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DNotI Deutsches Notarinstitut
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29.9.2008
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Informationsdienst des Deutschen Notarinstituts
Aus der Gutachtenpraxis des DNotI
BeurkG §§ 40, 4, 5; BNotO §§ 14 Abs. 2, 15 Abs. 1 - Rechtsprechung
MaBV § 7; BGB §§ 765, 199 -
ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 5; InsO § 50 Abs. 1, § 129 Abs. 1; BGB § 139 - |
ZVG §§ 148, 161
Abs. 1 - Aktuelles
BeurkG § 39a; HGB § 12; SigG
- Literatur |
| DNotI-Report 19/2008 Oktober 2008 |
www.dnoti-online-plus.de
Ab 1. Oktober 2008 steht die neue, erheblich erweiterte Version von
DNotI-Online-Plus (www.dnoti-online-plus.de) allen Notaren mit Signaturkarte zur
Nutzung offen. In zwei Suchmasken zum deutschen Recht einerseits, zum
ausländischen Recht andererseits stehen neben den im DNotI-Report und im
Fax-Abruf-Dienst veröffentlichten Gutachten und Urteilen weitere ca. 9.000
Internet-Gutachten und ca. 5.300 Urteile zum deutschen und ausländischen Recht
zur Volltextrecherche zur Verfügung. (Näheres siehe in diesem Heft,
S. 149.)
Aus der Gutachtenpraxis des DNotI
Unter welchen Voraussetzungen darf oder muss der Notar
eine Unterschriftsbeglaubigung unter einem Text in einer ihm nicht
verständlichen Fremdsprache vornehmen?
Bei der Beglaubigung einer Unterschrift muss der Notar nach § 40 Abs. 2 BeurkG die Urkunde nur darauf prüfen, ob Gründe bestehen, seine Amtstätigkeit zu versagen – also insbesondere, ob mit der Urkunde erkennbar ein unerlaubter oder unredlicher Zweck verfolgt wird (§ 4 BeurkG). Diese Prüfung kann der Notar nicht wahrnehmen, wenn er die Sprache nicht versteht, in der die zu beglaubigende Urkunde abgefasst ist. Daher fragt sich, ob im Kollisionsfall dem Urkundsgewährungsanspruch (§ 15 Abs. 1 BNotO) oder der Prüfungspflicht nach § 40 Abs. 2 BeurkG Vorrang zukommt.
Die Bundesnotarkammer befasste sich in den Jahren 1980
und 1981 mit der – vergleichbaren – Frage der Zulässigkeit der Fertigung
beglaubigter Abschriften von fremdsprachigen Texten durch Notare. Zunächst
vertrat sie dabei den Standpunkt, der Notar dürfe nur dann beglaubigte
Abschriften anfertigen, wenn er die betreffende Fremdsprache beherrsche (DNotZ
1981, 81). Nach erneuter Überprüfung ergänzte sie diesen Rechtsstandpunkt und
korrigierte ihn teilweise dahingehend, dass der Notar eine Beglaubigung auch
dann vornehmen kann, wenn er den fremdsprachigen Text nicht versteht:
| DNotI-Report 19/2008 Oktober 2008 |
„Abzuwägen ist zwischen der Prüfungspflicht des Notars gemäß § 4 BeurkG, der es ihm verwehrt, an Geschäften, die erkennbar unerlaubten oder unredlichen Zwecken, dienen, mitzuwirken und der Pflicht zur Amtsbereitschaft gem. § 15 BNotO. Eine Pflicht zur Ablehnung der Amtstätigkeit obliegt dem Notar nur, wenn er angesichts der Urkunde ernsthafte Zweifel an der Redlichkeit Geschäftes haben muss. Ist er mangels Sprachkenntnis nicht in der Lage, diese Zweifel zu bekommen, und deuten auch sonst die Umstände des Geschäftes nicht auf eine Unredlichkeit hin, besteht keine Ablehnungspflicht gemäß § 4 BeurkG. Vorgebeugt werden muss allerdings der Möglichkeit, dass im Rechtsverkehr der falsche Anschein einer Unbedenklichkeitsprü-fung des Notars entsteht. Zu diesem Zweck schlägt die Bundesnotarkammer vor, wie auch sonst in Fällen nicht voll inhaltlich überprüfbarer Urkunden – z. B. bei Beglaubigung lückenhafter Texte oder Blankounterschriften, vgl. § 42 Abs. 2 BeurkG – einen klarstellenden Hinweis auf die fehlenden Sprachkenntnisse in den Beglaubigungsvermerk aufzunehmen. Die Bundesno-tarkammer ist allerdings der Auffassung, dass einem Notar trotz § 15 BNotO nicht zur Pflicht gemacht werden kann, solche seiner Prüfung nicht voll zugängliche Amtsgeschäfte zu übernehmen.“ (BNotK, Tätigkeitsbericht für das Jahr 1981, DNotZ 1982, 266, 273 f.).
