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23.-27. August 2010
 

 
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Nachfolgend finden Sie eine Auswahl der wichtigsten, in der vergangenen Woche in die Datenbank DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen, Arbeitshilfen und Links.

 

Top-Aktuell

Immobilienrecht/allg. Zivilrecht

BGB § 311b Abs. 1 S. 1
Beurkundungszusammenhang auch bei Abschluss des Bauvertrages vor Grundstückskaufvertrag und fehlender Personenidentität

a) Ein Bauvertrag ist gemäß § 311 b Abs. 1 Satz 1 BGB beurkundungsbedürftig, wenn er mit einem Vertrag über den Erwerb eines Grundstücks eine rechtliche Einheit bildet. Eine solche besteht, wenn die Vertragsparteien den Willen haben, beide Verträge in der Weise miteinander zu verknüpfen, dass sie miteinander stehen und fallen sollen. Sind die Verträge nicht wechselseitig voneinander abhängig, ist der Bauvertrag nur dann beurkundungsbedürftig, wenn das Grundstücksgeschäft von ihm abhängt (im Anschluss an BGH, Urteil vom 13. Juni 2002 - VII ZR 321/00, BauR 2002, 1541 = NZBau 2002, 502 = ZfBR 2002, 777).
b) Ein Bauvertrag kann auch dann beurkundungsbedürftig sein, wenn er vor einem Grundstückskaufvertrag geschlossen wird und die Parteien des Bauvertrages nicht identisch sind mit den Parteien des bevorstehenden Grundstückskaufvertrages. In diesem Fall ist ein Bauvertrag beurkundungsbedürftig, wenn die Parteien des Bauvertrages übereinstimmend davon ausgehen, dass der Grundstückserwerb nach dem Willen der Parteien des Kaufvertrages von dem Bauvertrag abhängt.

BGH, Urt. v. 22.7.2010 - VII ZR 246/08

GBO §§ 20, 29 Abs. 1
Nachweisanforderungen bei Grundstückserwerb durch eine bestehende GbR

1. Im Anwendungsbereich des § 20 GBO müssen Existenz und Identität der erwerbenden GbR sowie die Vertretungsberechtigung der für sie handelnden Personen in der Form des § 29 GBO nachgewiesen werden.
2. Eine Erklärung der Beteiligten in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde über die Rechtsverhältnisse der GbR ist hierfür selbst dann nicht ausreichend, wenn sie durch eidesstattliche Versicherung untermauert wird (Bestätigung von OLG München, Beschl. v. 20.7.2010 - 34 Wx 063/10).
(Leitsätze der DNotI-Redaktion)

OLG München, Beschl. v. 17.8.2010 - 34 W 98/10 u. 34 W 99/10

WEG § 16 Abs. 3 u. 5; HeizkostenVO §§ 10, 12 Abs. 6
Abänderbarkeit einer Vereinbarung der Wohnungseigentümer zur Heizungskostenverteilung; Rechtmäßigkeitsprüfung jeweils anhand der aktuellen Fassung der Heizkostenverordnung bei Inkrafttreten der Änderung

1. Eine Vereinbarung der Wohnungseigentümer, Heizkosten ausschließlich nach Verbrauch abzurechnen, kann durch Mehrheitsbeschluss geändert werden.
2. Ob eine Änderung des Verteilungsschlüssels für Heizkosten mit der Heizkostenverordnung vereinbar ist, bestimmt sich nach der Fassung der Verordnung, welche bei erstmaliger Geltung des neuen Schlüssels in Kraft ist.

BGH, Urt. v. 16.7.2010 - V ZR 221/09

BGB § 1142 Abs. 2
Anforderungen an die Ablösung einer Grundschuld durch Aufrechnung

Durch die Aufrechnung mit einer Gegenforderung kann eine Grundschuld nur abgelöst werden, wenn der Duldungsanspruch durch die Aufrechnung vollständig abgelöst oder der fehlende Betrag zusammen mit der Aufrechnung im Wege der Zahlung erbracht wird.

