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Hinweis auf Übergangsvorschriften zur GbR im Grundbuch; Inkrafttreten des MoPeG am 1.1.2024

Am 1.1.2024 tritt das MoPeG in Kraft. Art. 1 MoPeG sieht einige Änderungen im BGB vor, die sich gemeinsam mit den in Art. 40, 41 MoPeG geregelten Anpassungen der GBO sowie der GBV stark auf das Recht der GbR im Grundbuch auswirken werden. Insbesondere entfällt die Regelung des § 899a BGB. Zudem wird § 47 Abs. 2 GBO dahingehend geändert, dass für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ein Recht nur eingetragen werden soll, wenn sie im Gesellschaftsregister eingetragen ist.

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Beitritt von China und Kanada zum Haager Übereinkommen vom 5.10.1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation („Haager Übereinkommen“)

Die Volksrepublik China ist dem Haager Übereinkommen mit Wirkung zum 7. November 2023 beigetreten.

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Neuerungen zur Inhabilität von GmbH-Geschäftsführern und den entsprechenden Versicherungen

Durch das DiRUG wurde zum 1.8.2023 in § 6 Abs. 2 GmbHG ein neuer Satz 3 eingefügt (s. für das Aktienrecht § 76 Abs. 3 S. 3 AktG n. F.). Seither sind Personen vom Amt des Geschäftsführers einer GmbH ausgeschlossen, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einem anderen Vertragsstaat des EWR aufgrund gerichtlichen Urteils oder einer vollziehbaren Entscheidung einer Verwaltungsbehörde einen Beruf, einen Berufszweig, ein Gewerbe oder einen Gewerbezweig nicht ausüben dürfen, sofern der Unternehmensgegenstand ganz oder teilweise mit dem Gegenstand des Verbots übereinstimmt und das Verbot mit demjenigen in § 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 GmbHG vergleichbar ist.

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Reformiertes Stiftungszivilrecht zum 01. Juli 2023

Ab dem 01. Juli 2023 gelten die neuen Bestimmungen des BGB zum Stiftungszivilrecht. Damit tritt ein wesentlicher Teil der Stiftungsrechtsreform in Kraft (Art. 11 Abs. 2 des Gesetzes zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes v. 16.7.2021, BGBl. I 2021, S. 2947 [StiftRRG]), deren Hauptanliegen die abschließende bundesrechtliche Regelung des materiellen Stiftungsrechts und die Einführung eines Stiftungsregisters sind.

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Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie in Kraft getreten

Zum 01. März 2023 ist das Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie in Kraft getreten. Neben der Einführung von Regelungen zur grenzüberschreitenden Spaltung sowie zum grenzüberschreitenden Formwechsel werden das Recht der grenzüberschreitenden Verschmelzung reformiert und einige Regelungen für innerstaatliche Sachverhalte modernisiert.

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Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts in Kraft getreten

Zum 01. Januar 2023 ist das „Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts“ in Kraft getreten. Es führt zu zahlreichen Neuerungen auch für die notarielle Praxis, insbesondere im Bereich der Genehmigungstatbestände der §§ 1848 ff. BGB n.F. (entspricht §§ 1821 ff. BGB a.F.)

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„Gesetz zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften“ in Kraft getreten

Zum 21. Juli 2022 ist das „Gesetz zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften“ in Kraft getreten. Es betrifft neben den Aktiengesellschaften auch die Generalversammlung bei Genossenschaften.

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Bundestag beschließt „Gesetz zur Ergänzung der Regelungen zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie“ (DiREG)

Der Bundestag hat in seiner Sitzung am 23. Juni 2021 das „Gesetz zur Ergänzung der Regelungen zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie“ (DiREG) beschlossen. Durch das Gesetz werden die durch das „Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie“ (DiRuG) im Gesellschaftsrecht ab dem 01. August 2022 eröffneten Möglichkeiten für notarielle Online-Verfahren noch vor Inkrafttreten erweitert.

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Umwandlungsverordnung nach § 250 BauGB in Hessen in Kraft getreten

Die hessische Landesregierung hat am 28. April 2022 eine Verordnung über den Genehmigungsvorbehalt für die Begründung von Wohnungs- oder Teileigentum und zur Bestimmung der Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten nach dem Baugesetzbuch (Umwandlungsgenehmigungs- und Gebietsbestimmungsverordnung) erlassen (GVBl. 234 f.).

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