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DNotI Deutsches Notarinstitut
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25.11.2005
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Informationsdienst des Deutschen Notarinstituts
Aus der Gutachtenpraxis des DNotIAktG § 123 Abs. 2 und 3 n. F.; EGAktG § 16 – Einberufung der Hauptversammlung und Hinterlegung von Aktien nach der Übergangsregelung zum UMAG in § 16 EGAktG; Frist für die Einberufung der Hauptversammlung RechtsprechungBGB §§ 566 n. F., 571 a. F., 543, 550 – Gesetzlicher Mieterwechsel: Identität von Eigentümer und Vermieter bei Abschluss des Mietvertrages nicht erforderlich WEG § 26 Abs. 1; BGB §§ 705 ff. – Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) kann Wohnungseigentümer (WEG)-Verwalter sein |
GmbHG § 12 – „Bundesanzeiger“ als Organ für Bekanntmachungen einer GmbH BNotO § 55; BeurkG § 54 b; BGB § 134 – Unwirksamkeit von Verfügungen über das Notaranderkonto durch einen vorläufig seines Amtes enthobenen Notar unabhängig von Kenntnis der Bank AktuellesEigZulG – Abschaffung der Eigenheimzulage zum 1.1.2006: Übergangsregelung Literatur |
| DNotI-Report 23/2005 Dezember 2005 |
Aus der Gutachtenpraxis des DNotI
Die Satzung einer börsennotierten Aktiengesellschaft mit Inhaberaktien sieht zur Einberufung und zur Teilnahme an der Hauptversammlung folgende Bestimmung vor:
„Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die ihre Aktien ordnungsgemäß bei der Gesellschaft ... hinterlegen.
Die Hinterlegung ist ordnungsgemäß, wenn die Aktien spätestens vom Ablauf des fünften Tages vor dem Tag der Hauptversammlung bis zur Beendigung der Hauptversammlung verwahrt werden ...“
Die nächste Hauptversammlung der Gesellschaft soll am 21. März 2006 stattfinden. Die Satzung ist noch nicht an die Neuregelungen des § 123 AktG n. F. infolge des UMAG angepasst worden.
Wann muss die Hauptversammlung entsprechend der Übergangsregelung nach § 16 EGAktG spätestens einberufen werden?
Nach der bisherigen Fassung des § 123 Abs. 1 AktG betrug die Einberufungsfrist für die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft mindestens einen Monat vor dem Tage der Versammlung. Macht die Satzung die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts davon abhängig, dass die Aktien vor der Versammlung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt hinterlegt werden oder dass sich die Aktionäre vor der Versammlung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt anmelden, tritt für die Berechnung der Einberufungsfrist an Stelle des Tages der Hauptversammlung der letzte Hinterlegungstag bzw. Anmeldetag. Letzter Hinterlegungs- oder Anmeldetag war nach § 123 Abs. 3 und 4 AktG a. F. spätestens der siebte Tag vor der Versammlung.
| DNotI-Report 23/2005 Dezember 2005 |
Mit Inkrafttreten des „Gesetzes zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts“ (UMAG) zum 1. November 2005 (BGBl. 2005 I, 2802 – vgl. Hinweis, DNotI-Report 2005, 166) fasste der Gesetzgeber die Einberufungsvorschriften des § 123 AktG vollständig neu. Die Einberufungsfrist beträgt nunmehr mindestens 30 Tage, § 123 Abs. 1 AktG n. F. (vgl. zu der Frage, ob sich die neue 30-Tagesfrist gegenüber der alten Regelung der Monatsfrist durchsetzt: Mimberg, AG 2005, 716, 720 f.; Butzke, WM 2005, 1981, 1982).
Wie bisher kann die Satzung die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts von einer vorherigen Anmeldung abhängig machen, § 123 Abs. 2 AktG n. F. Auch bezüglich der Anmeldefrist und der dadurch bedingten Verlängerung der Einberufungsfrist hat der Gesetzgeber die alte Regelung übernommen. Die Anmeldung muss spätestens bis zum siebten Tage vor der Versammlung bei der Gesellschaft erfolgen (§ 123 Abs. 2 S. 3 AktG n. F.).
Neu ist demgegenüber die Regelung des § 123 Abs. 3 AktG n. F. Bei Inhaberaktien kann die Satzung bestimmen, wie die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung oder zur Ausübung des Stimmrechts nachzuweisen ist. In diesem Fall gilt die Vorschrift des § 123 Abs. 2 S. 2 AktG n. F. über die Verlängerung der Einberufungsfrist entsprechend. Bei börsennotierten Gesellschaften reicht ein in Textform erstellter Nachweis durch das depotführende Institut aus (§ 123 Abs. 3 S. 2 AktG n. F.). Dieser Nachweis muss sich bei börsennotierten Gesellschaften nach § 123 Abs. 3 S. 3 AktG n. F. auf den einundzwanzigsten Tag vor der Versammlung (record date) beziehen; er muss der Gesellschaft spätestens am siebten Tage vor der Versammlung zugehen (§ 123 Abs. 3 S. 3 AktG n. F.).
Wie sich aus der Begründung des Gesetzgebers zur Neufassung des § 123 AktG ergibt (BT-Dr. 15/5092, S. 13), soll mit der Neuregelung die Hinterlegung als Teilnahmevoraussetzung bei Inhaberaktien grundsätzlich wegfallen. Da der Wortlaut der neuen Bestimmung jedoch offen ist, können Gesellschaften – wie bisher – an dem Hinterlegungserfordernis festhalten. Nur bei börsennotierten Gesellschaften können Aktionäre trotz einer entsprechenden Satzungsregel von der Hinterlegung absehen, wenn sie einen Nachweis über ihre Legitimation durch das depotführende Institut nach § 123 Abs. 3 S. 2 AktG erbringen.
