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Nachfolgend
finden Sie eine Auswahl der wichtigsten, in der vergangenen Woche in die
Datenbank DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen,
Arbeitshilfen und Links.
Top-Aktuell
Immobilienrecht/allg. Zivilrecht
BGB § 311b Abs. 1 S. 1
Beurkundungszusammenhang auch bei Abschluss des Bauvertrages vor
Grundstückskaufvertrag und fehlender Personenidentität
a) Ein Bauvertrag ist gemäß § 311 b Abs. 1 Satz
1 BGB beurkundungsbedürftig, wenn er mit einem Vertrag über den Erwerb
eines Grundstücks eine rechtliche Einheit bildet. Eine solche besteht,
wenn die Vertragsparteien den Willen haben, beide Verträge in der Weise
miteinander zu verknüpfen, dass sie miteinander stehen und fallen
sollen. Sind die Verträge nicht wechselseitig voneinander abhängig, ist
der Bauvertrag nur dann beurkundungsbedürftig, wenn das
Grundstücksgeschäft von ihm abhängt (im Anschluss an BGH, Urteil vom 13.
Juni 2002 - VII ZR 321/00, BauR 2002, 1541 = NZBau 2002, 502 = ZfBR
2002, 777).
b) Ein Bauvertrag kann auch dann beurkundungsbedürftig sein, wenn er vor
einem Grundstückskaufvertrag geschlossen wird und die Parteien des
Bauvertrages nicht identisch sind mit den Parteien des bevorstehenden
Grundstückskaufvertrages. In diesem Fall ist ein Bauvertrag
beurkundungsbedürftig, wenn die Parteien des Bauvertrages
übereinstimmend davon ausgehen, dass der Grundstückserwerb nach dem
Willen der Parteien des Kaufvertrages von dem Bauvertrag abhängt.
BGH, Urt. v. 22.7.2010 - VII ZR 246/08
GBO §§ 20, 29 Abs. 1
Nachweisanforderungen bei Grundstückserwerb durch eine bestehende GbR
1. Im Anwendungsbereich des § 20 GBO müssen
Existenz und Identität der erwerbenden GbR sowie die
Vertretungsberechtigung der für sie handelnden Personen in der Form des
§ 29 GBO nachgewiesen werden.
2. Eine Erklärung der Beteiligten in öffentlicher oder öffentlich
beglaubigter Urkunde über die Rechtsverhältnisse der GbR ist hierfür
selbst dann nicht ausreichend, wenn sie durch eidesstattliche
Versicherung untermauert wird (Bestätigung von OLG München, Beschl. v.
20.7.2010 - 34 Wx 063/10).
(Leitsätze der DNotI-Redaktion)
OLG München, Beschl. v. 17.8.2010 - 34 W 98/10 u. 34 W 99/10
WEG § 16 Abs. 3 u. 5;
HeizkostenVO §§ 10, 12 Abs. 6
Abänderbarkeit einer Vereinbarung der Wohnungseigentümer zur Heizungskostenverteilung; Rechtmäßigkeitsprüfung jeweils anhand der
aktuellen Fassung der Heizkostenverordnung bei Inkrafttreten der Änderung
1. Eine Vereinbarung der Wohnungseigentümer,
Heizkosten ausschließlich nach Verbrauch abzurechnen, kann durch
Mehrheitsbeschluss geändert werden.
2. Ob eine Änderung des Verteilungsschlüssels für Heizkosten mit der
Heizkostenverordnung vereinbar ist, bestimmt sich nach der Fassung der
Verordnung, welche bei erstmaliger Geltung des neuen Schlüssels in Kraft
ist.
BGH, Urt. v. 16.7.2010 - V ZR 221/09
BGB § 1142 Abs. 2
Anforderungen an die Ablösung einer Grundschuld durch Aufrechnung
Durch die Aufrechnung mit einer Gegenforderung
kann eine Grundschuld nur abgelöst werden, wenn der Duldungsanspruch
durch die Aufrechnung vollständig abgelöst oder der fehlende Betrag
zusammen mit der Aufrechnung im Wege der Zahlung erbracht wird.
BGH, Urt. v. 16.7.2010 - V ZR 215/09
Familienrecht
BGB §§ 1571, 1578b
Versorgungsaspekt bei Frage nach ehebedingten Nachteilen i. S. v. § 1578b
Abs. 1 BGB grundsätzlich unbeachtlich; anders dann, wenn
Unterhaltspflichtiger nur für geringen Teil der Ehezeit Rentenanwartschaften
erworben hat
a) Bei der Frage, ob ehebedingte Nachteile im
Sinne des § 1578b Abs. 1 BGB vorliegen, ist der Ausgleich
unterschiedlicher Vorsorgebeiträge vornehmlich Aufgabe des
Versorgungsausgleichs, durch den die Interessen des
Unterhaltsberechtigten regelmäßig ausreichend gewahrt werden (im
Anschluss an Senatsurteile vom 16. April 2008 - XII ZR 107/06 – FamRZ
2008, 1325 und vom 25. Juni 2008 – XII ZR 109/07 – FamRZ 2008, 1508).
