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Der DNotI-Report 7/2002
April 2002
Informationsdienst des Deutschen Notarinstituts
Aus der Gutachtenpraxis des DNotI BGB §§ 1772, 1754, 1755, 1757 – Volljährigenadoption mit starken Wirkungen (Stiefkindadoption); Erlöschen gegenseitiger Unterhaltsrechte und -pflichten zu den bisherigen leiblichen Verwandten; Änderung des Geburtsnamens UmwG §§ 5 Abs. 1 Nr. 9, Abs. 3 – Zuleitung des Verschmelzungsvertrages an den Betriebsrat; Verzicht auf Einhaltung der Monatsfrist Rechtsprechung BGB §§ 249 Satz 2, 251 Abs. 1 – Schadensersatzanspruch bei Weiterveräußerung VerbrKrG §§ 3 Abs. 2 Nr. 2, 7 – Begriff des grundpfandrechtlich abgesicherten Kredits nach VerbrKrG BGB §§ 873, 925; GBV § 9 – Kein Klarstellungsvermerk bei bloß vorsorglich wiederholter Auflassung |
BGB § 883; GBO § 53 Abs. 1 S. 2
– Identität von Anspruchsschuldner und Eigentümer des belasteten Rechts bei Vormerkung
BGB §§ 812 Abs. 1 Satz 2, 818 Abs. 2 – Rückabwicklung eines Unternehmenskaufs BGB §§ 1603, 1610 – Mindestbedarf eines unterhaltsberechtigten Kindes BNotO §§ 15 Abs. 2, 19 Abs. 1; BGB § 839 Abs. 3 – Kosten der Neubeurkundung als Schaden bei Notarhaftung AVAG § 55 Abs. 3, 56; KostO § 148a – Vollstreckbarerklärung ausländischer notarieller Urkunden durch den deutschen Notar |
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Aus der Gutachtenpraxis des DNot
Volljährigenadoption mit starken Wirkungen (Stiefkindadoption); Erlöschen gegenseitiger Unterhaltsrechte und -pflichten zu den bisherigen leiblichen Verwandten; Änderung des Geburtsnamens
I. Sachverhalt
Eine Volljährige soll adoptiert werden. Der Annehmende ist der Ehemann der leiblichen Mutter der Anzunehmenden (Stiefkindadoption). Die Anzunehmende, die mittlerweile 25 Jahre alt ist, lebt seit ihrem 5. Lebensjahr mit dem Annehmenden in einem Haushalt. Daher wünschen die Beteiligten eine “starke” Adoption mit den Wirkungen der Minderjährigenannahme gem. § 1772 BGB. Die Anzunehmende möchte ihren Geburtsnamen nur dann ändern, wenn dies zwingend notwendig ist.
II. Fragen
1. Erlöschen bei dem Ausspruch der Annahme eines Volljährigen als Kind mit starken Wirkungen gegenüber den bisherigen leiblichen Verwandten sämtliche gegenseitigen Unterhaltsrechte und -pflichten, so dass im Falle der Bedürftigkeit der leiblichen Verwandten der Anzunehmende von diesen bzw. ggf. dem Sozialamt nicht mehr in Anspruch genommen werden kann?
2. Muss im Falle der Annahme eines Volljährigen als Kind zwangsläufig der Geburtsname des Anzunehmenden geändert werden?
III. Rechtslage
1. Zu den Rechtswirkungen der Volljährigenadoption
a) Die Annahme Volljähriger hat grundsätzlich gem. § 1770 BGB „schwache“ Wirkungen: Insbesondere werden gem. § 1770 Abs. 2 BGB die Rechte und Pflichten aus dem Verwandtschaftsverhältnis des Angenommenen und seiner Abkömmlinge zu ihren Verwandten durch die Annahme nicht berührt, soweit das Gesetz nichts anderes vorschreibt. Auch die gegenseitige gesetzliche Unterhaltspflicht bleibt bestehen; allerdings sind die Adoptiveltern dem Angenommenen und seinen Abkömmlingen gegenüber vorrangig unterhaltspflichtig (§ 1770 Abs. 3 BGB).
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b) Auch bei Volljährigen ist aber eine Adoption mit „starken“ Wirkungen (Volladoption) auf Antrag unter den Voraussetzungen des § 1772 BGB möglich. Da vorliegend der Ehemann das Kind seiner Ehefrau annehmen will, kommt eine Volladoption gem. § 1772 Abs. 1 S. 1 Lit. c BGB in Betracht (sog. Stiefkindadoption).
Bezüglich der Adoptionswirkungen verweist § 1772 BGB auf die Vorschriften über die Annahme eines Minderjährigen (§§ 1754 – 1756 BGB). Für den Fall, dass ein Ehegatte ein Kind des anderen Ehegatten annimmt, bestimmt § 1754 Abs. 1 BGB, dass das Kind die rechtliche Stellung eines gemeinschaftlichen Kindes der Ehegatten erlangt. Mit der Annahme erlischt das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes und seiner Abkömmlinge zu den bisherigen Verwandten und die sich aus ihm ergebenden Rechte und Pflichten (§ 1755 Abs. 1 S. 1 BGB), wobei diese Rechtsfolge bei einer Stiefkindadoption gem. § 1755 Abs. 2 BGB nur im Verhältnis zu dem anderen Elternteil (hier also zu dem leiblichen Vater) und dessen Verwandten eintritt.
