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Der DNotI-Report 1998/11
Juni 1998
Informationsdienst des Deutschen Notarinstituts
| DNotI-Report 11/1998 Juni 1998 |
Aus der Gutachtenpraxis des DNotI
HGB §§ 171, 172, 173, 174, 175
Übertragung Kommanditeinlage an Komplementär; Eintragung eines Nachfolgevermerks im Handelsregister
I. Sachverhalt
Ein Kommanditist veräußert seine Kommanditeinlage an den persönlich haftenden Gesellschafter gegen Zahlung eines Kaufpreises, den der persönlich haftende Gesellschafter aus seinem sonstigen Privatvermögen aufbringt. Die Gesellschafter wollen nun zur Vermeidung der Nachhaftung des veräußernden Kommanditisten in das Handelsregister eintragen lassen, daß die Übertragung der Kommanditeinlage im Wege der Sonderrechtsnachfolge erfolgt ist.
II. Frage
Kann bei Veräußerung einer Kommanditeinlage an den persönlich haftenden Gesellschafter in das Handelsregister eingetragen werden, daß die Übertragung der Kommanditeinlage im Wege der Sonderrechtsnachfolge erfolgt ist?
III. Rechtslage
1. Veräußerung eines Kommanditanteils
Bereits das Reichsgericht hat in einer Entscheidung des gemeinsamen Senats vom 30.09.1944 (DNotZ 1944, 195 ff.) die Möglichkeit einer Beteiligung an einer Personengesellschaft durch Übertragung eines Gesellschaftsanteils anerkannt. Der BGH hat diese Rechtsprechung übernommen und für § 176 Abs. 2 HGB daraus den Schluß gezogen, daß die Regelung auch für diese, vom Gesetzgeber nicht gekannte Möglichkeit eines Beteiligungserwerbs gelten müsse. Sinn und Zweck des § 176 Abs. 2 HGB sei es, daß unterschiedslos hafte, wer mitverantwortlich in den Kreis der Gesellschafter eingetreten sei und auf wessen Rechnung das Gesellschaftsunternehmen betrieben werde (Urt. v. 28.10.1981, NJW 1982, 883 ff.).
Der Altgesellschafter scheidet durch die Übertragung des Kommanditanteils aus der Gesellschaft aus. Er haftet grundsätzlich nur für die bis zu seinem Ausscheiden entstandenen Verbindlichkeiten, wobei diese gem. § 160 HGB innerhalb von 5 Jahren verjähren. Der neue Gesellschafter haftet gem. § 173 HGB für die Alt- und Neuverbindlichkeiten. Beide haften grundsätzlich nur beschränkt bis zum Betrag der Haftsumme. Ist die Einlage in Höhe der Haftsumme erbracht und nicht zurückgewährt worden, sind Alt- und Neugesellschafter von der Haftung befreit. Durch die Abtretung des Kom-
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manditanteils tritt der neue Kommanditist auch hinsichtlich der Einlageschuld gegenüber der Gesellschaft sowie hinsichtlich der Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern in diejenige Rechtsposition ein, die bis zur Abtretung der frühere Kommanditist innegehabt hatte: Hatte dieser seine Einlage ganz oder teilweise noch nicht erbracht und haftete er deshalb den Gläubigern wegen des offenstehenden Betrages bis zur Höhe der eingetragenen Haftsumme, so haftet nun der neue Kommanditist den Gläubigern mit seinem Privatvermögen gleicherweise; hatte der frühere Kommanditist dagegen seine Einlage voll erbracht und damit jede weitere Haftung ausgeschlossen, so kommt auch eine unmittelbare Haftung des neuen Kommanditisten nicht mehr in Betracht (BGHZ 81, 82, 84 f.). Die Kommanditeinlage braucht somit im Fall einer Anteilsübertragung nicht mehr doppelt, sondern nur noch einmal abgedeckt zu sein. Ist im Register ein entsprechender Nachfolgevermerk eingetragen, ist insoweit eine Haftung ausgeschlossen (RG, DNotZ 1944, 195, 199; BGHZ 81, 86; Baumbach/Hopt, HGB, 29. Aufl. 1995, § 172 Rn. 11; Heymann/Horn, HGB, 2. Aufl. 1996, § 161 Rn. 110; GroßKomm-HGB/Schilling, 4. Aufl. 1987, § 173 Rn. 7). Voraussetzung der Eintragung ist des weiteren eine Versicherung der Beteiligten, daß dem Ausscheidenden keine Abfindung für die von ihm aufgegebenen Rechte aus dem Gesellschaftsvermögen gewährt oder versprochen worden ist. Bekannt zu machen ist dabei, daß ein Kommanditist ausgeschieden und als dessen Rechtsnachfolger ein anderer Kommanditist eingetragen ist. Durch den Rechtsnachfolgevermerk wird der Anschein des Eintritts eines Kommanditisten mit einer weiteren Haftsumme, wie bei Ein- und Austritt vermieden. Ist die Einlage in Höhe der Haftsumme erbracht, können Veräußerer und Erwerber, Rechtsvorgänger und Rechtsnachfolger den Gesellschaftsgläubigern gem. § 15 Abs. 2 HGB entgegenhalten, daß sich die Haftsumme nicht verdoppelt habe (BGHZ 81, 87 f. GroßKomm-HGB/Schilling, a. a. O., § 173 Rn. 8).
