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DNotI Deutsches Notarinstitut
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29.12.2006
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Informationsdienst des Deutschen Notarinstituts
Aus der Gutachtenpraxis des DNotIBGB § 912; WEG § 1 Abs. 4 - Aufteilung in Wohnungseigentum bei Eigengrenzüberbau BGB § 2210 – Dauer einer Verwaltungstestamentsvollstreckung über den Tod des Erben hinaus RechtsprechungBGB §§ 528 Abs. 1, 406; ZPO § 852 Abs. 2; SGB VIII § 95 – Rückgewähranspruch des Schenkers wegen Notbedarf auch, wenn er das Geschenk zeitweise nicht zur Unterhaltssicherung verwenden kann |
WEG §§ 3 Abs. 2, 5, 16 Abs. 2; GBO § 53 Abs. 1 S. 2 – Kostentragungspflicht und Übernahmeanspruch bei infolge fehlender Sondereigentumsfähigkeit (hier: ebenerdige Stellplätze) isolierten Miteigentumsanteilen WEG § 12; GBO § 19 – Zustimmungserfordernis zur Veräußerung eines Wohnungseigentums erfasst auch Veräußerung von GmbH & Co. KG auf ihre beiden alleinigen Kommanditisten BGB §§ 1378, 705, 730 ff. – Ausgleichsanspruch bei Ehegatteninnengesellschaft unabhängig von Zugewinnausgleichsanspruch Literatur |
| DNotI-Report 01/2007 Januar 2007 |
Aus der Gutachtenpraxis des DNotI
Einem Eigentümer gehören zweibenachbarte Grundstücke.
Daseine Grundstück will er in Wohnungseigentum aufteilen. Das Gebäude wurde an
einer Seite versehentlich teilweise auch auf dem benachbarten Grundstück
desselben Eigentümerserrichtet. Der Eigentümer will die Grenze nicht neu
vermessen lassen, sondern den Überbau lediglich durch eine Grunddienstbarkeit
absichern.
1. Zu welchem Grundstück gehört der überbaute Teil desGebäudes?
2. Kann auch der Überbau in die Aufteilung in Wohnungs-eigentum einbezogen werden?
3. Wie ist dem Grundbuchamt die Zugehörigkeit des Überbaus zu dem aufzuteilenden Grundstück nachzuweisen?
Nach § 1 Abs. 4 WEG kann Wohnungseigentum nicht in der Weise begründet werden, dass das Sondereigentum mit Miteigentum an mehreren Grundstücken verbunden ist. Dennoch ist auch beim Überbau eine Aufteilung in Wohnungseigentum dann zulässig, wenn das Gebäude einheitlich dem aufzuteilenden Stammgrundstück zuzuordnen ist (OLG Karlsruhe BWNotZ 1986, 84; OLG Hamm Rpfleger 1984, 98; OLG Stuttgart Rpfleger 1982, 375; LG Stade Rpfleger 1987, 63; Staudinger/Roth, BGB, 2002, § 912 BGB Rn. 79; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, Aufl. 2004, Rn. 2817; Bärmann/Pick/Merle, WEG, Aufl. 2003, § 1 WEG Rn. 22; Staudinger/Rapp, BGB, 2005, § 1 WEG Rn. 30; Weitnauer, WEG, 9. Aufl. 2005, vor § 1 WEG Rn. 17; Tersteegen, RNotZ, 2006, 433, 452 ff.). Denn sofern das Gebäude einheitlich dem aufzuteilenden Stammgrundstück zugeordnet werden kann, ist der Grundsatz des § 1 Abs. 4 WEG gewahrt, dass das Sondereigentum nicht mit Miteigentum an mehreren Grundstücken verbunden werden darf.
| DNotI-Report 01/2007 Januar 2007 |
Materiell-rechtlich weitgehend unproblematisch sind die Fälle desentschuldigten unrechtmäßigen Fremdüberbausund des rechtmäßigen genehmigten Überbaus, beidem der Eigentümer des überbauten Grundstücks bereits vor Errichtung des Überbaus die Genehmigung erteilt hat. In diesen Fällen bestehen materiell-rechtlich keine Zweifel, dass das gesamte Grundstück einheitlich dem Stammgrundstück zuzuordnen ist (zum entschuldigten unrechtmäßigen Überbau alsdem gesetzlichen Regelfall des § 912 BGB: BGHZ 110, 298, 300; Staudinger/Roth, § 912 BGB Rn. 42; zum rechtmäßigen Überbau mit Genehmigung des Nachbarn: BGHZ 62, 141, 145 = NJW 1974, 794; Palandt/Bassenge, 66. Aufl. 2006, § 912 BGB Rn. 2; Staudinger/Roth, § 912 BGB Rn. 4).