Die Bundesnotarkammer bat das Bundesjustizministerium seinerzeit um eine Stellungnahme zur weiteren Absicherung der Rechtslage. In seinem ebenfalls in der DNotZ veröffentlichten Antwortschreiben will das Bundesjustizministerium ebenfalls den Urkundsgewährungsanspruch des § 15 BNotO für den Bereich der Erteilung beglaubigter Abschriften nicht durch eine zu strenge Bewertung der Voraussetzungen für die Abschriftsbeglaubigung aushöhlen. Jedoch müsse der Notar die Abschriftsbeglaubigung von Texten in einer ihm nicht verständlichen Fremdsprache ablehnen, sofern nicht ausnahmsweise Gründe für die Notwendigkeit der Abschriftsbeglaubigung in der Fremdsprache glaubhaft gemacht werden – insbesondere zur Verwendung der Abschrift im Ausland. Dabei argumentierte das BMJ maßgeblich mit der Prüfungspflicht des Notars nach § 4 BeurkG, die dazu dient, der Herstellung öffentlich-rechtlicher Urkunden mit rechts- oder sittenwidrigen Verwendungszweck vorzubeugen und keinen zusätzlichen Vertrauenstatbestand durch die Beurkundung zu schaffen:
„Dieses Ziel wird aber nur erreicht, wenn der Notar in der Lage ist, zumindest in gewissem Umfang festzustellen, ob ein Ablehnungsgrund nach § 4 BeurkG vorliegen kann. Ist dies nicht der Fall, weil der Notar den Inhalt des vorgelegten Schriftstücks sprachlich und möglicherweise auch nach den verwandten Schriftzeichen nicht versteht, so muss der Notar m. E. die Beurkundung grundsätzlich ablehnen, weil er eine Prüfung nach Maßgabe des § 4 BeurkG in Bezug auf den Inhalt des vorge-legten Schriftstücks überhaupt nicht vornehmen kann.“ (Bundesjustizministerium, DNotZ 1983, 521, 522).
Als Orientierung für die Praxis schlägt das Bundesjustizministerium folgende Vorgehensweise vor, wobei es Überlegungen des Justizministeriums Baden-Württemberg folgt:
„Zulässige Beglaubigung
Wenn der Notar zumindest über gewisse Kenntnisse der Sprache verfügt, in der
die vorgelegte Urkunde abgefasst ist, und darüber hinaus die verwandten
Schriftzeichen kennt, darf er die Beglaubigung vornehmen, wenn er nach den
gesamten Um-ständen einschließlich der äußeren Form der Urkunde den Eindruck
gewinnt, dass kein Ablehnungsgrund nach § 4 BeurkG vorliegt.
Eingeschränkt zulässige Beglaubigung
Kennt der Notar die Sprache des vorgelegten Schriftstücks nicht, darüber
hinaus möglicherweise auch nicht die verwandten Schriftzeichen, so darf er
grundsätzlich nicht beglaubigen. Etwas anders gilt dann, wenn ein Grund für die
Notwendigkeit der Beglaubigung glaubhaft gemacht wird (§ 40 Abs. 5 Satz 1
BeurkG).
Bei beabsichtigter Verwendung der zu beglaubigenden Abschrift im Heimatland oder einem Land gleicher Sprache könnten an die Glaubhaftmachung der Notwendigkeit der Beglaubigung geringere Anforderungen gestellt werden.
Zusätzliche Vermerke
In allen Fällen ist § 42 Abs. 2 BeurkG zu beachten.
Bei Beglaubigungen, die nach den vorstehenden Grundsätzen trotz unzureichender oder fehlender Sprachkenntnisse erteilt werden, weil dargelegt wurde, dass die Beglaubigung benötigt wird, kann ein entsprechender Vermerk angezeigt sein (vgl. § 40 Abs. 5 Satz 2 BeurkG).“ (Bundesjustizministerium, DNotZ 1983, 521, 523).
Nach § 40 Abs. 5 Satz 2 BeurkG soll bei der Beglaubigung einer Blankounterschrift angegeben werden, dass bei der Beglau-bigung ein durch die Unterschrift gedeckter Text nicht vorhanden war. In analoger Anwendung auf den Fall einer Abschrifts-beglaubigung hieße dies daher, dass der Notar angeben würde, dass er den Inhalt des Textes, dessen Abschrift beglaubigt wird, nicht verstehen kann.
Diese Stellungnahmen des Bundesjustizministeriums und der Bundesnotarkammer werden allgemein auch für die Frage nach der Zulässigkeit einer Unterschriftsbeglaubigung unter einem fremdsprachigen Text in einer dem Notar nicht verständlichen Fremdsprache übertragen. So heißt es in einem Rundschreiben der Landesnotarkammer Bayern:
„Die Bundesnotarkammer hat auf Anfrage die Anforderungen an die Beglaubigung von Unterschriften unter fremdsprachigen Texten gemäß der Mitteilung des Bundesministeriums der Justiz (vgl. DNotZ 1983, S. 521 ff.) präzisiert.
