DNotI  
Deutsches Notarinstitut

 

DNotI-Report

29.9.2008

 





DNotI-Report 19/2008

Oktober 2008

Informationsdienst des Deutschen Notarinstituts

Inhaltsübersicht

Aus der Gutachtenpraxis des DNotI

BeurkG §§ 40, 4, 5; BNotO §§ 14 Abs. 2, 15 Abs. 1 -
Unterschriftsbeglaubigung unter fremdsprachigem Text in einer dem Notar nicht verständlichen Sprache

Rechtsprechung

MaBV § 7; BGB §§ 765, 199 -
Fälligkeit der MaBV-Bürgschaft (und damit Verjährungsbeginn) auch ohne Leistungsanforderung an Bürgen

ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 5; InsO § 50 Abs. 1, § 129 Abs. 1; BGB § 139 -
Wirksamkeit der Zwangsvollstreckung auf Grundlage einer notariellen Zwangsvollstreckungsunterwerfung bei Wirksamkeitsmängeln des mitbeurkundeten Vertrages
 

ZVG §§ 148, 161 Abs. 1 -
Erst Aufhebungsbeschluss der Zwangsverwaltung, nicht schon Eingang der Rücknahmeerklärung beendet Beschlagnahme
 

Aktuelles

BeurkG § 39a; HGB § 12; SigG -
Alle Informationen zum elektronischen Rechtsverkehr im Notariat auf einer Internetseite: www.elrv.info
 

Literatur

Veranstaltungen

 

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www.dnoti-online-plus.de

Ab 1. Oktober 2008 steht die neue, erheblich erweiterte Version von DNotI-Online-Plus (www.dnoti-online-plus.de) allen Notaren mit Signaturkarte zur Nutzung offen. In zwei Suchmasken zum deutschen Recht einerseits, zum ausländischen Recht andererseits stehen neben den im DNotI-Report und im Fax-Abruf-Dienst veröffentlichten Gutachten und Urteilen weitere ca. 9.000 Internet-Gutachten und ca. 5.300 Urteile zum deutschen und ausländischen Recht zur Volltextrecherche zur Verfügung. (Näheres siehe in diesem Heft,
S. 149.)

 

Aus der Gutachtenpraxis des DNotI

BeurkG §§ 40, 4, 5; BNotO §§ 14 Abs. 2, 15 Abs. 1
Unterschriftsbeglaubigung unter fremdsprachigem Text in einer dem Notar nicht verständlichen Sprache

I.    Sachverhalt und Frage

Unter welchen Voraussetzungen darf oder muss der Notar eine Unterschriftsbeglaubigung unter einem Text in einer ihm nicht verständlichen Fremdsprache vornehmen?
 

II.   Zur Rechtslage

Bei der Beglaubigung einer Unterschrift muss der Notar nach § 40 Abs. 2 BeurkG die Urkunde nur darauf prüfen, ob Gründe bestehen, seine Amtstätigkeit zu versagen – also insbesondere, ob mit der Urkunde erkennbar ein unerlaubter oder unredlicher Zweck verfolgt wird (§ 4 BeurkG). Diese Prüfung kann der Notar nicht wahrnehmen, wenn er die Sprache nicht versteht, in der die zu beglaubigende Urkunde abgefasst ist. Daher fragt sich, ob im Kollisionsfall dem Urkundsgewährungsanspruch (§ 15 Abs. 1 BNotO) oder der Prüfungspflicht nach § 40 Abs. 2 BeurkG Vorrang zukommt.

1. Stellungnahmen des Bundesjustizministeriums und von Notarkammern

a) Bundesnotarkammer zur Abschriftsbeglaubigung fremdsprachiger Urkunden

Die Bundesnotarkammer befasste sich in den Jahren 1980 und 1981 mit der – vergleichbaren – Frage der Zulässigkeit der Fertigung beglaubigter Abschriften von fremdsprachigen Texten durch Notare. Zunächst vertrat sie dabei den Standpunkt, der Notar dürfe nur dann beglaubigte Abschriften anfertigen, wenn er die betreffende Fremdsprache beherrsche (DNotZ 1981, 81). Nach erneuter Überprüfung ergänzte sie diesen Rechtsstandpunkt und korrigierte ihn teilweise dahingehend, dass der Notar eine Beglaubigung auch dann vornehmen kann, wenn er den fremdsprachigen Text nicht versteht:
 

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„Abzuwägen ist zwischen der Prüfungspflicht des Notars gemäß § 4 BeurkG, der es ihm verwehrt, an Geschäften, die erkennbar unerlaubten oder unredlichen Zwecken, dienen, mitzuwirken und der Pflicht zur Amtsbereitschaft gem. § 15 BNotO. Eine Pflicht zur Ablehnung der Amtstätigkeit obliegt dem Notar nur, wenn er angesichts der Urkunde ernsthafte Zweifel an der Redlichkeit Geschäftes haben muss. Ist er mangels Sprachkenntnis nicht in der Lage, diese Zweifel zu bekommen, und deuten auch sonst die Umstände des Geschäftes nicht auf eine Unredlichkeit hin, besteht keine Ablehnungspflicht gemäß § 4 BeurkG. Vorgebeugt werden muss allerdings der Möglichkeit, dass im Rechtsverkehr der falsche Anschein einer Unbedenklichkeitsprü-fung des Notars entsteht. Zu diesem Zweck schlägt die Bundesnotarkammer vor, wie auch sonst in Fällen nicht voll inhaltlich überprüfbarer Urkunden – z. B. bei Beglaubigung lückenhafter Texte oder Blankounterschriften, vgl. § 42 Abs. 2 BeurkG – einen klarstellenden Hinweis auf die fehlenden Sprachkenntnisse in den Beglaubigungsvermerk aufzunehmen. Die Bundesno-tarkammer ist allerdings der Auffassung, dass einem Notar trotz § 15 BNotO nicht zur Pflicht gemacht werden kann, solche seiner Prüfung nicht voll zugängliche Amtsgeschäfte zu übernehmen.“ (BNotK, Tätigkeitsbericht für das Jahr 1981, DNotZ 1982, 266, 273 f.).