Obwohl in diesen Fällen materiell-rechtlich eindeutig
ist, dass das gesamte Bauwerk dem Stammgrundstück zuzuordnen ist, erfordert eine
Aufteilung in Wohnungseigentum gleichwohl noch, dass dem Grundbuchamt auch der
Nachweis erbracht wird, dass das Gebäude einheitlich dem Stammgrundstück
zuzuordnen ist. Dieser Nachweis der Rechtmäßigkeit des Überbaus kann zunächst
dadurch geschehen, dass eine Grunddienstbarkeit zu Lasten des überbauten
Grundstücks bestellt wird, auf dem dienenden Grundstück einen Überbau zu haben
(OLG Stuttgart DNotZ 1983, 444, 445 = Rpfleger 1982, 375; OLG Hamm OLGZ 1984, 54
= MittBayNot 1984, 34 = MittRhNotK 1984, 14 = Rpfleger 1984, 98, 99; OLG
Düsseldorf, OLGZ 1978, 19 = DNotZ 1978, 353 = Rpfleger 1978, 16;
Staudinger/Roth, § 912 BGB Rn. 80; Staudinger/Rapp, § 1 WEG Rn. 30;
Schöner/Stöber, Rn. 2817). Dabei ist es grundbuchverfahrensrechtlich
unerheblich, ob die Dienstbarkeit vor oder nach Baubeginn bestellt wird
(Staudinger/Rapp, § 1 WEG Rn. 30; Staudinger/Roth, § 912 BGB Rn. 80; Schöner/
Stöber, Rn. 2817). Hinsichtlich der nachträglichen Dienstbarkeitsbestellung wird
überwiegend davon ausgegangen, dass diese zumindest zu Nachweiszwecken gegenüber
dem Grundbuchamt ausreicht (OLG Stuttgart DNotZ 1983, 444, 445; OLG Hamm
Rpfleger 1984, 98, 99 f.; ähnlich: OLG Düsseldorf OLGZ 1978, 19; OLG Karlsruhe
DNotZ 1986, 753; Gutachten DNotI-Report 2002, 9,
10; Brünger, MittRhNotK 1987, 269, 274). Auf die umstrittene Frage, ob
auch durch die nachträgliche Dienstbarkeitsbestellung die Eigentumslage geändert
werden kann, kommt es insofern nicht an, da die Dienstbarkeitsbestellung schon
zu Nachweiszwecken als ausreichend erachtet wird (zur nachträglichen Änderung
der Eigentumslage vgl.: Wicke, DNotZ 2006, 252, 259; Hertel, MittBayNot 2006,
321, 323; Tersteegen, RNotZ 2006, 433, 449).
Neben der Bestellung einer Dienstbarkeit kommt in Betracht, dassdem Grundbuchamt
die Gestattung des Überbaus durch eine Erklärung des Eigentümers des
überbauten Grundstücks in der Form des§ 29 GBO nachgewiesen wird
(Staudinger/Rapp, § 1 WEG Rn. 30; Ludwig, DNotZ 1986, 755; ders. DNotZ 1983,
411, 417; ders. BWNotZ 1984, 136; Rastätter, BWNotZ 1988, 139; Brünger,
MittRhNotK 1987, 269, 272; insofern missverständlich: OLG Stuttgart Rpfleger
1982, 375 und LG Leipzig Rpfleger 1999, 272, 273 mit im Ergebnis zustimmender
Anmerkung Wudy). Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass eine derartige
Gestattungserklärung des Eigentümers die Sonderrechtsnachfolger nicht bindet,
sondern nur in grundbuchtauglicher Form nachweist, dass im Zeitpunkt der
Errichtung des Gebäudes der Überbau rechtmäßig gestattet war. Insofern ist die
Dienstbarkeitsbestellung i. d. R. sicherer.
Im vorliegenden Fall ist ein sog. Eigengrenzüberbau
gegeben. Von einem Eigengrenzüberbau spricht man, wenn von einem Grundstück
auf ein anderes Grundstück desselben Eigentümers übergebaut wird. Nach
herrschender Meinung sind für die eigentumsrechtliche Zuordnung eines solches
Eigengrenzüberbaus zunächst dieselben Grundsätze maßgeblich wie für den
Fremdüberbau (BGHZ 64, 333, 336 = DNotZ 1976, 224 = NJW 1975, 1553; BGHZ 110,
298 = DNotZ 1991, 595 = NJW 1990, 1791; MünchKomm/ Säcker, 4. Aufl. 2004, § 912
BGB Rn. 52; Palandt/Bassen-ge, § 912 BGB Rn. 14; Staudinger/Roth, § 912 BGB Rn.
54 ff.). Der Überbau wird eigentumsrechtlich dem Stammgrundstück zugeordnet.
Ebenso wie beim Fremdüberbau ist auch beim Eigengrenzüberbau für die Bestimmung
desStammgrundstücks in erster Linie auf die Absichten und wirtschaftlichen
Interessen des Erbauers abzustellen (BGHZ 110, 298, 302 f. = DNotZ
1991, 595 = NJW 1990, 1791; BGH NJW 1983, 2022; Staudinger/Roth, § 912 BGB Rn.
54; Palandt/ Bassenge, § 912 BGB Rn. 14). Der Überbau wird wesentlicher
Bestandteil des Grundstücks, zu dem er nach Absicht und Interesse des Erbauers
gehört. Roth weist allerdings zutreffend darauf hin, dass die Absichten des
Erbauersb eim Eigengrenzüberbau regelmäßig nur schwer feststellbar sind
(Staudinger/Roth, § 912 BGB Rn. 54). Häufig werden solche völlig fehlen, da der
Eigentümer sich beider Errichtung des Bauwerks keine Gedanken über die Zuordnung
zu einem Stammgrundstück macht.
Insofern muss häufig auf objektive Gesichtspunkte zurückgegriffen werden.
Indizien sind vor allem die wirtschaftliche Interessenlage, die
Größenverhältnisse, die Zweckbeziehung des überbauten Gebäudes und die räumliche
Erschließung durch einen Zugang (BGHZ 63, 141, 146; BGHZ 102, 311, 314 = DNotZ
1988, 570 = NJW 1988, 1078 = Rpfleger 1988, 245; BGHZ 105, 202, 204 = NJW 1989,
221; BGHZ 110, 298, 303 f.; OLG Karlsruhe Justiz 1994, 480; OLG Köln DWW 1997,
120; Staudinger/ Roth, § 912 BGB Rn. 54).