Nach der genannten Mitteilung ist in den Fällen, in
denen der Notar die Sprache des vorgelegten Schriftstücks nicht kennt, eine
Beglaubigung nur zulässig, wenn ein Grund für die Notwendigkeit der Beglaubigung
glaubhaft gemacht wird. Klarge-stellt wird nun, dass es hierfür ebenso wie bei
der Beglaubigung einer Blankounterschrift ausreichend ist, wenn der
Unter-zeichner einen vernünftigen Grund für die Notwendigkeit der Beglaubigung
angibt und kein Anlass besteht, seinen Behaup-tungen zu misstrauen. Die
Beglaubigung ist dann unter Beachtung der §§ 40 Abs. 5 Satz 2 und 42 Abs. 2
BeurkG zulässig. Das bedeutet insbesondere, dass ein entsprechender Vermerk
angezeigt sein kann (vgl. o. g. Mitteilung, DNotZ 1983, S. 523).“
(Landesnotarkammer Bayern, Sammelrundschreiben 05/01 vom 1.8.2001, Ziff. 4).
| DNotI-Report 19/2008 Oktober 2008 |
Die Landesnotarkammer Bayern hält damit zwar für erforderlich, dass die Beteiligten dem Notar einen Grund für die Unter-schriftsbeglaubigung angeben. Entsprechend § 40 Abs. 5 S. 1 BeurkG genüge aber ein „vernünftiger Grund“ für die Beglaubi-gung. Es muss also nicht ein besonderer Grund sein, der nicht zulässt, dass der Beteiligte denselben Text in deutscher Über-setzung unterschreibt oder vor einem der betreffenden Fremdsprache sprachkundigen Notar beglaubigen lässt. Dies greift die bereits in der Stellungnahme des BMJ enthaltene Überlegung auf, wonach bei beabsichtigter Verwendung im fremdsprachi-gen Ausland (wie sie in der Praxis der Regelfall sein dürfte) geringere Anforderungen an die Darlegung der Notwendigkeit der Beglaubigung gestellt werden können.
Weitere Stellungnahmen anderer Notarkammern oder neuere Stellungnahmen des Bundesjustizministeriums oder der Bundes-notarkammer sind dem DNotI nicht bekannt.
Die Mehrheitsmeinung in der neueren Literatur lässt – insoweit der Stellungnahme der Bundesnotarkammer aus dem Jahr 1981 (DNotZ 1982, 266, 273 f.) zur Abschriftsbeglaubigung fremdsprachiger Urkunden folgend - eine Unterschriftsbeglaubigung ausdrücklich auch dann zu, wenn der Notar die Sprache, in der der Text verfasst ist, überhaupt nicht versteht (Winkler, BeurkG, 16. Aufl. 2008, § 40 Rn. 43; Sandkühler, in: Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO, 6. Aufl. 2008, § 20 BNotO Rn. 30; Ganter, in: Zugehör/Ganter/Hertel, Handbuch der Notarhaftung, 2004, Rn. 744; Peter, in: Kersten/Bühling, Formular-buch und Praxis der freiwilligen Gerichtsbarkeit, 21. Aufl. 2001, § 17 Rn. 11; Staudinger/Hertel, BGB, 2004, § 129 BGB Rn. 91; Malzer, DNotZ 2000, 169, 175; ähnlich nunmehr auch v. Schuckmann/Preuß, in: Huhn/v. Schuckmann, BeurkG, 4. Aufl. 2003, § 40 BeurkG Rn. 21 – 22 – anders noch Huhn/v. Schuckmann in der 3. Aufl. 1995, § 40 BeurkG Rn. 40; ebenso die h. M. zur entsprechenden Frage der Abschriftsbeglaubigung bei fremdsprachlichen Urkunden, vgl. Limmer, in: Eyl-mann/Vaasen, BNotO u. BeurkG, 2. Aufl. 2004, § 42 BeurkG Rn. 15).
Die h. M. argumentiert vor allem mit der Urkundsgewährungspflicht des § 15 Abs. 1 BNotO. In der heutigen international vernetzten Welt käme es einer Urkundsverweigerung gleich, wenn man die Unterschriftsbeglaubigung unter fremdsprachigen Texten von einem besonderen Erfordernis abhängig machen wolle, wie es das Gesetz für eine Unterschriftsbeglaubigung unter einer Blankounterschrift verlangt (§ 40 Abs. 5 Satz 1 BeurkG).
Weiter wird auf § 30 Satz 4 BeurkG verwiesen, wonach der Notar bei Errichtung einer Verfügung von Todes wegen durch Übergabe einer offenen Schrift nur dann vom Inhalt der übergebenen Schrift Kenntnis zu nehmen hat, „sofern er der Sprache, in der die Schrift verfasst ist, hinreichend kundig ist“. Daraus wird eine Entscheidung des Gesetzgebers abgleitet, dass die Prüfungspflichten des Notars (außerhalb des Bereichs der Beurkundung durch Niederschrift, § 5 Abs. 2 BeurkG) nicht weiter-gehen sollen als seine Sprachkenntnisse.