Auffällig ist an der Neuregelung des § 123 Abs. 3 AktG zunächst, dass das Gesetz nur bei börsennotierten Gesellschaften einen Legitimationsnachweis durch das depotführende Institut zulässt. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass bei nicht börsennotierten Gesellschaften allein die Satzungsregelung maßgebend ist. Nur dann also, wenn die Satzung einen Nachweis entsprechend § 123 Abs. 3 S. 3 AktG n. F. wie bei börsennotierten Gesellschaften zulässt, ist eine solche Bestätigung des depotführenden Instituts ausreichend, im Übrigen jedoch nicht.
Weiter ist zu bemerken, dass sich die Einberufungsfrist nach § 123 Abs. 3 AktG wegen eines statutarischen Nachweiserfordernisses bei Inhaberaktien aufgrund der Verweisung auf § 123 Abs. 2 S. 2 AktG n. F. ebenso verlängert. Insoweit gibt es einen Gleichlauf mit dem Fall, dass Voraussetzung für die Teilnahme oder die Stimmrechtsausübung die vorherige Anmeldung ist. Eine Verweisung etwa auch auf § 123 Abs. 2 S. 3 AktG n. F., wonach sich hierdurch die Einberufungsfrist – wie nach der alten Regelung – nur maximal um sieben Tage verlängern darf, fehlt dagegen.
Unklar und – soweit ersichtlich – in der Literatur noch nicht erörtert ist, ob auch insoweit – wie bisher und wie es das Gesetz ebenso für die Anmeldung als Teilnahmevoraussetzung in § 123 Abs. 2 S. 3 AktG n. F. bestimmt – die maximale Frist von sieben Tagen des § 123 Abs. 2 S. 3 AktG n. F. gilt. Auch wenn § 123 Abs. 3 S. 1 Hs. 2 AktG n. F. hierauf nicht verweist, dürfte u. E. von der Fortgeltung dieser maximalen Hinterlegungsfrist von sieben Tagen und damit der entsprechenden Anwendung auch des § 123 Abs. 2 S. 3 AktG n. F. auszugehen sein. Die 21-Tages-Frist des § 123 Abs. 3 S. 2 AktG n. F. gilt nur für börsennotierte Gesellschaften (anders noch der ursprüngliche Gesetzentwurf der Bundesregierung zu § 123 Abs. 3 AktG: BT-Drucksache 15/5092, S. 5) und bezieht sich nur auf den Zeitpunkt, auf den sich der Nachweis beziehen muss. Im Übrigen ist aber auch dort maßgeblich, dass der entsprechende Nachweis der Gesellschaft spätestens am siebten Tage vor der Hauptversammlung zugeht, soweit nicht die Satzung eine kürzere Frist vorsieht (§ 123 Abs. 3 S. 2 AktG n. F.). Letztlich spricht für die analoge Anwendung des § 123 Abs. 2 S. 3 AktG n. F. aber, dass § 123 Abs. 2 S. 3 AktG n. F. die Bestimmung des § 123 Abs. 2 S. 2 AktG n. F. näher konkretisiert. U. E. erfasst daher die Verweisung in § 123 Abs. 3 S. 3 AktG n. F. auf § 123 Abs. 2 S. 2 AktG n. F. im Ergebnis auch eine Verweisung auf § 123 Abs. 2 S. 3 AktG n. F. (so im Ergebnis auch Mimberg, AG 2005, 716, 722 f.).
Der neu geschaffene record date am einundzwanzigsten Tag vor der Hauptversammlung nach § 123 Abs. 3 S. 3 AktG n. F. hat demgegenüber keine Bedeutung für die Berechnung der Einberufungsfrist. § 123 Abs. 3 S. 3 AktG n. F. stellt darauf ab, dass der auf den record date erstellte Nachweis über die Legitimation spätestens am siebten Tage vor der Versammlung vorliegen muss.
In § 16 S. 1 EGAktG ist eine Übergangsregelung vorgesehen, wonach § 123 Abs. 2 und 3 sowie § 125 Abs. 2 AktG in der Fassung des UMAG erstmals für Hauptversammlungen gilt, zu denen nach dem Inkrafttreten des UMAG am 1. November 2005 einberufen wird.
Daher konnte eine Aktiengesellschaft ohne weiteres noch nach den bisher geltenden Vorschriften, insbesondere aber auch nach § 123 Abs. 2 und 3 AktG a. F. einberufen werden, sofern nur die Einberufung nicht nach dem 1. November 2005 erfolgt. Wurde also bis spätestens zum 1. November 2005 zu der am 21. März 2006 stattfindenden Hauptversammlung einberufen und wurde spätestens bis zu diesem Datum auch die Einberufung gem. §§ 121 Abs. 3 S. 1, 25 S. 1 AktG im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht, bestand im Hinblick auf die Einberufungsmodalitäten kein Handlungsbedarf. Die Einberufung konnte daher in derselben Art und Weise wie bisher erfolgen.
