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Deutsches Notarinstitut

Aktuell



Türkei; Volljährigenadoption

 

I. Zum Sachverhalt

Ein deutsches Ehepaar mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland möchte einen im Jahre 1980 geborenen türkischen Staatsangehörigen kurdischer Nationalität, welcher sich zur Zeit mit gültiger Aufenthaltserlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland aufhält, adoptieren. Der türkische Staatsangehörige ist nicht verheiratet. Es lebt nur noch seine Mutter, welche mündlich ihre Bereitschaft zur Einwilligung in die Adoption erklärt hat.

 

II. Fragestellung

1. Welches Recht gelangt auf die Adoption zur Anwendung?

2. Wie sind die rechtlichen Wirkungen der Adoption?

 

III. Zur Rechtslage

 

1. Das auf die Adoption anwendbare Recht

Die Frage des anwendbaren Rechts beurteilt sich aus deutscher Sicht nach Art. 22, 23 EGBGB.

a) Adoptionsstatut

Art. 22 S. 2 EGBGB beruft für die Adoption durch ein Ehepaar das Recht, welches für die allgemeinen Wirkungen ihrer Ehe maßgeblich ist. Gem. Art. 22 S. 2 i. V. m. Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB findet bei gemeinsamer Staatsangehörigkeit der Ehegatten ihr Heimatrecht zum Zeitpunkt der Adoption Anwendung, vorliegend also das deutsche Recht. Für die Voraussetzungen (insbesondere Altersgrenzen, Probezeit u. ä.), die Art und Weise des Zustandekommens (Mitwirkungsrechte usw.) und z. T. auch für die Wirkungen der Adoption (vgl. hierzu im einzelnen Ziff. 3) gilt demnach vorliegend das deutsche Recht.

Ob die §§ 1767 ff. oder die §§ 1741 ff. BGB einschlägig sind, ist allerdings nicht nach § 22 BGB, sondern nach dem Recht des Staates zu beantworten, dem das Kind angehört (Art. 7 Abs. 1 EGBGB, vgl. Staudinger/Henrich, 13. Aufl. 1996, Art. 22 EGBGB Rn. 26). Nach dem Recht der Türkei tritt die Volljährigkeit mit Vollendung des achtzehnten Lebensjahres ein (Schotten, Das IPR in der notariellen Praxis, 1995, Anh. I).

b) Zustimmungsstatut

Art. 23 EGBGB bestimmt darüber hinaus, daß die Erforderlichkeit der Zustimmungen des Anzunehmenden sowie der Person, zu denen der Anzunehmende in einem familienrechtlichen Verhältnis steht, sich nach dem Recht des Staates richtet, dem der Anzunehmende angehört, vorliegend also nach türkischem Recht.

Streitig ist, ob es sich bei der Verweisung durch Art. 23 EGBGB um eine Gesamtverweisung i. S. v. Art. 4 Abs. 1 S. 1 EGBGB handelt (Staudinger/Henrich, a. a. O., Art. 23 EGBGB Rn. 6; Jayme, Kindesrecht und Rückverweisung im internationalen Adoptionsrecht, IPRax 1989, 157) oder um eine Sachnormverweisung (Palandt/Heldrich, 58. Aufl. 1999, Art. 23 EGBGB Rn. 2; BayObLG, NJW-RR 1988, 1352). Dieser Streitfrage braucht jedoch vorliegend nicht weiter nachgegangen werden, da Art. 18 türkisches IPRG für den vorliegenden Fall hinsichtlich der erforderlichen Zustimmungen ebenfalls das türkische Recht beruft:

MADDE 18

Evlat edinme ehliyeti ve ºartlar¢ hakk¢nda, taraflardan herbirinin evlat edinme an¢ndaki milli hukuku uygulan¢r.

 

Evlat edinmenin hükümleri evlat edinenin milli hukukuna, birlikte evlat edinme halinde ise evlenmenin genel hükümlerini düzenleyen hukuka tabidir.

Evlat edinmeye dier eºin r¢zas¢ konusunda eºlerin milli hukuklar¢ birlikte uygulan¢r.

Art. 18.

Hinsichtlich der Fähigkeit und der Voraussetzungen der Adoption wird für jeden der Beteiligten sein Heimatrecht im Zeitpunkt der Adoption angewandt.

Die Wirkungen der Adoption unterliegen dem Heimatrecht des Annehmenden, im Falle der gemeinschaftlichen Adoption dem Recht, das die allgemeinen Wirkungen der Ehe regelt.

Auf die Zustimmung des anderen Ehegatten zur Adoption werden die Heimatrechte der Ehegatten gemeinsam angewandt.

(Text und Übersetzung aus Riering, IPR-Gesetze in Europa, 1997, S. 346 f.).