Überwiegend schlagen die Vertreter dieser Literaturauffassung – teilweise unter ausdrücklicher Bezugnahmen auf die Stellungnahmen der Bundesnotarkammer und des Bundesjustizministeriums – vor, in den Beglaubigungsvermerk die Feststellung aufzunehmen, dass der Notar der Sprache des Textes nicht mächtig ist (um den falschen Eindruck zu vermeiden, der Notar habe den Text inhaltlich geprüft).
Teilweise empfehlen die Vertreter dieser Ansicht zumindest, dass der Notar nach dem Inhalt und u. U. auch nach dem Verwendungszweck der Urkunde fragt – und dies ggf. auch als Angabe der Beteiligten in den Beglaubigungsvermerk auf-nimmt (da damit dem Erklärungsempfänger erkennbar würde, falls die Beteiligten dem Notar einen anderen Verwendungszweck oder einen anderen Urkundsinhalt angegeben hätten). Teilweise wird darin eine Amtspflicht des Notars als Ausfluss seiner Prüfungspflichten nach § 40 Abs. 2 BeurkG gesehen (v. Schuckmann/Preuß, in: Huhn/v. Schuckmann, § 40 BeurkG Rn. 22; ähnlich bereits Brambring, DNotZ 1976, 726, 734), teilweise wird dies ausdrücklich nur als Empfehlung, nicht als Amtspflicht bezeichnet (Staudinger/Hertel, § 129 BGB Rn. 92).
Eine Pflicht zur Unterschriftsbeglaubigung bei einem dem Notar sprachlich unverständlichen Text verneinen allerdings – ent-sprechend der Stellungnahme der Bundesnotarkammer (DNotZ 1982, 266, 274) – auch Vertreter dieser Auffassung: Ebenso wie bei der Blankounterschrift sei die Entscheidung darüber, ob die Voraussetzungen für die Unterschriftsbeglaubigung vorlägen, in das pflichtgemäße Ermessen des Notars gestellt (v. Schuckmann/Preuß, in: Huhn/v. Schuckmann, § 40 BeurkG Rn. 22; Wink-ler, § 40 Rn. 43).
Ein anderer Teil in der Literatur hält hingegen – entsprechend der Stellungnahme des Bundesjustizministeriums (DNotZ 1983, 521, 522) zur Abschriftsbeglaubigung fremdsprachiger Urkunden – eine Unterschriftsbeglaubigung bei einem dem Notar sprachlich nicht verständlichen Text nur ausnahmsweise dann für zulässig, wenn die Beteiligten einen Grund für die Not-wendigkeit der Beglaubigung darlegt (entsprechend der Rechtslage bei der Beglaubigung einer Blankounterschrift, § 40 Abs. 5 Satz 1 BeurkG) (Blaeschke, Praxishandbuch Notarprüfung, 2001, Rn. 942; Weingärtner/Ehrlich, DONot, 10. Aufl. 2007, Rn. 606 – unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Stellungnahme des BMJ, die allerdings als „Empfehlung der BNotK“ bezeichnet wird; ähnlich auch zur Beglaubigung von Abschriften fremdsprachlicher Urkunden: Bernhard, in: Beck’sches Notarhandbuch, 4. Aufl. 2006, G Rn. 296; ähnlich auch Jansen, FGG, 2. Aufl. 1971, § 40 BeurkG Rn. 26: „Die Beglaubigung von Unterschriften unter fremdsprachigen Erklärungen ist nicht ausgeschlossen, wenn dadurch der Urkundsper-son die gebotene Prüfung nicht verwehrt wird.“).
Als Grund wird dabei teilweise beispielhaft angegeben,
dass die Beglaubigung durch einen sprachkundigen Notar nicht rechtzeitig zu
erlangen war (Weingärtner/Ehrlich, DONot, Rn. 606; ebenso früher Huhn/von
Schuckmann, 3. Aufl. 1995, § 40 BeurkG Rn. 41). Eine Aufnahme des von den
Beteiligten angegebenen Grundes in den Beglaubigungsvermerk schlägt Weingärtner
zwar in einem Formulierungsbeispiel vor, ohne dies aber als erforderlich zu
bezeichnen (Weingärtner/Ehrlich, DONot, Rn. 606 und 616; ebenso Huhn/von
Schuckmann, 3. Aufl. 1995, § 40 BeurkG Rn. 41; ähnlich für Vermerk bei
Blan-kounterschrift: Blaeschke, Rn. 947; von Schuckmann/Preuß, in: Huhn/von
Schuckmann, § 40 BeurkG Rn. 11).
| DNotI-Report 19/2008 Oktober 2008 |
notarkammer Bayern als besonderer Grund erforderlich
ist. Denn nach Ansicht der Landesnotarkammer Bayern ist „hierfür ebenso wie bei
der Beglaubigung einer Blankounterschrift ausreichend …, wenn der Unterzeichner
einen vernünftigen Grund für die Notwendigkeit der Beglaubigung angibt
und kein Anlass besteht, seinen Behauptungen zu misstrauen“ (Landesnotarkammer
Bayern, Sammelrundschreiben 05/01 vom 1.8.2001, Ziff. 4). Dies unterscheidet
sich im Ergebnis nicht viel von den Vertretern der Mehrheitsmeinung in der
Literatur, soweit diese eine Frage nach Inhalt und Verwendungszweck der Urkunde
zumindest empfehlen.