Von dem in § 1755 BGB normierten Grundsatz des Erlöschens von Verwandtschaftsverhältnissen macht § 1756 Abs. 2 BGB eine Ausnahme: Nach dieser Vorschrift erlischt bei einer Stiefkindadoption das Verwandtschaftsverhältnis im Verhältnis zu den Verwandten des anderen Elternteils nicht, wenn dieser die elterliche Sorge hatte und verstorben ist. Insoweit ist es unerheblich, ob dieser andere Elternteil zur Zeit seines Todes Allein- oder nur Mitinhaber der elterlichen Sorge war (vgl. Staudinger/Frank, BGB, 2001, § 1756 Rn. 5; Palandt/Diederichsen, BGB, 61. Aufl. 2002, § 1756 Rn. 2).
c) Für die vorliegende Fallgestaltung bedeutet dies: Ist der leibliche Vater der Anzunehmenden bereits verstorben und war er bei seinem Ableben (Mit-) Inhaber der elterlichen Sorge über die Anzunehmende, erlischt gem. § 1756 Abs. 2 BGB das Verwandtschaftsverhältnis der Anzunehmenden nicht im Verhältnis zu den Verwandten ihres leiblichen (vorverstorbenen) Vaters.
Andernfall erlischt gem. § 1755 Abs. 1 S. 1 BGB das Verwandtschaftsverhältnis der Anzunehmenden und ihrer Abkömmlinge zu ihrem leiblichen Vater und dessen Verwandten. Mit Zustellung des Adoptionsbeschlusses an den Annehmenden (Soergel/Liermann, BGB, 13. Aufl. 2000, § 1752 Rn. 14) erlöschen auch alle Rechte und Pflichten, die nach dem Gesetz auf der Verwandtschaft beruhen (Staudinger/Frank, § 1755 Rn. 7). Insbesondere erlöschen also alle etwaigen (künftigen) Unterhaltsansprüche der Anzunehmenden gegenüber ihrem leiblichen Vater bzw. dessen Verwandten und umgekehrt (vgl. Palandt/Diederichsen, § 1755 Rn. 3). Lediglich fällige Unterhaltsrückstände bleiben erhalten (BGH NJW 1981, 2298; KG FamRZ 1984, 1131). (Ebenfalls erhalten bleiben andere, schon entstandene Ansprüche, wie z. B. Waisengeld und -renten – und zwar auch für die Zukunft, § 1755 Abs. 1 S. 2 BGB).
Außer im Fall des § 1756 Abs. 2 BGB wird somit im Ergebnis die beabsichtigte Volljährigenadoption mit „starken“ Wirkungen dazu führen, dass künftige Unterhaltsansprüche zwischen der Anzunehmenden und ihrem leiblichen Vater sowie dessen Verwandten ausgeschlossen sind. (Sollte § 1756 Abs. 2 BGB einschlägig sein, bleibt der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass nur Verwandte in gerader Linie verpflichtet sind, einander Unterhalt zu gewähren (§ 1601 BGB). Wäre der leibliche Vater der Anzunehmenden also bereits verstorben, könnte sich eine gesetzliche Unterhaltspflicht der Anzunehmenden, was ihre väterlichen Verwandten angeht, nur hinsichtlich ihrer Großeltern, Urgroßeltern etc. ergeben.)
Daher scheidet auch eine Inanspruchnahme durch den Sozialhilfeträger – außer im Fall des § 1756 Abs. 2 BGB – aufgrund einer entsprechenden Leistungserbringung an den leiblichen Vater der Anzunehmenden oder dessen Verwandte aus. Denn ein gesetzlicher Forderungsübergang gem. § 91 BSHG setzt selbstverständlich das Bestehen eines entsprechenden zivilrechtlichen Unterhaltsanspruchs voraus. Der Sozialhilfeträger kann den Anspruch nur so erwerben, wie er in den Händen des Hilfeempfängers bestanden hat (vgl. Oesterreicher/Schelter/Kunz/Decker, BSHG, Stand: Juli 2001, § 91 Rn. 147).
2. Änderung des Geburtsnamens
a) Gem. § 1767 Abs. 2 BGB gelten für die Annahme Volljähriger die Vorschriften über die Annahme Minderjähriger sinngemäß, soweit sich aus den §§ 1768 ff. BGB nicht ein anderes ergibt. Damit findet auch § 1757 BGB Anwendung. Gem. Abs. 1 S. 1 dieser Vorschrift erhält das Kind als Geburtsnamen den Familiennamen des Annehmenden. Diese Regelung ist zwingend (vgl. OLG Celle FamRZ 1997, 115) und wird auch nicht als verfassungswidrig angesehen (OLG Karlsruhe FamRZ 2000, 115; OLG Zweibrücken NJWE-FER 2001, 120).
Auch vorliegend wird die Adoption folglich dazu führen, dass die Anzunehmende als Geburtsnamen den Familiennamen des Annehmenden erhält, sofern die Ehegatten einen gemeinsamen Ehenamen führen. Andernfalls müssten die Ehegatten vor dem Ausspruch der Annahme den Geburtsnamen des Kindes durch Erklärung gegenüber dem Vormundschaftsgericht bestimmen (§ 1757 Abs. 2 BGB).
b) Die Änderung des Geburtsnamens des Anzunehmenden führt dazu, dass sich damit regelmäßig auch der aktuell geführte Familienname des Anzunehmenden ändert. Dies kann lediglich in den Fällen des § 1757 Abs. 3 BGB anders sein, wenn der Anzunehmende bereits verheiratet ist, sein bisheriger Geburtsname zum Ehenamen der Ehegatten bestimmt worden ist und sich sein Ehegatte der Namensänderung nicht durch Erklärung gegenüber dem Vormundschaftsgericht angeschlossen hat.