b) Bundesjustizministerium (DNotZ 1983, 521) zur Abschriftsbeglaubigung fremdsprachiger Urkunden

Die Bundesnotarkammer bat das Bundesjustizministerium seinerzeit um eine Stellungnahme zur weiteren Absicherung der Rechtslage. In seinem ebenfalls in der DNotZ veröffentlichten Antwortschreiben will das Bundesjustizministerium ebenfalls den Urkundsgewährungsanspruch des § 15 BNotO für den Bereich der Erteilung beglaubigter Abschriften nicht durch eine zu strenge Bewertung der Voraussetzungen für die Abschriftsbeglaubigung aushöhlen. Jedoch müsse der Notar die Abschriftsbeglaubigung von Texten in einer ihm nicht verständlichen Fremdsprache ablehnen, sofern nicht ausnahmsweise Gründe für die Notwendigkeit der Abschriftsbeglaubigung in der Fremdsprache glaubhaft gemacht werden – insbesondere zur Verwendung der Abschrift im Ausland. Dabei argumentierte das BMJ maßgeblich mit der Prüfungspflicht des Notars nach § 4 BeurkG, die dazu dient, der Herstellung öffentlich-rechtlicher Urkunden mit rechts- oder sittenwidrigen Verwendungszweck vorzubeugen und keinen zusätzlichen Vertrauenstatbestand durch die Beurkundung zu schaffen:

„Dieses Ziel wird aber nur erreicht, wenn der Notar in der Lage ist, zumindest in gewissem Umfang festzustellen, ob ein Ablehnungsgrund nach § 4 BeurkG vorliegen kann. Ist dies nicht der Fall, weil der Notar den Inhalt des vorgelegten Schriftstücks sprachlich und möglicherweise auch nach den verwandten Schriftzeichen nicht versteht, so muss der Notar m. E. die Beurkundung grundsätzlich ablehnen, weil er eine Prüfung nach Maßgabe des § 4 BeurkG in Bezug auf den Inhalt des vorge-legten Schriftstücks überhaupt nicht vornehmen kann.“ (Bundesjustizministerium, DNotZ 1983, 521, 522).

Als Orientierung für die Praxis schlägt das Bundesjustizministerium folgende Vorgehensweise vor, wobei es Überlegungen des Justizministeriums Baden-Württemberg folgt:

„Zulässige Beglaubigung
Wenn der Notar zumindest über gewisse Kenntnisse der Sprache verfügt, in der die vorgelegte Urkunde abgefasst ist, und darüber hinaus die verwandten Schriftzeichen kennt, darf er die Beglaubigung vornehmen, wenn er nach den gesamten Um-ständen einschließlich der äußeren Form der Urkunde den Eindruck gewinnt, dass kein Ablehnungsgrund nach § 4 BeurkG vorliegt.

Eingeschränkt zulässige Beglaubigung
Kennt der Notar die Sprache des vorgelegten Schriftstücks nicht, darüber hinaus möglicherweise auch nicht die verwandten Schriftzeichen, so darf er grundsätzlich nicht beglaubigen. Etwas anders gilt dann, wenn ein Grund für die Notwendigkeit der Beglaubigung glaubhaft gemacht wird (§ 40 Abs. 5 Satz 1 BeurkG).

Bei beabsichtigter Verwendung der zu beglaubigenden Abschrift im Heimatland oder einem Land gleicher Sprache könnten an die Glaubhaftmachung der Notwendigkeit der Beglaubigung geringere Anforderungen gestellt werden.

Zusätzliche Vermerke
In allen Fällen ist § 42 Abs. 2 BeurkG zu beachten.

Bei Beglaubigungen, die nach den vorstehenden Grundsätzen trotz unzureichender oder fehlender Sprachkenntnisse erteilt werden, weil dargelegt wurde, dass die Beglaubigung benötigt wird, kann ein entsprechender Vermerk angezeigt sein (vgl. § 40 Abs. 5 Satz 2 BeurkG).“ (Bundesjustizministerium, DNotZ 1983, 521, 523).

Nach § 40 Abs. 5 Satz 2 BeurkG soll bei der Beglaubigung einer Blankounterschrift angegeben werden, dass bei der Beglau-bigung ein durch die Unterschrift gedeckter Text nicht vorhanden war. In analoger Anwendung auf den Fall einer Abschrifts-beglaubigung hieße dies daher, dass der Notar angeben würde, dass er den Inhalt des Textes, dessen Abschrift beglaubigt wird, nicht verstehen kann.

c) Landesnotarkammer Bayern zur Unterschriftsbeglaubigung unter fremdsprachigen Texten

Diese Stellungnahmen des Bundesjustizministeriums und der Bundesnotarkammer werden allgemein auch für die Frage nach der Zulässigkeit einer Unterschriftsbeglaubigung unter einem fremdsprachigen Text in einer dem Notar nicht verständlichen Fremdsprache übertragen. So heißt es in einem Rundschreiben der Landesnotarkammer Bayern:

„Die Bundesnotarkammer hat auf Anfrage die Anforderungen an die Beglaubigung von Unterschriften unter fremdsprachigen Texten gemäß der Mitteilung des Bundesministeriums der Justiz (vgl. DNotZ 1983, S. 521 ff.) präzisiert.

Nach der genannten Mitteilung ist in den Fällen, in denen der Notar die Sprache des vorgelegten Schriftstücks nicht kennt, eine Beglaubigung nur zulässig, wenn ein Grund für die Notwendigkeit der Beglaubigung glaubhaft gemacht wird. Klarge-stellt wird nun, dass es hierfür ebenso wie bei der Beglaubigung einer Blankounterschrift ausreichend ist, wenn der Unter-zeichner einen vernünftigen Grund für die Notwendigkeit der Beglaubigung angibt und kein Anlass besteht, seinen Behaup-tungen zu misstrauen. Die Beglaubigung ist dann unter Beachtung der §§ 40 Abs. 5 Satz 2 und 42 Abs. 2 BeurkG zulässig. Das bedeutet insbesondere, dass ein entsprechender Vermerk angezeigt sein kann (vgl. o. g. Mitteilung, DNotZ 1983, S. 523).“ (Landesnotarkammer Bayern, Sammelrundschreiben 05/01 vom 1.8.2001, Ziff. 4).
 