Soweit die Literatur dabei fordert, dass der Grund „glaubhaft gemacht“ wird, ist
damit keine Glaubhaftmachung i. S. d. § 294 ZPO gemeint. Denn auch für die
Beglaubigung einer Blankounterschrift erfordert § 40 Abs. 5 S. 1 BeurkG nur,
dass „dargelegt“ wird, dass die Beglaubigung vor der Festlegung des
Urkundeninhalts benötigt wird; eine Glaubhaftmachung ist aber nach § 40 Abs. 5
S. 1 BeurkG nicht erforderlich (anders als früher nach § 32 Abs. 3 BNotO a. F.).
Für diese Darlegung genügt bei der Beglaubigung einer Blankounterschrift, dass
kein Anlass besteht, den Behauptungen des Beteiligten zu misstrauen (BT-Drucks.
V/3282, S. 38; Jansen, § 40 BeurkG Rn. 16; von Schuckmann/Preuß, in: Huhn/von
Schuckmann, § 40 BeurkG Rn. 11; Winkler, § 40 BeurkG Rn. 65).
Im Ergebnis lassen sich drei Meinungen unterscheiden:
− Nach einer strengen Mindermeinung in der Literatur darf der Notar eine Unterschriftsbeglaubigung unter einem fremdsprachlichen Text grundsätzlich nur dann vornehmen, wenn er den Text entweder zumindest insoweit ansatzweise versteht, um zu prüfen, ob damit unerlaubte oder unredliche Zwecke verfolgt werden (§§ 40 Abs. 2, 4 BeurkG). Falls der Notar die Fremdsprache des Textes hingegen überhaupt nicht versteht, kann er nach der strengen Auffassung die Unterschriftsbeglaubigung nur dann vornehmen, wenn ihm ein Grund für die Unterschriftsbeglaubigung dargelegt wird (analog § 40 Abs. 5 Satz 1 BeurkG). Dafür sei etwa erforderlich, dass eine Unterschriftsbeglaubigung durch einen der betreffenden Fremdsprache kundigen Notar nicht (oder nicht rechtzeitig) zu erlangen sei.
− Eine mittlere Meinung, wie sie insbes. die Landesnotarkammer Bayern in ihrem Rundschreiben vertritt (Sammelrundschreiben 05/01 vom 1.8.2001, Ziff. 4), fordert zwar auch einen Grund für die Notwendigkeit der Beglaubigung – sie fordert aber keinen Grund dafür, dass die Beglaubigung gerade durch diesen Notar vorgenommen wird (es kommt also nicht darauf an, ob ein anderer, der Fremdsprache kundiger Notar erreichbar wäre). In diese Richtung würden wir auch die Stellungnahme des Bundesjustizministeriums (DNotZ 1983, 521, 523) verstehen, wonach bei beabsichtigter Auslandsverwendung „an die Glaubhaftmachung der Notwendigkeit der Beglaubigung geringere Anforderungen gestellt werden“ können. Ggf. sei ein entsprechender Vermerk über den Grund der Beglaubigung entsprechend § 40 Abs. 5 S. 2 BNotO angebracht.
− Die Stellungnahme der Bundesnotarkammer aus dem Jahr 1981 (DNotZ 1982, 266, 273 f.) und die ganz herrschende Literaturauffassung halten hingegen einen besonderen Grund für die Unterschriftsbeglaubigung eines fremdsprachlichen Textes in einer dem Notar nicht verständlichen Fremdsprache nicht für erforderlichVielmehr sei die Unterschriftsbeglaubigung zulässig, sofern sich nicht aus den Umständen ein Anhaltspunkt für eine Ablehnung ergibt. Teilweise wird jedoch zumindest empfohlen, dass der Notar nach Inhalt und Verwendungszweck der ihm unverständlichen Urkunde fragt. Außerdem könne der Notar die Beglaubigung nach seinem pflichtgemäßen Ermessen ablehnen.
Allgemein wird bei Unterschriftsbeglaubigungen in einer dem Notar nicht verständlichen Fremdsprache auch ein Vermerk empfohlen, dass der Notar die Sprache der Urkunde nicht versteht, unter der die Unterschrift beglaubigt wurde (und dass er daher deren Inhalt nicht prüfen konnte)
| DNotI-Report 19/2008 Oktober 2008 |
DNotI-Online-Plus
Informationen zur Freischaltung zum 1. Oktober 2008
Was ist DNotI-Online-Plus?DNotI-Online-Plus (www.dnoti-online-plus) ist eine nur Notaren zugängliche Internet-Seite des DNotI. Sie enthält zusätzliche Datenbanken, die im freien Internet nicht zugänglich sind. Nur Notare können DNotI-Online-Plus nutzenTechnische Voraussetzungen sind: - Signaturkarte mit Notareigenschaft (insbes. BNotK-Signaturkarte) (wobei jeder Notar eine weitere Signaturkarte freischalten lassen kann, z.B. für einen Kollegen als Notarvertreter, für einen Notarassessor oder für seinen Bürovorsteher), - spezielle Freischaltung dieser Signaturkarte für DNotI-Online-Plus. SuchmaskenUnter www.dnoti-online-plus finden Sie zwei Suchmasken mit unterschiedlichen Datenbeständen: - zum einen zum Deutschen Recht, - zum anderen zum Ausländischen Recht.