BGH, Urt. v. 16.7.2010 - V ZR 215/09


Familienrecht

BGB §§ 1571, 1578b
Versorgungsaspekt bei Frage nach ehebedingten Nachteilen i. S. v. § 1578b Abs. 1 BGB grundsätzlich unbeachtlich; anders dann, wenn Unterhaltspflichtiger nur für geringen Teil der Ehezeit Rentenanwartschaften erworben hat

a) Bei der Frage, ob ehebedingte Nachteile im Sinne des § 1578b Abs. 1 BGB vorliegen, ist der Ausgleich unterschiedlicher Vorsorgebeiträge vornehmlich Aufgabe des Versorgungsausgleichs, durch den die Interessen des Unterhaltsberechtigten regelmäßig ausreichend gewahrt werden (im Anschluss an Senatsurteile vom 16. April 2008 - XII ZR 107/06 – FamRZ 2008, 1325 und vom 25. Juni 2008 – XII ZR 109/07 – FamRZ 2008, 1508). Das gilt nicht, wenn die vom Unterhaltsberechtigten aufgrund der ehelichen Rollenverteilung erlittene Einbuße bei seiner Altersvorsorge durch den Versorgungsausgleich nicht vollständig erfasst wird, weil der Unterhaltspflichtige nur für einen geringen Teil der Ehezeit Rentenanwartschaften erworben hat.
b) Auch im Rahmen des Altersunterhalts bestimmt sich der Maßstab des angemessenen Lebensbedarfs, der nach § 1578 b BGB regelmäßig die Grenze für die Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts bildet, nach dem Einkommen, das der unterhaltsberechtigte Ehegatte ohne die Ehe und Kindererziehung aus eigenen Einkünften zur Verfügung hätte. Dabei ist auf die konkrete Lebenssituation des Unterhaltsberechtigten abzustellen. Aus dem Begriff der Angemessenheit folgt aber zugleich, dass der nach § 1578b BGB herabgesetzte Unterhaltsbedarf jedenfalls das Existenzminimum des Unterhaltsberechtigten erreichen muss (im Anschluss an Senatsurteil vom 17. Februar 2010 – XII ZR 140/08 – FamRZ 2010, 629).

BGH, Urt. v. 4.8.2010 - XII ZR 7/09

BGB §§ 1601, 1602 Abs. 1, 1603 Abs. 1; SGB XII §§ 35 Abs. 2 S. 1, 133a
Grundsätze zur Ermittlung der Leistungsfähigkeit zur Zahlung von Elternunterhalt

1. Verfügt der Unterhaltspflichtige über höhere Einkünfte als sein Ehegatte, ist die Leistungsfähigkeit zur Zahlung von Elternunterhalt in der Regel wie folgt zu ermitteln: Von dem Familieneinkommen wird der Familienselbstbehalt in Abzug gebracht. Das verbleibende Einkommen wird um die Haushaltsersparnis vermindert. Die Hälfte des sich ergebenden Betrages kommt zuzüglich des Familienselbstbehalts dem Familienunterhalt zugute. Zu dem so bemessenen individuellen Familienbedarf hat der Unterhaltspflichtige entsprechend dem Verhältnis der Einkünfte der Ehegatten beizutragen. Für den Elternunterhalt kann der Unterhaltspflichtige die Differenz zwischen seinem Einkommen und seinem Anteil am Familienunterhalt einsetzen.
2. Die Haushaltsersparnis, die bezogen auf das den Familienselbstbehalt übersteigende Familieneinkommen eintritt, ist regelmäßig mit 10 % dieses Mehreinkommens zu bemessen.
3. Aufwendungen für eine Hausrats- und Haftpflichtversicherung sind auch bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt nicht als vorweg abziehbare Verbindlichkeiten zu behandeln.
4. Ist der Unterhaltspflichtige vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand getreten, können Aufwendungen für eine zusätzliche Altersversorgung weiterhin abzugsfähig sein.
5. In Höhe des dem Unterhaltsberechtigten sozialrechtlich gewährten angemessenen Barbetrags (§ 35 Abs. 2 Satz 1 SGB XII) sowie des Zusatzbarbetrags (§ 133 a SGB XII) ist auch unterhaltsrechtlich ein Bedarf anzuerkennen.

BGH, Urt. v. 28.7.2010 - XII ZR 140/07


Gesellschaftsrecht

BGB §§ 199 Abs. 1, 739
Fälligkeit des Verlustausgleichsanspruchs der BGB-Gesellschaft auch ohne Abfindungsbilanz

a) Das Fehlen einer Abfindungsbilanz hindert den Eintritt der Fälligkeit des Verlustausgleichsanspruchs der BGB-Gesellschaft nicht.
b) Für die subjektiven Voraussetzungen des Beginns der Verjährungsfrist genügt es, wenn die Gesellschaft - neben der Kenntnis des Ausscheidens - auch ohne exakte Berechnung in einer Auseinandersetzungsbilanz wusste oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte wissen müssen, dass das Gesellschaftsvermögen zur Deckung der gemeinschaftlichen Schulden und der Einlagen nicht ausreicht.

