OLG Hamm 26. November 1996
15 W 355/96
BGB §§ 2100, 2136

Einsetzung der Ehefrau als befreite Vorerbin

Folgen der SchenkungseinbuBe zu tragen habe. Bei einer
Schenkung unter Ehegatten verbleibe der verschenkte Gegenstand hingegen regelm那ig gemeinschaftliches Verm6gen, so
daB der Schenker weiterhin im GenuB des verschenkten
Gegenstandes bleibe. Das Fehlen einer Benachteiligungsabsicht k6nne deshalb dort nicht vermutet werden. Dieser
Grundgedanke gelte aber in gleicher Weise bei Schenkungen
an einen befreundeten Partner vor einer EheschlieBung. Auch
in diesem Fall habe der Erblasser die Folgen der Schenkung
(zu面ndest) wahrend der Dauer der nachfolgenden Ehe nicht
zu tragen. Der§2325 Abs. 3 Hs. 2 mtisse deshalb wegen der
identischen Interessenlage auch auf solche F組le entsprechend
angewandt werden.
Dem vermag der Senat nicht zu folgen.
Dagegen spricht zunachst einmal der Wortlaut des Gesetzes.
Die rein tatsachliche Aufrechterhaltung eines schehkungsbedingten Zustandes nach einer EheschlieBung ist nicht selber
eine,, Schenkung" unter Ehegatten, die einen entsprechenden
Vertrag voraussetzt. Zudem ist die Benachteiligung Dritter
bei vorehelichen Schenkungen regelmaBig kein tragendes
Motiv, da der Schenker dortjederzeit damit rechnen muB, den
geschenkten Gegenstand endgtiltig zu verlieren. Die spatere
Eheschli鴎ung kann aber die zun如hst nicht gegebene Benachteiligungsabsicht nicht nachtr註glich begrnden.
Im u brigen mag zwar der Gedanke, d鴻 der Erblasser die
Folgen der Schenkung nicht zu tragen habe, fr den Fall
zutreffen, d鴻 die Heirat zeitlich unmittelbar auf die Schenkung folgt. Je 1如ger die Schenkung aber zurtickliegt, desto
geringer wird die W山rscheinlichlceit, daB der Beschenkte im
Zeitpunkt der EheschlieBung noch im Besitz des geschenkten
Gegenstandes ist und der Schenker so面t wahrend der Ehe
noch an ihm partizipieren kann. Dies gilt umso mehr, wenn es
sich dabei um Geld oder verbrauchbare Sachen gehandelt hat.
Sollen diese also ausgeklammert werden? Wie ehenah soll im
tibrigen die Schenkung sein, um schon eine entsprechende
Anwendung der Sonderregelung fr Ehegatten zu rechtfertigen? Praktikable Abgrenzungskriterien, die die Gefahr
der Rechtsunsicherheit vermeiden k6nnten, lassen sich hier
nach Ansicht des Senats nicht finden.
Zu bedenken ist schlieBlich auch, worauf v. Olshausen in
FaniRZ 1995, 717, 719, zu Recht hinweist, daB auch bei
Schenkungen unter Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft von vornherein die M6glichkeit einer Weiternutzung des geschenkten Gegenstandes durch den Schenker
gegeben ist. Eine analoge Anwendung des§2325 Abs. 3 Hs. 2
auf Schenkungen in nichtehelichen Lebensgemeinschaften,
also eine in allen Fallen geltende Verschiebung des Fristbeginns auf den Zeitpunkt der Beendigung eines solchen Zusanimenlebens wird aber zu Recht abgelehnt (vgl. Soe稽eiDieckmann§2325 BGB Rdnr. 57). Dann kann das eheめnliche Zusammenleben im Zeitpunkt der Schenkung aber auch
kein geeignetes Kriterium dafr sein, gerade und nur den
Zeitraum einer spater zwischen den Partnern geschlossenen
Ehe aus der 10-Jahres-Frist des§2325 Abs. 3 auszuklammern. Das w密e ein Zufallslcrjterjum.
Insgesamt wird die gesetzliche Regelung des§2325 Abs. 3
Hs. 2 heute als rechtspolitisch kaum gegltickt angesehen.
Auch dies spricht dagegen, sie ausdehnend analog auf voreheliche Schenkungen auszudehnen (vgl. v. Olshausen a.a.O.;
Dieckmann, FamRZ 1995, 189).
MittBayNot 1997 Heft 2