Zu der hier interessierenden Frage, ob auch bei einem Eigengrenzüberbau eine
Aufteilung in Wohnungseigentum in Betracht kommt, liegen nur relativ wenige
Stellungnahmen in der Literatur vor (bejahend: Brünger, MittRhNotK 1987, 269,
272 f.; Tersteegen, RNotZ 2006, 433, 454; Wicke, DNotZ 2006, 252, 264;
zweifelnd: Pick, in: Bärmann/Pick/Merle, 9. Aufl. 2003, § 1 WEG Rn. 22;
Weitnauer/Briesemeister, 9. Aufl. 2004, vor § 1 WEG Rn. 17; ablehnend:
Weitnauer, 7. Aufl. 1993, § 3 WEG Rn. 2e; Staudinger/Rapp, § 1 WEG Rn. 33).
Rapp ist der Ansicht, dass beim Vorliegen eines Eigengrenzüberbaus eine
Aufteilung in Wohnungseigentum ausscheide. Er begründet das damit, dass die
Erkenntnis der materiellen Rechtslage, also die Zuordnung des Überbaus zum
Stammgrundstück und die Feststellung des Stammgrundstücks, eine wirtschaftliche
Betrachtung der Situation erfordere, die mit den Erkenntnismöglichkeiten des
Grundbuchamtes nicht möglich sei (Staudinger/Rapp, § 1 WEG Rn. 33). Rapp
greift insofern den Hinweis von Roth auf, dass beim Eigengrenzüberbau
regelmäßig die Absichten
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des Erbauers nicht feststellbar seien, so dass auf
objektive Kriterien zurückgegriffen werden müsse (Staudinger/Roth, § 912 BGB Rn.
54).
Ebenso wie Rapp ist auch Pick der Meinung, dass beim
Eigengrenzüberbau eine Bildung von Wohnungseigentum ausscheide, wenn der
Eigengrenzüberbau bereits bei der Begründung von Wohnungseigentum vorgesehen
sei. Pick führt hierzu aus, dem stehe nicht so sehr § 1 Abs. 4 WEG
entgegen, als vielmehr der sich aus den §§ 3 bis 5, 8 WEG ergebende
Bestimmtheitsgrundsatz. Die klare Abgrenzung von Gemeinschaftseigentum und
Sondereigentum sei ein tragendes Prinzip des WEG. Diesem würde nicht Rechnung
getragen, wenn die Beantwortung dieser Frage davon abhänge, welche Absichten und
wirtschaftlichen Interessen des Erbauers maßgeblich waren. Dies sei aber für die
Frage, von wo aus der Überbau erfolgte, entscheidend (Pick, in:
Bärmann/Pick/Merle, § 1 WEG Rn. 22). Entgegen Rapp, der diese
Differenzierung nicht vornimmt, weist aber Pick zutreffend darauf hin,
dass die Rechtslage anders zu beurteilen sei, wenn der Überbau in Ausübung einer
zuvor bestellten Grunddienstbarkeit erfolgen werde. In diesem Fall wird der
aufgrund der Dienstbarkeit übergebaute Teil desGebäudes wesentlicher Bestandteil
des herrschenden Grundstücks, so dass eine Aufteilung in WEG in Betracht komme
und dem auch nicht die Vorschrift des § 1 Abs. 4 WEG entgegenstehe (Pick, in:
Bärmann/Pick/Merle, § 1 WEG Rn. 22).
Diesen Ausführungen von Pick ist zuzustimmen. Daher scheidet eine Bildung
von Wohnungseigentum beim Vorliegen eines Eigengrenzüberbaus nicht grundsätzlich
aus (Brünger, MittRhNotK 1987, 269, 272). Für die Frage, ob eine Aufteilung in
Wohnungseigentum in Betracht kommt, kommt es nämlich im Hinblick auf § 1 Abs. 4
WEG allein darauf an, ob das Gebäude einheitlich dem aufzuteilenden
Stammgrundstück zugeordnet werden kann. Daher dürfte eine Aufteilung in
Wohnungseigentum i. d. R. ausscheiden, wenn sich die Zuordnung zum
Stammgrundstück allein aus den subjektiven Absichten des Erbauersbzw. aus
objektiven Kriterien ergibt. Denn eine derartige Feststellung ist dem
Grundbuchamt meist nicht möglich (Staudinger/Rapp, § 1 WEG Rn. 33). Ist
allerdings die Zuordnung desGebäudes zum Stammgrundstück dem Grundbuchamt in der
Form des § 29 GBO nachgewiesen (Gestattungserklärung oder
Dienstbarkeitsbestellung), so ist eine Bildung von Wohnungseigentum auch bei
einem Eigengrenzüberbau möglich. Der Eigengrenzüberbau unterscheidet sich
insofern nicht von den anderen Fällen des Überbaus.
Vorliegend ist die Zuordnung zum Stammgrundstück durch
die Bestellung einer Grunddienstbarkeit nachgewiesen. Insofern stehen das
Vorliegen eines Eigengrenzüberbaus und die Vorschrift des § 1 Abs. 4 WEG der
Aufteilung in Wohnungseigentum nicht entgegen.
Abschließend ist noch darauf hinzuweisen, dass es auch zulässig ist, eine
Grunddienstbarkeit zugunsten eines Grundstücks desselben Eigentümers zu
bestellen. Die Zulässigkeit einer derartigen Eigentümergrunddienstbarkeit ist
seit der Entscheidung desReichsgerichts vom 14.11.1933 (RG RGZ 142, 231 = JW
1934, 282) anerkannt (BGHZ 41, 209, 210 = NJW 1964, 1226; BGH MittBayNot 1984,
126, 217; BGH DNotZ 1988, 576 = NJW 1988, 2362, 2363; Bay-ObLG BayObLGZ 1989,
89, 92 = MittBayNot 1989, 212; Staudinger/J. Mayer, BGB, 2002, § 1018 BGB Rn.