Wird ein entsprechender Rechtsnachfolgevermerk nicht eingetragen, so entsteht der Rechtsschein der Begründung eines neuen Anteils mit einer zusätzlichen Haftsumme unter Forthaftung des Ausgeschiedenen gegenüber den Altgläubigern. Ist die Einlage geleistet, so kommt dies dem Erwerber zugute. Er und nicht mehr der Veräußerer kann sich dem Gläubiger gegenüber auf sie berufen (GroßKomm-HGB/Schilling, a. a. O., § 173 Rn. 9). Nach Ansicht des BGH stellt sich bei fehlendem Rechtsnachfolgevermerk die Frage, wer von den beiden Kommanditisten für den der wahren Rechtslage nicht entsprechenden zusätzlichen Betrag der Kommanditeinlage von den Gläubigern in Anspruch genommen werden kann (BGHZ 81, 87). Die Haftung des früheren Kommanditisten lebe im Abtretungsfall wieder auf, weil mit der Übertragung der Rechtsposition auf den neuen Kommanditisten auf diesen auch das Recht übergegangen sei, sich auf die Einlageleistung seines Rechtsvorgängers und die Wirkung des § 171 Abs. 1 Hs. 2 HGB zu berufen, so daß die im Handelsregister weiter eingetragene Haftsumme des früheren Kommanditisten durch seine frühere Einlageleistung fortan nicht mehr gedeckt sei. § 172 Abs. 4 HGB sei nach Sinn und Zweck entsprechend anzuwenden, wenn sich der Kommanditist seiner Vermögenswerte und Rechte in der Gesellschaft durch Abtretung begeben habe (BGHZ 81, 89).
2. Übertragung des Kommanditanteils an den Komplementär
Während früher umstritten war, ob bei einer entgeltlichen Übertragung eines Kommanditanteils auf einen persönlich haftenden Gesellschafter der KG die unmittelbare Haftung des übertragenen Kommanditisten auf jeden Fall wieder auflebt oder ob es darauf ankommt, ob eine Zahlung an den Ausscheidenden aus Gesellschaftsmitteln oder aus dem Privatvermögen des persönlich haftenden Gesellschafters erfolgt (vgl. hierzu Röder, MittBayNot 1983, 207), hat der BGH mit Urt. v. 14.01.1985 (BGHZ 93, 246 ff = NJW 1985, 733) entschieden, daß die Haftung des ausgeschiedenen Kommanditisten nicht wieder auflebt, wenn ihm der persönlich haftende Gesellschafter aus eigenem Vermögen Zahlungen leistet und bei der KG nicht Rückgriff nehmen kann. Nach Ansicht des BGH ginge es zu weit, § 172 Abs. 4 HGB dahin gehend auszulegen, daß diese Vorschrift im Ergebnis den Gesellschaftsgläubigern eine bestimmte, aus dem Gesellschaftsvermögen und dem haftenden Gesellschaftervermögen gebildete Gesamthaftungsmasse gewährleiste, die es verbiete, aus dem Vermögen des persönlich haftenden Gesellschafters Einlagen des Kommanditisten in die Gesellschaft mit haftungsbefreiender Wirkung oder eine Rückzahlung der Einlage an ihn mit haftungsbegründender Wirkung zu leisten.
Der Anteilserwerb durch den Komplementär ist kein Eintritt i. S. d. § 173 HGB in bezug auf den erworbenen Kommanditanteil, weil der Komplementär bereits unbeschränkt mit seinem Privatvermögen haftet. Der Kommanditanteil besteht als selbständiger Anteil nicht fort, vielmehr erhöht die Kommanditeinlage den Kapitalanteil des erwerbenden Komplementäres (Heymann/Horn, a. a. O., § 173 Rn. 14).
3. Eintragung eines Sonderrechtsnachfolgevermerks
a) Zum Teil wird in der Rechtsprechung und der Literatur die Eintragung eines Rechtsnachfolgevermerks auch beim Anteilserwerb durch den Komplementär befürwortet. So ist Piehler (MünchHdb.-KG, 1991, § 33 Rn. 48; ebenso Schlegelberger/Karsten Schmidt, HGB, 5. Aufl. 1986, § 173 Rn. 27) unter Berufung auf BGHZ 93, 246 der Auffassung, daß die Haftung des Altkommanditisten erlöschen muß, sofern er aus dem Privatvermögen des persönlich haftenden Gesellschafters abgefunden wird. Voraussetzung dafür müßte konsequenterweise die Eintragung des Nachfolgevermerks im Handelsregister sein, dessen Eintragung daher beantragt werden sollte und von dem Registergericht auch nicht mehr abgelehnt werden könnte.
Das LG Aachen (Rpfleger 1983, 356 f.) bejaht die Eintragungsfähigkeit eines Rechtsnachfolgevermerks aus haftungsrechtlichen Gesichtspunkten. Die Übertragung der Kommanditeinlage an den Komplementär unterscheide sich vom Fall des Kommanditistenwechsels dadurch, daß derjenige, an den der Kommanditanteil abgetreten werde, sich wegen seiner Eigenschaft als persönlich haftender Gesellschafter Gesellschaftsgläubigern gegenüber nicht auf eine irgendwie geartete Haftungsbegrenzung berufen könne. Ein Unterschied in der haftungsrecht-
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lichen Stellung bestehe jedoch nicht, worauf entscheidend abzustellen sei. Der übertragende Kommanditist könne sich auf eine Haftungsbefreiung gegenüber den alten Gesellschaftsgläubigern nur berufen, wenn tatsächlich eine Übertragung der Kommanditeinlage im Wege der Sonderrechtsnachfolge erfolgt sei, in Höhe der Haftsumme eine Vermögenseinlage bei der Gesellschaft geleistet sei und er davon nichts zurückerhalten habe. Im Falle eines Ausscheidens ohne Rechtsnachfolgevermerk ergebe sich eine unmittelbare, wenn auch nur auf die Höhe der Einlage beschränkte Haftung aus §§ 171, 172 HGB. Daraus ergebe sich das Interesse des übertragenden Kommanditisten auf die Eintragung eines Sonderrechtsnachfolgevermerks. Ohne diesen könne er sich Ansprüchen von Altgläubigern ausgesetzt sehen, die sich ihm gegenüber auf die Anwendung des § 172 Abs. 4 HGB berufen könnten, da der Kommanditist sich seiner vermögenswerten Rechte in der Gesellschaft durch Abtretung begeben habe (zustimmend Frenz, MittRhNotK 1983, S. 10).
