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Nachfolgend
finden Sie eine Auswahl der wichtigsten, in der vergangenen Woche in die
Datenbank DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen,
Arbeitshilfen und Links.
Top-Aktuell
Immobilienrecht/allg. Zivilrecht
WEG § 16 Abs. 3 und 4
Umlageschlüssel in WEG: Transparenzgebot; regelmäßig keine rückwirkende
Änderung; Mehrheitsbeschluss auch bei durch Vereinbarung bestimmtem
Umlageschlüssel
a) Auch ein durch Vereinbarung festgelegter
Umlageschlüssel kann durch Mehrheitsbeschluss nach § 16 Abs. 3 WEG
geändert werden.
b) Die Abänderung eines Umlageschlüssels nach § 16 Abs. 3 WEG muss
transparent gestaltet werden; hierfür genügt es nicht, dass einer
Abrechnung oder einem Wirtschaftsplan lediglich der neue Schlüssel
zugrunde gelegt wird.
c) Eine rückwirkende Änderung des Umlageschlüssels nach § 16 Abs. 3 WEG
entspricht in der Regel nicht den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen
Verwaltung.
d) § 16 Abs. 4 WEG weist den Wohnungseigentümern nicht die Kompetenz zu,
einen die Ansammlung von Instandhaltungsrücklagen betreffenden
Verteilungsschlüssel zu ändern.
BGH, Urt. v. 9.7.2010 - V ZR 202/09
GBO §§ 19, 39 Abs. 1; BGB §
185
Abtretungserklärung in grundbuchtauglicher Form als Zustimmung des noch
eingetragenen Berechtigten zur Abgabe einer Löschungsbewilligung
Der Voreintragungsgrundsatz in § 39 Abs. 1 GBO
verlangt nicht, dass derjenige, der die Eintragung nach § 19 GBO
bewilligt hat, als Inhaber des betroffenen Rechts im Grundbuch
eingetragen sein muss.
BGH, Beschl. v.
15.7.2010 - V ZB 107/10
BauGB §§ 138, 144 Abs. 1 Nr.
2, 145 Abs. 2; VwGO §§ 124 Abs. 2, 124a Abs. 4
Kein Anspruch des finanziell überforderten Erwerbers eines
Sanierungsgrundstücks auf sanierungsrechtliche Genehmigung
OVG Sachsen, Beschl. v. 11.6.2010 - 1 A 737/08
Familienrecht
BGB §§ 241, 311 Abs. 1, 313
Ausgleichspflicht eines Ehegatten für Darlehen des anderen zur Finanzierung
der gemeinsam erworbenen Eigentumswohnung
Zur Ausgleichspflicht eines Ehegatten für ein
Darlehen, das der andere Ehegatte von seinen Eltern zur Finanzierung
einer von den Eheleuten gemeinsam erworbenen Eigentumswohnung allein
aufgenommen hat.
BGH, Urt. v. 21.7.2010 - XII ZR 104/08
Gesellschaftsrecht
GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 544
Abs. 7; BGB § 328
Abfindungsbeschränkung in schuldrechtlicher Nebenabrede zur Satzung
a) Die Gesellschafter einer GmbH können im Wege
einer schuldrechtlichen Nebenabrede im Interesse der Gesellschaft
abweichend von einer Satzungsbestimmung eine geringere Abfindungshöhe
für den Fall des Ausscheidens aus der Gesellschaft vereinbaren.
b) In diesem Fall kann die Gesellschaft diese Abrede gemäß § 328 BGB
einem Gesellschafter entgegenhalten, der trotz seiner schuldrechtlichen
Bindung aus der von ihm mit getroffenen Nebenabrede auf die in der
Satzung festgelegte höhere Abfindung klagt.
BGH, Beschl. v. 15.3.2010 - II ZR 4/09
Notarrecht/Verfahrensrecht
InsO § 133 Abs. 2 S. 1
Widerlegliche Vermutung des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes und der
Kenntnis des anderen Teils auch bei maximal 2 Jahre zurückliegenden
güterrechtlichen Verträgen
Auch im Zusammenhang mit güterrechtlichen
Verträgen, die der Schuldner mit einer nahestehenden Person nicht früher
als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag schließt, werden sein
Gläubigerbenachteiligungsvorsatz und die Kenntnis des anderen Teils
hiervon widerleglich vermutet.