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Zu beachten ist allerdings die seit dem 1. November 2005 geltende 30-Tages-Frist des § 123 Abs. 1 AktG n. F. Diese Frist ist an die Stelle der bisherigen Monatsfrist des § 123 Abs. 1 AktG a. F. getreten. Problematisch ist daher, wenn alte Satzungsbestimmungen – wie häufig – lediglich den alten Gesetzesinhalt wiederholen und eine Einberufungsfrist von einem Monat bestimmen. Ob man hier ähnlich wie bei Einführung des elektronischen Bundesanzeigers in § 25 AktG durch das TransPuG von einer „dynamischen Verweisung“ ausgehen kann, wonach eine den bloßen Gesetzestext wiederholende Satzungsbestimmung keinen eigenen Regelungsgehalt hat, so dass an ihre Stelle die jeweils gültige gesetzliche Regelung tritt (vgl. dazu Gutachten DNotI-Report 2003, 89), ist jedoch zweifelhaft. Da § 123 Abs. 1 AktG n. F. eine gesetzliche Mindestfrist nennt, von der wegen § 23 Abs. 5 AktG in der Satzung nicht nach unten, sehr wohl aber nach oben abgewichen werden kann, wird im Einzelfall zu entscheiden sein, ob die Monatsfrist nach der alten Satzungsregelung gilt oder die neue 30-Tages-Frist. Die alte Monatsfrist gilt, wenn sie im konkreten Fall zu einer Verlängerung der gesetzlichen Einberufungsfrist führen würde (bei Monaten mit 31 Tagen). Ansonsten gilt die 30-Tages-Frist des § 123 Abs. 1 AktG n. F. (Mimberg, AG 2005, 716, 720 ff.; Butzke, WM 2005, 1981, 1982).
Wurde die Satzungsbestimmung im Hinblick auf die Einberufungsmodalitäten und Teilnahmevoraussetzungen zur Hauptversammlung vor der nächsten Hauptversammlung nach Inkrafttreten des UMAG noch nicht an die Neuregelung des UMAG angepasst, gilt nach der Übergangsvorschrift des § 16 S. 2 EGAktG bei börsennotierten Gesellschaften mit Inhaberaktien „die bisherige Satzungsregelung für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts mit der Maßgabe fort, dass für den Zeitpunkt der Hinterlegung ... auf den Beginn des 21. Tages vor der Versammlung abzustellen ist.“
Die Regelung in § 16 S. 2 EGAktG beruht ausweislich der Begründung des Gesetzgebers auf der Gegenäußerung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates zum ursprünglichen Gesetzesentwurf des UMAG sowie insbesondere auf der Stellungnahme des Handelsrechtsausschusses des DAV (BT-Dr. 15/5693, S. 18). Sowohl die Stellungnahme des Bundesrates als auch die des Handelsrechtsausschusses des DAV bemängelten an der ursprünglichen Fassung des Entwurfs des UMAG, dass eine Übergangsvorschrift für solche Gesellschaften fehle, die ihre Satzungen noch nicht an die Neufassung des § 123 AktG angepasst haben, insbesondere also weiterhin noch die Teilnahme an der Hauptversammlung von einer Hinterlegung der Aktien abhängig machen (BR-Drs. 3/05 Nr. 3 und Nr. 21, S. 3 und S. 17; DAVStellungnahme zum Regierungsentwurf UMAG, abgedruckt in ZIP 2004, 1230 ff.). In seiner Begründung zu § 16 Satz 2 EGAktG führt der Gesetzgeber aus, die Neuregelung stelle sicher, dass bei börsennotierten Aktiengesellschaften bereits im Übergangsjahr als Zeitpunkt für die Hinterlegung oder die Ausstellung eines sonstigen Legitimationsnachweises der Beginn des 21. Tages vor der Versammlung maßgebend ist (BT-Dr. 15/5693, S. 18).
Die Übergangsregelung des § 16 S. 2 EGAktG gilt ausweislich ihres Wortlauts nur für „börsennotierte“ Gesellschaften. Der Gesetzgeber knüpft insoweit an § 123 Abs. 3 Satz 2 AktG n. F. an, wonach sich die zwingende Regelung eines Mindeststandards in der Form des Institutsnachweises nur auf börsennotierte Gesellschaften bezieht.
Weiter fällt auf, dass § 16 S. 2 EGAktG bei einer statutarischen Hinterlegungsklausel nur die Fortgeltung der alten Satzungsbestimmungen anordnet, nicht aber – wie zu erwarten gewesen wäre – die Fortgeltung auch des § 123 Abs. 3 AktG in der Fassung vor Inkrafttreten des UMAG.
aa) Nach unserer Auffassung ist deshalb für die Praxis zunächst davon auszugehen, dass für nicht börsennotierte Aktiengesellschaften die Übergangsvorschrift des § 16 S. 2 EGAktG nicht gilt. Vielmehr bleibt es für sie bei der allgemeinen Regelung des § 16 Abs. 1 EGAktG. Für Hauptversammlungen nicht börsennotierter Aktiengesellschaften, zu denen nach dem Inkrafttreten des UMAG am 1. November 2005 einberufen wird, gilt deshalb die Neufassung des § 123 Abs. 2 und Abs. 3 und des § 125 Abs. 2 AktG uneingeschränkt (so auch Mimberg, AG 2005, 716, 724).
bb) Eine Satzungsbestimmung, die nach bisherigem Recht eine Hinterlegung der Aktien als Teilnahmevoraussetzung für die Hauptversammlung vorsieht, gilt entsprechend der Gesetzesbegründung zum UMAG im Übrigen weiter (BTDrucksache 15/5092, S. 13). Auch die „Hinterlegung“ der Aktien ist eine Bestimmung in der Satzung im Sinne des § 123 Abs. 3 AktG n. F., wie die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung oder zur Ausübung des Stimmrechts nachzuweisen ist. Auf § 16 S. 2 EGAktG kommt es also nicht an.
cc) Durch eine solche Bestimmung in der Satzung verlängert sich gem. § 123 Abs. 3 S. 1 Hs. 2. AktG n. F. die Einberufungsfrist für die Hauptversammlung entsprechend § 123 Abs. 2 S. 2 AktG n. F.