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Die Landesnotarkammer Bayern hält damit zwar für erforderlich, dass die Beteiligten dem Notar einen Grund für die Unter-schriftsbeglaubigung angeben. Entsprechend § 40 Abs. 5 S. 1 BeurkG genüge aber ein „vernünftiger Grund“ für die Beglaubi-gung. Es muss also nicht ein besonderer Grund sein, der nicht zulässt, dass der Beteiligte denselben Text in deutscher Über-setzung unterschreibt oder vor einem der betreffenden Fremdsprache sprachkundigen Notar beglaubigen lässt. Dies greift die bereits in der Stellungnahme des BMJ enthaltene Überlegung auf, wonach bei beabsichtigter Verwendung im fremdsprachi-gen Ausland (wie sie in der Praxis der Regelfall sein dürfte) geringere Anforderungen an die Darlegung der Notwendigkeit der Beglaubigung gestellt werden können.

Weitere Stellungnahmen anderer Notarkammern oder neuere Stellungnahmen des Bundesjustizministeriums oder der Bundes-notarkammer sind dem DNotI nicht bekannt.

2. Literaturstimmen

a) Mehrheitsmeinung: Zulässigkeit der Beglaubigung auch bei dem Notar unverständlicher Fremdsprache

Die Mehrheitsmeinung in der neueren Literatur lässt – insoweit der Stellungnahme der Bundesnotarkammer aus dem Jahr 1981 (DNotZ 1982, 266, 273 f.) zur Abschriftsbeglaubigung fremdsprachiger Urkunden folgend - eine Unterschriftsbeglaubigung ausdrücklich auch dann zu, wenn der Notar die Sprache, in der der Text verfasst ist, überhaupt nicht versteht (Winkler, BeurkG, 16. Aufl. 2008, § 40 Rn. 43; Sandkühler, in: Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO, 6. Aufl. 2008, § 20 BNotO Rn. 30; Ganter, in: Zugehör/Ganter/Hertel, Handbuch der Notarhaftung, 2004, Rn. 744; Peter, in: Kersten/Bühling, Formular-buch und Praxis der freiwilligen Gerichtsbarkeit, 21. Aufl. 2001, § 17 Rn. 11; Staudinger/Hertel, BGB, 2004, § 129 BGB Rn. 91; Malzer, DNotZ 2000, 169, 175; ähnlich nunmehr auch v. Schuckmann/Preuß, in: Huhn/v. Schuckmann, BeurkG, 4. Aufl. 2003, § 40 BeurkG Rn. 21 – 22 – anders noch Huhn/v. Schuckmann in der 3. Aufl. 1995, § 40 BeurkG Rn. 40; ebenso die h. M. zur entsprechenden Frage der Abschriftsbeglaubigung bei fremdsprachlichen Urkunden, vgl. Limmer, in: Eyl-mann/Vaasen, BNotO u. BeurkG, 2. Aufl. 2004, § 42 BeurkG Rn. 15).

Die h. M. argumentiert vor allem mit der Urkundsgewährungspflicht des § 15 Abs. 1 BNotO. In der heutigen international vernetzten Welt käme es einer Urkundsverweigerung gleich, wenn man die Unterschriftsbeglaubigung unter fremdsprachigen Texten von einem besonderen Erfordernis abhängig machen wolle, wie es das Gesetz für eine Unterschriftsbeglaubigung unter einer Blankounterschrift verlangt (§ 40 Abs. 5 Satz 1 BeurkG).

Weiter wird auf § 30 Satz 4 BeurkG verwiesen, wonach der Notar bei Errichtung einer Verfügung von Todes wegen durch Übergabe einer offenen Schrift nur dann vom Inhalt der übergebenen Schrift Kenntnis zu nehmen hat, „sofern er der Sprache, in der die Schrift verfasst ist, hinreichend kundig ist“. Daraus wird eine Entscheidung des Gesetzgebers abgleitet, dass die Prüfungspflichten des Notars (außerhalb des Bereichs der Beurkundung durch Niederschrift, § 5 Abs. 2 BeurkG) nicht weiter-gehen sollen als seine Sprachkenntnisse.

Überwiegend schlagen die Vertreter dieser Literaturauffassung – teilweise unter ausdrücklicher Bezugnahmen auf die Stellungnahmen der Bundesnotarkammer und des Bundesjustizministeriums – vor, in den Beglaubigungsvermerk die Feststellung aufzunehmen, dass der Notar der Sprache des Textes nicht mächtig ist (um den falschen Eindruck zu vermeiden, der Notar habe den Text inhaltlich geprüft).

Teilweise empfehlen die Vertreter dieser Ansicht zumindest, dass der Notar nach dem Inhalt und u. U. auch nach dem Verwendungszweck der Urkunde fragt – und dies ggf. auch als Angabe der Beteiligten in den Beglaubigungsvermerk auf-nimmt (da damit dem Erklärungsempfänger erkennbar würde, falls die Beteiligten dem Notar einen anderen Verwendungszweck oder einen anderen Urkundsinhalt angegeben hätten). Teilweise wird darin eine Amtspflicht des Notars als Ausfluss seiner Prüfungspflichten nach § 40 Abs. 2 BeurkG gesehen (v. Schuckmann/Preuß, in: Huhn/v. Schuckmann, § 40 BeurkG Rn. 22; ähnlich bereits Brambring, DNotZ 1976, 726, 734), teilweise wird dies ausdrücklich nur als Empfehlung, nicht als Amtspflicht bezeichnet (Staudinger/Hertel, § 129 BGB Rn. 92).