Nach Auffassung von Wolfsteiner (BB 1985, 1217) sollte für Registereintragungen der Grundsatz des sichersten Weges gelten. Eine Abwägung zwischen den möglichen Gefahren der Eintragung und der möglichen Gefahr der Nichteintragung zeige, daß die Eintragung eines Sonderrechtsnachfolgevermerks niemanden Nachteile bringen könne, weil sie eine nach materiellem Recht etwa bestehende Haftung des ausgeschiedenen Kommanditisten nicht beeinträchtige, daß aber umgekehrt das Unterlassen einer solchen Eintragung zu erheblichen Schäden führen könne, weil die unterlassene Eintragung auf jeden Fall zur Haftung des ausgeschiedenen Kommanditisten führe, auch wenn sie später die Einsicht durchsetzen würde, die Eintragung der Sonderrechtsnachfolge hätte diese Haftung vermieden.
Röder (MittBayNot 1983, 208) führt zutreffend aus, daß der Sonderrechtsnachfolgevermerk aussage, daß dem ausscheidenden Kommanditisten im Zusammenhang mit seinem Ausscheiden keinerlei Leistungen zugeflossen sind, die eine Rückgewähr der Einlage i. S. d. § 172 Abs. 4 HGB darstellten und hinsichtlich des Erwerbers, daß diesem eine direkte Haftung aus §§ 171, 172 HGB hinsichtlich des erworbenen Anteils nicht treffe. Seiner Ansicht nach kommt es deshalb entscheidend darauf an, ob die Abfindung des Kommanditisten aus dem Privatvermögen des Komplementäres erfolge. Zwar könne sich der Komplementär nicht auf einen Haftungsausschluß nach § 171 Abs. 1 2. Hs. HGB berufen; für die Gläubiger besage die Beantragung des Sonderrechtsnachfolgevermerks jedoch, daß dem Ausscheidenden keine Rückzahlung i. S. d. § 172 Abs. 4 HGB geleistet worden sei. Würde nur das Ausscheiden eingetragen, würde sich für die Gesellschaftsgläubiger der Eindruck aufdrängen, daß der Ausgeschiedene nunmehr wieder unmittelbar hafte. Die materielle Rechtslage wäre deshalb nur durch die Eintragung eines Sonderrechtsnachfolgevermerks zutreffend wieder gegeben. Die Eintragung nur des Ausscheidens berge die Vermutung der Rückzahlung an den Kommanditisten in sich, wodurch die Gesellschaftsgläubiger getäuscht würden. Zwar erfolge keine Täuschung über die Erweiterung der den Gläubigern zur Verfügung stehenden Haftungsgrundlage, jedoch habe eine Täuschung über die Person des unmittelbar Haftenden. Der Ausscheidende könne sich deshalb wegen Rechtsscheinsgrundsätzen nach § 15 Abs. 1 HGB u. U. nicht auf seine Nichthaftung berufen. Allerdings schränkt Röder seine Ausführungen selbst auf den Fall der unentgeltlichen Übertragung des Kommanditanteils ein.
b) Das BayObLG verneinte in seinem Beschl. v. 10.12.1982 (DB 1983, 384, 385) die Zulässigkeit der Eintragung eines Vermerks über eine Sonderrechtsnachfolge des Komplementäres. Das BayObLG geht von der Einheitlichkeit der Beteiligung aus, wonach ein Komplementär niemals zugleich Kommanditist einer KG sein kann (kritisch zu Einheitlichkeit der Beteiligung an einer Personengesellschaft jüngst Kanzleiter, Freundesgabe für Willi Weichler 1997, S. 39 ff.; Priester, DB 1998, 55 ff.; Baumann BB, 1998, 225 ff.). Durch die Übertragung des Kommanditanteils auf den Komplementär vereinige sich dieser Kommanditanteil mit dem Anteil des persönlich haftenden Gesellschafters zu einem Gesellschaftsanteil. Eine Veränderung in den Haftungsverhältnissen des Komplementäres trete nicht ein. Daher könnten auch die Erwägungen zur Eintragung des Sonderrechtsnachfolgevermerks bei Kommanditisten hier nicht greifen. Denn dessen Zweck sei es, den möglichen Eindruck gutgläubiger Gesellschaftsgläubiger zu hindern, daß künftig sowohl eine Haftung des ausscheidenden Kommanditisten als auch des neuen Kommanditisten für die Gesellschaftsschulden in Betracht komme. Hierfür sei aber kein Raum, wenn der Anteilsübernehmer aus anderen Gründen bereits voll hafte, die vorhandene Haftungsgrundlage also keine Erweiterung erfahre. Deshalb brauche auch nicht entschieden zu werden, ob die Zahlung einer Abfindung aus dem Privatvermögen des persönlich haftenden Gesellschafters ein Wiederaufleben der Haftung des Ausscheidenden nach § 172 Abs. 4 HGB bewirke.
Das LG Stuttgart verneinte mit Beschl. v. 25.04.1989 (Rpfleger 1989, 414 f.) die Eintragungsfähigkeit eines Sonderrechtsnachfolgevermerks, da es dem Registergericht nicht möglich sei zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Weiterhaftung des ausgeschiedenen Kommanditisten nicht vorliegen. Auch aus der Entscheidung des BGHZ 93, 246 ff. könne sich nichts anderes ergeben, da es nicht Aufgabe des Registergerichts sei, sich nachweisen zu lassen, daß eine Rückgriffsmöglichkeit des Komplementärs gegen die Gesellschaft nicht bestehe. Da sich aber der ausgeschiedene Kommanditist einem Gläubiger gegenüber nicht auf eine falsche Eintragung berufen könne, ergebe es keinen Sinn, die Eintragung überhaupt vorzunehmen. Die Eintragung eines Sonderrechtsnachfolgevermerks könne auch nicht unnötige Prozesse vermeiden, es sei denn, daß der Gesellschaftsgläubiger einem Irrtum hinsichtlich der Tragweite des öffentlichen Glaubens des Handelsregisters unterliege. Der Gesellschaftsgläubiger soll nicht durch einen möglicherweise der wirklichen Rechtslage zuwider laufenden Sonderrechtsnachfolgevermerk von der Prüfung im Einzelfall entbunden werden, ob er die Voraussetzungen für eine Weiterhaftung bzw. ein Wiederaufleben der Haftung des ausgeschiedenen Kommanditisten für gegeben hält.