14. BGB§§2100, 2136 (Einsetzu昭der Eh功au als b功eite
Vorerbin)
1. Setzt der Erbiasser in einem gemeinschaftlichen Testa-・
ment seine Ehefrau als Erbin ein und bestimmt, daB
nach beiderseitigem Tode seine Enkelin den wesent-lichen NachlaBgegenstand (hier: Hausgrunds位ck)
erhalten soll, so hat das NachlaBgericht als Auslegungsm6glichkeit neben Vollerbschaft und Vore山-
schaft auch in Erwagung zu ziehen, daB die Ehefrau
als befre漉 Vorerbin eingesetzt ist.
2. Anhaltspunkte fr eine bけeite Vorerbschaft k6nnen
darin liegen, daB anstatt der Kinder des Erblassers
eine entferntere Verwandte be帥nstigt wird und die
Ehefrau erheblich zum Erwerb des vom Erblasser
hinterlassenen Verm6gens beigetragen hat.
OLG Hamm, BeschluB vom 27.11.1996 一 15 W 355/96 一,
血tgeteilt von Dr Karidieter Schmidt, Vorsitzender Richter
am OLG Hanmi
Aus dem Tatbestand:
Die Beteiligte zu 1) ist die Ehefrau des Erbiassers. Aus der Ehe
stammen zwei S6hne, die Beteiligten zu 3) und 4). Die Beteiligte zu
2) ist diejetzt 23 oder 24 Jahre alte Tochter des Beteiligten zu 4). Der
Erblasser war Alleineigentmer eines Grundstucks, auf dem er im
Jahre 1958 eine Reichsheimst肌te errichtet hatte. Dies geschah unter
Mithilfe des unverheiratet gebliebenen Beteiligten zu 3), der bis
zum heutigen Zeitpunkt in dem Haus 一 jetzt zusammen mit seiner
Mutter一 wohnt. Das Hausgrundstck bildet den wesentlichen NachlaBgegenstand.
Der Erblasser und die Beteiligte zu 1) hatten nach Angaben der
Beteiligten zu 1) in einem privatschriftlichen Testament zun加hst
letztwillig bestimmt, daB die Beteiligten zu 3) und 4) nach dem Tode
des Letztversterbenden das Haus erhalten sollten. Dieses Testament
haben sie in spaterer Zeit wieder aufgehoben, um zu verhindern, daB
das Hausgrundstck an die Gl加biger ihrer beiden verschuldeten
S6hne falle. Angeregt durch einen Zeitungsartikel trafen sie am
15ユ1991 folgende von dem Erblasser eigenh谷ndig ge- und unterschriebene und von der Beteiligten zu 2) unterschriebene letztwillige
Verfgung:
,,Mein letzter Wille.
Ich [Erblassen」vererbe das Haus, nach meinem Tode meiner Frau
[Beteiligte zu 1)], nach beiderseitigen Tode bekommt meine Enkelin
[Beteiligte zu 2)] das Haus."
Nach dem Tode des Erblassers hat die Beteiligte zu 1) am 22.10.1993
beantragt, ihr einen Erbschein zu erteilen, der sie aufgrund des privatschriftlichen 脱staments vom 15ユ1991 als nicht befreite, alleinige
Vorerbin ausweise. Das Amtsgericht hat ihr diesen Erbschein unter
dem 14.12.1993 erteilt.
Mit Anwaltsschriftsatz vom 27. 1 0. 1995 hat sie gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt. Der Erbschein sei als u面chtig
einzuziehen. Sie sei nach anwaltlicher Beratung zu der Erkenntnis
gelangt, daB sie und der Erblasser sich gegenseitig zu Vollerben und
die Beteiligte zu 2) zur SchluBerbin eingesetzt h谷tten.
Das AG hat der Beschwerde der Beteiligten zu 1) nicht abgeholfen.
Das LG hat die Beteiligten am 16.4.1996 pers6nlfch angeh6rt. Durch
BeschluB vom 5.6.1996 hat es das Amtsgericht angewiesen, den Erbschein vom 14. 1 1 . 1993/einzuziehen.
Die gegen die Entscheidung gerichtete weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2)比hrte zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses
und zur Zu血ckverweisung der Sache an das LG.
Aus den G戒nden:
1 . In verfahensrechtlicher Hinsicht ist das LG zutreffend
von einer zulassigen Erstbeschwerde der Beteiligten zu 1)
ausgegangen. Im Erbscheineinziehungsverfahren ist jeder in
seinem Erbrecht Beeintrachtigte beschwerdeberechtigt(§20