Eine Pflicht zur Unterschriftsbeglaubigung bei einem dem Notar sprachlich unverständlichen Text verneinen allerdings – ent-sprechend der Stellungnahme der Bundesnotarkammer (DNotZ 1982, 266, 274) – auch Vertreter dieser Auffassung: Ebenso wie bei der Blankounterschrift sei die Entscheidung darüber, ob die Voraussetzungen für die Unterschriftsbeglaubigung vorlägen, in das pflichtgemäße Ermessen des Notars gestellt (v. Schuckmann/Preuß, in: Huhn/v. Schuckmann, § 40 BeurkG Rn. 22; Wink-ler, § 40 Rn. 43).

b) Mindermeinung: Nur eingeschränkte Zulässigkeit

Ein anderer Teil in der Literatur hält hingegen – entsprechend der Stellungnahme des Bundesjustizministeriums (DNotZ 1983, 521, 522) zur Abschriftsbeglaubigung fremdsprachiger Urkunden – eine Unterschriftsbeglaubigung bei einem dem Notar sprachlich nicht verständlichen Text nur ausnahmsweise dann für zulässig, wenn die Beteiligten einen Grund für die Not-wendigkeit der Beglaubigung darlegt (entsprechend der Rechtslage bei der Beglaubigung einer Blankounterschrift, § 40 Abs. 5 Satz 1 BeurkG) (Blaeschke, Praxishandbuch Notarprüfung, 2001, Rn. 942; Weingärtner/Ehrlich, DONot, 10. Aufl. 2007, Rn. 606 – unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Stellungnahme des BMJ, die allerdings als „Empfehlung der BNotK“ bezeichnet wird; ähnlich auch zur Beglaubigung von Abschriften fremdsprachlicher Urkunden: Bernhard, in: Beck’sches Notarhandbuch, 4. Aufl. 2006, G Rn. 296; ähnlich auch Jansen, FGG, 2. Aufl. 1971, § 40 BeurkG Rn. 26: „Die Beglaubigung von Unterschriften unter fremdsprachigen Erklärungen ist nicht ausgeschlossen, wenn dadurch der Urkundsper-son die gebotene Prüfung nicht verwehrt wird.“).

Als Grund wird dabei teilweise beispielhaft angegeben, dass die Beglaubigung durch einen sprachkundigen Notar nicht rechtzeitig zu erlangen war (Weingärtner/Ehrlich, DONot, Rn. 606; ebenso früher Huhn/von Schuckmann, 3. Aufl. 1995, § 40 BeurkG Rn. 41). Eine Aufnahme des von den Beteiligten angegebenen Grundes in den Beglaubigungsvermerk schlägt Weingärtner zwar in einem Formulierungsbeispiel vor, ohne dies aber als erforderlich zu bezeichnen (Weingärtner/Ehrlich, DONot, Rn. 606 und 616; ebenso Huhn/von Schuckmann, 3. Aufl. 1995, § 40 BeurkG Rn. 41; ähnlich für Vermerk bei Blan-kounterschrift: Blaeschke, Rn. 947; von Schuckmann/Preuß, in: Huhn/von Schuckmann, § 40 BeurkG Rn. 11).
 

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notarkammer Bayern als besonderer Grund erforderlich ist. Denn nach Ansicht der Landesnotarkammer Bayern ist „hierfür ebenso wie bei der Beglaubigung einer Blankounterschrift ausreichend …, wenn der Unterzeichner einen vernünftigen Grund für die Notwendigkeit der Beglaubigung an­gibt und kein Anlass besteht, seinen Behauptungen zu misstrauen“ (Landesnotarkammer Bayern, Sammelrundschreiben 05/01 vom 1.8.2001, Ziff. 4). Dies unterscheidet sich im Ergebnis nicht viel von den Vertretern der Mehrheits­meinung in der Literatur, soweit diese eine Frage nach Inhalt und Verwendungszweck der Urkunde zumindest empfehlen.

Soweit die Literatur dabei fordert, dass der Grund „glaubhaft gemacht“ wird, ist damit keine Glaubhaftmachung i. S. d. § 294 ZPO gemeint. Denn auch für die Beglaubigung einer Blankounterschrift erfordert § 40 Abs. 5 S. 1 BeurkG nur, dass „dargelegt“ wird, dass die Beglaubigung vor der Festlegung des Urkundeninhalts benötigt wird; eine Glaubhaftmachung ist aber nach § 40 Abs. 5 S. 1 BeurkG nicht erforderlich (anders als früher nach § 32 Abs. 3 BNotO a. F.). Für diese Darlegung genügt bei der Beglaubigung einer Blankounterschrift, dass kein Anlass besteht, den Behauptungen des Beteiligten zu misstrauen (BT-Drucks. V/3282, S. 38; Jansen, § 40 BeurkG Rn. 16; von Schuck­mann/Preuß, in: Huhn/von Schuckmann, § 40 BeurkG Rn. 11; Winkler, § 40 BeurkG Rn. 65).

3. Ergebnis

Im Ergebnis lassen sich drei Meinungen unterscheiden:

− Nach einer strengen Mindermeinung in der Literatur darf der Notar eine Unter­schrifts­beglaubigung unter einem fremdsprachlichen Text grundsätzlich nur dann vornehmen, wenn er den Text entweder zumindest insoweit ansatzweise versteht, um zu prüfen, ob damit unerlaubte oder unredliche Zwecke verfolgt wer­den (§§ 40 Abs. 2, 4 BeurkG). Falls der Notar die Fremdsprache des Textes hingegen überhaupt nicht versteht, kann er nach der strengen Auffassung die Unterschriftsbeglaubigung nur dann vornehmen, wenn ihm ein Grund für die Unterschriftsbeglaubigung dargelegt wird (analog § 40 Abs. 5 Satz 1 BeurkG). Dafür sei etwa erforderlich, dass eine Unterschriftsbeglaubigung durch einen der betreffenden Fremdsprache kundigen Notar nicht (oder nicht rechtzeitig) zu erlangen sei.