Das OLG Köln hat diese Rechtsprechung mit Beschl. v. 24.06.1992 (BB 1992, 1742 mit zustimmender Anmerkung Bokelmann, EWiR 1992, S. 1109 f.) fortgesetzt. Das Gericht führt aus, daß die Eintragung des Sonderrechtsnachfolgevermerks
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bei der Übertragung einer Kommanditbeteiligung den ausgeschiedenen Kommanditisten vor einer Inanspruchnahme wegen der im Handelsregister verlautbarten Eintragung seines Ausscheidens und einer sich daraus ergebenden Verdoppelung der Haftsumme schützen solle. Für die Eintragung des Sonderrechtsnachfolgevermerks sei bei der Übertragung des Kommanditanteils auf den persönlich haftenden Gesellschafter kein Raum, da dieser sich nicht auf den Ausschluß weiterer Haftung als Folge der Leistung der Kommanditeinlage berufen könne. Eine Einzelrechtsnachfolge in die Kommanditbeteiligung liege zudem nicht vor, da die Kommanditbeteiligung als solche erlösche und nur im Innenverhältnis der Gesellschaft die Kapitaleinlage des Erwerbers erhöht werde. Auch aus Gläubigerschutzgesichtspunkten sei eine solche Eintragung nicht erforderlich. Die Eintragung des Ausscheidens eines Kommanditisten ohne Eintragung eines Nachfolgevermerks im Handelsregister begründe nämlich nicht die Vermutung, daß die Kommanditeinlage zurückgezahlt sei. Ob die Einlage geleistet oder zurückgezahlt sei, sei keine im Handelsregister eintragungsfähige Tatsache. Der Inhalt des Handelsregisters könne daher niemals den Anschein erwecken, auf eine eingetragene Haftungssumme sei noch oder wieder eine (in Wahrheit geleistete) Zahlung zu erbringen.
Auch Meyer (Die rechtsgeschäftliche Übertragung von Kommanditanteilen, Diss. Freiburg 1993, 153) ist der Ansicht, daß bei einer Kommanditanteilsübertragung auf den Komplementär kein Rechtsnachfolgevermerk eingetragen werden könne.
c) Stellungnahme
Unseres Erachtens sprechen die gewichtigeren Gründe für die Unzulässigkeit der Eintragung eines Sonderrechtsnachfolgevermerks bei der Übertragung der Kommanditeinlage auf den Komplementär. So geben selbst die Vertreter der Zulässigkeit einer Eintragung des Sonderrechtsnachfolgevermerks zu, daß es so scheint, als wenn der BGH dies nicht zu fordern scheint (MünchHdb-KG/Piehler, a. a. O., § 33 Rn. 48). Die Besonderheit des der Entscheidung BGHZ 93, 246 ff. zugrundeliegenden Sachverhalts bestand aber darin, daß die KG nach einem aufgehobenen Konkursverfahren vermögenslos und nicht mehr existent war. Wenn aber ein Kommanditgesellschaftsvermögen nicht mehr vorhanden und auch künftig nicht mehr zu erwarten sei, könne der Ersatzanspruch des Komplementärs zu keiner Schmälerung jenes Gesellschaftsvermögens und zu keiner Beeinträchtigung der Zugriffsmöglichkeit der Gläubiger der KG führen (BGHZ 93, 246, 249). Auch folgt u. E. primär aus der Eintragung des Ausscheidens eines Kommanditisten nicht zwangsläufig, daß diesem seine Einlage zurückgezahlt worden ist. Ist diese Rückzahlung aber nicht erfolgt, so haftet der Kommanditist nach § 171 HGB lediglich mit seiner erbrachten Einlage. Außerdem gehen einige Vertreter der zustimmenden Ansicht nicht soweit, die Eintragung des Sonderrechtsnachfolgevermerks für jede Übertragung zu verlangen. So schränkt Röder (a. a. O.) die Zulässigkeit ausdrücklich auf den Fall ein, daß die Übertragung der Kommanditbeteiligung an den Komplementär unentgeltlich erfolgt ist. Hat das Ausscheiden des Kommanditisten nicht zwangsläufig auch die Rückzahlung seiner Einlage zur Folge, so können auch die Gläubiger nicht darüber getäuscht werden, an wen sie sich wegen ihrer Ansprüche halten müssen: An den Komplementär oder den Kommanditisten (so LG Stuttgart, Rpfleger 1989, 415). Die Zulässigkeit der Eintragung des Sonderrechtsnachfolgevermerks bei der Übertragung vom Kommanditanteilen wurde lediglich aus dem Grunde bejaht, um eine Verdoppelung der Haftungssumme zugunsten der Gläubiger vor dem aus dem Handelsregister folgenden Rechtsschein der Haftung des ausgeschiedenen Kommanditisten bei der Übertragung seiner Kommanditbeteiligung an den neu eintretenden Kommanditisten zu vermeiden. Zu einer Verdoppelung der Haftsumme aufgrund Rechtsscheins kann es aber u. E. vorliegend gerade nicht kommen. Der Komplementär kann sich nämlich gerade nicht auf die Leistung der Kommanditanlage berufen, weil er als Komplementär bereits unbeschränkt haftet (so auch Priester, DB 1998, 59 als Gegner der Einheitlichkeitsthese: Die unbeschränkte Haftung des Komplementärs aus § 128, 161 Abs. 2 HGB konsumiere die summenmäßig beschränkte Haftung des Kommanditisten nach § 171 Abs. 1 HGB; die Kommanditistenhaftung gehe in der des persönlich haftenden Gesellschafters auf). Zudem liegt wegen der Einheitlichkeit der Beteiligung auch eine Einzelrechtsnachfolge in die Kommanditbeteiligung als solche nicht vor. Somit haftet der ausgeschiedene Kommanditist nach § 172 Abs. 4 HGB nur, soweit ihm seine Einlage zurückgewährt wurde. Dies ist aber nach der Entscheidung des BGH in BGHZ 93, 246 ff. gerade dann nicht der Fall, wenn ihn der Komplementär aus seinem Privatvermögen abfindet und dieser keine Regreßmöglichkeit gegen die Gesellschaft aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen hat. Soweit also auch keine Rückzahlung an den Kommanditisten erfolgt, die zur Wiederauflebung der Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB führt, ist zum Schutz des Kommanditisten auch keine Eintragung eines Sonderrechtsnachfolgevermerks geboten. Auch aus Gläubigerschutzgesichtspunkten ist ein solcher Eintrag nicht erforderlich, da diese nicht davon entbunden werden sollen, selbst zu prüfen, inwieweit eine Rückzahlung der Kommanditeinlage an den ausgeschiedenen Kommanditisten erfolgt ist (LG Stuttgart, Rpfleger 1989, 415). Der ausgeschiedene Kommanditist haftet somit nur, wenn ihm seine Einlage zurückgezahlt wird (Bokelmann, EWiR 1992, 1110 m. w. N.).