BGH, Urt. v. 1.7.2010 - IX ZR 58/09
Gesetzesänderungen
Gesellschaftsrecht
UmwG §§ 8 Abs. 3 und 4, 62 Abs. 4 und 5
Drittes Gesetz zur Änderung des Umwandlungsrechts
Gesetz
dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/109/EG vom 16.9.2009 in deutsches
Recht.
Ziel der
Richtlinie:
-
Verringerung der Verwaltungslasten der in der Gemeinschaft ansässigen
Unternehmen im Zusammenhang mit Umwandlungsmaßnahmen
-
Schutz der Informationsinteressen der von einer Umwandlung Betroffenen
(Gesellschafter und Gläubiger)
Unter
anderem folgende Neuerungen:
-
Unterrichtungspflicht über Vermögensveränderungen zwischen Abschluss des
Verschmelzungsvertrages (oder der Aufstellung des Entwurfs) und dem
Zeitpunkt der Beschlussfassung (§ 8 Abs. 3 UmwG-E); Verzichtsmöglichkeit
durch alle Anteilsinhaber aller beteiligten Rechtsträger (§ 8 Abs. 4 Nr.
1 UmwG-E); Ausnahmeregelung, wenn sich alle Anteile des übertragenden
Rechtsträgers in der Hand des übernehmenden Rechtsträgers befinden (§ 8
Abs. 4 Nr. 2 UmwG-E)
-
Vereinfachte Konzernverschmelzung: Entbehrlichkeit eines
Verschmelzungsbeschlusses des Anteilsinhabers der übertragenden
Kapitalgesellschaft, wenn diese eine hundertprozentige Tochter der
übernehmenden AG ist (§ 62 Abs. 4 UmwG-E)
-
GmbH-Gesellschafterliste bei Umwandlungen (Streichung des § 52 Abs. 2
UmwG): Keine Verpflichtung der Geschäftsführer der GmbH, wenn Notar
durch Beurkundung des Verschmelzungsvertrages /
Verschmelzungsbeschlusses bei GmbH als übernehmendem Rechtsträger im
Sinne des § 40 Abs. 2 GmbHG mitwirkt.
Rechtsprechung
Immobilienrecht/allg.
Zivilrecht
BGB § 311b Abs. 3
Beurkundungserfordernis bei Übertragung des gegenwärtigen Vermögens einer
GmbH
Das Formerfordernis des § 311b III BGB
(notarielle Beurkundung) gilt auch für die Verpflichtung zur Übertragung
des gegenwärtigen Vermögens einer GmbH.
OLG Hamm, Urt. v. 26.3.2010 - I-19 U 145/09
Erbrecht
BGB §§ 2084, 2087
Eintritt der gesetzlichen Erbfolge bei Verfügung nur über geringen Teil des
Nachlasses und (nur) beabsichtigter späterer Verfügung
Eintritt der gesetzlichen Erbfolge, wenn der
Erblasser nur über einen geringen Teil seines Nachlasses verfügt und
eine Erbeinsetzung durch spätere gesonderte Verfügung beabsichtigt hat,
zu der es dann aber nicht mehr gekommen ist. Die unterlassene
letztwillige Verfügung kann nicht durch Auslegung ersetzt werden.
OLG München, Beschl. v. 14.6.2010 - 31 Wx 151/09
BGB §§ 1994, 1995, 2006
Konkrete Anhaltspunkte für weitere Nachlassgegenstände als Voraussetzung für
verlängerte Inventarfrist – nur vage Anhaltspunkte begründen keine
Ermittlungsobliegenheit des Erben
1. Den Erben trifft bei der Aufnahme eines
Inventars eine Erkundigungsobliegenheit nur insoweit, als er konkrete
Anhaltspunkte für weitere Nachlassgegenstände hat, und die in Betracht
kommenden Ermittlungen nach Umfang, Erfolgsaussichten und Kosten
zumutbar sind.
2. Nur vage Anhaltspunkte dafür, dass es weiteres zum Nachlass
gehörendes Vermögen gibt, begründen keine Ermittlungsobliegenheit und
sind daher auch kein Grund für eine Verlängerung der Inventarfrist.
3. Das Nachlassgericht muss im Rahmen seiner prozessualen
Fürsorgepflicht auf einen zweckgerechten Interessenausgleich hinwirken.