Nach der hier vertretenen Ansicht ist trotz der fehlenden Verweisung auf § 123 Abs. 2 S. 3 AktG n. F. von der Fortgeltung dieser maximalen Hinterlegungsfrist von sieben Tagen auszugehen (siehe dazu oben 1. e; ebenso Mimberg, AG 2005, 716, 721 f.).
dd) Im Übrigen folgt aus der Übergangsregel des § 16 S. 2 EGAktG sowie aus der Gesetzesbegründung, dass bei börsennotierten Gesellschaften mit Inhaberaktien neben dem Nachweis im Wege der Hinterlegung auch der Nachweis nach § 123 Abs. 3 S. 3 AktG n. F. durch die Depotbank über den Aktienbestand am 21. Tag vor der Versammlung erbracht werden kann (Butzke, WM 2005, 1981, 1984).
ee) Im Ergebnis zeigen diese Ausführungen, dass eine Anpassung der Satzung jedenfalls von nicht börsennotierten Gesellschaften mit Inhaberaktien, die bisher die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts von einer vorherigen Hinterlegung abhängig machten, an die Neufassung des § 123 AktG durch das UMAG nicht zwingend erforderlich ist.
In den wenigen bislang vorliegenden Stellungnahmen zur Neufassung des § 16 S. 2 EGAktG und der dort enthaltenen Regelung, „dass bei börsennotierten Gesellschaften für den Zeitpunkt der Hinterlegung auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung abzustellen ist,“ wird ganz überwiegend die Ansicht vertreten, dass eine Anpassung der bisheri-
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gen Satzungsregelung nur insoweit erfolgen muss, „als der letzte Hinterlegungstag auf den 21. Tag vor der Hauptversammlung vorverlegt werden müsse“ (DAV-Stellungnahme zum Regierungsentwurf UMAG infolge der Stellungnahme des Bundesrates, abgedruckt in ZIP 2005, 774, 776; Gerber, MittBayNot 2005, 203, 204; Butzke, WM 2005, 1981, 1984; Simon/Zetzsche, NZG 2005, 369, 374 f.).
Anderer Ansicht ist Mimberg (AG 2005, 716, 723 f.). Er geht davon aus, dass trotz des Wortlauts des § 16 S. 2 EGAktG in Verbindung mit der bisherigen Satzungsklausel über die Hinterlegung von Aktien nicht angenommen werden könne, es habe sich damit auch die Einberufungsfrist um 21 Tage verlängert. Seiner Ansicht nach berechne sich die Einberufungsfrist ungeachtet des § 16 S. 2 EGAktG weiterhin nach der bisherigen Satzungsregel. Diese Sichtweise würde seiner Ansicht nach gewährleisten, dass der durch § 16 S. 2 EGAktG modifizierte Hinterlegungszeitpunkt zwar für die Erfüllung des Hinterlegungserfordernisses maßgeblich sei, nicht aber für die Berechnung der Einberufungsfrist. Mit der Regelung des § 16 S. 2 EGAktG habe der Gesetzgeber nämlich nur den Zweck verfolgt, den Zeitpunkt der Hinterlegung in Altfällen dem für börsennotierte Gesellschaften in § 123 Abs. 3 AktG n. F. vorgesehenen Zeitpunkt für die Ausstellung des Berechtigungsnachweises anzupassen (BT-Drucksache 15/5693, S. 18), mehr aber nicht (Mimberg, AG 2005, 716, 723 f.).
In der Literatur liegen zu dieser Ansicht von Mimberg (AG 2005, 716, 723 f.) noch keinerlei Stellungnahmen vor. Auch sonst finden sich keine Äußerungen zu der Frage, wie in der Praxis mit der Übergangsvorschrift des § 16 EGAktG bei börsennotierten Gesellschaften tatsächlich umzugehen ist.
Sinn der Übergangsregel des Art. 16 EGAktG dürfte sein, mit der Vorverlegung der Frist von sieben auf einundzwanzig Tage die Legitimationstermine anzugleichen und Doppellegitimationen zu vermeiden (Legitimation durch Institutsnachweis nach § 123 Abs. 3 Satz 3 AktG bzw. durch Hinterlegung), nicht aber die Einberufungsfrist zu verlängern (Seibert, Börsenzeitung vom 28.9.2005; Butzke, WM 2005, 1981, 1984).
Nach unserer Auffassung sprechen zwar gute Gründe für die Ansicht von Mimberg. Indessen lässt sich dieser Sinn der Übergangsregel wohl nicht mit dem Wortlaut des § 16 S. 2 EGAktG vereinbaren (im Ergebnis auch Butzke, WM 2005, 1981, 1984).