Geht man davon aus, dass vorliegend weder § 1757 Abs. 2 noch Abs. 3 BGB einschlägig sind, wird die Anzunehmende aufgrund der beabsichtigten Adoption den Familiennamen des Stiefvaters als Geburtsnamen erhalten, so dass sich ihr Geburtsname und damit auch der aktuell geführte Familienname ändern würde.
c) Die Weiterführung ausschließlich des bisherigen Ehe- oder Familiennamens ist bei der Volljährigenadoption nicht möglich (OLG Zweibrücken NJWE-FER 2001, 120; Palandt/Diederichsen, § 1767 Rn. 10).
Eine Möglichkeit, die namensrechtliche Wirkung der Adoption zu modifizieren, sieht § 1757 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 BGB vor. Danach kann das Vormundschaftsgericht auf Antrag des Annehmenden und mit Einwilligung des Kindes mit dem Ausspruch der Annahme dem neuen Familiennamen des Kindes den bisherigen Familiennamen voranstellen oder anfügen, wenn dies aus schwerwiegenden Gründen zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Wenn der
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Anzunehmenden an der Beibehaltung ihres Familiennamens gelegen ist, könnten die Beteiligten folglich durch Stellung eines entsprechenden Antrags versuchen, eine Voranstellung oder Anfügung des bisherigen Familiennamens an den neuen Familiennamen nach dieser Vorschrift zu erreichen.
Voraussetzung für den Erfolg des Antrages wäre allerdings, dass die Anfügung bzw. Voranstellung des bisherigen Familiennamens aus schwerwiegenden Gründen zum Wohle der Anzunehmenden erforderlich ist. Diese Voraussetzung zur Beifügung des bisherigen Familiennamens bestand so schon vor dem 1992 in Kraft getretenen Adoptionsrechtsänderungsgesetz (vgl. Liermann, FamRZ 1993, 1263, 1264).
Das LG Bonn (FamRZ 1985, 109) hat bereits zur alten Rechtslage ausgeführt, dass die besonderen Umstände, die die Annahme eines Volljährigen von der eines Minderjährigen unterscheiden, zu berücksichtigen sind. Nach Auffassung des LG Bonn kann dies dazu führen, dass schwerwiegende Gründe i. S. d. § 1757 Abs. 4 Nr. 2 BGB bei der Adoption von Volljährigen häufiger zu bejahen sind als bei Minderjährigen. Denn der Volljährige habe ein Interesse daran, seine Beziehungen zu seinem bisherigen Lebensbereich, die mit seinem bisherigen Familiennamen verknüpft sind, aufrechtzuerhalten. Hier können das Alter des Anzunehmenden, seine berufliche Laufbahn und die sonstigen vielfältigen Beziehungen, die der Volljährige unter seinem bisherigen Namen aufgebaut hat, Bedeutung erlangen.
Das LG Köln (FamRZ 1998, 506 f.) hat diese Rechtsprechung bestätigt und ausgeführt: „Im Falle von volljährigen Adoptierten ist dies regelmäßig zu bejahen, wenn der Angenommene in nachvollziehbarer Weise ein Interesse daran darlegt, seine Beziehungen zu seinem bisherigen Lebensbereich, die mit seinem bisherigen Familiennamen verknüpft sind, aufrechtzuerhalten“.
Für eine großzügige Auslegung des § 1757 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 BGB hat sich auch das OLG Celle (FamRZ 1997, 115, 116) ausgesprochen. Auch in der Literatur wird die Auffassung vertreten, bei einer Adoption Volljähriger seien die Voraussetzungen des § 1757 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 BGB schon dann erfüllt, wenn der Angenommene unter seinem bisherigen Familiennamen bekannt ist und bleiben will (Soergel/Liermann, § 1757 Rn. 31; Staudinger/Frank, § 1757 Rn. 21).
Sollte ein Antrag nach § 1757 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 BGB in Betracht gezogen werden, empfiehlt sich im Adoptionsantrag sowie in dem Antrag auf Anfügung bzw. Voranstellung des alten Geburtsnamens sogleich die Gründe (ggf. auch beruflicher Natur) darzulegen, die aus Sicht der Anzunehmenden eine Anfügung bzw. Voranstellung des alten Geburts-/Familiennamens erforderlich machen.
Zuleitung des Verschmelzungsvertrages an den Betriebsrat; Verzicht auf Einhaltung der Monatsfrist
I. Sachverhalt
Eine GmbH soll auf eine GmbH & Co. KG als übernehmende Gesellschaft verschmolzen werden. Beide sind hundertprozentige Tochtergesellschaften eines Konzerns. Bei beiden besteht ein Betriebsrat. Den Betriebsräten wurde eine beglaubigte Abschrift des Entwurfes des Verschmelzungsvertrages am 20.11.2001 gegen Empfangsbekenntnis zugleitet. Beide Betriebsräte haben auf die Einhaltung der Monatsfrist verzichtet. Bei Beachtung dieser Frist könnte die Beurkundung frühestens am Samstag, den 22.12.01 stattfinden. Die Anmeldung muss aus Bilanzgründen noch im Jahre 2001 erfolgen.
II. Frage
Kann der Betriebsrat auf die Einhaltung der Monatsfrist des § 5 Abs. 3 UmwG wirksam verzichten?
III. Zur Rechtslage
1. Rechtsprechung
a) Eine obergerichtliche Entscheidung darüber, ob der Verzicht auf die Vorlagefrist des § 5 Abs. 3 UmwG durch den Betriebsrat zulässig ist, ist uns nicht bekannt. Das LG Stuttgart (MittRhNotK 2000, 299) hält einen Verzicht des Betriebsrats auf die Monatsfrist für zulässig; denn nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen sind Verletzungen der Informations- und Teilnahmerechte grundsätzlich heilbar und verzichtbar (so auch die Praxis wohl aller großen Registergerichte, vgl. Schwarz, ZNotP 2001, 22).
b) Die Möglichkeit eines völligen Verzichts auf die Zuleitung des Verschmelzungsvertrages bzw. -entwurfes an den Betriebsrat wurde – soweit ersichtlich – in der veröffentlichten Rechtsprechung bisher überhaupt noch nicht behandelt.