48; Schöner/Stöber, Rn. 1123).
Der Überbau kann damit beider Aufteilung in Wohnungseigentum (ohne Verstoß gegen § 1 Abs. 4 WEG) einbezogen werden, wenn er zu dem aufzuteilenden Grundstück gehört. Für den grundbuchverfahrensrechtlichen Nachweis genügt auch die nachträgliche Bestellung einer Dienstbarkeit. Dies gilt auch für den Eigengrenzüberbau.
Der Erblasser hat Testamentsvollstreckung angeordnet. Als Aufgabe desTestamentsvollstreckers hat der Erblasser bestimmt, die ihm gehörenden Gesellschaftsanteile an mehreren Unternehmen, insbesondere einer GmbH & Co. KG „auf Dauer zu verwalten“.
Beider „vollumfänglichen“ Beendigung der Testaments-vollstreckung ist zu unterscheiden, ob nur das Amt desjeweiligen Testamentsvollstreckers beendet wird oder die Testamtensvollstreckung an sich endet. Die Testamentsvollstreckung an sich endet, wenn
- der Erblasser einen bestimmten Endtermin genannt hat,
- der Testamentsvollstrecker sämtliche ihm durch den Erblasser übertragenen
Aufgaben erfüllt hat, oder
- der Nachlassohne jeglichesAktivvermögen ist (vgl. dazu Zimmermann, Die
Testamentsvollstreckung, 2. Aufl. 2003, Rn. 838; Bengel/Reimann, Handbuch der
Testamentsvollstreckung, 3. Aufl. 2001, Kapitel 7 Rn. 43).
Soweit es sich um eine Dauertestamentsvollstreckung handelt, richtet sich die Beendigung der Testamentsvollstreckung auch nach der Bestimmung des § 2210 BGB. Nachdem der Erblasser im vorliegenden Fall angeordnet hat, dass der Testamentsvollstrecker das Firmenvermögen „auf Dauer zu verwalten“ hat, gehen wir davon aus, dass es sich um eine Dauertestamentsvollstreckung handelt, so dass § 2210 BGB grundsätzlich anwendbar ist.
Nach der Grundregel des § 2210 S. 1 BGB endet eine Dauertestamentsvollstreckung – soweit der Erblasser keinen früheren Endtermin bestimmt hat – mit dem Ablauf von 30 Jahren seit dem Erbfall. Nach § 2210 S. 2 BGB kann die Testamentsvollstreckung auch länger andauern, wenn sie bis zum Tod des Erben oder des Testamentsvollstreckers oder bis zum Eintritt eines anderen Ereignisses in der Person des einen oder des anderen fortdauern soll.
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Primär ist daher die Erklärung des Erblassers – soweit sie keine ausdrücklichen Erklärungen zum Endtermin enthält – auszulegen, um zu überprüfen, ob ein Endtermin für die Testamentsvollstreckung enthalten ist (vgl. Staudinger/Reimann, BGB, Neubearbeitung 2003, § 2210 Rn. 4 f.). Eine verbindliche Auslegung muss sämtliche Umstände des Einzelfalls berücksichtigen, auch soweit sie in der Urkunde nur angedeutet sind. Wir gehen jedoch davon aus, dass der Anordnung des Erblassers vorliegend ein konkreter Endtermin nicht entnommen werden kann. In diesem Fall erlischt die Testamentsvollstreckung grundsätzlich mit dem Ablauf von 30 Jahren seit dem Erbfall.
Die Vorschrift des § 2210 S. 2 BGB, wonach eine Verwaltungsvollstreckung u. a. bei Befristung auf die Lebenszeit eines Erben länger als 30 Jahre angenommen werden kann, stellt eine Ausnahme zu § 2210 S. 1 BGB dar (Staudinger/Reimann, BGB, 2003, § 2210 BGB Rn. 9). Sie verlängert die mögliche Dauer einer Dauertestamentsvollstreckung (vgl. auch J. Mayer, in: Bamberger/Roth, BGB, 2003, § 2210 Rn. 4: „§ 2210 S. 2 BGB lässt Erblasseranordnungen zu, die eine Durchbrechung der zeitlichen Höchstdauer bewirken und sogar eine lebenslängliche Beschränkung der Erben ermöglichen“). Auch wenn dies in den Kommentaren so nicht explizit ausgeführt wird, kann das Regel-Ausnahme-Verhältnisvon § 2210 S. 1 und S. 2 BGB u. E. nur so verstanden werden, dass – von abweichenden Erblasseranordnungen abgesehen – die Dauertestamentsvollstreckung nach 30 Jahren beendet wird, wenn sie nicht nach § 2210 S. 2 BGB ausnahmsweise länger andauert. Eine Verkürzung und damit ein Ende der Testamentsvollstreckung durch den Tod des ursprünglichen Erben tritt daher u. E. nur ein, wenn der Erblasser die Testamentsvollstreckung zwingend nur auf die Person des Erben bezogen hat. Dafür gibt es hier aber keinen Anhaltspunkt.