- Feststehen dürfte vielmehr, dass der letzte Hinterlegungstag auf den 21. Tag vor der Hauptversammlung vorzuverlegen ist. Eine Hinterlegung wie bisher nach § 123 Abs. 3 S. 1 AktG a. F., wonach die Hinterlegung „nicht später als am 7. Tage vor der Versammlung“ erfolgen muss, genügt danach nicht. Zwingend ist nach dem Wortlaut der Übergangsregelung des § 16 S. 2 EGAktG, dass die Hinterlegung spätestens am 21. Tage vor der Hauptversammlung durchzuführen ist.
Zwar kann der Nachweis über die Hinterlegung nach § 123 Abs. 3 S. 3 AktG n. F. noch bis spätestens zum siebten Tage vor der Hauptversammlung gegenüber der Gesellschaft erbracht werden. Dies ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass § 16 S. 2 EGAktG eine Hinterlegung spätestens am 21. Tag vor der Hauptversammlung vorsieht. Wenn die Hinterlegung also nicht spätestens an diesem Tage erfolgt ist, hilft auch die Nachweisfrist von sieben Tagen vor der Hauptversammlung nach § 123 Abs. 3 S. 3 AktG n. F. nicht weiter, denn eine Hinterlegung bis spätestens zum 21. Tag vor der Hauptversammlung ist in diesem Fall ja tatsächlich nicht erfolgt. Ein entsprechender Nachweis kann daher nicht erbracht werden. Die gegenteilige Ansicht von Mimberg (AG 2005, 716, 724) ist u. E. daher abzulehnen.
- Auch ist u. E. weiter davon auszugehen, dass die Übergangsvorschrift des § 16 S. 2 EGAktG nur die Fortgeltung von alten Satzungsbestimmungen über die Hinterlegung von Aktien als Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts zum Inhalt hat. Im Übrigen bleibt es bei der Neufassung u. a. des § 123 Abs. 3 S. 1 Hs. 2 AktG und der Verweisung auf § 123 Abs. 2 S. 2 AktG. Danach verlängert sich die Einberufungsfrist.
- Sicher dürfte ebenso sein, dass für die Fristberechnung der Tag der Hauptversammlung nicht mitzählt. § 123 Abs. 4 AktG n. F. bestimmt ausdrücklich, dass Fristen, die von der Hauptversammlung zurückrechnen, jeweils vom nicht mitzählenden Tage der Versammlung zurückzurechnen sind. Ebenso bestimmt § 123 Abs. 4 Hs. 2 AktG n. F. für den Fall, dass das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen am Sitz der Gesellschaft gesetzlich anerkannten Feiertag oder einen Sonnabend fällt, an die Stelle dieses Tages der zeitlich vorhergehende Werktag tritt.
In der Übergangsvorschrift des § 16 EGAktG sind nur besondere Regelungen im Hinblick auf § 123 Abs. 2 und 3 und § 125 Abs. 2 AktG n. F. enthalten, nicht aber auch im Hinblick auf § 123 Abs. 4 AktG n. F. Im Hinblick auf die Fristberechnung ist daher mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des UMAG von der Neufassung des § 123 Abs. 4 AktG auszugehen.
- Gleiches gilt des Weiteren für die Regelung des § 123 Abs. 1 AktG n. F. Auch diesbezüglich enthält § 16 EGAktG keinerlei Übergangsvorschriften. Ab dem 1. November 2005 ist also bei der Einberufung einer Hauptversammlung im Aktienrecht von einer Frist von mindestens 30 Tagen vor dem Tage der Versammlung auszugehen.
Geht man nun vom Wortlaut des § 123 Abs. 1 und Abs. 3 S. 1 Hs. 2 AktG n. F. sowie der Übergangsvorschrift des § 16 S. 2 EGAktG aus, führt die Fortgeltung der alten Satzungsregelungen bei börsennotierten Gesellschaften im Hinblick auf die Hinterlegung als Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts u. E. dazu, dass die 30-tägige Einberufungsfrist des § 123 Abs. 1 AktG n. F. verlängert wird.
Die Tatsache der Verlängerung der Einberufungsfrist folgt aus § 123 Abs. 3 S. 1 Hs. 2 AktG n. F. und aus § 123 Abs. 2 S. 2 AktG n. F. Der Zeitraum der Verlängerung folgt dagegen aus der Übergangsvorschrift des § 16 S. 2 EGAktG. Nach dem Wortlaut der Vorschrift beträgt er einundzwanzig Tage.
Zu den 30 Tagen des § 123 Abs. 1 AktG sind mithin auch die 21 Tage entsprechend § 16 Abs. 2 EGAktG hinzuzurechnen, weil spätestens am 21. Tage vor der Hauptversammlung die Aktien bei Fortgeltung einer Hinterlegungsklausel zu hinterlegen wären.
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Im Ergebnis verlängert sich u. E. damit die Einberufungsfrist bei börsennotierten Aktiengesellschaften mit Inhaberaktien auf 51 Tage, wenn diese nach ihrer bisherigen Satzung die Teilnahme an der Hauptversammlung bzw. die Ausübung des Stimmrechts von der vorherigen Hinterlegung der Aktien abhängig gemacht haben (Butzke, WM 2005, 1981, 1984).