Abs. 1 FGG). Selbst der Antragsteller, auf dessen Antrag der
Erbschein erteilt worden ist, kann mit der Beschwerde die
Einziehung betreiben, indem er-wie hier 一 geltend macht,
daB der erteilte Eiもschein sein Erbrecht nicht richtig verlautbare (vgl. Keidel/Kuntze, FG, 13. Aufl.,§84 Rdnr. 23).
Allgemein anerkannt ist auch, d溺 der Beteiligte, der die
Richtigkeit des erteilten Erbscheins bezweifelt, die Wahl hat,
§2361 BGB)
entweder beim NachlaBgericht die Einziehung(
anzuregen oder unmittelbar Beschwerde einzulegen mit dem
Ziel, daB das Beschwerdegericht das NachlaBgericht zur Einziehung des Eiもscheins anweise. Vorliegend hat die Beteiligte
zu 1) den zweiten Weg gewahlt.
2. In der Sache hatte das LG die Voraussetzungen des§2361
Abs. 1 5. 1 BGB zu prufen. Nach dieser Vorschrift hat das
Nachi溺gericht den erteilten Erbschein einzuziehen, wenn
sich ergibt, daB er unrichtig ist. Unrichtigkeit liegt vor,
wenn die Voraussetzungen fLir die Erteilung entweder schon
ursprnglich nicht gegeben waren oder nachtraglich nicht
mehr vorhanden sind (vgl. Palandtl且lenhofer, BGB,
55. Aufl.,§2361 Rdnr. 3). Davon geht das Landgericht offenbar aus, obwohl es vers加mt, in den Grnden seiner Entscheidung die maBgebenden gesetzlichen Bestimmungen
anzufhren (vgl.§25 FGG).
Rechtlich unangreifbar ist auch die W 血digung des Landgerichts, die Beteiligte zu 1) und der Erblasser htten sich in
dem in der Form des§2267 BGB errichteten gemeinschaftlichen Testament vom 15.7.1991 gegenseitig zu Eiもen eingesetzt. Diese Annahme nimmt die Rechtsbeschwerde auch
hin.
Ausschlaggebend ist deshalb die Frage, ob der E山lasser
Vor- und Nacherbschaft, gg王 befreite Vorerbsch血,oder Vollerbschaft veiもunden mit einer SchluBerbenregelung angeordnet hat. Dies war im Wege der Auslegung des Testaments vom
15.7.1991 zu beantworten. Die Auslegung durch den Tatrichter ist fr das Rechtsbeschwerdegericht bindend, wenn sie
§133 BGB und den
mit den gesetzlichen Auslegungsregeln(
ubrigen Auslegungsregeln des BGB fr Testamente) in Einklang steht, nach den Denkgesetzen und der feststehenden
Erfahrung m6glich ist (zwingend braucht sie nicht zu sein),
nicht dem klaren Sinn und Wortlaut der Erkl紅ung widerspricht, nicht eine etwa zu erwagende Auslegung v6llig auBer
Betracht laBt und schlieBlich alle wesentlichen Tatsachen in
verfahrensrechtlich einwandfreier Weise bercksichtigt.
Rechtsfrage ist auch, ob der 1飢richter eine WillenseikI如ng
zutreffend als eindeutig und damit als nicht auslegungsfhig
angesehen hat (Keidel/Kuntze, a.a.O.§27 Rdnr. 48).
Das Landgericht meint: Die Beteiligte zu 1) habe bei ihrer
An助rung vor der Kammer glaubhaft geschildert, daB die
Ehegatten ein gemeinsch血liches Testament unter wechselseitiger Einsetzung zu Vollerben hatten errichten wollen. Der
Erblasser habe meh 市にh erkl 狙,daB die Beteiligte zu 1) im
Falle seines Todes das Haus verkaufen solle, wenn sie damit
nicht mehr zurechtkomme und es nicht mehr allein versorgen
姉nne. Da sie es 面t gemeinsamen Mitteln erworben und gemeinsam mit Hilfe der Kinder instand gesetzt und ausgebaut
hatten, lage auch der Wille nahe, daB das Verm6gen dem
加erlebenden Ehegatten ohne Einschr註nkung zugute kommen
solle. Fr die Eheleute sei es dagegen kein dringliches
Anliegen gewesen, das Haus gerade der Beteiligten zu 2)
zukommen zu lassen und zur Erreichung dieses Ziels die
Rechtsstellung desti berlebenden Ehegatten erheblich einzuschr加ken. Dies spreche entscheidend 比r eine Einsetzung der
Beteiligten zu 2) nicht als Nacherbin, sondern als SchluBeiもin. Das Verhalten der Beteiligten zu 1) nach dem Eintritt
des Erbfalles lasse einen anderen SchluB nicht zu. Nach ihrer
glaubwtirdigen Schilderu昭 habe sie sich von Anfang an
gegen die mit einer Vor- und Nacherbschaft verbundenen
Folgen gewandt und sich aus diesem Grunde mehrfach um
anwaltlichen Rat bemUht.
Diese BegrUndung halt der rechtlichen Nac即rfung 血cht
stand.
a) Das Landgericht zieht als Auslegungsm6glichkeit nicht in
Betracht, daB der Erblasser die Beteiligte zu 1) als befreite
Vorerbin eingesetzt haben 比nnte. Diese M6glichkeit belieBe
ihr die von dem Landgericht hervorgehobene M6glichkeit,
Uber das Hausgrundstck als den wesentlichen NachlaBgegenstand eine entgeltliche Verfgung zu treffen, wenn sie
mit dem Haus nicht mehr zurechtkomme (vgl.§§2136, 2112,
2ll3Abs. 1 BOB).
Die Befreiung eines Vorerben muB in der letztwilligen
Ve而gung, durch die er berufen wird, selbst、 enthalten sein.
Dabei ist jedoch eine ausdrUcldiche Eridrung nicht erforderlich. Auch bedarf es keiner bestimmten Ausdrucksweise.
Es genugt vielmehr, wenn der dahingehende Wille des Eiも-
lassers, hier also der gemeinsch血liche Wille der Eheleute, im
Testament irgendwie, wenn auch nur andeutungsweise oder
versteckt zum Ausdruck kommt. Trifft das zu, so 姉nnen auch
sonstige, auBerhalb des Testaments liegende Umst加de zu
dessen Auslegung herangezogen werden (BGH FamRZ 1970,
192; standige Rechtsprechung des Senats, z. B. Beschlusse
vom 12.11.1980 一 15 W 161/80 一, vom 29.12.1986 一 15 W