Das gilt nicht, wenn die vom Unterhaltsberechtigten aufgrund der
ehelichen Rollenverteilung erlittene Einbuße bei seiner Altersvorsorge
durch den Versorgungsausgleich nicht vollständig erfasst wird, weil der
Unterhaltspflichtige nur für einen geringen Teil der Ehezeit
Rentenanwartschaften erworben hat.
b) Auch im Rahmen des Altersunterhalts bestimmt sich der Maßstab des
angemessenen Lebensbedarfs, der nach § 1578 b BGB regelmäßig die Grenze
für die Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts bildet, nach dem
Einkommen, das der unterhaltsberechtigte Ehegatte ohne die Ehe und
Kindererziehung aus eigenen Einkünften zur Verfügung hätte. Dabei ist
auf die konkrete Lebenssituation des Unterhaltsberechtigten abzustellen.
Aus dem Begriff der Angemessenheit folgt aber zugleich, dass der nach §
1578b BGB herabgesetzte Unterhaltsbedarf jedenfalls das Existenzminimum
des Unterhaltsberechtigten erreichen muss (im Anschluss an Senatsurteil
vom 17. Februar 2010 – XII ZR 140/08 – FamRZ 2010, 629).
BGH, Urt. v. 4.8.2010 - XII ZR 7/09
BGB §§ 1601, 1602 Abs. 1, 1603
Abs. 1; SGB XII §§ 35 Abs. 2 S. 1, 133a
Grundsätze zur Ermittlung der Leistungsfähigkeit zur Zahlung von
Elternunterhalt
1. Verfügt der Unterhaltspflichtige über höhere
Einkünfte als sein Ehegatte, ist die Leistungsfähigkeit zur Zahlung von
Elternunterhalt in der Regel wie folgt zu ermitteln: Von dem
Familieneinkommen wird der Familienselbstbehalt in Abzug gebracht. Das
verbleibende Einkommen wird um die Haushaltsersparnis vermindert. Die
Hälfte des sich ergebenden Betrages kommt zuzüglich des
Familienselbstbehalts dem Familienunterhalt zugute. Zu dem so bemessenen
individuellen Familienbedarf hat der Unterhaltspflichtige entsprechend
dem Verhältnis der Einkünfte der Ehegatten beizutragen. Für den
Elternunterhalt kann der Unterhaltspflichtige die Differenz zwischen
seinem Einkommen und seinem Anteil am Familienunterhalt einsetzen.
2. Die Haushaltsersparnis, die bezogen auf das den Familienselbstbehalt
übersteigende Familieneinkommen eintritt, ist regelmäßig mit 10 % dieses
Mehreinkommens zu bemessen.
3. Aufwendungen für eine Hausrats- und Haftpflichtversicherung sind auch
bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt nicht als vorweg abziehbare
Verbindlichkeiten zu behandeln.
4. Ist der Unterhaltspflichtige vor Erreichen der gesetzlichen
Altersgrenze in den Ruhestand getreten, können Aufwendungen für eine
zusätzliche Altersversorgung weiterhin abzugsfähig sein.
5. In Höhe des dem Unterhaltsberechtigten sozialrechtlich gewährten
angemessenen Barbetrags (§ 35 Abs. 2 Satz 1 SGB XII) sowie des
Zusatzbarbetrags (§ 133 a SGB XII) ist auch unterhaltsrechtlich ein
Bedarf anzuerkennen.
BGH, Urt. v. 28.7.2010 - XII ZR 140/07
Gesellschaftsrecht
BGB §§ 199 Abs. 1, 739
Fälligkeit des Verlustausgleichsanspruchs der BGB-Gesellschaft auch ohne
Abfindungsbilanz
a) Das Fehlen einer Abfindungsbilanz hindert den
Eintritt der Fälligkeit des Verlustausgleichsanspruchs der
BGB-Gesellschaft nicht.
b) Für die subjektiven Voraussetzungen des Beginns der Verjährungsfrist
genügt es, wenn die Gesellschaft - neben der Kenntnis des Ausscheidens -
auch ohne exakte Berechnung in einer Auseinandersetzungsbilanz wusste
oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte wissen müssen, dass das
Gesellschaftsvermögen zur Deckung der gemeinschaftlichen Schulden und
der Einlagen nicht ausreicht.