Für die hier vertretene Sichtweise spricht auch, dass auch bei Aktiengesellschaften mit einer Hinterlegungsklausel letztlich zum Schutze der Aktionäre sichergestellt werden soll, dass ihnen die volle Einberufungsfrist im Vorfeld der Hauptversammlung zur Verfügung steht. Würde man es allein bei der Neufassung des § 123 Abs. 1 AktG und der Regelung in § 16 S. 2 EGAktG belassen, hätten Aktionäre im Hinblick auf die Hinterlegung spätestens am 21. Tag vor der Hauptversammlung letztlich nur einen Zeitraum von neun Tagen, um zwischen dem Datum der Einberufung und dem letztmöglichen Hinterlegungstag eine Hinterlegung als Teilnahmevoraussetzung zu bewirken. Dass der Gesetzgeber hier eine solch kurze Frist von neun Tagen zulassen wollte, erscheint im Hinblick auf die Interessen der Aktionäre nach unserer Auffassung zweifelhaft. Der anderen Ansicht von Mimberg möchten wir daher widersprechen (Mimberg, AG 2005, 716, 723 f.).
Im vorliegenden Fall würde der 51. Tag vor der am 21. März 2006 stattfindenden Hauptversammlung auf Sonntag, den 29. Januar 2006 fallen. Der Tag der Hautversammlung rechnet nach § 123 Abs. 4 AktG n. F. nicht mit. Mithin wäre der letzte Einberufungstag der vorhergehende Freitag, also der 27. Januar 2006, § 123 Abs. 4 AktG n. F.
Auf die bisher schon streitige Frage, ob der Tag der Einberufung bei der Fristberechnung mitgerechnet werden darf, was nach ganz herrschender Ansicht zu verneinen ist (Hüffer, § 123 Rn. 3, m. w. N.), kommt es daher nicht an.
Für nicht börsennotierte Gesellschaften findet § 16 S. 2 EGAktG keine Anwendung. U. E. bleibt daher alles beim Alten. Bei Gesellschaften mit Inhaberaktien und einer Hinterlegungsklausel verlängert sich die Einberufungsfrist um maximal sieben Tage analog § 123 Abs. 2 S. 2 AktG n. F.
Unklar sind in diesem Zusammenhang die Ausführungen von Simon/Zetzsche (NZG 2005, 369, 375). Diese führen ebenfalls aus, dass die Übergangsvorschrift des § 16 S. 2 EGAktG und die Fortgeltung alter Satzungsklauseln im Hinblick auf eine Hinterlegung bedeuten, dass nicht mehr auf den 7. Tage vor der Hauptversammlung, sondern auf den 21. Tage vor der Hauptversammlung abzustellen sei. Sodann führen sie jedoch aus, die Übergangsvorschrift sei „wohl so zu verstehen, dass auch § 123 Abs. 4 AktG a. F. anzuwenden ist mit der Folge, dass der Einberufungstermin ebenfalls um zwei Wochen vorverlagert ist.“
§ 123 Abs. 4 AktG a. F. betrifft allein den Fall, dass die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts von einer vorhergehenden Anmeldung abhängig gemacht werden. Im Hinblick auf die Verlängerung der Einberufungsfrist hat die Vorschrift keinerlei Bedeutung. Insoweit könnte nach unserer Auffassung ein Schreibfehler vorliegen. Gemeint ist wohl die Fortgeltung der Bestimmung des § 123 Abs. 2 S. 2 AktG a. F. Diese Bestimmung findet sich jedoch in der Neufassung des § 123 Abs. 3 S. 1 Hs. 2 und Abs. 2 S. 2 AktG wieder.
Bei börsennotierten Aktiengesellschaften mit Inhaberaktien ist gemäß der Übergangsregelung des § 16 S. 2 EGAktG die Hinterlegungsfrist (von 21 Tagen) noch der Einberufungsfrist (von 30 Tagen) hinzuzurechnen, so dass letztlich eine Einberufungsfrist von 51 Tagen gilt.
Rechtsprechung
Weder § 571 BGB a. F. noch § 566 BGB verlangen für den gesetzlichen Vermieterwechsel, dass der Veräußerer eines Grundstücks bereits bei Abschluss des Mietvertrages Eigentümer dieses Grundstückes war. Voraussetzung ist lediglich, dass die Veräußerung nach Überlassung des Grundstücks an den Mieter erfolgt.
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OLG Rostock, Urt. v. 15.8.2005 – 3 U 196/04
Kz.: L I 1 – § 566 BGB
Der Mietvertrag wurde abgeschlossen, bevor der Vermieter als Eigentümer im Grundbuch eingetragen war. Nach seinem Eigentumserwerb und der Überlassung der vermieteten Räume an den Mieter veräußerte der Vermieter das Grundstück. Der mittlerweile im Grundbuch eingetragene Zweiterwerber klagte gegen den Mieter wegen rückständiger Mietzahlung.
Zunächst war streitig, ob der Zweiterwerber mit dem Eigentumsübergang nach § 571 Abs. 1 BGB a. F. bzw. nach § 566 BGB n. F. in das Mietverhältnis eingetreten war. Denn nach einer Ansicht ist hierfür Voraussetzung, dass Vermieter und Grundstückseigentum bei Abschluss des Mietvertrages identisch sind; daher sei die Regelung nicht anwendbar, wenn der Vermieter erst nach Mietvertragsschluss Eigentümer des Grundstücks geworden ist (OLG Köln MDR 2002, 390 = OLG-Report 2002, 2 = ZMR 2001, 967; Emmerich/Sonnenschein, Miete Handkommentar, 8. Aufl., § 566 BGB Rn. 13).
Nach der Entscheidung des OLG Rostock tritt der Erwerber auch dann kraft Gesetzes in das Mietverhältnis ein, wenn der Veräußerer das Grundstück erst nach Abschluss des Mietvertrages erworben hat. (Eine Divergenzvorlage an den BGH erfolgte trotz Abweichung von der Entscheidung des OLG Köln nicht.)