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Rechtsprechung
BGB §§ 398, 401 Abs. 1; BNotO §§ 15, 24 Abs. 1
Abtretbarkeit des Auszahlungsanspruchs bei Notaranderkonto
a) Haben die Parteien eines Kaufvertrages die Abwicklung des Kaufpreises über ein Notaranderkonto vereinbart, entsteht mit Eingang des Geldes auf diesem Konto ein öffentlich-rechtlicher, abtretbarer Auszahlungsanspruch des Verkäufers gegen den Notar.
b) Der Auszahlungsanspruch gegen den Notar kann, solange die Kaufpreisforderung nicht erloschen ist, nur zusammen mit dieser abgetreten werden.
BGH, Urt. v. 19.03.1998 - IX ZR 242/97
Problem
Die vorliegende Entscheidung enthält eine Reihe von grundlegenden Ausführungen zum Notaranderkonto. Die Beteiligten hatten die Abwicklung eines Kaufvertrages über Notaranderkonto geregelt. Der Käufer hatte das Geld auf dieses Konto eingezahlt. Der Verkäufer hatte zur Sicherung eines Kontokorrentkredits seiner Bank die Forderung auf Auszahlung vom Notaranderkonto abgetreten. Es war fraglich, ob im vorliegenden Fall überhaupt ein zivilrechtlich abtretbarer Anspruch auf Auszahlung vom Notaranderkonto bestand.
Entscheidung
Die Fragen der Abtretung und Pfändung bei Hinterlegung auf Notaranderkonto sind noch nicht vollständig geklärt (vgl. eingehend Gutachten DNotI-Report 1996, 93; Brambring, DNotZ 1990, 615). Die erste Frage war, ob ein eigenständiger, abtretbarer und pfändbarer Anspruch gegen den Notar auf Auszahlung vom Notaranderkonto oder der nur das sonstige, öffentlich-rechtliche Recht auf weisungsgemäße Abwicklung der übernommenen Verwahrung besteht (vgl. OLG Hamm DNotZ 1983, 61; 1983, 702; Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO, 3. Aufl., § 23 Rz. 137). Die letztere Auffassung begründet dies damit, daß der Notar bei der Hinterlegung hoheitlich tätig werde (so BGH, NJW 1994, 1403). Der Notar könnte daher weder durch eine zivilrechtliche Klage, noch vor dem Verwaltungsgericht auf Auszahlung in Anspruch genommen werden. Streitigkeiten seien allein über das Verfahren nach § 15 BNotO zu klären (auch in den neuen Bundesländern, BGH, WM 1997, 2094). Der BGH zieht diesen Schluß allerdings nicht. Er ist der Auffassung, daß neben der öffentlich-rechtlichen Pflicht des Notars, den auf seinem Anderkonto verwalteten Kaufpreis bei Auszahlungsreife an den Verkäufer auszukehren, ein entsprechender zivilrechtlicher Anspruch des Berechtigten steht (ebenso Kawohl, Notaranderkonto, 1995, Rn. 103; OLG Celle, DNotZ 1984, 256).
In Fortschreibung seines Urteils aus dem Jahre 1989 (BGH, DNotZ 1989, 235), in dem der BGH die sog. Doppelpfändung verlangte, nach der die Pfändung des Auskehranspruchs nur zulässig ist, wenn zugleich der Kaufpreisanspruch gepfändet wird, entscheidet der BGH nun, daß auch der Auszahlungsanspruch, solange die Kaufpreisforderung zwischen Verkäufer und Käufer noch besteht, nicht isoliert abgetreten werden kann. Das Gebot der Doppelpfändung wird daher durch das Gebot der Doppelabtretung ergänzt. Dies beruhe auf der Erwägung, daß der Verkäufer ansonsten über seine Forderung noch frei verfügen könnte und dies mit dem Gebot der Rechtssicherheit nicht vereinbar wäre. Der BGH qualifiziert den Anspruch gegen den Notar im Verhältnis zur Kaufpreisforderung als unselbständiges Nebenrecht im Sinne des § 401 Abs. 1 BGB.
Beschränkung der Ausübung des Erbbaurechts auf eine Teilfläche
Für die Frage, ob das Bauwerk wirtschaftlich die Hauptsache im Sinne von § 1 Abs. 2 ErbbauVO ist, ist nicht die Größe des ganzen Grundstücks, sondern die Fläche maßgebend, auf die die Ausübung des Erbbaurechts beschränkt ist.
