| DNotI Deutsches Notarinstitut - eine Einrichtung der Bundesnotarkammer - Gerberstraße 19 97070 Würzburg Tel.: 0931-355760 Fax: 0931-35576225 |
Das Konzept des DNotI bei Gründung 1993 | ![]() |
I. Gewandelte Anforderungen an das Notariat
Diese ständige Fortentwicklung des Rechtssystems macht es unmöglich, das gesamte Rechtssystem auch nur zu überblicken. Selbst in Teilbereichen, wie z. B. des Steuerrechts oder des Zivilrechts, kann der einzelne Jurist die Entwicklung kaum hinreichend vertieft verfolgen. Allein der Bezug wichtiger Fachzeitschriften scheitert häufig an den Kosten. Dennoch ist der Notar verpflichtet, die neuen Rechtsgebiete in der Urkundspraxis zu beherrschen. Dies gilt auch für die durch die Internationalisierung des Rechts bedingten Änderungen der nationalen Gesetze. Die Gesetzgebung der europäischen Behörden erfaßt alle Rechtsbereiche des täglichen Lebens. Die stetig steigende Normenflut hat zur Folge, daß bereits ein Großteil des Wirtschaftslebens durch Gemeinschaftsrecht oder auf dessen Grundlage geregelt ist. Diese Entwicklung wird sicherlich noch zunehmen. Kenner der Materie sprechen davon, daß in Zukunft 80 % der Gesetze in Brüssel und nicht mehr in Bonn erlassen werden. Darüber hinaus führt der EG-Binnenmarkt, aber auch die Präsenz ausländischer Staatsbürger, dazu, daß der Notar in der täglichen Praxis nicht mehr nur sein eigenes Recht beachten muß, sondern auch die Heimatrechte dieser Bürger. Wenn Eheleute aus Italien in Deutschland ein Haus erwerben wollen, so muß der Notar das italienische Recht berücksichtigen. Will die türkische Familie, die seit Jahrzehnten in Deutschland wohnt, ihre erbrechtlichen Verhältnisse regeln, so läßt sich dies nicht ohne Berücksichtigung des türkischen Erbrechts tun. Aber auch die Grün-dung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Deutschland durch ein holländisches Unternehmen erfordert die Beachtung des holländischen Gesellschaftsrechts. Bereits heute fließen Waren-, Personen- und Geldströme zwischen allen europäischen Ländern in wachsen-dem Maße. Das Rechtssystem, auch der Notar, muß diese grenzüberschreitenden Austausch-beziehungen erfassen. Hinzu kommen neue soziologische Phänomene, die ebenfalls zu neuen Rechtsentwicklungen geführt haben. Zu nennen ist hier nur die nichteheliche Lebensgemeinschaft, die keineswegs eine "rechtlose" Lebensgemeinschaft ist und durch Partnerschaftsvertrag geregelt werden kann.
II. Lösungen im Ausland und bei anderen inländischen Berufen
Sie beschäftigen hierzu hauptamtliche juristische Mitarbeiter, die zum Teil vorher Lehrtätigkeiten an der Universität ausgeübt haben, sowie zusätzlich nebenamtlich und zum Teil auch ehrenamtlich tätige Angehörige aus anderen juristischen Berufen, Professoren der örtlichen Universität sowie Notare.
Ähnliche Einrichtungen bestehen für das Notariat in den Niederlanden, ansatzweise auch in Belgien (vgl. Schervier, MittBayNot 1991, 101 ff.).
Die Idee eines Deutschen Notarinstituts wurde geboren durch eine kleine Gruppe junger Notare und Notarassessoren in Bayern, die damit das französische "Cridon"-Konzept in der Bundesrepublik verwirklichen wollten. Dies hatte zunächst zur Einrichtung einer Arbeitsgruppe der Landesnotarkammer Bayern geführt, deren Überlegungen sich naturgemäß auf die Möglichkeiten, Aufgaben und Organisation eines solchen Notarinstituts für den Bereich der Landesnotarkammer Bayern konzentrierten.
Die von den bayerischen Kollegen zur Frage der Konzeption eines Notarinstituts geleistete Vorarbeit war in hohem Maß verdienstvoll, zumal entsprechende konzeptionelle Überlegungen angesichts der Vorbilder in unseren westeuropäischen Nachbarstaaten in der Bundesrepublik seit langem überfällig waren.
Die Bedeutung einer solchen Einrichtung reicht aber über den Bereich einer einzelnen Notarkammer weit hinaus. Sie entspricht den Bedürfnissen aller Notare, unabhängig davon, ob sie Mitglieder einer größeren oder kleineren Notarkammer sind, und auch unabhängig davon, ob sie als Anwaltsnotare oder als Nurnotare tätig sind. Die wenigsten Notarkammern werden in der Lage sein, die erforderlichen personellen, sachlichen und organisatorischen Voraussetzungen für eine eigene Einrichtung aufzubringen.
Aus diesem Grunde waren zunächst ausführliche Gespräche zwischen der Bundesnotarkammer und der Landesnotarkammer Bayern geführt worden. Als Ergebnis hatte die Landesnotarkammer Bayern die geleisteten Vorarbeiten der Bundesnotarkammer zur Verfügung gestellt, um nach Fortentwicklung der Konzeption die Einrichtung eines Instituts mit der genannten Aufgabenstellung in Trägerschaft der BNotK und mit bundesweitem Wirkungskreis zu ermöglichen.
Die 63. Vertreterversammlung der Bundesnotarkammer hatte am 8. Mai 1992 in Karlsruhe zur Weiterentwicklung der bis dahin vorliegenden Konzepte für ein Deutsches Notarinstitut einen Ausschuß eingesetzt, der der 65. Vertreterversammlung am 6. November in Dresden ein Konzept zur Entscheidung vorlegen sollte. Dieser Ausschuß bestand aus 4 Anwaltsnotaren und 3 Nurnotaren. Mitglieder waren: der Präsident der Notarkammer Kassel, Rechtsanwalt und Notar Wagner (Vorsitzender), der Präsident der Notarkammer Braunschweig, Rechtsanwalt und Notar Dr. von Damm, der Präsident der Notarkammer Bremen, Rechtsanwalt und Notar Dr. Harnisch, Notar Dr. Kutter (Landesnotarkammer Bayern), Dr. Vaasen (Rheinische Notarkammer), Notar Dr. Vollhardt (Landesnotarkammer Bayern), der Präsident der Notarkammer Berlin, Rechtsanwalt und Notar Wollmann.
Die 65. Vertreterversammlung der Bundesnotarkammer am 6. November 1992 hatte auf der Grundlage der Ausschußarbeiten die Errichtung eines Deutschen Notarinstituts in Würzburg zum 01.01.1993 beschlossen und Herrn Rechtsanwalt und Notar Wagner, Kassel, zum Gründungsbeauftragten und Vorsitzenden des Beirats bestimmt.