404/86 一; vgl. . auch Palandt/E 庇nhofer, a.a.O. 、 §2136
Rdnr. 4). In der Rechtsprechung haben sich dazu Fallgruppen
typischer Sachlage herausgebildet (vgl. Palandtl且lenhofer,
§2136 Rdnr. 5). Danach ist u. a. anerkannt, daB der zum
Vorerben eingesetzte Ehegatte stillschweigend be什eit sein
kann, wenn der Erblasser wegen Fehlens, eigener Ab姉mmlinge 尭r die Zeit nach dem Tode des berufenen Ehegatten
entfernte Verwandte (z.B. Nichten und Neffen) zu Nacherben eingesetzt und der Vorerbe erheblich zum Erwerb des
vom Erblasser hinterlassenen Verm6gens beigetragen hat
(vgl. BayObLGZ 1960, 432, 436 f.; Senat, BeschluB vom
12.11.1980, a.a.O.). Im vorliegenden Fall hat der Erblasser
zwar zwei S6hne. Nach denAngaben der Beteiligten zu 1) bei
ihrer Anh6rung vom 16.4.1996, die das Landgericht als
glaubhaft bezeichnet und offenbar als festgestellt erachtet,
sollte durch das Testamentjedenfalls auch verhindert werden,
daB das Hausgrunds血ck an diese fiel. Dies war neben dem
Umstand, daB die Beteiligte zu 1) durch ihre im Jahre 1964
aufgenommene Berufstatigkeit auch in finanzieller Hinsicht
zur Finanzierung des Hauses beigetragen hat, Anhalt genug,
um die Anordnung einer befreiten Vorerbschaft in Erwagung
zu ziehen.
b) Die Wurdigung des LG r die Eheleute sei es kein dring,比
liches Anliegen gewesen, das Haus gerade der Beteiligten
zu 2) zukommen zu lassen, grndet sich auf unzureichende
tatsachliche Feststellungen. Das LG verkrzt in unzulassiger
Weise das Ergebnis des An助rungstermins vom 16.4.1996,
indem es die Ausfhrungen der Beteiligten zu 1) nur insoweit
bercksichtigt, als sie erk]狙 hat, der Erblasser habe ihr die
M6glichkeit einr加men wollen, im Falle seines Todes das
Haus zu verkaufen. Die Beteiligte zu 1) hat darber hinaus
erkl狙,sie und der Erblasser hatten im Gegensatz zu einem
加heren, seit Jahren aufgehobenen Testament ausschlieBen
wollen, daB das Hausgrundstck den Beteiligten zu 3)u nd 4)
zufalle. Die Beteiligte zu 1) hat dafr auch einen plausiblen
Grund genannt, n加lich die erhebliche Verschuldung ihrer
MittBayNot 1997 Heft 2
Jahre 1991 die Gefahr nicht von der Hand zu weisen, d論 die
Beteiligte zu 1) als Vollerbin dem Druck des im gemeinsamen
Haushalt mit ihr lebenden Beteiligten zu 3) erliegen 如nnte,
das Hausgrundstck entgegen der Vorstellung des Erblassers
unentgeltlich oder unter Wert auf diesen zuU bertragen. Dies
hatte aus Sicht der Testierenden die unerwunschte Folge
gehabt, daB es seinen Gl加bigern als Haftungsobjekt zur Ver応gung gestanden hatte・ Mit diesem naheliegenden Auslegungsgesichtspunkt setzt sich die Begrndung des Landgerichts nicht auseinander.
Des weiteren hatte das LG Feststellungen zu der im Schriftsatz vom i9.4. i996 aufgestellten Behauptung der Beteiligten
zu 2) treffen milssen, noch zu Lebzeiten des Erblassers habe
dieser wie auch die Beteiligte zu i) im Familienkreise immer
wieder bekr 狙igt, d溺 es ihrem Willen entspreche, wenn das
HausgrundstUck nach dem Tode des Langstlebenden der
Beteiligten zu 2) zufalle, und zwar unter AusschluB der
Beteiligten zu 3) und 4). In diesem Zusammenhang fehlen
bisher auch Feststellungen, aus welchem positiven Beweggrund・
gerade die Beteiligte zu 2) in dem Testament vom
15.7.199i bedacht worden ist. Ausweislich der Sitzungsniederschrift vom i6.4.1996 ist die Beteiligte zu 1) hierzu