OLG Oldenburg, Beschl. v. 14.08.1997 - 5 W 125/97
Problem
Nach § 1 Abs. 2 ErbbauVO kann das Erbbaurecht auf einen für das Bauwerk nicht erforderlichen Teil des Grundstücks erstreckt werden, sofern das Bauwerk wirtschaftlich die Hauptsache bleibt. Im vorliegenden Fall wurde am 11 ha großen Grundstück ein Erbbaurecht bewilligt, wobei die Ausübung des Erbbaurechtes auf eine Teilfläche von 1387 qm beschränkt wurde. Es war nun fraglich, ob für die Frage, ob das Bauwerk wirtschaftlich die Hauptsache im Sinne des § 1 Abs. 2 ErbbauVO ist, die Größe des gesamten Grundstücks oder die Ausübungsfläche des Erbbaurechts maßgebend ist.
Entscheidung
Das OLG Oldenburg folgt der wohl überwiegenden Meinung: Danach muß das Erbbaurechtsgebäude lediglich gegenüber der Ausübungsteilfläche wirtschaftlich die Hauptsache im Sinne des § 1 Abs. 2 ErbbauVO bilden, wenn die Ausübung eines am gesamten Grundstück dingliche eingeräumten Erbbaurechts fraglich auf seine Teilfläche begrenzt ist (ebenso LG Ingolstadt, MittBayNot 1992, 56; Staudinger/Ring, BGB, 13. Aufl. 1994, § 1 ErbbauVO, Rn. 18; von Oefele/Winkler, Handbuch des Erbbaurechtes, 2. Aufl. 1995, Rn. 2.70).
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Wohnungseigentum an einem mit Erbbaurecht belasteten Grundstück
An einem mit einem Erbbaurecht belasteten Grundstück, bei dem die Ausübung des Erbbaurechts auf eine Teilfläche beschränkt ist, kann Wohnungseigentum begründet werden.
OLG Hamm, Beschl. v. 27.03.1997 - 15 W 332/97
Problem
Im vorliegenden Fall war an einem 4460 qm großen Grundstück das mit einem Wohnhaus, einem Werkstattgebäude und einem Stallgebäude bebaut war, ein Erbbaurecht bestellt, bei dem vereinbart war, daß die Ausübung des Erbbaurechts sich auf eine Teilfläche von 1250 qm beschränkt (vgl. zu dieser Beschränkungsmöglichkeit Haegele/Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 11. Aufl., Rz. 1693). Die Teilfläche betraf das ehemalige Werkstattgebäude. Es war nun fraglich, ob der Grundstückseigentümer eine Teilung nach § 8 WEG in Miteigentumsanteile in der Weise vornehmen kann, daß mit einem Anteil das Sondereigentum an den Wohnungen in dem Wohnhaus und mit einem anderen Anteil Sondereigentum an den Räumen des Stallgebäudes gebunden wird. Das Grundbuchamt lehnte die Eintragung der Teilung ab.
Entscheidung
Das OLG Hamm ist der Auffassung, daß die Aufteilung nach WEG möglich ist. Es weist zunächst darauf hin, daß die dingliche Beschränkung des Erbbaurechts bezüglich des Ausübungsbereiches zulässig ist. Der Zulässigkeit stehe nicht entgegen, daß auf dem Grundstück bereits mehrere Bauwerke errichtet waren, von denen eines rechtlich dem Erbbaurecht und das andere dem Grundstückseigentum zugeordnet wurde. Denn die Ausübung des Erbbaurechts könne auch auf eines von mehreren Gebäuden beschränkt werden, die sich auf dem mit ihm belasteten Grundstück befinden (BayObLG, DNotZ 1958, 409; OLG Zweibrücken, FGPrax 1996, 131). Durch die beabsichtigte Begründung von Wohnungseigentum nach § 8 WEG soll die gesamte Grundstücksfläche nicht mehr im Alleineigentum des Beteiligten stehen, sondern Gemeinschaftseigentum aller Wohnungseigentümer werden. Dies stehe im Einklang mit § 1 Abs. 5 WEG, wonach das Grundstück unabdingbar Gemeinschaftseigentum sei und widerspreche nicht § 1 ErbbauVO. Danach sei es unerheblich, wer Grundstückseigentümer sei, ob also das Grundstück einem allein oder mehreren Miteigentümern in Bruchteilsgemeinschaft oder zur gesamten Hand zustehe. Wohnungseigentum sei Miteigentum zu Bruchteilen an einem Grundstück verbunden mit Sondereigentum an den Räumen. Es sei daher, soweit es um den Miteigentumsanteil geht, grundsätzlich anders als sonstiges Miteigentum zu behandeln. Der Eintragung der Teilung des Eigentums stehe nicht entgegen, daß sich auf dem Grundstück ein Gebäude befinde, das nicht Gemeinschaftseigentum der Wohnungseigentümer werden sollte, sondern wesentlicher Bestandteil des Erbbaurechts sei. Denn beim Erbbaurecht handele es sich gerade um ein Rechtsgebilde, durch das als Ausnahme von den Vorschriften des BGB ein vom Eigentum am Grundstück völlig getrenntes Eigentum an dem darauf stehenden Gebäude geschaffen wurde. Das hier im Eigentum des Erbbauberechtigten stehende Haus sei von den im Wohnungseigentum aufgeteilten Bauwerken völlig getrennt. Dies sei auch erforderlich, weil sonst das Gemeinschaftseigentum der Wohnungseigentümer von dem Eigentum des Erbbauberechtigten nicht mehr getrennt werden könnte.
Hinweis:
Zur umgekehrten Situation Erbbaurecht an einem im Wohnungseigentum aufgeteilten Grundstück vgl. DNotI-Report 1998, 13. Auf dieses Gutachten bezieht sich auch das OLG Hamm in seiner Entscheidung.