2. Literatur
a) In der Literatur hat sich die ganz herrschende Meinung durchgesetzt, dass der Betriebsrat zumindest auf die Einhaltung der 1-Monatsfrist verzichten kann (Lutter, UmwG, 2. Aufl. 2000, § 5 Rn. 87b; Widmann/Mayer, UmwG, Stand Februar 2000, § 5 Rn. 266; K. Müller, BB 1997, 713, 717; Willemsen, RdA 1998, 23, 33; so schon Heidinger/Limmer u. a., Gutachten zum UmwG 1996/ 1997/1998, S. 63 ff.; Kallmeyer/Willemsen, UmwG, 2. Aufl. 2001, § 5 Rn. 76; Stohlmeier, BB 1999, 1394 ff.; Kiem, Unternehmensumwandlung, 2000, S. 17 Fn. 58).
Schutzadressat des § 5 Abs. 3 UmwG ist der Betriebsrat, der ganz allgemein die Möglichkeit haben muss, auf die ihm eingeräumten Rechte zu verzichten (Widmann/Mayer, § 5 Rn. 266). Sinn des § 5 Abs. 3 UmwG ist die Wahrung und Sicherung des sozialen Friedens durch rechtzeitige Information des Betriebsrates über die geplante Umwandlungsmaßnahme (Melchior, GmbHR 1996, 833, 837). Der Zweck des Gesetzes wird nicht beeinträchtigt, wenn der Betriebsrat zu dem Ergebnis kommt, die vom Gesetz vorgesehene 1-Monatsfrist nicht ausschöpfen zu müssen, sondern sich mit einer kürzeren Frist zufrieden gibt (Kinzelmann, GmbHR, 2000, 622, 623 in Anmerkung zu LG Stuttgart).
b) Nach wie vor offen ist hingegen die Frage, ob der Betriebsrat auf die Zuleitung des Verschmelzungsvertrages oder seines Entwurfes auch gänzlich verzichten kann (bejahend Widmann/Mayer, § 5 Rn. 266; Stohlmeier, BB 1999, 1394, 1396; a. A. Lutter, UmwG, 2. Aufl. 2000, § 5 Rn. 87b; Kallmeyer/Willemsen, § 5 Rn. 76).
Mayer begründet die Zulässigkeit des Verzichtes generell auf eine Zuleitung damit, dass der Schutzadressat der Betriebsrat sei, der ganz allgemein die Möglichkeit haben
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müsste, auf das ihm eingeräumte Recht zu verzichten. So sei anerkannt, dass ein Gesellschafterbeschluss, der wegen Verletzung von individuellen Verfahrens- oder Mitgliedschaftsrechten rechtswidrig ist, seine Anfechtbarkeit verliert, wenn der oder die betroffenen Gesellschafter dem Beschluss nachträglich zustimmen oder auf ihr Anfechtungsrecht verzichten. Es kann dann niemand mehr den Beschluss anfechten. Zu solchen heilbaren Verstößen wird insbesondere die Verletzung von Informations- und Teilnahmerechten der Gesellschafter gerechnet. Da der Gesetzgeber das Informationsrecht des Betriebsrates, das an sich ein arbeitsrechtliches Informationsrecht ist, zwar systemwidrig, aber im Ergebnis eben doch gesellschaftsrechtlich abgesichert hat, müssten die vorstehenden gesellschaftsrechtlichen Grundsätze betreffend die Verletzung des Informationsrechtes eines Gesellschafters auch für die Verletzung des Informationsrechtes des Betriebsrates gelten.
3. Ergebnis
Die Zulässigkeit des generellen Verzichtes auf eine Zuleitung ist derzeit noch sehr streitig. Nach ganz allgemeiner Meinung kann im hier vorliegenden Fall aber auf die Rechtzeitigkeit der Zuleitung verzichtet werden. Wird dem Betriebsrat der Verschmelzungsvertrag also während des laufenden Eintragungsverfahrens zugeleitet und verzichtet dieser auf die unterlassene rechtzeitige Zuleitung, so hat das Registergericht einzutragen, wenn ihm der Verzicht auf die Rechtzeitigkeit der Zuleitung nachgewiesen wird (Widmann/Mayer, § 5 Rn. 266). Dafür wird wegen § 17 Abs. 1 UmwG Schriftform der Verzichtserklärung verlangt (Kallmeyer/Willemsen, § 5 Rn. 76).
Rechtsprechung
Schadensersatzanspruch bei Weiterveräußerung
Zum Anspruch auf Ersatz des zur Herstellung erforderlichen Geldbetrags und der Wertminderung bei einem beschädigten Hausgrundstück, das nach Schadenseintritt zu einem über dem Verkehrswert in unbeschädigtem Zustand liegenden Preis veräußert worden ist.
BGH, Urt. v. 17.1.2002 – III ZR 315/00
Kz.: L I 1 – § 249 BGB
Problem
Ein Hausgrundstück im Beitrittsgebiet erlitt durch mangelnde Sorgfalt der staatlichen Verwalterin einen Frostschaden. Danach veräußerte der Eigentümer das Grundstück; der vereinbarte Kaufpreis lag trotz des Schadens über dem objektiven Verkehrswert. Nach Kaufvertragsschluss, aber noch vor Vollzug der Eigentumsumschreibung im Grundbuch traten die Verkäufer ihre Schadensersatzansprüche gegen die staatliche Verwalterin an den Käufer ab. Es ging nunmehr um die Frage, ob und in welcher Höhe sie einen Schaden erlitten hätten, nachdem der vereinbarte Kaufpreis über dem objektiven Verkehrswert des Grundstücks lag.