− Eine mittlere Meinung, wie sie insbes. die Landesnotarkammer Bayern in ihrem Rundschreiben vertritt (Sammelrundschreiben 05/01 vom 1.8.2001, Ziff. 4), fordert zwar auch einen Grund für die Notwendigkeit der Beglaubigung – sie fordert aber keinen Grund dafür, dass die Beglaubigung gerade durch diesen Notar vorgenommen wird (es kommt also nicht darauf an, ob ein anderer, der Fremdsprache kundiger Notar erreichbar wäre). In diese Richtung würden wir auch die Stellungnahme des Bundesjustizministeriums (DNotZ 1983, 521, 523) verstehen, wonach bei beabsichtigter Auslandsverwendung „an die Glaubhaftmachung der Notwendigkeit der Beglaubigung geringere Anforderungen gestellt werden“ können. Ggf. sei ein entsprechender Vermerk über den Grund der Beglaubigung entsprechend § 40 Abs. 5 S. 2 BNotO angebracht.

− Die Stellungnahme der Bundesnotarkammer aus dem Jahr 1981 (DNotZ 1982, 266, 273 f.) und die ganz herrschende Literaturauffassung halten hingegen einen besonderen Grund für die Unterschriftsbeglaubigung eines fremdsprachlichen Textes in einer dem Notar nicht verständlichen Fremdsprache nicht für erforderlichVielmehr sei die Unterschriftsbeglaubigung zulässig, sofern sich nicht aus den Umständen ein Anhaltspunkt für eine Ablehnung ergibt. Teilweise wird jedoch zumindest empfohlen, dass der Notar nach Inhalt und Verwendungszweck der ihm unverständlichen Urkunde fragt. Außerdem könne der Notar die Beglaubigung nach seinem pflichtgemäßen Ermessen ablehnen.

Allgemein wird bei Unterschriftsbeglaubigungen in einer dem Notar nicht verständlichen Fremdsprache auch ein Vermerk empfoh­len, dass der Notar die Sprache der Urkunde nicht versteht, unter der die Unterschrift be­glaubigt wurde (und dass er daher deren Inhalt nicht prüfen konnte)

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DNotI-Online-Plus

Informationen zur Freischaltung zum 1. Oktober 2008

 

Was ist DNotI-Online-Plus?

DNotI-Online-Plus (www.dnoti-online-plus) ist eine nur Notaren zugängliche Internet-Seite des DNotI. Sie enthält zusätzliche Daten­banken, die im freien Internet nicht zugänglich sind.

Nur Notare können DNotI-Online-Plus nutzen

Technische Voraussetzungen sind:

-         Signaturkarte mit Notareigenschaft (insbes. BNotK-Signaturkarte) (wobei jeder Notar eine weitere Signa­tur­karte freischalten lassen kann, z.B. für einen Kolle­gen als Notarver­treter, für einen Notarassessor oder für seinen Bürovorsteher),

-         spezielle Freischaltung dieser Signaturkarte für DNotI-Online-Plus.

Suchmasken

Unter www.dnoti-online-plus finden Sie zwei Suchmasken mit unterschiedlichen Datenbeständen:

-         zum einen zum Deutschen Recht,

-         zum anderen zum Ausländischen Recht.

 

Inhalt: Welche Datenbanken enthält DNotI-Online-Plus?

-         DNotI-Report: alle seit 1993 veröffentlichten Gut­achten, Rechtsprechung, Aktuelles so­wie Literatur­hinweise (letztere z.Z. noch nicht vollständig); 

-         Fax-Abruf: alle Dokumente aus dem Fax-Abruf-Dienst des DNotI (Gutachten und Rechtsprechung);

-         DNotI-Homepage: derzeit nur Rechtsprechung (an der Einbeziehung auch der Internetseiten zu Gesetzes­ände­rungen wird noch gearbeitet); 

-         zusätzlich ca. 9.000 (Stand September 2008) Inter­net-Gutachten zu allen notarrelevanten Rechts­­gebieten, die nur Notaren in DNotI-Online-Plus zugänglich sind (bzw. im direkten Zugriff ohne Login für die Notarnetz-Teilnehmer der NotarNet-GmbH), hin­ge­gen nicht im frei zugänglichen Internet.

 

Viel Erfolg beim Recherchieren wünscht Ihnen

 

Ihr DNotI-Team

 


 

Haftungsausschluss: Was kann die Datenbank DNotI-Online-Plus nicht leisten?

Bitte beachten Sie, dass die Datenbank DNotI-Online-Plus nur eine Recherchehilfe darstellt. Sie sollten sich nie allein darauf als einzige Quelle verlassen! Eine systematische und umfas­sende Darstellung wie in einem Kommentar oder Handbuch ist in einer Datenbank nicht möglich.

-         Achten Sie auf das Bearbeitungsdatum des Gutachtens! Die einzelnen Gutachten sind nicht aktualisiert. Eingestellte Gutachten können durch Gesetzesänderung oder neue Rechtsprechung überholt sein (ebenso wie ältere Zeitschriftenaufsätze oder Bücher).

-         Die eingestellten Gutachten behandeln immer nur einzelne Rechtsfragen; möglicher­weise sind andere sich aus dem Sachverhalt ergebende Rechtsfragen nicht angefragt und daher auch nicht behandelt. Schon leichte Abweichungen im Sachverhalt können möglicherweise zu anderen Ergebnissen führen.

-         Die Internet-Gut­achten geben grds. allein die Rechtsauffassung des Sachbearbeiters des DNotI wieder. Die im DNotI-Report und im Fax-Abruf-Dienst veröffent­lich­ten Gutachten sind hingegen vor der Veröffentlichung zusätzlich noch mit den Patennotaren des DNotI abgestimmt und i.d.R. redaktionell überarbeitet (und außer­dem meist ausführlicher).

-         Vollständigkeit bei der Rechtsprechung ist nicht angestrebt. Bei BGH-Entscheidungen bemühen wir uns, die wichtigsten notarrelevanten Entscheidungen einzustellen; aber auch hier mag eine für die spezielle Rechtsfrage relevante Entscheidung fehlen. OLG-Recht­sprechung ist in Auswahl, untergerichtliche Entschei­dungen oder Entscheidungen anderer Gerichtsbarkeiten nur in Einzelfällen eingestellt.

-         Die Entscheidungen sind nicht kommentiert. Eine Aufhebung durch eine obere Instanz oder eine spätere Aufgabe der Rechtsprechung lässt sich nicht aus der Entscheidung selbst, sondern nur aus anderen Entscheidungen entnehmen. 