nicht befragt worden. Hierauf kommt es aber entscheidend
an, um die Frage beantworten zu 如nnen, ob ein Auseinanderfallen des Verm6gens in seine urspringlichen Bestandteile (sogenannte Trennungsl6sung) gewollt war, etwa im
Hinblick darauf, daB das im Alleineigentum des Erblassers stehende Hausgrunds億ck im Fa血lienbesitz bleiben
sollte, oder ob die Testierenden trotz der \ 乞rm6genslosigkeit der Beteiligten zu i) die sogenannte Einheitsl6sung
angestrebt haben (vgl. PalandtiEdenhofer, a.a.O.,§2269
Rdnr. 2 f., 7 f.).
SchlieBlich ist auch das weitere Argument des Landgerichts,
das Haus sei u. a. mit Mitteln der Beteiligten zu 3) und 4)
instand gesetzt und ausgebaut worden, nicht tragfahig fr die
Annahme, die Begnstigung der Beteiligten zu 2) sei nicht
vorrangiges Ziel des Testaments gewesen. Die Rechtsbeschwerde vermiBt in diesem Zusammenhang mit Recht
konkrete Feststellungen zu der H6he der Aufwendungen der
Beteiligten zu 3) und 4). Abgesehen davon hat die 皿thilfe
insbesondere des Beteiligten zu 3) bei der Errichtung des
Hauses die Testierenden nicht gehindert, ein fr diesen
gUnstiges Testament wieder aufzuheben. Auch hatte das
Landgericht nicht unbe血cksichtigt lassen drfen, daB der
Beteiligte zu 3) seit Jahrzehnten das Haus mitbewohnt, so daB
er aus der Sicht der Testierenden m6glicherweise semne
Arbeitsleistungen und etwaige finanzielle Aufwendungen
abgewohnt haben 如nnte.
Der Senat muBte deshalb die angefochtene Entscheidung
auffieben und die Sache zur Nachholung der erforderlichen
Ermittlungen an das Landgericht zu血ckverweisen. Je nach
丘gebnis der dann zu treffenden Auslegung wird sich 血e
Kammer auch 面t der im Schriftsatz der Verfahrensbevoll-machtigten der Beteiligten zu i) vom 27. 1 0. i995 hilfsweise
erki狙en Testamentsanfechtung zu befassen haben.
15. BGB§2325 (Beginn der Frist des 9 2325 Abs. 3 BGB
bei Altenteil)
Die Vereinbarung eines Leibgedings zugunsten der VerauBerer verhindert nicht den Anlauf der 10-Jahresfrist
des§2325 Abs. 3 BGB. Pflichtteilserg註nzungsansprche
bestehen nach Ablauf dieser Frist nicht mehr.
(Leitsatz der Schr諺leitung)
LG MUnster, Urteil vom 26.6.1996 一 iS 362/95 一,血tgeteilt
von Rechtsanwalt und Notar H. -J. Stro伽ann, Rheine
Tatbestand der Sch 孝leitung:
Am 12.4.1978 u bertrugen die Eltern der Parteien der Beklagten ein
Hausgrundsttick. Den Eltern wurde ein lebenslanges Altenteilsrecht,
bestehend aus einem V而hnungsrecht an den drei bisher von ihnen
bewohnten R加men im ErdgeschoB des Hauses sowie W証t und
Pflege, eingeraumt.
In einem notariellen Erbver廿ag aus dem Jahre 1965 hattとn sich die
Eltern gegenseitig zu Alleinerben, die Beklagte zur alleinigen SchluBerbin eingesetzt.
Die Mutter der Parteien starb im Jahre 1984, der Vater am 13.1.1992.
Der Kl谷ger macht nunmehr Pflichtteilserg谷 nzungsansp血che gegen
die Beklagte geltend. Die Klage 叫rde abgewiesen, die Berufung
des Kl谷gers bleibt ohne Erfolg.
Aus den G戒nden:
Bezogen auf das der Beklagten mit notariellem Vertrag vom
12.04. 1978u bertragene HausgrundstUck 一 die Eintragung im
Grundbuch erfolgte am 1 i .7. i978 一 besteht kein Pflichtteils-erganzungsanspruch (
§2325 Abs. i BGB) gegen die Beklagte, die laut Erbvertrag ihrer Eltern vom 2.iO.i965
SchluBerbin geworden ist; denn im Zeitpunkt des Erbfalls am
i3. 1 . 1992 war die Frist von zehn Jahren seit der Schenkung