Entscheidung
Nach BGHZ 81, 383 (= NJW 1982, 98) erlischt der Anspruch auf Ersatz der zur Wiederherstellung erforderlichen Kosten (§ 249 S. 2 BGB) mit der Veräußerung des beschädigten Hausgrundstücks, da die Schadensbehebung in Natur dann unmöglich wird (anders beim werkvertraglichen Anspruch auf Mängelbeseitigung nach § 635 BGB a. F. – BGHZ 99, 81 = NJW 1987, 645). Davon unberührt bleibt ein Anspruch auf Ersatz der Wertminderung nach § 251 BGB (BGHZ 142, 172 = NJW 1999, 3332). Auch der Anspruch auf Kostenersatz zur Wiederherstellung nach § 249 S. 2 BGB besteht dann fort, wenn er spätestens mit Wirksamwerden der Eigentumsübertragung (= Vollzug der Auflassung im Grundbuch) an den Erwerber des Grundstücks abgetreten wird (BGHZ 147, 320 = NJW 2001, 2250).
Mit dem vorliegenden Urteil schließt sich der III. Zivilsenat der bereits vorliegenden Rechtsprechung des V. Zivilsenats an, wonach der Ersatzanspruch nach § 249 S. 2 BGB dann noch nicht erloschen ist, wenn er spätestens bis zur Eigentumsumschreibung abgetreten wurde. Der BGH hielt es auch für möglich, dass vorliegend eine nach § 251 BGB zu ersetzende Wertminderung vorlag. Diese konnte entweder darin liegen, dass die Verkäufer ohne den Schaden einen noch höheren Verkaufspreis hätten durchsetzen können – oder dass sie zwar denselben Verkaufspreis wie ohne Schaden erzielten, dass sie aber zugleich ihre allfälligen Schadensersatzansprüche mit abtraten.
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Begriff des grundpfandrechtlich abgesicherten Kredits nach VerbrKrG
Das Widerrufsrecht nach § 7 VerbrKrG ist auch dann durch § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG ausgeschlossen, wenn nicht bereits der Abschluss des Kreditvertrages, sondern erst die tatsächliche Gewährung des Kredits von der Sicherung durch ein Grundpfandrecht abhängig gemacht ist.
BGH, Urt. v. 22.1.2002 – XI ZR 31/01
Kz.: L I VII – § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG
Problem
Zur Absicherung eines Darlehens über 4 Mio. DM war u. a. die Bestellung einer Grundschuld über 2,9 Mio. DM sowie die Abtretung einer anderen Grundschuld über 1 Mio. DM vorgesehen. Die Darlehensnehmer kündigten den Darlehensvertrag noch vor der Auszahlung. Die Bank verlangte eine Nichtabnahmeentschädigung von 20.000,– DM sowie Bereitstellungszinsen für 9 Monate von insgesamt 95.000,– DM. Strittig war nun, ob den Darlehensnehmern ein Widerrufsrecht nach § 7 VerbrKrG zustand.
Entscheidung
Das Widerrufsrecht nach § 7 VerbrKrG (jetzt § 495 i. V. m. § 355 BGB) besteht nicht, wenn “der Kredit von der Sicherung durch ein Grundpfandrecht abhängig gemacht und zu für grundpfandrechtlich abgesicherte Kredite ... üblichen Bedingungen gewährt wird” (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG – jetzt § 491 Abs. 3 Nr. 1 BGB). Der BGH entschied, dass hierfür bereits genügt, dass die Auszahlung des Darlehens von der Bestellung bzw. Abtretung eines Grundpfandrechts abhängt. Nicht erforderlich ist, dass bereits der Abschluss des Darlehensvertrages bedingt ist (ebenso die ganz h. M. in der Literatur; anders hingegen die Vorinstanz KG WM 2001, 1859).
Kein Klarstellungsvermerk bei bloß vorsorglich wiederholter Auflassung
Ein Klarstellungsvermerk im Grundbuch kommt nicht in Betracht, wenn er lediglich dazu dient, wegen Zweifel an einer rechtswirksamen Auflassung alternativ den Erwerb des Eigentums auf der Grundlage einer vorsorglich wiederholten zweiten Auflassung zusätzlich im Grundbuch zu verlautbaren.
BayObLG, Beschl. v. 14.2.2002 – 2Z BR 172/01
Kz.: L I 1 – § 925 BGB
Problem
Die Auflassung eines Betriebsgrundstücks war bereits im Grundbuch vollzogen. Da jedoch nachträglich Zweifel an der Wirksamkeit einer Untervollmacht aufkamen, wurde die Auflassung später wiederholt. Das Grundbuchamt lehnte die Eintragung eines diesbezüglichen Klarstellungsvermerkes ab.
Entscheidung
Nach der Entscheidung des BayObLG kann ein Klarstellungsvermerk von Amts wegen oder auf Antrag eingetragen werden, wenn der vorhandene Grundbucheintrag Umfang und Inhalt eines eingetragenen Rechts nicht in einer Weise verlautbart, die Zweifel ausschließt. Gegenstand eines Klarstellungsvermerks kann hingegen nie eines sachliche Änderung oder Berichtigung der Eintragung sein (BayObLGZ 1988, 124, 126).