§ 2210 S. 2 BGB stellt eine Ausnahme zu § 2210 S. 1 BGB dar. Nach dieser Ausnahme kann die Dauertestamentsvollstreckung ausnahmsweise länger als 30 Jahre nach dem Erbfall andauern, wenn sie bis zum Tod des Erben angeordnet ist. Will der Erblasser, dass die Testamentsvollstreckung zwingend mit dem Tod des eigentlichen Erben endet, auch wenn der Erbe vor dem Ablauf von 30 Jahren nach dem Erbfall stirbt, hat er den Tod des Erben zum Endtermin für die Testamentsvollstreckung zu bestimmen. Eine solche Bestimmung kann u. U. dem Testament auch durch Auslegung entnommen werden.
Rechtsprechung
a) Der Anspruch auf Rückgewähr des Geschenks wegen Notbedarfs setzt nur voraus, dass die Schenkung überhaupt vollzogen ist und dass der Schenker nach Abschluss des Schenkungsvertrags außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten und die in § 528 Abs. 1 BGB genannten Unterhaltspflichten zu erfüllen. Es kommt nicht darauf an, ob der Notbedarf vor oder nach Vollziehung der Schenkung entstanden ist.
b) Sofern das Geschenk werthaltig ist, wird der Rückgewähranspruch nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Schenker das Geschenk zeitweise jedenfalls nicht ohne weiteres zur Unterhaltssicherung verwenden kann.
c) Der Rückgewähranspruch ist nur unter den Voraussetzungen des § 852 Abs. 2 ZPO der Pfändung nicht unterworfen.
d) Die Kenntnis der Überleitungsvoraussetzungen steht der Aufrechnung des Beschenkten gegenüber dem Sozial- oder Jugendhilfeträger mit einem Schadensersatzanspruch gegen den Schenker nicht entgegen, wenn der Gegenanspruch entstanden ist, bevor der Beschenkte Kenntnis von der Überleitungsanzeige erhalten hat.
BGH, Urt. v. 7.11.2006 – X ZR 184/04
Kz.: L I 1 – § 528 BGB
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Die Großmutter hatte ihrem Enkel zwei Grundstücke geschenkt. Später beanspruchte der Enkel Sozialhilfe. Kurz nach seinem 18. Geburtstag übertrug er die beiden Grundstücke „ohne weitere Gegenleistung“ weiter auf seinen Vater. Der Sozialhilfeträger leitete den Rückforderungsanspruch des Enkels gegen seinen Vater auf sich über. Der Vater machte u. a. geltend, dass sein Sohn die Grundstücke ohnehin nicht hätte verwerten können, da sie noch mit einem Nießbrauch zugunsten der Großmutter belastet waren und außerdem mit einer Vormerkung zugunsten des Vaters, an den der Enkel nach den Bestimmungen des ursprünglichen Schenkungsvertragesmit der Großmutter die Grundstücke übertragen musste, falls er sie vor seinem 25. Geburtstag veräußerte.
Nach der Entscheidung besteht ein (auf den Sozialhilfeträger überleitbarer) Rückforderungsanspruch des^Schenkers auch dann, wenn er den geschenkten Gegenstand nicht unmittelbar zur Unterhaltssicherung hätte einsetzen können, wenn dieser aber jedenfalls einen wirtschaftlichen Wert für ihn besaß, so dass er ihn z. B. als Sicherheit für ein Darlehen einsetzen konnte.
Der Rückforderungsanspruch entsteht mit Abschluss des Schenkungsvertrages, unabhängig von dessen Vollzug. Daher konnte die Überleitung auf den Sozialhilfeträger nur für den Zeitraum ab Abschluss des Schenkungsvertrages geltend gemacht werden.
1. Wird im Zuge der Bildung von Wohnungs- bzw. Teileigentum die Verbindung eines Miteigentumsanteils mit Sondereigentum an einem Grundstücksteil, der aus Rechtsgründen nicht sondereigentumsfähig ist, im Grundbuch eingetragen, so entsteht ein sog. isolierter oder sondereigentumsloser Miteigentumsanteil.
2. Ein isolierter Miteigentumsanteil kann nicht auf Dauer bestehen bleiben. Ist der vermeintliche Gegenstand des Sondereigentums schlechthin sondereigentumsunfähig, so besteht in der Regel ein Anspruch gegen die anderen Miteigentümer auf Übernahme des isolierten Miteigentumsanteils.
3. Bis zur Behebung des gesetzlich nicht vorgesehenen Zustandes unterliegt der Inhaber des isolierten Miteigentumsanteils den Regeln des WEG. Er ist deshalb auch zur anteiligen Kostentragung verpflichtet.
OLG Hamm, Beschl. v. 18.9.2006 – 15 W 259/05
Kz.: L I 4 – § 3 Abs. 2 WEG
In einer Teilungserklärung ausdem Jahr 1972 waren u. a. auch Teileigentumseinheiten ausgewiesen, die lediglich mit Sondereigentum an ebenerdigen Stellplätzen verbunden waren. Diese Stellplätze wurden zudem gar nicht errichtet. Die Wohnungseigentümergemeinschaft nahm die nunmehr eingetragene Eigentümerin, die die Teileigentumseinheiten vom ursprünglichen Eigentümer erworben hatte, gleichwohl auf Wohngeldzahlungen in Anspruch.