GmbHG § 19 Abs. 5; BGB § 818 Abs. 3
Zivilrechtliche Auswirkungen einer verdeckten Sacheinlage
a) In den Fällen einer verdeckten Sacheinlage führt die Verletzung der Sachgründungsvorschriften dazu, daß jedenfalls der schuldrechtliche Teil des verdeckten Rechtsgeschäfts der Gesellschaft gegenüber unwirksam ist. Das gilt auch dann, wenn der vereinbarte Wert der Sachleistung den Betrag der übernommenen Bareinlage erheblich übersteigt (gemischte Sacheinlage).
b) Die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung des verdeckten Geschäfts erfolgt nach den Grundsätzen der Saldotheorie. Hat der Gesellschafter der GmbH wirtschaftlich an Stelle seiner Bareinlage (schuldrechtliche) Lizenzen gewährt, so bemißt sich der Wertausgleich dafür nach einer angemessenen und üblichen Lizenzgebühr.
c) Den Bereicherungsanspruch der Gesellschaft kann auch ein Mitgesellschafter im Wege der actio pro socio geltend machen.
d) Eine als Teilakt der verdeckten Sacheinlage aus Mitteln der Gesellschaft erfolgte Zahlung des Gesellschafters (sog. Hin- und Herzahlen) gilt die Bareinlageverpflichtung nicht. Mit seinem hieraus entstandenen Bereicherungsanspruch gegen die Gesellschaft kann der Gesellschafter nicht gegen die Einlageaufforderung, jedoch gegen einen Bereicherungsanspruch der Gesellschaft aus der Rückabwicklung der verdeckten Geschäfts rechnen.
BGH, Urt. v. 16.03.1998 - II ZR 303/96
Problem
Bei der GmbH-Gründung übernahm die Klägerin eine Stammeinlage von 612.500,-- DM und die Beklagte eine Einlage von 637.500,-- DM. Die Zahlung der Stammeinlage der Beklagten sollte aus "Konzessionsgebühren" der GmbH an die Beklagte erbracht werden. Dementsprechend schloß die Beklagte im Anschluß an die Beurkundung mit der Vorgesellschaft zwei Verträge über die Vergabe einer
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"Herstellungs- und Vermarktungskonzession". Darin gewährte die Beklagte der GmbH das Recht, ihre eingetragene Handelsmarke zu nutzen und das Produkt an ein oder zwei Standorten herzustellen. Als Gegenleistung war eine Abschlußgebühr von 500.000,-- DM sowie eine Monatsgebühr vorgesehen. Die Beklagte zahlte ihre Stammeinlage ein. In der Folgezeit wurden aufgrund des Konzes-sionsvertrages Zahlungen an die Beklagte geleistet. Es war nun fraglich, inwieweit die GmbH auf Rückzahlung dieser Zahlungen klagen kann.
Entscheidung
Der BGH entscheidet, daß die zwischen der GmbH und der Beklagten geschlossenen "Konzessionsverträge" wegen Umgehung der Vorschriften über Sacheinlagen unwirksam sind und die Beklagte deshalb nach § 812 Abs. 1 S. 1 BGB zur Herausgabe des daraus Erlangten verpflichtet ist. Von einem solchen Umgehungstatbestand sei auszugehen, wenn zwar formell eine Bareinlage geleistet werde, der Einlagebetrag materiell jedoch nur der Vergütung einer Sachleistung diene und im Ergebnis wirtschaftlich der Gesellschaft letztlich nicht als Barleistung zufließe. Darunter falle insbesondere die Leistung auf eine Forderung aus der Veräußerung sacheinlagefähiger Gegenstände durch ein sog. "Hin- und Herzahlen", wobei es gleichgültig sei, ob der bar gezahlte Betrag als Vergütung für die Sachübertragung wieder zurückfließe oder ob umgekehrt Mittel für die Einzahlung erst durch ein entsprechendes Geschäft mit der Gesellschaft beschafft werden (BGH ZIP 1996, 595). Die Verletzung der Sachgründungsvorschriften führe dazu, daß jedenfalls der schuldrechtliche Teil der verdeckten Sacheinlage der Gesellschaft gegenüber unwirksam sei.
Aktuelles
Wichtige Änderung des Euro-Einführungsgesetzes durch Rechtsausschuß
Wie bereits berichtet, haben sowohl der deutsche Bundestag als auch der Bundesrat dem Euro-Einführungsgesetz zugestimmt (vgl. eingehend BNotK-Intern 2/98). Teile des Gesetzes treten nach der Verkündung in Kraft, der wesentliche Teil am 01.01.1999. Im Rechtsausschuß wurden noch zwei für die notarielle Praxis wichtige Ergänzungen hinzugefügt, die nachfolgend kurz dargestellt werden sollen:
1. Vereinbarung von Wertsicherungsklauseln
§ 3 WährG, der die Genehmigungspflicht bei Wertsicherungsklauseln vorschreibt, wird aufgehoben. Der Rechtsausschuß hat nunmehr eine Änderung des Preisangabengesetzes vorgeschlagen, die auch weiterhin zu einer Begrenzung der freien Vereinbarkeit von Wertsicherungsklauseln führen wird. § 2 dieses Gesetzes wird wie folgt gefaßt:
"(1) Der Betrag von Geldschulden darf nicht unmittelbar und selbsttätig durch den Preis oder Wert von anderen Gütern oder Leistungen bestimmt werden, die mit den vereinbarten Gütern oder Leistungen nicht vergleichbar sind. Das Bundesministerium für Wirtschaft kann auf Antrag Ausnahmen genehmigen, wenn Zahlungen langfristig zu erbringen sind oder besondere Gründe des Wettbewerbs eine Wertsicherung rechtfertigen und die Preisklausel nicht eine der Vertragsparteien unangemessen benachteiligt (...)."
Der Rechtsausschuß weist in seiner Begründung (BT-Drs. 13/10334, 40 f.) darauf hin, daß das Indexierungsverbot in § 3 S. 2 WährG neben seiner geldpolitischen Funktion eine preis- und verbraucherschützende Funktion hat. Die Neuregelung in § 2 Abs. 1 Preisangabengesetz soll ebenso wie der fortfallende § 3 S. 2 WährG nur automatisch wirkende Indexierungen (Gleitklauseln) erfassen. Die übliche Gleitklausel in Anlehnung an den Lebenshaltungskostenindex wird daher weiterhin genehmigungspflichtig bleiben, wobei die weiteren Voraussetzungen der Genehmigungsfähigkeit in einer Rechtsverordnung niedergelegt werden, die wahrscheinlich den bisherigen Grundsätzen der Deutschen Bundesbank entsprechen wird (vgl. hierzu Haegele/Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 11. Aufl., Rn. 3256 und DNotZ 1978, 449).