 

Nur DNotI-Report und Fax-Abruf-Gutachten sind zitierfähig,  
hingegen keine Weitergabe von Internet-Gutachten

Das auf Anfrage für einen Notar erstellte Gutachten ist grundsätzlich nur für den anfragenden Notar bestimmt und darf von diesem nicht weitergegeben werden (wobei das DNotI nach Rücksprache der Weitergabe an Gerichte der freiwilligen Gerichtsbarkeit wie Grundbuchamt, Vormund­schafts- oder Nachlassgericht, Handelsregister etc. i.d.R. zustimmt, wenn auch sachlich kein Streit zwischen den Beteiligten vorliegt).

-         Ebenso sind auch die nur in die Datenbank DNotI-Online-Plus eingestellten (und damit nur Notaren zugäng­lichen) Internet-Gutachten nur als interne Arbeitshilfe für den Notar gedacht und dürfen grund­sätzlich nicht an Dritte weitergegeben werden.

-         Weitergabe- und zitierfähig sind nur die im DNotI-Report sowie im Fax-Abruf-Dienst veröffentlichten Gutachten.

 

DNotI-Report 19/2008  Oktober 2008

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Rechtsprechung

MaBV § 7; BGB §§ 765, 199

Fälligkeit der MaBV-Bürgschaft (und damit Verjährungsbeginn) auch ohne Leistungsanforderung an Bürgen
 

Die Fälligkeit der Forderung aus einer Bürgschaft auf erstes Anfordern tritt, sofern die Parteien nichts anderes ver-einbaren, mit der Fälligkeit der Hauptschuld ein und ist nicht von einer (formgerechten) Leistungsaufforderung des Gläubigers abhängig.
 

BGH, Urt. v. 8.7.2008 – XI ZR 230/07

Problem

Im Jahr 1995 hatte die jetzt beklagte Bank sich in einer MaBV-Bürgschaft zur Zahlung an den Erwerber verpflichtet, „wenn das Bauvorhaben endgültig nicht durchgeführt oder nicht fristgerecht vollendet wird und deshalb der Käufer vom Vertrag zurücktritt oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangt“. Im Jahr 1998 traten die Erwerber aufgrund Nichteinhaltung des Fertigstellungstermins vom Bauträgervertrag zurück. Der Bauträger ist zwischenzeitlich vermögenslos. Im Dezember 2005 beantragten die Erwerber einen Mahnbescheid, der der beklagten Bank im Februar 2006 zugestellt wurde. Die Bank erhob die Einrede der Verjährung.

Entscheidung

Die Verjährung unterlag neuem Schuldrecht, d. h. einer Verjährungsfrist von 3 Jahren (§ 195 BGB) beginnend mit dem 1.1.2002 (Art. 229 § 6 Abs. 4 S. 1 EGBGB). Denn die 30-jährige Verjährung nach altem Recht hätte abstrakt und konkret zu einer längeren Verjährungsfrist geführt.

Nach der Entscheidung des BGH wurde der Bürgschaftsanspruch bereits mit der Fälligkeit des Rückzahlungsanspruchs fällig – und begann damit die Verjährung zu laufen. Dies hatte der BGH für die selbstschuldnerische Bürgschaft bereits entschieden (BGHZ 175, 161 = DNotI-Report 2008, 86 = DNotZ 2008, 511 = NJW 2008, 1729). Der BGH bekräftigte dies nun auch für eine Bürgschaft auf erstes Anfordern. Denn die Bürgschaft auf erstes Anfordern modifiziere nicht die materielle Bürgenhaf-tung, sondern nur die Berücksichtigung von Einwendungen des Bürgen im Zahlungsprozess. Die strengen formellen Voraus-setzungen für die Inanspruchnahme dienten dem Schutz des Bürgen; dem würde widersprechen, die Fälligkeit und damit die Verjährung von der Anforderung des Gläubigers abhängig zu machen und diesem damit die Gelegenheit zu geben, den Be-ginn der Verjährung beliebig hinauszuzögern.
 

ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 5; InsO § 50 Abs. 1, § 129 Abs. 1; BGB § 139

Wirksamkeit der Zwangsvollstreckung auf Grundlage einer notariellen Zwangsvollstreckungsunter-werfung bei Wirksamkeitsmängeln des mitbeurkundeten Vertrages
 

Ein anfechtungsfestes Pfändungspfandrecht entsteht auch dann, wenn der vor der „kritischen“ Zeit wirksam gewor-dene Pfändungs- und Überweisungsbeschluss auf der Grundlage einer notariellen Zwangsvollstreckungsunterwerfung erlassen worden ist und der mitbeurkundete Vertrag an Wirksamkeitsmängeln leidet.
 

BGH, Urt. v. 20.3.2008 – IX ZR 2/07

Problem

Die Schuldnerin kaufte ein Grundstück und unterwarf sich in der Urkunde wegen der Kaufpreisforderung der sofortigen Zwangsvollstreckung. Aus dieser Urkunde wurde alsdann die Zwangsvollstreckung betrieben. Der Insolvenzverwalter der Schuldnerin hält die Zwangsvollstreckung für unwirksam, weil der Kaufvertrag, aus dem die Gläubigerin ihre Forderung herleite, nichtig sei.

Entscheidung

Der BGH hat die Klage abgewiesen. Zwar sei eine Vollstreckung ohne Vollstreckungstitel nichtig. Derartige Nichtigkeitsgründe seien vorliegend aber nicht zu erkennen. Ein vollstreckbarer Schuldtitel ist auch eine Urkunde nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO. Diese Zwangsvollstreckungsunterwerfung in einer notariellen Urkunde ist unabhängig von der materiellen Einigung der Parteien über das zugrunde liegende Rechtsgeschäft. Sie ist eine ausschließlich auf das Zustandekommen eines Vollstre-ckungstitels gerichtete einseitige prozessuale Erklärung. Für das Wirksamwerden der Unterwerfungserklärung ist der Bestand einer sachlich-rechtlichen Einigung nicht erforderlich. Auch § 139 BGB sei hierauf nicht anwendbar (so bereits BGHZ 184, 283, 286 = DNotZ 2003, 694; BGH WM 2004, 27, 29 = DNotZ 2004, 360 = NJW 2004, 844; WM 2003, 2372 = DNotI-Report 2003, 198 = NJW 2004, 59).