 

2. Zustimmungserfordernisse nach türkischem Recht

Die nach türkischem Recht erforderlichen Zustimmungen sind in den Art. 254 ff. türk. ZGB geregelt. Die insoweit einschlägigen Vorschriften liegen diesem Gutachten in Kopie anbei. Nach Art. 254 türk. ZGB ist im Falle der Volljährigkeit des Anzunehmenden die Adoption nur mit seiner Einwilligung möglich. Die Einwilligung der Eltern ist dann nicht erforderlich. Art. 255 türk. ZGB ist vorliegend nicht einschlägig, da der zu Adoptierende nicht verheiratet ist. Es ist somit vorliegend lediglich die Zustimmung des zu Adoptierenden erforderlich.

Die Form der vom türkischen Recht vorgeschriebenen Zustimmungserklärungen richtet sich aus deutscher Sicht nach dem durch Art. 11 EGBGB bestimmten Recht (Baumann, Verfahren und anwendbares Recht bei Adoptionen mit Auslandsberührung, 1992, S. 49). Die Erklärungen sind dann formgültig abgegeben, wenn sie die Formerfordernisse des Geschäfts- oder die des Ortsrechts erfüllen. Geschäftsstatut ist das durch Art. 23 EGBGB berufene Recht. Das Ortsstatut bestimmt sich nach dem Vornahmeort. Vornahmeort ist, da es sich um ein einseitiges Rechtsgeschäft handelt, der Ort, an die Einwilligung abgegeben wird (Baumann, a. a. O., S. 50). Die Einhaltung der deutschen Formvorschriften reicht somit vorliegend aus.

Auch aus türkischer Sicht genügt gem. Art. 6 türkisches IPRG die Einhaltung der Formvorschriften am Vornahmeort:

MADDE 6 - Hukuki iºlemler, yap¢ld¢klar¢ yer hukukunun veya o hukuki iºlemin esas¢ hakk¢nda yetkili olan hukukun öngördüü ºekle uygun olarak yap¢labilir.

Art. 6. Rechtsgeschäfte können in der Form des am Ort ihrer Vornahme geltenden Rechts oder in derjenigen Form geschlossen werden, die das auf das Rechtsgeschäft selbst anzuwendende Recht vorsieht.

(Text und Übersetzung aus Riering, a. a. O., S. 340 f.).

 

3. Adoptionswirkungen

a) Status des Angenommenen

Ob der Angenommene als eheliches Kind des Annehmenden anzusehen ist, in welchem Umfang er sich aus seiner leiblichen Familie löst und inwieweit er mit der des Adoptierenden verwandt wird, beurteilt sich nach dem Adoptionsstatut und damit vorliegend nach deutschem Recht (vgl. hierzu Palandt/Heldrich, a. a. O., Art. 22 EGBGB Rn. 6; Baumann, a. a. O., S. 98 m. w. N.).

b) Erbrechtliche Konsequenzen

Die Frage, welches Recht aus deutscher Sicht darüber entscheidet, ob durch eine Annahme an Kindes Statt ein Erbrecht entsteht oder erlischt, ist streitig. Die wohl überwiegende Meinung in der Lit. will das Adoptionsstatut darüber entscheiden lassen, ob überhaupt ein Erbrecht auf eine Adoption gestützt werden kann. Die konkrete Ausgestaltung der erbrechtlichen Position soll dann dem Erbstatut entnommen werden (Soergel/Lüderitz, 12. Aufl. 1996, Art. 22 EGBGB Rn. 28; Palandt/Heldrich, a. a. O., Art. 22 EGBGB Rn. 6; Staudinger/Henrich, a. a. O., Art. 22 EGBGB Rn. 64; KG IPRax 1985, 354). Dieser Auffassung hat sich auch der BGH angeschlossen (BGH NJW 1989, 2187). Dabei soll nach überwiegender Auffassung nicht das von Art. 22 EGBGB berufene Recht, sondern das tatsächlich angewandte Recht berücksichtigt werden (MünchKomm-Klinkhardt, 3. Aufl. 1998, Art. 22 EGBGB Rn. 45 m. w. N.). Die heute wohl kaum mehr vertretene Gegenmeinung will allein das Erbstatut entscheiden lassen (Staudinger/Firsching, 12. Aufl., Vorbem. zu Art. 24 – 26 EGBGB Rn. 282; Wolff, IPR, S. 221; KG FamRZ 1983, 98, 99).