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- Die Entscheidungen sind nicht kommentiert. Eine Aufhebung durch eine obere Instanz oder eine spätere Aufgabe der Rechtsprechung lässt sich nicht aus der Entscheidung selbst, sondern nur aus anderen Entscheidungen entnehmen.
Das auf Anfrage für einen Notar erstellte Gutachten ist grundsätzlich nur für den anfragenden Notar bestimmt und darf von diesem nicht weitergegeben werden (wobei das DNotI nach Rücksprache der Weitergabe an Gerichte der freiwilligen Gerichtsbarkeit wie Grundbuchamt, Vormundschafts- oder Nachlassgericht, Handelsregister etc. i.d.R. zustimmt, wenn auch sachlich kein Streit zwischen den Beteiligten vorliegt).
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| DNotI-Report 19/2008 Oktober 2008 |
Rechtsprechung
Die Fälligkeit der Forderung aus einer
Bürgschaft auf erstes Anfordern tritt, sofern die Parteien nichts anderes
ver-einbaren, mit der Fälligkeit der Hauptschuld ein und ist nicht von einer
(formgerechten) Leistungsaufforderung des Gläubigers abhängig.
BGH, Urt. v. 8.7.2008 – XI ZR 230/07
Im Jahr 1995 hatte die jetzt beklagte Bank sich in einer MaBV-Bürgschaft zur Zahlung an den Erwerber verpflichtet, „wenn das Bauvorhaben endgültig nicht durchgeführt oder nicht fristgerecht vollendet wird und deshalb der Käufer vom Vertrag zurücktritt oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangt“. Im Jahr 1998 traten die Erwerber aufgrund Nichteinhaltung des Fertigstellungstermins vom Bauträgervertrag zurück. Der Bauträger ist zwischenzeitlich vermögenslos. Im Dezember 2005 beantragten die Erwerber einen Mahnbescheid, der der beklagten Bank im Februar 2006 zugestellt wurde. Die Bank erhob die Einrede der Verjährung.
Die Verjährung unterlag neuem Schuldrecht, d. h. einer Verjährungsfrist von 3 Jahren (§ 195 BGB) beginnend mit dem 1.1.2002 (Art. 229 § 6 Abs. 4 S. 1 EGBGB). Denn die 30-jährige Verjährung nach altem Recht hätte abstrakt und konkret zu einer längeren Verjährungsfrist geführt.
Nach der Entscheidung des BGH wurde der
Bürgschaftsanspruch bereits mit der Fälligkeit des Rückzahlungsanspruchs fällig
– und begann damit die Verjährung zu laufen. Dies hatte der BGH für die
selbstschuldnerische Bürgschaft bereits entschieden (BGHZ 175, 161 =
DNotI-Report 2008, 86 = DNotZ 2008, 511 = NJW 2008, 1729). Der BGH bekräftigte
dies nun auch für eine Bürgschaft auf erstes Anfordern. Denn die Bürgschaft auf
erstes Anfordern modifiziere nicht die materielle Bürgenhaf-tung, sondern nur
die Berücksichtigung von Einwendungen des Bürgen im Zahlungsprozess. Die
strengen formellen Voraus-setzungen für die Inanspruchnahme dienten dem Schutz
des Bürgen; dem würde widersprechen, die Fälligkeit und damit die Verjährung von
der Anforderung des Gläubigers abhängig zu machen und diesem damit die
Gelegenheit zu geben, den Be-ginn der Verjährung beliebig hinauszuzögern.
Ein anfechtungsfestes Pfändungspfandrecht
entsteht auch dann, wenn der vor der „kritischen“ Zeit wirksam gewor-dene
Pfändungs- und Überweisungsbeschluss auf der Grundlage einer notariellen
Zwangsvollstreckungsunterwerfung erlassen worden ist und der mitbeurkundete
Vertrag an Wirksamkeitsmängeln leidet.
BGH, Urt. v. 20.3.2008 – IX ZR 2/07
Die Schuldnerin kaufte ein Grundstück und unterwarf sich in der Urkunde wegen der Kaufpreisforderung der sofortigen Zwangsvollstreckung. Aus dieser Urkunde wurde alsdann die Zwangsvollstreckung betrieben. Der Insolvenzverwalter der Schuldnerin hält die Zwangsvollstreckung für unwirksam, weil der Kaufvertrag, aus dem die Gläubigerin ihre Forderung herleite, nichtig sei.