Das OLG Hamm stellte zunächst fest,
dassebenerdige Stellplätze außerhalb einesGebäudes nach einhelliger Ansicht
nicht sondereigentumsfähig sind (OLG Hamm DNotZ 1999, 216 = NJW-RR 1998, 516 =
Rpfleger 1998, 241; OLG Hamm DNotZ 2003, 945 = Rpfleger 2003, 574). Die
eingetragene Eigentümerin hatte daher lediglich einen isolierten
Miteigentumsanteil erworben. Da es sich bei Eintragung des Sondereigentumsum
eine inhaltlich unzulässige Eintragung (§ 53 Abs. 1 Satz 2 GBO) handelte, konnte
sie auch nicht Grundlage eines gutgläubigen Erwerbs bei einer
rechtsgeschäftlichen Veräußerung sein (BGHZ 109, 179 = DNotZ 1990, 377 = NJW
1990, 447 = Rpfleger 1990, 62). Der isolierte Miteigentumsanteil konnte jedoch
rechtsgeschäftlich übertragen werden (BGH DNotI-Report 2004, 16 = DNotZ 2004,
371 = NJW 2004, 1798 = Rpfleger 2004, 207).
Da das Sondereigentum mangels Sondereigentumsfähigkeit dauerhaft nicht entstehen
konnte, besteht nach einem obiter dictum des OLG Hamm ein Anspruch gegen die
anderen Miteigentümer auf Übernahme des isolierten Miteigentumsanteils.
Einstweilen bestehe jedoch eine faktische Wohnungseigentümergemeinschaft,
auf deren Grundlage die Miteigentümerin analog § 16 Abs. 2 WEG auch zur
anteiligen Kostentragung verpflichtet sei.
Die Zustimmung zur Veräußerung des Wohnungseigentums, deren Erforderlichkeit als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragen ist, ist dem Grundbuchamt auch dann in der Form des § 29 GBO nachzuweisen, wenn eine Eigentumsübertragung von einer GmbH & Co. KG auf ihre beiden alleinigen Kommanditisten im Grundbuch vollzogen werden soll.
OLG Hamm, Beschl. v. 28.8.2006 - 15 W 15/06
Kz.: L I 4 – § 12 WEG
Eine GmbH & Co. KG übertrug eine Wohnungseigentumseinheit auf ihre beiden alleinigen Kommanditisten, die zugleich alleinige Gesellschafter der Komplementär-GmbH waren. Als Inhalt des Sondereigentums ist im Grundbuch eingetragen, dass die Veräußerung der Zustimmung der Mehrheit der weiteren Miteigentümer bedarf. Die Beteiligten hielten dies vorliegend für entbehrlich, da letztlich allein Gesamthandseigentum in Bruchteilseigentum umgewandelt werde.
| DNotI-Report 01/2007 Januar 2007 |
erklärung erforderlich. An eine teleologische Reduktion des Zustimmungsvorbehalts könne man allenfalls denken, wenn die durch § 12 WEG geschützten Interessen der Gemeinschaft offensichtlich und unabhängig von den wirtschaftlichen Gegebenheiten des Einzelfalles nicht tangiert sein können. Dies gelte aber im vorliegenden Fall jedenfalls nicht, da durch die Veräußerung die Komplementär-GmbH als Schuldnerin der Wohngeldzahlung wegfällt.
a) Bei einer
Ehegatteninnengesellschaft kommt ein Ausgleichsanspruch eines Ehegatten nicht
erst dann in Betracht, wenn der Zugewinnausgleich nicht zu einem angemessenen
Ergebnis führt. Ein gesellschaftsrechtlicher Ausgleichsanspruch besteht vielmehr
neben einem Anspruch auf Zugewinnausgleich (im Anschluss an Senatsurteil BGHZ
155, 249, 255).
b) Auch im Rahmen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft setzt die Annahme einer
nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen zu beurteilenden Zusammenarbeit der
Partner einen zumindest schlüssig zustande gekommenen Vertrag voraus (in
Abweichung von BGHZ 77, 55 und 84, 388; im Anschluss an Senatsurteil BGHZ 142,
137, 153).
BGH, Urt. v. 28.09.2006 – XII ZR 189/02
Kz.: L I 1 – § 1378
Der spätere Ehemann hatte wegen erheblicher Schulden eine eidesstattliche Versicherung abgegeben. Die spätere Ehefrau beschäftigte ihn in einem auf ihren Namen gegründeten Dienstleistungsunternehmen offiziell alsLagerarbeiter zu einem geringen Bruttolohn. Tatsächlich führte er die Geschäfte des Unternehmens zunächst allein, später zusam-en mit seiner Ehefrau.
Im Jahr 2000 schlossen die Ehegatten im Rahmen einer Scheidungsfolgenvereinbarung u. a. den Zugewinnausgleich aus und verzichteten auf allfällige Ausgleichsansprüche. Nachdem der Ehemann einige Monate später das Unternehmen verließ, verlangte er den hälftigen Unternehmenswert von seiner Ehefrau im Wege der Auseinandersetzung einer diesbezüglichen Ehegatteninnengesellschaft.
Der BGH bejahte einen Ausgleichsanspruch dem Grunde nach. Bei Ehegatten, die im gesetzlichen Güterstand leben, sei nur in seltenen Fällen der Bestand einer Innengesellschaft anzunehmen, weil der im Fall der Scheidung gebotene Vermögensausgleich i. d. R. bereits´durch die Vorschriften über den Zugewinnausgleich gesichert ist (BGH DNotZ 1986, 500 = FamRZ 1986, 558 = NJW 1986, 1870). Erforderlich ist insbesondere ein über die Verwirklichung der Ehegemeinschaft hinausgehender Zweck, wie er etwa vorliegt, wenn die Eheleute durch den Einsatz von Vermögenswerten und Arbeitsleistung gemeinsam ein Unternehmen aufbauen oder gemeinsam eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausüben (BGH FamRZ 1995, 462 = NJW 1995, 3383; BGHZ 142, 137, 143 f. = DNotZ 2000, 514 = NJW 1999, 2962). Vorliegend hatten Landgericht und OLG dies nach Ansicht des BGH rechtsfehlerfrei bejaht, indem sie maßgeblich darauf abstellten, dass nur im Hinblick auf die Verschuldung des Ehemannes und zur Vermeidung des Gläubigerzugriffs im Außenverhältnis allein die Ehefrau als Betriebsinhaberin auftrat.