Folgt man der auch vom BGH vertretenen h. M., so entscheidet zunächst das Adoptionsstatut bzw. das tatsächlich angewandte Recht darüber, ob es zwischen dem Erblasser und dem Adoptivkind zu einer so starken rechtlichen Beziehung (Verwandtschaft) gekommen ist, wie sie das für die Erbfolge maßgebende Recht für eine Beteiligung an der gesetzlichen Erbquote voraussetzt. Dem Erbstatut bleibt dann die Bestimmung der Erbquote. Letztlich entscheidet vorliegend somit das deutsche Recht über das "Ob" eines Erbrechts.

c) Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit

Welche Staatsangehörigkeit eine Person besitzt, entscheidet allein das Staatsangehörigkeitsrecht des betreffenden Staates (Palandt/Heldrich, a. a. O., Art. 5 EGBGB Rn. 1). Ob ein ausländisches Kind mit seiner Annahme Deutscher wird, richtet sich daher allein nach den deutschen Vorschriften. Die einschlägige Norm ist § 6 RuStAG. Danach erwirbt ein Kind, das im Zeitpunkt des Adoptionsantrag des 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, mit der gemäß den deutschen Gesetzen wirksamen Annahme als Kind die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn der Annehmende bzw. bei gemeinschaftlicher Adoption einer der Annehmenden die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Der erwachsene Adoptierte kann die deutsche Staatsangehörigkeit hingegen nur erwerben, indem er sich einbürgern läßt (Hecker, Die Adoption Volljähriger nach § 1772 BGB und der Staatsangehörigkeitserwerb nach § 6 RuStAG, StAZ 1988, 98 ff.).

d) Aufenthaltsberechtigung

Art. 11 GG verbürgt jedem Deutschen i. S. v. Art. 116 Abs. 1 GG das Recht auf Zugang zum und Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Wer also durch die Adoption Deutscher geworden ist, ist zum Aufenthalt im Inland berechtigt.

Im übrigen unterliegen nach § 3 Abs. 1 S. 1 AuslG alle Ausländer ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit und ihr Alter der Aufenthaltsgenehmigungspflicht, soweit sie nicht einem besonderen Befreiungstatbestand unterfallen (Kloesel/Christ/Häußer, Deutsches Ausländerrecht, Bd. 1, 3. Aufl., § 3 AuslG Rn. 8). Auch der ausländische Adoptierte, der zusammen mit seinen Adoptiveltern in Deutschland leben will, muß daher eine solche Genehmigung vorweisen (vgl. §§ 23 Abs. 4, 22 AuslG; Baumann, a. a. O., 1992, S. 122). Bei der Entscheidung über die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung ist von der Ausländerbehörde auch zu berücksichtigen, daß die durch die Adoption begründete Familie zwischen Annehmendem und Angenommenem unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung nach Art. 6 Abs. 1 GG steht (BVerfG NJW 1990, 895). Allerdings begründet die Erwachsenenadoption eine Familie, die in ihrem verfassungsrechtlichen Kern in aller Regel nicht auf eine Lebens- und Hausgemeinschaft, sondern lediglich auf eine Begegnungsgemeinschaft angelegt ist (BVerfG, a. a. O.). Art. 6 Abs. 1 GG schützt dementsprechend regelmäßig in diesem Fall nur die Familie als Begegnungsgemeinschaft, nicht aber das familiäre Zusammenleben eines adoptierten Erwachsenen und seiner Adoptiveltern. Deshalb kann die Ausländerbehörde einem Volljährigen die Aufenthaltserlaubnis im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 GG normalerweise unbedenklich versagen, wenn sie den Ausländerzuzug begrenzen will, um etwa einer drohenden Verschärfung bestehender wirtschaftlicher und sozialer Probleme vorzubeugen (BVerfG, a. a. O.). Das Ziel, einem erwachsenen Ausländer ein dauerndes Aufenthaltsrecht in Deutschland zu verschaffen, läßt sich also mit der Adoption im Regelfall nicht erreichen (Baumann, a. a. O., S. 124).

Die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, drängt jedoch ausnahmsweise einwanderungspolitische Belange zurück, sofern Lebensverhältnisse bestehen, die einen familienrechtlichen Schutz angezeigt sein lassen, der über das Aufrechterhalten der Begegnungsgemeinschaft hinausgeht. Solche besonderen Lebensverhältnisse sind z. B. in dem Fall gegeben, daß ein Familienmitglied auf die Lebenshilfe eines anderen Familienmitgliedes angewiesen ist und diese Hilfe sich nur in Deutschland erbringen läßt (BVerfG, a. a. O.). Ob solche Umstände vorliegend gegeben sind, muß anhand der Besonderheiten des uns nicht in allen Einzelheiten mitgeteilten Sachverhalts geklärt werden.

4. Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte

Die deutschen Gerichte sind für eine Adoption nach Maßgabe des § 43 b Abs. 1 FGG in all den Fällen international zuständig, in denen der Annehmende, einer der annehmenden Ehegatten oder das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder den gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ist vorliegend also gegeben.