Der BGH hat die Klage abgewiesen. Zwar sei eine Vollstreckung ohne Vollstreckungstitel nichtig. Derartige Nichtigkeitsgründe seien vorliegend aber nicht zu erkennen. Ein vollstreckbarer Schuldtitel ist auch eine Urkunde nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO. Diese Zwangsvollstreckungsunterwerfung in einer notariellen Urkunde ist unabhängig von der materiellen Einigung der Parteien über das zugrunde liegende Rechtsgeschäft. Sie ist eine ausschließlich auf das Zustandekommen eines Vollstre-ckungstitels gerichtete einseitige prozessuale Erklärung. Für das Wirksamwerden der Unterwerfungserklärung ist der Bestand einer sachlich-rechtlichen Einigung nicht erforderlich. Auch § 139 BGB sei hierauf nicht anwendbar (so bereits BGHZ 184, 283, 286 = DNotZ 2003, 694; BGH WM 2004, 27, 29 = DNotZ 2004, 360 = NJW 2004, 844; WM 2003, 2372 = DNotI-Report 2003, 198 = NJW 2004, 59).
Nimmt der Gläubiger den Antrag auf
Anordnung der Zwangsverwaltung während des Verfahrens uneingeschränkt zurück,
endet die Beschlagnahme des Grundstücks und der von ihr umfassten Gegenstände
nicht schon mit dem Ein-gang der Rücknahmeerklärung bei dem
Vollstreckungsgericht, sondern erst mit dem Aufhebungsbeschluss.
BGH, Beschl. v. 10.7.2008 – V ZB 130/07
Im Jahr 2005 hatte das Amtsgericht auf Antrag der Gläubigerin die Zwangsverwaltung eines Grundstücks angeordnet. Die Zwangsverwalterin erhob Klage gegen die frühere Pächterin der Grundstücke auf Zahlung rückständiger Pachtzinsen. Im Jahr 2007 nahm die Gläubigerin nach der Veräußerung der Grundstücke den Antrag auf Anordnung der Zwangsverwaltung zurück. Die Zwangsverwalterin bat das Amtsgericht darum, ihr die Ermächtigung zur Fortführung des bereits begonnenen Prozesses auf Zahlung
| DNotI-Report 19/2008 Oktober 2008 |
der rückständigen Pachtzinsen zu erteilen, weil dies zum ordnungsgemäßen Abschluss der Zwangsverwaltung erforderlich sei. Das Amtsgericht kam dem im Beschluss zur Aufhebung der Zwangsverwaltung nach. Auf die sofortige Be-schwerde des Schuldners hin hob das Landgericht dies jedoch mit der Begründung auf, dass die Zwangsverwaltung mit der Antragsrücknahme bereits beendet gewesen sei und daher für eine Ermächtigung zur Prozessfortführung kein Raum mehr gewesen sei.
Das Landgericht befand sich im Einklang
mit der bisher überwiegenden Ansicht in Rechtsprechung und Literatur, die einer
uneingeschränkten Rücknahmeerklärung rechtsgestaltende Wirkung beimaß und daher
die Beschlagnahme des Grundstücks (§§ 20 Abs. 1, 146 Abs. 1 ZVG) bereits mit dem
Eingang der Rücknahmeerklärung bei dem Vollstreckungsgericht entfallen ließ. Dem
Aufhebungsbeschluss kam nach dieser Ansicht nur noch klarstellende Bedeutung zu.
Der BGH schloss sich in seiner jetzigen Entscheidung hingegen einer im jüngeren
Schrifttum vertretenen Ansicht an. Er ent-schied, dass auch bei einer
uneingeschränkten Antragsrücknahme die Beschlagnahmewirkung erst mit dem
Aufhebungsbe-schluss ende. Denn eine hoheitliche Maßnahme könne nicht von einem
Privaten aufgehoben werden.
Aktuelles
Die Bundesnotarkammer hat in Kooperation mit ihrer Tochtergesellschaft NotarNet GmbH auf einer gemeinsamen Internetseite unter www.elrv.info sämtliche online bereitgestellten Informationen zum elektronischen Rechtsverkehr grundlegend überarbeitet, aktualisiert und zusammengefasst. Die Webseite hat ein ansprechendes Design erhalten und bietet ein nutzerori-entiertes Navigationskonzept. In den Kategorien Software, Signaturkarte, Elektronischer Rechtsverkehr, IT-Nutzung im Notariat, Notarnetz und Zentrales Vorsorgeregister wird das gesamte Themenspektrum des elektronischen Rechtsverkehrs im Notariat behandelt.
Auf www.elrv.info können die Signaturkarte der Bundesnotarkammer, die Programme SigNotar und XNotar und der Anschluss an das Notarnetz bestellt werden. Zu diesen Produkten stehen jeweils umfassende Informationen zur Verfügung.
Besonders hinzuweisen ist außerdem auf
die Bereiche „Elektronischer Rechtsverkehr“ und „IT-Nutzung im Notariat“, in
denen Rechts- und Verfahrensfragen des elektronischen Handelsregisterverkehrs
und der Nutzung der Informationstechno-logie im Notariat behandelt werden. Ein
großer „FAQ“-Bereich gibt Antworten auf häufig gestellte Fragen im täglichen
Umgang mit den Programmen des elektronischen Rechtsverkehrs, der Signaturkarte
und dem Notarnetz.