BGH, Urt. v. 19.7.2010 - II ZR 57/09


Notarrecht/Verfahrensrecht

BeurkG § 17 Abs. 1 S. 1; BNotO §§ 14, 19 Abs. 1
Hinweispflicht bzgl. Zwangsversteigerungsvermerk; erweiterte Belehrungspflicht bei Bauträger- und Verbrauchervertrag; Zurechenbarkeit von Schäden infolge Insolvenz des Verkäufers

Zum Umfang und Schutzzweck der notariellen Belehrungspflicht bei Beurkundung eines Bauträgervertrags, wenn zum Zeitpunkt der Niederschrift ein Zwangsversteigerungsvermerk zu Lasten des Verkäufers/Bauträgers im Grundbuch eingetragen ist.

BGH, Urt. v. 22.7.2010 - III ZR 293/09


Rechtsprechung

Immobilienrecht/allg. Zivilrecht

BGB §§ 535, 536
Wohnraummiete: Gebotener Schallschutz richtet sich grundsätzlich nach DIN-Standard zur Zeit der Errichtung des Gebäudes

Ohne eine dahingehende vertragliche Regelung hat ein Wohnraummieter regelmäßig keinen Anspruch auf einen gegenüber den Grenzwerten der zur Zeit der Errichtung des Gebäudes geltenden DIN-Norm erhöhten Schallschutz (Bestätigung des Senatsurteils vom 6. Oktober 2004 – VIII ZR 355/03, NJW 2005, 218).

BGH, Urt. v. 7.7.2010 - VIII ZR 85/09

WEG §§ 3 Abs. 1, 4, 6, 7 Abs. 4
Unzulässigkeit isolierter Miteigentumsanteile; Grundbuch trotz Einräumung von Teileigentum an noch zu errichtendem Gebäude auch bei Aufgabe der Errichtungsabsicht richtig

1. Sondereigentum kann nicht derart aufgehoben und in Gemeinschaftseigentum überführt werden, dass ein isolierter Miteigentumsanteil entsteht.
2. Das Grundbuch ist nicht deshalb unrichtig, weil Teileigentum an einem erst noch zu errichtenden Gebäude eingeräumt wurde, das Gebäude jedoch nicht mehr errichtet werden soll.

OLG München, Beschl. v. 6.7.2010 - 34 Wx 043/10

GBO §§ 18, 19, 22, 23; BGB § 883
Kein Erlöschen des vormerkungsgesicherten Rückübertragungsanspruchs bei unterlassener Durchsetzung vor Tod des Übergebers

Die Bestimmung in einem notariellen Übertragsvertrag, die einen vormerkungsgesicherten Rückübertragsanspruch begründet "für den Fall der Unverträglichkeit, den der Übertragsgeber allein zu bestimmen hat," kann von dem Grundbuchamt im Verfahren nach § 22 Abs. 1 GBO nicht dahin ausgelegt werden, dass der Rückübertragungsanspruch oder auch nur die Vormerkung durch den Tod des Übertragsgebers auflösend bedingt ist, also auch dann erlischt, wenn der bereits zu Lebzeiten des Berechtigten entstandene Anspruch bis zu seinem Tod noch nicht durchgesetzt worden ist.

OLG Hamm, Beschl. v. 8.4.2010 - I-15 W 64/10


Erbrecht

BGB §§ 2084, 2087
Verfügung über wertlose Wohnungseinrichtung zugunsten einer Person mit Kontovollmacht keine Erbeinsetzung, wenn daneben relevantes Geld- und Wertpapiervermögen vorhanden

Auslegung eines Testaments, in dem die Erblasserin über ihre wertlose Wohnungseinrichtung, nicht aber über ihr Geldvermögen zugunsten einer Person verfügt, der sie Kontovollmacht über den Tod hinaus erteilt hatte.

OLG München, Beschl. v. 15.7.2010 - 31 Wx 33/10


Notarrecht/Verfahrensrecht

InsO §§ 134 Abs. 1, 143 Abs. 2 S. 1, 144 Abs. 2. S 2; BGB § 818 Abs. 3
Ausschüttungen im Rahmen eines Schneeballsystems: Keine Anfechtbarkeit von Rückzahlungen von Einlagen infolge von Kündigungen o.Ä.

Der aus der Anfechtung von Ausschüttungen im Rahmen eines Schneeballsystems resultierende Rückgewähranspruch des Insolvenzverwalters erstreckt sich mangels Unentgeltlichkeit nicht auf Auszahlungen, mit denen – etwa nach einer Kündigung der Mitgliedschaft in der Anlegergemeinschaft – vom Anleger erbrachte Einlagen zurückgewährt worden sind (Fortführung von BGHZ 179, 137).

BGH, Urt. v. 22.4.2010 - IX ZR 225/09

 

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