 

ZVG §§ 148, 161 Abs. 1

Erst Aufhebungsbeschluss der Zwangsverwaltung, nicht schon Eingang der Rücknahmeerklärung beendet Beschlagnahme 

Nimmt der Gläubiger den Antrag auf Anordnung der Zwangsverwaltung während des Verfahrens uneingeschränkt zurück, endet die Beschlagnahme des Grundstücks und der von ihr umfassten Gegenstände nicht schon mit dem Ein-gang der Rücknahmeerklärung bei dem Vollstreckungsgericht, sondern erst mit dem Aufhebungsbeschluss.
 

BGH, Beschl. v. 10.7.2008 – V ZB 130/07

Problem

Im Jahr 2005 hatte das Amtsgericht auf Antrag der Gläubigerin die Zwangsverwaltung eines Grundstücks angeordnet. Die Zwangsverwalterin erhob Klage gegen die frühere Pächterin der Grundstücke auf Zahlung rückständiger Pachtzinsen. Im Jahr 2007 nahm die Gläubigerin nach der Veräußerung der Grundstücke den Antrag auf Anordnung der Zwangsverwaltung zurück. Die Zwangsverwalterin bat das Amtsgericht darum, ihr die Ermächtigung zur Fortführung des bereits begonnenen Prozesses auf Zahlung

 

DNotI-Report 19/2008  Oktober 2008

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der rückständigen Pachtzinsen zu erteilen, weil dies zum ordnungsgemäßen Abschluss der Zwangsverwaltung erforderlich sei. Das Amtsgericht kam dem im Beschluss zur Aufhebung der Zwangsverwaltung nach. Auf die sofortige Be-schwerde des Schuldners hin hob das Landgericht dies jedoch mit der Begründung auf, dass die Zwangsverwaltung mit der Antragsrücknahme bereits beendet gewesen sei und daher für eine Ermächtigung zur Prozessfortführung kein Raum mehr gewesen sei.

Entscheidung

Das Landgericht befand sich im Einklang mit der bisher überwiegenden Ansicht in Rechtsprechung und Literatur, die einer uneingeschränkten Rücknahmeerklärung rechtsgestaltende Wirkung beimaß und daher die Beschlagnahme des Grundstücks (§§ 20 Abs. 1, 146 Abs. 1 ZVG) bereits mit dem Eingang der Rücknahmeerklärung bei dem Vollstreckungsgericht entfallen ließ. Dem Aufhebungsbeschluss kam nach dieser Ansicht nur noch klarstellende Bedeutung zu.

Der BGH schloss sich in seiner jetzigen Entscheidung hingegen einer im jüngeren Schrifttum vertretenen Ansicht an. Er ent-schied, dass auch bei einer uneingeschränkten Antragsrücknahme die Beschlagnahmewirkung erst mit dem Aufhebungsbe-schluss ende. Denn eine hoheitliche Maßnahme könne nicht von einem Privaten aufgehoben werden.

Aktuelles

BeurkG § 39a; HGB § 12; SigG

Alle Informationen zum elektronischen Rechtsverkehr im Notariat auf einer Internetseite: www.elrv.info
 

Die Bundesnotarkammer hat in Kooperation mit ihrer Tochtergesellschaft NotarNet GmbH auf einer gemeinsamen Internetseite unter www.elrv.info sämtliche online bereitgestellten Informationen zum elektronischen Rechtsverkehr grundlegend überarbeitet, aktualisiert und zusammengefasst. Die Webseite hat ein ansprechendes Design erhalten und bietet ein nutzerori-entiertes Navigationskonzept. In den Kategorien Software, Signaturkarte, Elektronischer Rechtsverkehr, IT-Nutzung im Notariat, Notarnetz und Zentrales Vorsorgeregister wird das gesamte Themenspektrum des elektronischen Rechtsverkehrs im Notariat behandelt.

Auf www.elrv.info können die Signaturkarte der Bundesnotarkammer, die Programme SigNotar und XNotar und der Anschluss an das Notarnetz bestellt werden. Zu diesen Produkten stehen jeweils umfassende Informationen zur Verfügung.

Besonders hinzuweisen ist außerdem auf die Bereiche „Elektronischer Rechtsverkehr“ und „IT-Nutzung im Notariat“, in denen Rechts- und Verfahrensfragen des elektronischen Handelsregisterverkehrs und der Nutzung der Informationstechno-logie im Notariat behandelt werden. Ein großer „FAQ“-Bereich gibt Antworten auf häufig gestellte Fragen im täglichen Umgang mit den Programmen des elektronischen Rechtsverkehrs, der Signaturkarte und dem Notarnetz.
 

Literatur

H.-F. Krauß, Immobilienkaufverträge in der Praxis, 4. Aufl., ZAP-Verlag, Münster 2008, 1505 Seiten (mit CD-Rom), 98.– €
 

1.500 Seiten allein zum Grundstückskaufvertrag (und zum Kauf eines Erbbaurechts) d. h. fast ein Viertel mehr als bei der Vorauflage – und dazu schon die 4. Auflage binnen 7 Jahren – allein dies spricht schon für ein umfassendes und beliebtes Standardwerk zum Grundstückskauf. In der Tat enthält das Werk von Krauß neben 25 Vertragsmustern für gesamte Verträ-ge und Merkblättern sowie 27 Vollzugsmustern (die zusammen ein gutes Viertel des Buches ausmachen), zahlreiche weitere Formulierungsbeispiele für Einzelkauseln zu nahezu allen denkbaren Gestaltungsproblemen – jeweils verbunden mit entspre-chenden Erläuterungen. Der Charme des Buches liegt in der Verbindung von Klausel und Erläuterung; so versteht man so-wohl die theoretischen Ausführungen besser, als auch den Inhalt der Musterklauseln.