Hier bedürfe es einer erneuten Einragung im Grundbuch auch dann nicht, wenn erst die zweite Auflassung wirksam gewesen sei. Denn die Auflassung könne auch nach der Eintragung erfolgen (BGH NJW 1973, 613; BGHZ 143, 175 = DNotZ 2000, 639 = NJW 2000, 805). Die Eintragung des Tages der Auflassung erfolge lediglich als informativer Hinweis, nehme aber nicht am öffentlichen Glauben des Grundbuch teil. Ein Klarstellungsvermerk komme nur in Betracht, wenn die Unwirksamkeit der ersten Auflassung feststehe.
BGB § 883; GBO § 53 Abs. 1 S. 2
Identität von Anspruchsschuldner und Eigentümer des belasteten Grundstücks bei Vormerkung
Ein Anspruch, der das gemeinschaftliche Grundstück insgesamt betrifft, kann nicht bei einer einzelnen Wohnung vorgemerkt werden.
BayObLG, Beschl. v. 7.2.2002 – 2Z BR 166/01
Kz.: L I 1 – § 883 BGB
Problem
Ein Anspruch auf Übereignung einer Grundstücksteilfläche war lediglich bei einem einzelnen Wohnungseigentum vorgemerkt.
Entscheidung
Nach der Entscheidung des BayObLG war die Auflassungsvormerkung als inhaltlich unzulässig von Amts wegen zu löschen (§ 53 Abs. 1 S. 2 GBO). Denn der Inhaber des durch die Vormerkung betroffenen Rechtes müsse auch Schuldner des vorgemerkten Anspruchs und zu dessen Erfüllung selbst in der Lage sein. Eine bloße Miteigentümerin des Grundstücks kann aber keine reale Teilfläche des Grundstücks auflassen. Möglich wäre lediglich gewesen, gleichlautende Vormerkungen in allen Wohnungsgrundbüchern einzutragen; dies war aber nicht erfolgt.
BGB §§ 812 Abs. 1 Satz 2, 818 Abs. 2
Rückabwicklung eines Unternehmenskaufs
Die Erfüllbarkeit des Bereicherungsanspruchs auf Herausgabe eines bereits in das Unternehmen des Bereicherungsschuldners eingegliederten Kundenstammes ist in der Regel nicht allein vom Willen und der Rechtsmacht des Schuldners, sondern vornehmlich davon abhängig, dass die Kunden den Wechsel vom Bereicherungsschuld-
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ner zum Gläubiger mit vollziehen; sind diese nicht dazu bereit, so ist der Bereicherungsschuldner zur Herausgabe außerstande mit der Folge, dass er nach § 818 Abs. 2 BGB Wertersatz schuldet (vgl. BGH, Urt. v. 13.11.1990 –KZR 2/89, MDR 1991, 617 f.).
...
BGH, Urt. v. 14.1.2002 – II ZR 354/99
Kz.: L I 1 – § 818 Abs. 2 BGB
Problem
Der Kläger betrieb als Einzelkaufmann einen Zierfischhandel. Dieses Unternehmen brachte er in eine GmbH ein. Der ursprüngliche vorgesehene Einbringungsvertrag, nach dem der Kläger Anteile an der GmbH erhalten sollte, scheiterte jedoch. Der Kläger wollte nun Wertersatz für den von ihm übertragenen Kundenstamm.
Entscheidung
Nach der Entscheidung des BGH war die Rückübertragung des Kundenbestandes in Natur nicht mehr möglich, da dies auch von der Bereitschaft der Kunden abhängt, zu dem Einzelhändler zurückzukehren. Stattdessen war die GmbH zum Wertersatz verpflichtet.
Anmerkung
Das Urteil illustriert deutlich, dass der schlimmste nur denkbare Fall beim Unternehmenskauf die Rückabwicklung ist. In der Praxis ist es dem Veräußerer i. d. R. nicht zumutbar, ein bereits übertragenes Unternehmen wieder zurückzunehmen, da das Unternehmen mittlerweile (möglicherweise) bereits vollständig umgestaltet ist. Bei Unternehmenskaufverträgen wird daher regelmäßig der Rücktritt (und der Schadensersatz statt der ganzen Leistung) ausgeschlossen. (Statt dessen wird meist für bestimmte Sach- oder Rechtsmängel oder auch für weitere Angaben eine verschuldensunabhängige Schadensersatzhaftung vereinbart).
Mindestbedarf eines unterhaltsberechtigten Kindes
Zur Frage des Mindestbedarfs eines unterhaltsberechtigten Kindes nach Wegfall des § 1610 Abs. 3 BGB durch das Kindesunterhaltsgesetz vom 6. April 1998 zum 1. Juli 1998 (– KindUG – BGBl. I, S. 666).
BGH, Urt. v. 6.2.2002 – XII ZR 20/00
Kz.: L I 1 – § 1610 BGB
Problem
Eine Mutter hatte für ihre Kinder Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (BGBl. 1994 I, 165 sowie 1995 I, 1249) erhalten. Die Verwaltungsbehörde ging nunmehr aus übergegangenem Recht gegen den Vater der Kinder vor. Das OLG hatte den Kindern einen Mindestunterhaltsbedarf in Höhe des sozialhilferechtlichen Existenzminimums zugesprochen.