Nach der Anerkennung ihrer Rechts- und Pateifähigkeit kann eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) auch zur Verwalterin i. S. d. WEG bestellt werden (Vorlagebeschluss an BGH wegen Abweichung von BGHZ 107, 268 = DNotZ 1990, 34 = NJW 1989, 2059).
OLG Frankfurt/Main, Beschl. v. 18.8.2005 – 20 W 182/05
Kz.: L I 4 – § 26 I WEG
Der BGH hatte im Jahr 1989 entschieden, dass eine GbR nicht Verwalterin nach dem WEG sein könne (BGHZ 107, 268 = DNotZ 1990, 34 = NJW 1989, 2059). Nach der BGHEntscheidung zur Rechts- und Parteifähigkeit der GbR (BGHZ 146, 341 = DNotI-Report 2001, 41 = DNotZ 2001, 234 = NJW 2001, 1056) sprachen sich verschiedene Gerichte aber für die Zulässigkeit der Bestellung einer GbR zur WEG-Verwalterin aus (so etwa LG Frankfurt/Main, NZM 2001, 1152; LG Hamburg DNotI-Report 2004, 162 = Rpfleger 2004, 693; a. A. AG Hamburg ZMR 2001, 486; LG Darmstadt Rpfleger 2003, 178).
Nach Ansicht des OLG Frankfurt kann die GbR nunmehr auch WEG-Verwalterin sein. Das OLG legt die Frage im Wege der Divergenzvorlage dem BGH zur Entscheidung vor.
Bei Handelsregisterneueintragungen ab dem 1.4.2005 ist eine Klarstellung erforderlich, ob der elektronische Bundesanzeiger oder die Printversion gemeint ist, wenn die Satzung der GmbH ohne nähere Differenzierung den Bundesanzeiger als Publikationsorgan bestimmt.
OLG München, Beschluss v. 10.10.2005 – 31 Wx 065/05
Kz.: L V 2 – § 12 GmbHG
Nach § 12 GmbHG i. d. F. durch Art. 12 des Justizkommunikationsgesetzes (BGBl. 2005 I, S. 837) ist Gesellschaftsblatt für Bekanntmachung einer GmbH kraft Gesetzes der elektronische Bundesanzeiger.
Enthält die Satzung einer GmbH eine Regelung, wonach Pflichtveröffentlichungen der GmbH im "Bundesanzeiger" vorgenommen werden, so fragt sich, ob damit der elektronische Bundesanzeiger oder dessen Printversion gemeint ist; nach unserer Ansicht ist damit nunmehr grundsätzlich der elektronische Bundesanzeiger gemeint (Gutachten DNotI-Report 2005, 81). Dieselbe Auffassung hatten wir für den Fall vertreten, dass eine vor dem 1.4.2005 beurkundete Satzungsklausel erst nach dem 1.4.2005 (d. h. nach dem Inkrafttreten des Justizkommunikationsgesetzes) in das Handelsregister eingetragen wurde.
Nach der vom OLG München bestätigten Zwischenverfügung des Handelsregisters München muss bei der Eintragung einer GmbH ab dem 1.4.2005 klargestellt werden, ob als Veröffentlichungsorgan nur der elektronische Bundesanzeiger oder daneben auch dessen Printversion gemeint ist.
a) § 55 Abs. 2 Satz 3 BNotO enthält eine absolut wirkende Verfügungsbeschränkung. Überweisungsaufträge eines gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 2 BNotO vorläufig seines Amtes enthobenen Notars sind deshalb unabhängig von der Kenntnis oder dem Kennenmüssen des beauftragten Kreditinstituts gemäß § 134 BGB unwirksam.
b) Blanko unterschriebene Überweisungsaufträge eines Notars sind nicht gemäß § 54 b Abs. 3 Satz 1 BeurkG i.V. mit § 134 BGB unwirksam.
BGH, Urteil v. 11.10.2005 – XI ZR 85/04
Kz.: L III 2 – § 54 b BeurkG
Ein Notar war vorläufig seines Amtes enthoben worden. Dennoch führte die Bank aufgrund seiner Aufträge noch di-
| DNotI-Report 23/2005 Dezember 2005 |
verse Überweisungen zu Lasten von Notaranderkonten durch. Jedenfalls zum Teil füllte sie dafür ihr vom Notar überlassene, blanko unterschriebene Überweisungsaufträge selbst aus.
Nach § 55 Abs. 2 Satz 3 BNotO kann ein Notar nach seiner vorläufigen Amtsenthebung keine Amtsgeschäfte nach § 23 BNotO mehr vornehmen. Nach der Entscheidung des BGH handelt es sich dabei um eine absolut wirkende gesetzliche Verfügungsbeschränkung, die unabhängig von der Kenntnis der Bank besteht (und nicht nur um ein relatives Verfügungsverbot i. S. d. § 135 BGB). Alle nach der vorläufigen Amtsenthebung ausgeführten Überweisungen waren damit unwirksam. Der Bank stand ein Bereicherungsanspruch gegen die Zahlungsempfänger zu sowie ggf. Amtshaftungsansprüche gegen den Notar (und ggf. auch die Justizverwaltung, sofern diese die Kreditinstitute, bei denen der Notar Anderkonten unterhielt, nicht unverzüglich von der vorläufigen Amtsenthebung in Kenntnis gesetzt haben sollte).
