Streitgenossen - wie hier die
Klägerin zu 5 - seinen allgemeinen Gerichtsstand im Ausland hat. Das gilt - entgegen
der Ansicht der Rechtsbeschwerde - grundsätzlich unabhängig davon, ob es sich um
eine einfache oder um eine notwendige Streitgenossenschaft handelt. Für diese
Auslegung spricht, wie der Senat bereits ausgeführt hat, sowohl die
Vereinfachungstendenz des Gesetzes als auch sein Zweck, in Fällen mit
Auslandsberührung die Rechtssicherheit durch eine obergerichtliche Rechtsprechung
unter II 2 b;
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf
Entscheidung, Urteil
Gericht:BGH
Erscheinungsdatum:17.10.2006
Aktenzeichen:VIII ZB 94/05
Rechtsgebiete:Erbengemeinschaft, Erbauseinandersetzung
Erschienen in:
DNotZ 2007, 134-135
NJW 2006, 3715-3716
NotBZ 2006, 426
Rpfleger 2007, 75-76
ZNotP 2007, 68-69
Zerb 2007, 1
BGB § 2032; GVG § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b