2. Änderung der ErbbauVO
Die seit der letzten Änderung der ErbbauVO entstandene Streitfrage, ob als Inhalt des Erbbauzinses nach § 9 Abs. 2 S. 2 ErbbauVO auch eine automatisch wirkende Wertsicherung vereinbart werden kann (vgl. Gutachten DNotI-Report 3/1995, 21), die weitgehend durch die Entscheidung des BayObLG (DNotI-Report 1996, 137 = NJW 1997, 468) geklärt wurde, soll gesetzgeberisch jetzt dadurch geregelt werden, daß die Sätze 1 - 3 des bisherigen mißverständlichen § 9 Abs. 2 ErbbauVO gestrichen werden, so daß über § 9 Abs. 1 ErbbauVO die Vorschriften des BGB über die Reallast entsprechend Anwendung finden. Darüber hinaus wird zur Klarstellung in § 1105 BGB eine ausdrückliche Regelung über die Zulässigkeit von unmittelbar wirkenden Auflassungsklauseln eingefügt.
Diese Regelung wird am Tag nach der Verkündung in Kraft treten (Fax-Abruf-Dienst Dokumentennr.: 146).
Literaturhinweise
Deutsche Notar-CD, Hrsg DNotI, Deutsches Notarinstitut, Verlag CH.Beck, Edition 1/1998, DM 998,
Die Deutsche Notar-CD ist, nachdem ihr Erscheinen über 3 Jahre hinweg angekündigt wurde, nun endlich auf dem Markt erhältlich. Sie beinhaltet die Jahrgänge 1985 - 1997 der MitRhNotK, der MittbayNot, der BWNotZ und der DNotZ, sowie den DNotI-Report seit seinem Erscheinen jeweils im Volltext, die Leitsätze aus der MittBayNot ab dem Jahr 1970. Die Güte dieser Zeitschriften und ihrer Relevanz für die notarielle Tätigkeit ist unbestritten. Der Großteil der Probleme die in der notariellen Tätigkeit auftauchen läßt sich mit diesen Zeitschriften lösen. Dies führt m. E. dazu, daß diese NOTAR-CD auf dem heutigen Markt einzigartig ist, da sie das Gebiet der notariellen Tätigkeit für einen bestimmten Zeitraum fast vollständig abdeckt.
| DNotI-Report 11/1998 Juni 1998 |
Das Ergebnis einer Recherche auf der Notar-CD können den Kaufpreis der Notar-CD Übertreffen. Die Recherche auf dieser Notar-CD stellt sicher, daß in der notarrechtlichen Literatur nichts weiter vorhanden ist.
Die Suche mit dem Stichwort "Fischereirechte" führt sofort zu 46 Dokumenten, die sofort am Bildschirm gesichtet oder ausgedruckt werden können. Dieselbe Recherche mit den Jahresregistern dauert mindestens 30 Minuten.
Die Bedienung der NOTAR-CD ist auch dem nicht technisch vorbelasteten Notar in kurzer Zeit möglich, wie die Veranstaltungen des Bayerischen Notarvereins, in denen bereits eine Vielzahl von Notaren die Notar-CD kennenlernten, gezeigt haben. Die Notar-CD läuft auf den Betriebssystemen Windows 3.1 und Windows 95/NT, also grundsätzlich auf dem Grundbuchrechner, der in den kommenden beiden Jahren in fast jedem Notariat zu finden sein wird. Meines Erachtens rechtfertigt bereits der Zugriff auf die antiquarischen Jahrgänge der enthalten Notarzeitschriften die Anschaffung der CD. Bei der Anschaffung mehrerer Jahrgänge dieser Zeitschriften wird der Kaufpreis der Notar-CD überschritten, nicht gerechnet sind dabei die 1,5 m gesparter Regalfläche und die Tatsache, daß sämtliche Zeitschriften direkt am Arbeitsplatz bereitstehen.
Jeder der öfter mit den Registern der Notarzeitschriften arbeitet, sollte sich die Vorteile der schnelleren Recherche und des schnelleren Zugriffs mit der Notar-CD leisten.
Mein Eindruck von der Notar-CD ist, daß sich das Warten gelohnt hat.
Notar Walter Hilscher, Oberviechtach
Blaurock, Uwe, Handbuch der stillen Gesellschaft, Gesellschaftsrecht, Steuerrecht, 5. Aufl., Verlag Dr. Otto Schmidt KG, Köln, 1998, 792 Seiten, 238,-- DM
Das Standardwerk zur stillen Gesellschaft behandelt alle gesellschaftsrechtlichen und steuerrechtlichen Fragen der stillen Gesellschaft und der Unterbeteiligung. Für den Notar von besonderem Interesse sind die Ausführungen zum Inhalt des Gesellschaftsvertrages und die stille Gesellschaft in der Umwandlung. Besondere Gestaltungsformen wie die atypische stille Gesellschaft, die stille Familiengesellschaft, die GmbH & Still, etc. werden ebenfalls behandelt. Ein Mustervertrag über eine typische und eine atypische stille Gesellschaft im Anhang machen das Handbuch für die notarielle Praxis besonders wertvoll.
Notar a. D. Dr. Peter Limmer
Deutsches Notarinstitut (Herausgeber)
- eine Einrichtung der Bundesnotarkammer, Köln -
97070 Würzburg, Kaiserstraße 23
Telefon: 09 31/3 55 76-0 - Telefax: 09 31/3 55 76-225
e-mail: dnoti@t-online.de
Hinweis:
Die im DNotI-Report veröffentlichten Gutachten und Stellungnahmen geben die Meinung der Gutachter des Deutschen Notarinstituts und nicht die der Bundesnotarkammer wieder.
Verantwortlicher Schriftleiter:
Notar a.D. Dr. Peter Limmer, Kaiserstraße 23, 97070 Würzburg