BGH, Urt. v. 19.7.2010 - II ZR 57/09
Notarrecht/Verfahrensrecht
BeurkG § 17 Abs. 1 S. 1; BNotO
§§ 14, 19 Abs. 1
Hinweispflicht bzgl. Zwangsversteigerungsvermerk; erweiterte
Belehrungspflicht bei Bauträger- und Verbrauchervertrag; Zurechenbarkeit von
Schäden infolge Insolvenz des Verkäufers
Zum Umfang und Schutzzweck der notariellen
Belehrungspflicht bei Beurkundung eines Bauträgervertrags, wenn zum
Zeitpunkt der Niederschrift ein Zwangsversteigerungsvermerk zu Lasten
des Verkäufers/Bauträgers im Grundbuch eingetragen ist.
BGH, Urt. v. 22.7.2010 - III ZR 293/09
Rechtsprechung
Immobilienrecht/allg.
Zivilrecht
BGB §§ 535, 536
Wohnraummiete: Gebotener Schallschutz richtet sich grundsätzlich nach
DIN-Standard zur Zeit der Errichtung des Gebäudes
Ohne eine dahingehende vertragliche Regelung hat
ein Wohnraummieter regelmäßig keinen Anspruch auf einen gegenüber den
Grenzwerten der zur Zeit der Errichtung des Gebäudes geltenden DIN-Norm
erhöhten Schallschutz (Bestätigung des Senatsurteils vom 6. Oktober 2004
– VIII ZR 355/03, NJW 2005, 218).
BGH, Urt. v. 7.7.2010 - VIII ZR 85/09
WEG §§ 3 Abs. 1, 4, 6, 7 Abs.
4
Unzulässigkeit isolierter Miteigentumsanteile; Grundbuch trotz Einräumung
von Teileigentum an noch zu errichtendem Gebäude auch bei Aufgabe der
Errichtungsabsicht richtig
1. Sondereigentum kann nicht derart aufgehoben
und in Gemeinschaftseigentum überführt werden, dass ein isolierter
Miteigentumsanteil entsteht.
2. Das Grundbuch ist nicht deshalb unrichtig, weil Teileigentum an einem
erst noch zu errichtenden Gebäude eingeräumt wurde, das Gebäude jedoch
nicht mehr errichtet werden soll.
OLG München, Beschl. v. 6.7.2010 - 34 Wx 043/10
GBO §§ 18, 19, 22, 23; BGB §
883
Kein Erlöschen des vormerkungsgesicherten Rückübertragungsanspruchs bei
unterlassener Durchsetzung vor Tod des Übergebers
Die Bestimmung in einem notariellen
Übertragsvertrag, die einen vormerkungsgesicherten Rückübertragsanspruch
begründet "für den Fall der Unverträglichkeit, den der Übertragsgeber
allein zu bestimmen hat," kann von dem Grundbuchamt im Verfahren nach §
22 Abs. 1 GBO nicht dahin ausgelegt werden, dass der
Rückübertragungsanspruch oder auch nur die Vormerkung durch den Tod des
Übertragsgebers auflösend bedingt ist, also auch dann erlischt, wenn der
bereits zu Lebzeiten des Berechtigten entstandene Anspruch bis zu seinem
Tod noch nicht durchgesetzt worden ist.
OLG Hamm, Beschl. v. 8.4.2010 - I-15 W 64/10
Erbrecht
BGB §§ 2084, 2087
Verfügung über wertlose Wohnungseinrichtung zugunsten einer Person mit
Kontovollmacht keine Erbeinsetzung, wenn daneben relevantes Geld- und
Wertpapiervermögen vorhanden
Auslegung eines Testaments, in dem die
Erblasserin über ihre wertlose Wohnungseinrichtung, nicht aber über ihr
Geldvermögen zugunsten einer Person verfügt, der sie Kontovollmacht über
den Tod hinaus erteilt hatte.
OLG München, Beschl. v. 15.7.2010 - 31 Wx 33/10
Notarrecht/Verfahrensrecht
InsO §§ 134 Abs. 1, 143 Abs. 2 S. 1, 144 Abs. 2. S 2; BGB § 818 Abs. 3
Ausschüttungen im Rahmen eines Schneeballsystems: Keine Anfechtbarkeit von
Rückzahlungen von Einlagen infolge von Kündigungen o.Ä.
Der aus der Anfechtung von Ausschüttungen im
Rahmen eines Schneeballsystems resultierende Rückgewähranspruch des
Insolvenzverwalters erstreckt sich mangels Unentgeltlichkeit nicht auf
Auszahlungen, mit denen – etwa nach einer Kündigung der Mitgliedschaft
in der Anlegergemeinschaft – vom Anleger erbrachte Einlagen
zurückgewährt worden sind (Fortführung von BGHZ 179, 137).
BGH, Urt. v. 22.4.2010 - IX ZR 225/09
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