Entscheidung
Der BGH entschied, dass sich kein fester Mindestbedarf eines unterhaltsberechtigten Kindes aus dem Gesetz ablesen lasse. Der früher in § 1610 Abs. 3 i. V. m. § 1615 f. BGB a. F. enthaltene Regelbedarf entfiel mit Wirkung zum 30.6.1998. Die nach § 1612 a BGB erlassene Regelbetragsverordnung sei lediglich als verfahrensrechtliche Erleichterung der Durchsetzung des Unterhaltsanspruches gedacht, aber bewusst nicht als Mindestunterhalt gestaltet. Ebenso wenig könne ein unterhaltsrechtlicher Mindestunterhalt aus dem Sozialhilferecht abgeleitet werden. Denn auch das sozialhilferechtliche Existenzminimum kann von der Mehrzahl der Barunterhaltspflichtigen nicht geleistet werden. Auch aus § 1612 b Abs. 5 BGB i. d. F. des Gesetzes zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung und zur Änderung des Kindesunterhaltsrechts (BGBl. 2000 I, 1479) lasse sich kein Mindestunterhalt ableiten. Der Unterhaltsbedarf sei daher nach dem unterhaltsrelevanten Einkommen des Vaters zu bestimmen (in concreto also durch Heranziehung der Düsseldorfer Tabelle).
BNotO §§ 15 Abs. 2, 19 Abs. 1; BGB § 839 Abs. 3
Kosten der Neubeurkundung als Schaden bei Notarhaftung
a) Ist eine notarielle Urkunde aus vom Urkundsnotar zu vertretenden Gründen inhaltlich fehlerhaft, hat jener den Eintritt eines Schadens möglichst durch umgehende Nachbesserung (Berichtigung, Ergänzung, notfalls Neubeurkundung) zu vermeiden. Zusätzliche Gebühren stehen ihm dafür nicht zu (im Anschluss an BGH, Urt. v. 10. Februar 1994 – IX ZR 109/93, NJW 1994, 1472, 1473).
b) Hat der Auftraggeber in einem solchen Fall dem Urkundsnotar keine Gelegenheit gegeben, die erforderliche Berichtigung/Ergänzung/Neubeurkundung vorzunehmen, kann er die Kosten einer Neubeurkundung durch einen anderen Notar grundsätzlich nicht als Schaden geltend machen.
c) Das Unterlassen einer Erinnerung ist für einen Schaden nicht kausal, wenn feststeht, dass der Notar der Erinnerung nicht abgeholfen hätte.
BGH, Urt. v. 17.1.2002 – IX ZR 434/00
Kz.: L III 1 – § 19 BNotO
Problem
Ein Grundstückserwerber machte einen Amtshaftungsanspruch gegen einen Notar geltend. Er trug vor, der Notar habe die Teilungserklärung für das von ihm erworbene Grundstück fehlerhaft beurkundet (Gesamtsumme aller Miteigentumsanteile mehr als 1000/1000). Außerdem habe der Notar die Teilungserklärung verspätet beim Grundbuchamt eingereicht, so dass ihm ein Zinsschaden aus den infolge dessen später fällig gewordenen Kaufpreisen beim Verkauf einzelner Wohnungen entstanden sei.
Entscheidung
Hinsichtlich beider Punkte ging es vor allem um die Rechtsfrage, ob der Beteiligte es schuldhaft unterlassen habe, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden (§ 839 Abs. 3 BGB). (Der Begriff des Rechtsmittels i. S. des § 839 Abs. 3 BGB ist sehr weit zu fassen und umfasst selbst Erinnerung und mündliche Vorhaltung (vgl. BGH DNotZ 1997, 791 = NJW 1997, 2327).
| DNotI-Report 7/2002 April 2002 |
Der BGH bejahte dies, soweit es um die Kosten der Neubeurkundung ging. Dieser Schaden wäre nicht entstanden, wenn der Beteiligte den Notar selbst (und nicht einen dritten Notar) die korrigierte Teilungserklärung hätte beurkunden lassen.
Anders hingegen sei die Frage, ob der Zinsschaden auch entstanden wäre, wenn der Beteiligte den Notar an die Einreichung der Urkunde zum Grundbuchamt erinnert hätte. Maßgeblich für die Kausalität sei nicht, ob der Notar auf diese Erinnerung hin die Amtshandlung hätte vornehmen müssen, sondern ob er sie tatsächlich vorgenommen hätte. Diese Frage hatte der BGH für die Notarhaftung bisher offengelassen (BGH DNotZ 1997, 791 = NJW 1997, 2327). Er entscheidet sie nun im selben Sinne wie für die Amtshaftung nach § 839 BGB (BGH NJW 1986, 1924; NJW 1989, 96 – je III. Zivilsenat, der künftig auch für die Notarhaftung zuständig ist). Die Unterlassung der Erinnerung war damit hier für den Schadenseintritt nicht ursächlich, wenn feststand, dass der Notar dem mit der Erinnerung verbundenen Begehren nicht entsprochen hätte.
AVAG § 55 Abs. 3, 56; KostO § 148a
Vollstreckbarerklärung ausländischer notarieller Urkunden durch den deutschen Notar
Das bisherige EuGVÜ wurde überführt in die EG-Verordnung (“Brüssel I” VO) Nr. 44/2001 vom 22.12.2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Amtsblatt EG Nr. L 012 vom 16.1.2001, S. 1 – 23; Berichtigung ABl. EG Nr. L 307 vom 24.11.2001, S. 28). In Deutschland wurde die Verordnung umgesetzt durch eine Änderung des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes (AVAG) die zum 1.3.2002 in Kraft trat (BGBl. 2002 I, 564).
Nach § 55 Abs. 3 AVAG kann der deutsche Notar von einem ausländischen Notar erstellte vollstreckbare Urkunden im Inland für vollstreckbar erklären (Gebühr: § 148a Abs. 3 KostO). Umgekehrt kann der deutsche Notar nach § 56 AVAG für seine eigenen vollstreckbaren Urkunden eine Bescheinigung zur Verwendung im Ausland ausstellen (Formular Anhang VI). Das Formular sowie die EG-Verordnung sind abrufbar unter Fax-Abruf-Nr. 5017 (ebenso im Internet unter www.dnoti.de – unter Arbeitshilfen; weiterführende Literatur: Fleischhauer, MittBayNot 2002, 15; Geimer, IPrax 2002, 69; Piltz, NJW 2002, 789; Wagner, IPrax 2002, 75).