Hingegen hätte die bloße Blankounterschrift als solche nach Ansicht des BGH noch nicht zur Unwirksamkeit der Überweisung geführt. Unwirksam waren jedoch die blankounterschriebenen Überweisungsaufträge, soweit die Bank sie abredewidrig ausgefüllt hat.
Aktuelles
Nach einer Pressemitteilung des Bundesfinanzministeriums vom 18.11.2005 soll das Gesetz zur Abschaffung der Eigenheimzulage noch in diesem Jahr abgeschlossen werden (BMF-Pressemitteilung Nr. 126/2005, abrufbar auf der DNotI-Homepage www.dnoti.de unter Gesetzesänderungen/Steuerrecht).
1. Zur geplanten Übergangsregelung heißt es in der Pressemitteilung des BMF: „Bauherren, die vor dem 1. Januar 2006 mit der Herstellung beginnen, und Erwerber, die vor dem 1. Januar 2006 den notariellen Kaufvertrag abschließen (Hervorhebung durch das DNotI) oder einer Genossenschaft beitreten, haben noch Anspruch auf Eigenheimzulage nach den bisherigen Regelungen des Eigenheimzulagengesetzes über den gesamten Förderzeitraum von acht Jahren.
Als Beginn der Herstellung gilt bei Objekten, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird; bei baugenehmigungsfreien Objekten, für die Bauunterlagen (z.B. eine Bauanzeige) einzureichen sind, gilt der Zeitpunkt, in dem die Bauunterlagen eingereicht werden. Bei Baumaßnahmen, die weder einen Bauantrag noch die Einreichung von Bauunterlagen erfordern, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Anspruchsberechtigte mit den Bauarbeiten beginnt.
Das Jahr der Fertigstellung, der Anschaffung (Übergang von Besitz, Nutzen und Lasten) oder des Einzugs hat für die Frage, welche Regelungen gelten, keine Bedeutung.“
Weiter heißt es: „Anspruchsberechtigte, denen bereits nach dem geltenden Recht Eigenheimzulage gewährt wird, erhalten diese auch weiterhin bis zum Ende des Förderzeitraums.“
Die Übergangsregelung dürfte damit der in § 19 Abs. 8 EigZulG i.d.F. des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 (BGBl. 2003 I, 1376) zumindest ähneln (vgl. dazu Hinweis, DNotI-Report 2003, 190; Heidinger, ZNotP 2003, 24).
2. Damit ergibt sich auch beim jetzigen Jahreswechsel das bisher schon auftretende Problem der „Neujahrsfalle“, auf die das BMF in seiner Pressemitteilung ausdrücklich hinweist: „Das Jahr der Fertigstellung und der Anschaffung (Übergang von Besitz, Nutzen und Lasten) entscheidet über den Beginn des Förderzeitraums. Das Jahr des Einzugs entscheidet über die tatsächliche Förderberechtigung. Denn ein Anspruch auf Eigenheimzulage besteht nur für die Jahre des Förderzeitraums, in denen der Anspruchsberechtigte die Wohnung zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Bezieht der Anspruchsberechtigte die Wohnung nicht mehr im Jahr der Fertigstellung oder Anschaffung, verliert er demnach ein Jahr Förderung.
Beispiel: A hat den Kaufvertrag für ein Einfamilienhaus vor dem 1. Januar 2006 abgeschlossen. Besitz, Nutzen und Lasten gehen im Jahr 2006 auf ihn über; im selben Jahr zieht er ein. Für A gelten noch die bisherigen Regelungen des Eigenheimzulagengesetzes. Einen Antrag auf Eigenheimzulage kann er nach Einzug im Jahr 2006 stellen.“
Würde hingegen vereinbart, dass Besitz, Nutzen und Lasten (= „Anschaffung“ im steuerlichen Sinn) noch im Jahr 2005 übergehen, zieht der Erwerber aber erst im Jahr 2006 ein, verliert er ein Jahr Förderung (zur Neujahrsfalle vgl. auch Hinweis, DNotI-Report 2000, 203).
3. Eine nähere Darstellung findet sich unter Fax-Abruf-Nr. 5045. Das dortige Dokument wird aktualisiert, sobald ein konkreter Gesetzesentwurf bekannt ist. Ebenso werden aktuelle Entwicklungen auf der DNotI-Homepage dargestellt.
C. Armbrüster, Rechtsfähigkeit und Haftungsverfassung der Wohnungseigentümergemeinschaft, ZWE 2005, 369
C. Bode, Zivil- und steuerrechtliche Beurteilung einer „Erlösteilungsklausel“ in Gesellschaftsvertrag und letztwilliger Verfügung, ZEV 2005, 371
A. Böken, Haftung des Erwerbers von GmbH-Anteilen, GmbHR 2005, 1166
A. Everts, Nochmals: Umsatzsteuer bei Immobilienkauf- und Bauträgerverträgen bei Option zur Steuerpflicht, NZBau 2005, 551
G. Frh. v. u. z. Frankenstein, Update herkömmlicher Altlastenklauseln in Grundstückskaufverträgen, ZfIR 2005, 626
S. Gottwald, Grunderwerbsteuerliche Anzeigepflichten in den Fällen des § 1 Abs. 2a und § 1 Abs. 3 GrEStG, MittBayNot 2005, 378
H. Grziwotz, Notarielle Fälligkeitsmitteilung als Mahnungsersatz im Verbrauchervertrag?, DB 2005, 2064
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