§2325 Abs. 3 BGB) verstrichen, so d論 letztere unb師cksichtigt zu bleiben hat und nicht dem NachlaB hinzugerechnet
werden kann.
Entgegen der von der klagenden Partei vertretenen Auffas-sung handelte es sich bei der Ubertragung des Hausgrund-5億cks um eine,, Leistung" im Sinne der zuletzt genannten
Bestimmung, denn die Kammer vermag nicht festzustellen,
daB die Eltern der Parteien sowie sp批er 一 nach dem Tod der
Mutter im Jahre i984 一 der V 辻er sich durch das notariell ver-einbarte Altenteil die wesentliche Nutzung des Grundstcks
vorbehalten haben. Zwar liegt eine,, Leistung" nicht schon
dann vor, wenn der Erblasser seine Rechtsstellung als Eigen億mer endgUltig aufgibt, sondern hinzukomi羽 en muB ein Verzicht, den verschenkten Gegenstand im wesentlichen weiter
zu nutzen, sei es aufgrund vorbehaltenen dinglichen Rechts
oder dUrch Vereinbarung schuldrechtlicher Ansprche (vgl.
dazu BGHZ 98, 226 if.; BGH in Rpfleger i995, 70 if.=NJW
94, i791 if. m.w.N 1= MittBayNot 1994, 340] auch fr die in
der Literatur vertretenen Rechtsauifassungen) Somit ist auch
ein Altenteil grunds批zlich geeignet, die darge stellte Voraussetzung zu erfllen, _1記OC kommt es bei der Beurteilu
dieser Frage auf die konkreten Umst加de des Einzelfalls
die im zur Entscheidung stehenden Fall zu dem Ergebnis
位hen, daB eine wesentliche Nutzung durch den Erblasser zu
verneinen ist.
Das 節ertr昭ene GrundstUck weist eine Gr6Be von 8i6 qm
aus und ist (war 血t einem Haus bebaut, das eine WohnE谷che

von ca. WO qm besitzt; der U brige Teil des Grundstcks, auf
dem sich noch ein Stallraum befand, wurde und wird als
Garten genutzt (Rasen- und GemUseflache nebst kleinem
MittBayNot 1997 Heft 2

Art:

Entscheidung, Urteil

Gericht:

OLG Hamm

Erscheinungsdatum:

26.11.1996

Aktenzeichen:

15 W 355/96

Erschienen in:

MittBayNot 1997, 111-113

Normen in Titel:

BGB §§ 2100, 2136