Nach der Rechtsprechung des BGH besteht ein Ausgleichsanspruch aus der Ehegatteninnengesellschaft nicht nur dann, wenn der Zugewinnausgleich nicht zu einem angemessenen Ergebnis führt, sondern unabhängig vom Zugewinnausgleichsanspruch (BGHZ 155, 249, 255 = FamRZ 2003, 1454 = NJW 2003, 2982 = ZNotP 2004, 26).
Das Berufungsgericht hatte auch diesen gesellschaftsrechtlichen Ausgleichsanspruch durch den ehevertraglichen Verzicht auf einen Zugewinnausgleich als ausgeschlossen angesehen. Der BGH hielt diese Auslegung für fehlerhaft, insbesondere weil die Innengesellschaft bereits vor Eheschließung begonnen wurde und noch über den Zeitpunkt des Abschlusses der Scheidungsfolgenvereinbarung hinausbestand.
Dänemark und Korea ratifizierten das Haager Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation (BGBl. 1965 II, S. 895). Im Verhältniszu Dänemark (ausgenommen Grönland und die Faröer) genügt damit seit 26.12.2006 eine Apostille, im Verhältnis zu Korea voraussichtlich ab dem 14.7.2007 (wobei die Frist für die Einlegung von Vorbehalten im Verhältnis zu Korea noch läuft). Für notarielle Urkunden spielt dies im Verhältniszu Dänemark keine Rolle, da diese bereits aufgrund des deutsch-dänischen Beglaubigungsabkommensvom 17. Juni1936 (RGBl. 1936 II, S. 213) von jedem Echtheitsnachweis befreit sind. Damit ist im Verhältniszu allen EU-Staaten die Apostille ausreichend (soweit nicht aufgrund bilateraler Abkommen auch die Apostille entbehrlich ist, wie z.B. für notarielle Urkunden im Verhältnisvon Deutschland zu Belgien, Dänemark, Frankreich, Italien, Griechenland und Österreich).
Die vollständige Liste der für alle
Staaten weltweit erforderlichen Echtheitsnachweise kann im
Fax-Abruf-Dienst unter Nr. 2000 abgerufen
werden (ebenso im Internet: www.dnoti.de unter
Arbeitshilfen/IPR).
Mit der Föderalismusreform wurde den Bundesländern auch die Befugnis zur Bestimmung des Steuersatzes bei der Grunderwerbsteuer übertragen. Als erstes Bundesland hat Berlin hiervon Gebrauch gemacht und die Grunderwerbsteuer mit Wirkung zum 1.1.2007 von bisher 3,5% auf 4,5% erhöht (Das diesbezügliche „Gesetz über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern für die Kalenderjahre 2007 bis 2011 und des Steuersatzes für die
| DNotI-Report 01/2007 Januar 2007 |
Grunderwerbsteuer“ wurde am
30.12.2006 im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin verkündet, GVBl. Berlin
2006, 1172; vgl. auch den Regierungsentswurf, Berliner Abgeordnetenhaus, Drucks. 16/0042 vom 7.11.2006
– Internet:
www.parlament-berlin.de – unter: Parlamentarische
Materialien/Parlamentsdokumentation/PARDOK-Datenbank.)
Nach § 3 Abs. 2 HebesatzG Berlin ist der Steuersatz von 4,5% auf Rechtsvorgänge
anzuwenden, die ab dem Tag des Inkrafttretens des Gesetzes (d. h. ab 1.1.2007)
verwirklicht werden. Diesbezüglich kann wohl auf die Auslegung von § 23
GrEStG zurückgegriffen werden. Danach gilt noch der bisherige Steuersatz von
3,5%, wenn noch im alten Jahr Bindungswirkung zwischen den
Vertragsparteien eintrat, auch wenn eine für die Wirksamkeit erforderliche
behördliche Genehmigung erst im neuen Jahr erteilt wird. Wird hingegen eine
Nachgenehmigung bei vollmachtloser Vertretung oder eine
vormundschaftsgerichtliche Genehmigung erst im neuen Jahr erteilt, so greift
schon der neue Steuersatz von 4,5% (vgl.
DNotI-Gutachten, Fax-Abruf-Nr.
13195).
Durch das „Gesetz über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG)“ vom 7.12.2006 (BGBl. 2006 I, S. 2782, in Kraft seit 13.12.2006) wurde die Fusionsrichtlinie 90/434/EWG vom 23.7.1990 über die Besteuerung grenzüberschreitender Verschmelzungen zwischen EU-Gesellschaften sowie die Änderungsrichtlinie 2005/19/EG vom 17.2.2005 in nationales Recht umgesetzt.
Dazu wurde insbes. das Umwandlungsteuergesetz vollständig neu gefasst – auch für inländische Rechtsträger. Künftig sind bei allen Umwandlungsvorgängen die stillen Reserven grundsätzlich aufzudecken – sowohl bei einer Verschmelzung auf eine Personengesellschaft oder auf eine natürliche Person (§ 3 UmwStG) als auch bei Verschmelzung oder Vermögensübergang von einer Körperschaft auf eine andere (§§ 11, 12 UmwStG) sowie bei Spaltung oder Teilübertragung (§§ 15, 16 UmwStG). Auf Antrag kann jedoch der Buchwert beibehalten werden, wenn die stillen Reserven betrieblich verstrickt und in Deutschland steuerbar bleiben (§ 3 Abs. 2 UmwStG).