Limmer, Peter (Hrsg.), Handbuch der Unternehmensumwandlung, 2. Aufl., Verlag für die Rechts- und Anwaltspraxis 2001, 1116 Seiten, 118 €
Das nach 5 Jahren in zweiter Auflage erschienene Handbuch setzt das erfolgreiche Konzept der 1. Auflage einer praxisorientierten Darstellung mit in Schwerpunkten wissenschaftlicher Vertiefung aktualisiert fort. Vor allem die Checklisten, die Zahl der Muster auch für Mischumwandlungen und der steuerrechtliche Teil wurden deutlich erweitert, ein kostenrechtliches Kapitel hinzugefügt. Damit liegt wieder ein kompaktes, ideales Hilfsmittel für alle Notare vor, egal ob sie häufiger oder nur gelegentlich mit Umwandlungsvorgängen beschäftigt sind.
Dr. Andreas Heidinger
Dauner-Lieb, Barbara/Heidel, Thomas/Lepa Manfred/ Ring, Gerhard, Schuldrecht – Erläuterung der Neuregelungen zum Verjährungsrecht, Schuldrecht, Schadensersatzrecht und Mietrecht, Deutscher Anwalts Verlag, Bonn 2002, 1032 Seiten, 76 €
Anzuzeigen ist einer der beiden ersten Kommentare zum neuen Schuldrecht – angelegt als erster Band eines fünfbändigen neuen BGB-Kommentars. Mitautoren des um-fangreichen Bandes sind 15 Professoren und ein Rechtsanwalt (neben den Herausgebern: U. Büdenbender, J. Hager, J. Hennrichs, C. Huber, F. Klein-Blenkers, P. Krebs, H.-P. Mansel, M. Niehuus, U. Noack, T. Pfeiffer, T. Raab, P. Reiff, H. Schulte-Nölke, W.-D. Walker). Kommentiert werden sämtliche Neuregelungen durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz, einschließlich der Änderungen im EGBGB, das UKlaG sowie die Verordnung über Informationspflichten nach bürgerlichem Recht, die Zahlungsverzugsrichtlinie und die EG-Verbrauchsgüterrichtlinie. Naturgemäß enthalten die Kommentierungen neben der Darstellung des neuen Rechts zum jetzigen Zeitpunkt noch viele Ausführungen zur Gesetzgebungsgeschichte, zum Teil auch zur Gesetzeskritik. So verdienstvoll und wichtig dies ist, hätte man sich doch in manchem mehr Ausführungen auch zu den Problemen der Praxis gewünscht (z. B. zur Frage, ob auch die notarielle Fälligkeitsmitteilung ein Ereignis im Sinne des § 286 BGB n. F. ist, oder zu den Gestaltungsmöglichkeiten bei Abgabe einer Garantie).
Notar a. D. Christian Hertel
Henssler, Martin/Graf v. Westphalen, Friedrich, Praxis der Schuldrechtsreform, Recklinghausen, ZAP Verlag, 2002, 920 Seiten, 97 €
Der Kommentar versteht sich als Praktikerkommentar. Er beschränkt sich auf die durch die Schuldrechtsreform geänderten Paragraphen des BGB-AT und Schuldrechts. Mitautoren sind neben den Herausgebern noch drei Rechtsanwälte und eine Richterin. Zweck des Kommentars ist die schnelle Information zur gesetzlichen Neuregelung. Dies gelingt dem Kommentar auch. Naturgemäß steht die Darstellung der Neuregelung im Vordergrund. Probleme der Anwendung auf konkrete Sachverhalte der Praxis werden leider eher selten besprochen. Am besten gelungen scheinen mir die Teile, zu denen sich die Autoren auch anderweitig literarisch geäußert haben – so etwa Graf v. Westphalen zur Übernahme einer Garantie (die in der notariellen Praxis inbes. auch für den Unternehmenskauf Bedeutung hat).
Notar a. D. Christian Hertel
| DNotI-Report 7/2002 April 2002 |
C. Armbrüster/S. Leske, Die Mitwirkungsverbote des § 3 BeurkG – eine kritische Analyse ZNotP 2001, 450 und ZNotP 2002, 46
P. Bilsdorfer, Neue Entwicklungen bei der Eigenheimzulage, NZM 2002, 153
B. Coen, Das Lebenspartnerschaftsgesetz in der notariellen Praxis, BWNotZ 2001, 167
R. Dörrie, Verbraucherdarlehen und Immobilienfinanzierung nach der Schuldrechtsmodernisierung, ZfIR 2002, 89
S. Gronstedt/S. Jörgens, Die Gewährleistungshaftung bei Unternehmensverkäufen nach dem neuen Schuldrecht, ZIP 2002, 52
D. Grützner, Änderungen bei der Einkommensbesteuerung durch das Steueränderungsgesetz 2001 und das Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetz, NWB 2002, 135 ff.
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S. Hüttinger/H. Wudy, Verzugszinsen auf notarielle Kostenforderungen, NotBZ 2002, 41
D. Joswig, Grundstücksverwechslung im notariellen Kaufvertrag, ZfIR 2002, 101
T. Kornexl, “Gekauft wie besichtigt”: Gestaltungsüberlegungen zum Kaufvertrag über eine gebrauchte Immobilie, ZNotP 2002, 86
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M. Volmer, Vollzugsprobleme bei Spaltungen – Grundbuchvollzug und vollstreckbare Urkunde –, WM 2002, 428
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