Dies kann es auch gebieten, im Rahmen des durch § 1995 Abs. 3 BGB
eröffneten Ermessens, erkennbar falsche Vorstellungen des Erben
hinsichtlich seiner Ermittlungsobliegenheiten aufzuklären und ihm – ggf.
auch durch Bewilligung einer „Nachfrist“ – Gelegenheit zur
fristgerechten Errichtung des Inventars zu geben.
OLG Hamm, Beschl. v. 4.6.2010 - I-15 Wx 68/10
BGB §§ 516, 2303, 2325
Keine unentgeltliche Zuwendung bei Zuwendung eines Nießbrauchs an
überlebenden Ehegatten zu dessen angemessener Alterssicherung
Eine unbenannte ehebedingte Zuwendung wird im
Erbrecht zum Schutz von Pflichtteilsberechtigten, Vertrags- und
Nacherben wie eine Schenkung behandelt, soweit sie wie im Regelfall als
objektiv unentgeltlich erfolgt eingeordnet werden muss. Daran fehlt es,
wenn sich die Zuwendung im Rahmen einer nach den konkreten Verhältnissen
angemessenen Alterssicherung hält. Dabei sind die Lebensverhältnisse der
Eheleute vor dem Erbfall mit denen des überlebenden Bedachten nach dem
Erbfall zu vergleichen und ist zu bedenken, dass sich die Kosten für die
Aufrechterhaltung des bisherigen Lebensstandards auch im Hinblick auf
die Haushaltsführung nicht schlicht halbieren, wenn einer der Eheleute
stirbt.
OLG Schleswig, Beschl. v. 16.2.2010 - 3 U 39/09
BGB § 2057a
Ausgleich besonderer Leistungen eines Abkömmlings nach § 2057a Abs. 3 BGB
bestimmt sich nach Dauer und Umfang der Leistung im Verhältnis zum
Gesamtwert des Nachlasses – zusätzliche Berücksichtigung der
Vermögensinteressen
LG Konstanz, Urt. v. 18.12.2009 - 5 O 249/08
Gesellschaftsrecht
GmbHG § 32a a.F.; InsO Art.
103
Haftung nach Eigenkapitalersatzregeln bei Kapitalhilfe auch bei nur
15%-Beteiligung möglich, wenn mit anderen Aktionären koordiniert
1. Eine mit Mitaktionären koordinierte, auf die
Verhinderung der Insolvenz einer Aktiengesellschaft gerichtete
Kapitalhilfe eines Aktionärs, der ein Aktienpaket im Umfang von 15 %
hält, kann das für die Auslösung der Haftung nach den
Eigenkapitalersatzregeln konstitutive unternehmerische Interesse des
Darlehen gewährenden Aktionärs begründen.
2. Eine Ausnahme von den Grundsätzen des Eigenkapitalersatzrechts bei
sog. kurzfristigen Überbrückungskrediten ist allenfalls dann
gerechtfertigt, wenn aufgrund der wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft
mit einer Rückzahlung nach längstens drei Wochen objektiv gerechnet
werden kann.
BGH, Beschl. v. 26.4.2010 - II ZR 60/09
Notarrecht/Verfahrensrecht
BNotO § 19; BeurkG §§ 54a, 54d; BGB § 254
Keine Erfüllungswirkung bzw. keine gesetzliche Hinterlegung bei Zahlungen an
Notar ohne spezielle Abrede der Beteiligten - Notar keine bloße Zahlstelle
OLG Thüringen, Urt. v. 28.4.2010 - 8 U 478/09
ZVG § 152 Abs. 2
Kein Anspruch auf Auszahlung der Mietkaution gegen Zwangsverwalter bei
Eigentumserwerb des Mieters in der Zwangsversteigerung
Der Zwangsverwalter einer Mietwohnung ist dem
Mieter gegenüber zur Herausgabe einer Mietkaution, die der Vermieter vom
Mieter erhalten, aber nicht an den Zwangsverwalter ausgefolgt hat, nicht
verpflichtet, wenn das Mietverhältnis dadurch beendet wird, dass der
Mieter das Eigentum an der Wohnung durch Zuschlag in der
Zwangsversteigerung selbst erwirbt.
BGH, Urt. v. 9.6.2010 - VIII ZR 189/09
Arbeitshilfen 6. IPR und ausländisches Recht
Informationsplattform zum Erbrecht in Europa
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