Auch in § 4 Abs. 1 S. 3 EStG und § 12
Abs. 1 KStG wurden entsprechende Entstrickungsvorschriften aufgenommen.
Danach erfolgt eine sofortige Gewinnrealisierung der stillen Reserven, wenn das
deutsche Besteuerungsrecht hinsichtlich von Wirtschaftsgütern beschränkt oder
ausgeschlossen wird, etwa weil ein bisher im Inland genutztesWirtschaftsgut in
eine ausländische Betriebsstätte desselben Unternehmens überführt wird oder weil
eine deutsche Kapitalgesellschaft ihren Sitz und ihre Geschäftsleitung ins
Ausland verlegt und keinen inländischen Anknüpfungspunkt für eine Besteuerung
beibehält. Nach der Gesetzesbegründung handelt es sich dabei jedoch nur um
Klarstellungen des geltenden Rechts.
Durch dasSEStEG (BGBl. 2006 I, S. 2782, 2787) wurde auch die Meldepflicht der Notare nach § 54 EStDV um folgenden Absatz 4 erweitert: „(4) Im Fall der Verfügung über Anteile an Kapitalgesellschaften durch einen Anteilseigner, der nicht nach § 1 Abs. 1 desGesetzes unbeschränkt steuerpflichtig ist, ist zusätzlich beidem Finanzamt Anzeige zu erstatten, das bei Beendigung einer zuvor bestehenden unbeschränkten Steuerpflicht des Anteilseigners oder bei unentgeltlichem Erwerb dessen Rechtsvorgängers nach § 19 der Abgabenordnung für die Besteuerung des Anteilseigners zuständig war.“
Damit ist bei Veräußerern, die
ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht (mehr) im Inland haben,
neben der Abschrift an das Sitzfinanzamt (§ 54 Abs. 1 EStDV) auch eine Anzeige
an das Finanzamt erforderlich, das bei einer früheren unbeschränkten
Steuerpflicht für den Anteilseigner (bzw. beiunentgeltlichem Erwerb für dessen
Rechtsvorgänger) zuständig war. Die Meldepflicht gilt für Beurkundungen nach dem
31.12.2006 (§ 84 Abs. 3b EStDV).
Grundkurs Februar/März 2007
Anmeldung und nähere Informationen bitte
direkt beim DAI-Fachinstitut für Notare, Postfach 250254, 44740 Bochum,
Tel. (0234) 970 64 18, Fax (0234) 70 35 07 (www. anwaltsinstitut.de).
Die Blöcke können auch einzeln gebucht werden.
| DNotI-Report 01/2007 Januar 2007 |
Ludwig-Maximilians-Universität München
Forschungsstelle für Notarrecht
Vertragsfreiheit im
Ehevertrag? –
Der aktuelle Stand der Rechtsprechung zur Inhaltskontrolle von Eheverträgen –
Donnerstag, 18. Januar 2007, 1600 - 1900 Uhr
Ludwig-Maximilians-Universität München
Geschwister-Scholl-Platz 1, 80539 München
Raum E 004 (Erdgeschoss)
Prof. Dr. Rudolf Streinz, Dekan der
Juristischen Fakultät: Begrüßung
Dr. Meo-Micaela Hahne, Vors. Richterin am BGH: „Die aktuelle
Rechtsprechung desBundesgerichtshofszur Inhaltskontrolle von Eheverträgen”
Dr. Christof Münch, Notar, Kitzingen: „Inhaltskontrolle von Eheverträgen
– Auswirkungen auf die notarielle Vertragsgestaltung”
Dr. Enno Poppen, Rechtsanwalt und Notar, Celle: „Die Inhaltskontrolle von
Eheverträgen ausanwaltlicher Sicht”
Podiumsdiskussion
Zum Ausklang der Veranstaltung wird anschließend zu einem kleinen Empfang
geladen.
Die Teilnahme steht jedem Interessierten offen und ist kostenfrei.
Insbesondere Notarinnen und Notare sowie Notarassesso-rinnen und
Notarassessoren, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind herzlich eingeladen.
Aktuelle Hinweise finden Sie im Internet unter
www.jura.uni-muenchen.de/einrichtungen/ls/hager/FS-notarrecht.htm
Eine vorherige Anmeldung ist nicht Voraussetzung für die Teilnahme an der
Tagung. Es wird indesdarum gebeten, eine geplante Teilnahme anzuzeigen, gerne
auch per e-mail.
Anmeldungen bitte an:
Ludwig-Maximilians-Universität München
Lehrstuhl Professor Dr. JohannesHager
- Forschungsstelle für Notarrecht -
Prof.-Huber-Platz 2
80539 München
Fax: 089/2180 – 13981
e-mail:
FS-Notarrecht@jura.uni-muenchen.de
Deutsches Notarinstitut (Herausgeber)
- eine Einrichtung der Bundesnotarkammer, Berlin -
97070 Würzburg, Gerberstraße 19
Telefon: 09 31/3 55 76-0 - Telefax: 09 31/3 55 76-225
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Die im DNotI-Report veröffentlichten Gutachten und Stellungnahmen geben die Meinung der Gutachter des Deutschen Notarinstituts und nicht die der Bundesnotarkammer wieder.
Verantwortlicher Schriftleiter:
Notar a.D. Christian Hertel, Gerberstraße 19, 97070 Würzburg