1.500 Seiten allein zum Grundstückskaufvertrag (und zum Kauf eines Erbbaurechts) d. h. fast ein Viertel mehr als bei der Vorauflage – und dazu schon die 4. Auflage binnen 7 Jahren – allein dies spricht schon für ein umfassendes und beliebtes Standardwerk zum Grundstückskauf. In der Tat enthält das Werk von Krauß neben 25 Vertragsmustern für gesamte Verträ-ge und Merkblättern sowie 27 Vollzugsmustern (die zusammen ein gutes Viertel des Buches ausmachen), zahlreiche weitere Formulierungsbeispiele für Einzelkauseln zu nahezu allen denkbaren Gestaltungsproblemen – jeweils verbunden mit entspre-chenden Erläuterungen. Der Charme des Buches liegt in der Verbindung von Klausel und Erläuterung; so versteht man so-wohl die theoretischen Ausführungen besser, als auch den Inhalt der Musterklauseln.
Die Formulierungsvorschläge betreffen nicht nur herkömmliche, sondern auch seltenere Gestaltungsvarianten. Als Beispiele seien aus den in der Neuauflage neu eingefügten Klauseln solche über die Nebenkostenabrechnung von Mietverträgen beim Grundstückskauf genannt (Rn. 1054), über den neu eingeführten Energieausweis (Rn. 1232 ff.) oder über die Übernahme von Dauerschuldverhältnissen (etwa zur Gerätewartung, Rn. 1316). Man merkt dem Buch an, dass Krauß zu jeder dieser Fragen offenbar einmal eine praxisgerechte Lösung gesucht und seine Überlegungen nun publiziert hat, als Anregung und Arbeitser-leichterung für andere Kollegen. Das heißt natürlich nicht, dass man mit allen seinen Gestaltungsvorschlägen einverstanden sein wird. Für sehr fragwürdig halte ich etwa den auch von Krauß propagierten Geschäftsfähigkeitstest (MME – Rn. 248 ff.); ich kann mir kaum vorstellen, einen solchen Test tatsächlich mit Beteiligten durchzuführen – geschweige denn in Grenzfällen tatsächlich ein brauchbares Ergebnis zu erzielen.
Abgerundet wird das Werk, wie schon in den Vorauflagen, durch zusammenfassende Darstellungen zum Insolvenzrecht, Steuerrecht und Sonderrecht der neuen Bundesländer. Insgesamt damit eine wahre Fundgrube von Anregungen für die Vertragsgestaltung.
Notar a. D.
Christian Hertel
Der Autor, als Richter am Landgericht und als Referent der deutschen Richterakademie mit dem Wohnungseigentumsrecht befasst, stellt in seiner Kommentierung die praktischen Fragen des Sondernutzungsrechts übersichtlich und mit umfangreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung dar, während er bei Literaturzitaten und bei der Darstellung nur theoretischer Streitfragen wesentlich kürzer vorgeht. Insgesamt daher eine interessante und praxistaugliche Monographie zu einem praxisrelevanten Thema.
Notar a. D.
Christian Hertel
| DNotI-Report 19/2008 Oktober 2008 |
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Gemeinschaftsveranstaltung des Rheinischen Instituts für Notarrecht und des Instituts für Strafrecht an der Universität Bonn Strafrechtliche Aspekte notarieller Tätigkeit
Freitag, 7. November 2008, 1000 - 1630 Uhr
Stucksaal Poppelsdorfer Schloss,
Prof.
Dr. Ingeborg Puppe, Bonn:
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Kolloquium des Instituts für Notarrecht Die Reform des GmbH-Rechts
Donnerstag, 4. Dezember 2008, 1015 - 1630 Uhr
Audimax der Humboldt-Universität zu Berlin,
Prof. Dr. Rainer Schröder,
Humboldt-Universität zu Berlin: Prof. Dr. Ulrich Seibert,
Bundesjustizministerium, Berlin: Prof. Dr. Wulf Goette, Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof, Karlsruhe: Die Änderungen des GmbHG durch das MoMiG aus richterlicher Sicht Dr. Hartmut Wicke, LL.M., Notar, München: Notarpraxis der Gründung und Anteilsübertragung nach dem MoMiG RiAG Prof. Dr. Peter Ries, Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege Berlin: Änderungen im GmbH-Recht durch das MoMiG aus registerrechtlicher Sicht Prof. Dr. Walter Bayer, Friedrich-Schiller-Universität Jena: Kapitalaufbringung und Kapitalerhaltung – was hat das MoMiG verändert? Dr. Jan Thiessen, Humboldt-Universität zu Berlin: Eigenkapitalersatz und Insolvenz nach dem MoMiG Teilnahmegebühr (inkl. Verköstigung und
Tagungsband): |
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© Deutsches Notarinstitut (Herausgeber) Hinweis: Die im DNotI-Report veröffentlichten Gutachten und Stellungnahmen geben die Meinung der Gutachter des Deutschen Notarinstituts und nicht die der Bundesnotarkammer wieder. |