Die Formulierungsvorschläge betreffen nicht nur herkömmliche, sondern auch seltenere Gestaltungsvarianten. Als Beispiele seien aus den in der Neuauflage neu eingefügten Klauseln solche über die Nebenkostenabrechnung von Mietverträgen beim Grundstückskauf genannt (Rn. 1054), über den neu eingeführten Energieausweis (Rn. 1232 ff.) oder über die Übernahme von Dauerschuldverhältnissen (etwa zur Gerätewartung, Rn. 1316). Man merkt dem Buch an, dass Krauß zu jeder dieser Fragen offenbar einmal eine praxisgerechte Lösung gesucht und seine Überlegungen nun publiziert hat, als Anregung und Arbeitser-leichterung für andere Kollegen. Das heißt natürlich nicht, dass man mit allen seinen Gestaltungsvorschlägen einverstanden sein wird. Für sehr fragwürdig halte ich etwa den auch von Krauß propagierten Geschäftsfähigkeitstest (MME – Rn. 248 ff.); ich kann mir kaum vorstellen, einen solchen Test tatsächlich mit Beteiligten durchzuführen – geschweige denn in Grenzfällen tatsächlich ein brauchbares Ergebnis zu erzielen.

Abgerundet wird das Werk, wie schon in den Vorauflagen, durch zusammenfassende Darstellungen zum Insolvenzrecht, Steuerrecht und Sonderrecht der neuen Bundesländer. Insgesamt damit eine wahre Fundgrube von Anregungen für die Vertragsgestaltung.

Notar a. D. Christian Hertel
 

J. Hogenschurz, Das Sondernutzungsrecht nach WEG, C. H. Beck Verlag, München 2008, 157 Seiten, 36.– €

Der Autor, als Richter am Landgericht und als Referent der deutschen Richterakademie mit dem Wohnungseigentumsrecht befasst, stellt in seiner Kommentierung die praktischen Fragen des Sondernutzungsrechts übersichtlich und mit umfangreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung dar, während er bei Literaturzitaten und bei der Darstellung nur theoretischer Streitfragen wesentlich kürzer vorgeht. Insgesamt daher eine interessante und praxistaugliche Monographie zu einem praxisrelevanten Thema.

Notar a. D. Christian Hertel
 

DNotI-Report 19/2008  Oktober 2008

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Gemeinschaftsveranstaltung des Rheinischen Instituts für Notarrecht und des Instituts für Strafrecht an der Universität Bonn

 Strafrechtliche Aspekte notarieller Tätigkeit

 

Freitag, 7. November 2008, 1000 - 1630 Uhr

Stucksaal Poppelsdorfer Schloss,
Poppelsdorfer Allee, Bonn

 

Prof. Dr. Ingeborg Puppe, Bonn:
Die Wahrheitspflicht des Notars

RA Kurt Bresgen, Köln:
Der Vertrauensschadenfall von der Meldung über die
Regulierung bis zum Regress

Dr. Kay H. Schumann, Bonn:
Der Notar im Strafverfahren

Prof. Dr. Nuria Pastor Muñoz, Barcelona:
Grenzen strafrechtlicher Verantwortung bei Vermögens-
delikten

Notar Dr. Norbert Frenz, Kempen:
Beihilfehandlungen des Notars

Tagungsbeitrag (inkl. Verköstigung):
- 75 € Nichtmitglieder
- 50 € Mitglieder NotRV/Förderkreis d. Rheinischen INotR
- 25 € Notarassessoren/RA mit bis zu 3 Jahren Zulassung
- frei Notarassessoren, die Mitglied der NotRV sind,
Universitätsangehörige, Referendare, Studenten

Anmeldungen an:
Rheinisches Institut für Notarrecht
Adenauerallee 46a, 53113 Bonn
Tel.: 0228/73-4432, Fax: 0228/73-4041
www.jura.uni-bonn.de/notarrecht
(Anmeldeformular als Download)
e-mail: notarrecht@uni-bonn.de
 

 

Kolloquium des Instituts für Notarrecht
der Humboldt-Universität zu Berlin
 

Die Reform des GmbH-Rechts

 

Donnerstag, 4. Dezember 2008, 1015 - 1630 Uhr

Audimax der Humboldt-Universität zu Berlin,
Hauptgebäude, Unter den Linden 6, 10117 Berlin

 

Prof. Dr. Rainer Schröder, Humboldt-Universität zu Berlin:
Begrüßung

Prof. Dr. Ulrich Seibert, Bundesjustizministerium, Berlin:
MoMiG – Gesetz und Gesetzgebungsverfahren im Überblick

Prof. Dr. Wulf Goette, Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof, Karlsruhe: Die Änderungen des GmbHG durch das MoMiG aus richterlicher Sicht

Dr. Hartmut Wicke, LL.M., Notar, München: Notarpraxis der Gründung und Anteilsübertragung nach dem MoMiG

RiAG Prof. Dr. Peter Ries, Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege Berlin: Änderungen im GmbH-Recht durch das MoMiG aus registerrechtlicher Sicht

Prof. Dr. Walter Bayer, Friedrich-Schiller-Universität Jena: Kapitalaufbringung und Kapitalerhaltung – was hat das MoMiG verändert?

Dr. Jan Thiessen, Humboldt-Universität zu Berlin: Eigenkapitalersatz und Insolvenz nach dem MoMiG

Teilnahmegebühr (inkl. Verköstigung und Tagungsband):
- 185 € Nichtmitglieder
- 130 € Mitglieder der NotRV
- 90 € Mitglieder des Förderkreises des INotR
- 65 € Notarassessoren/RA mit bis zu 3 Jahren Zulassung
- frei Angehörige wiss. Einrichtungen, Studierende, Referendare/Notarassessoren, die Mitglieder der NotRV sind

Anmeldung bis zum 25. November 2008, Anmeldeformular unter: www.rewi.hu-berlin.de/jura/inst/ifn/
 

 


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Hinweis: Die im DNotI-Report veröffentlichten Gutachten und Stellungnahmen geben die Meinung der Gutachter des Deutschen Notarinstituts und nicht die der Bundesnotarkammer wieder.