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9.-13. August 2010
 

 
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Nachfolgend finden Sie eine Auswahl der wichtigsten, in der vergangenen Woche in die Datenbank DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen, Arbeitshilfen und Links.

 

Top-Aktuell

Immobilienrecht/allg. Zivilrecht

WEG § 16 Abs. 3 und 4
Umlageschlüssel in WEG: Transparenzgebot; regelmäßig keine rückwirkende Änderung; Mehrheitsbeschluss auch bei durch Vereinbarung bestimmtem Umlageschlüssel

a) Auch ein durch Vereinbarung festgelegter Umlageschlüssel kann durch Mehrheitsbeschluss nach § 16 Abs. 3 WEG geändert werden.
b) Die Abänderung eines Umlageschlüssels nach § 16 Abs. 3 WEG muss transparent gestaltet werden; hierfür genügt es nicht, dass einer Abrechnung oder einem Wirtschaftsplan lediglich der neue Schlüssel zugrunde gelegt wird.
c) Eine rückwirkende Änderung des Umlageschlüssels nach § 16 Abs. 3 WEG entspricht in der Regel nicht den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Verwaltung.
d) § 16 Abs. 4 WEG weist den Wohnungseigentümern nicht die Kompetenz zu, einen die Ansammlung von Instandhaltungsrücklagen betreffenden Verteilungsschlüssel zu ändern.

BGH, Urt. v. 9.7.2010 - V ZR 202/09

GBO §§ 19, 39 Abs. 1; BGB § 185
Abtretungserklärung in grundbuchtauglicher Form als Zustimmung des noch eingetragenen Berechtigten zur Abgabe einer Löschungsbewilligung

Der Voreintragungsgrundsatz in § 39 Abs. 1 GBO verlangt nicht, dass derjenige, der die Eintragung nach § 19 GBO bewilligt hat, als Inhaber des betroffenen Rechts im Grundbuch eingetragen sein muss.

BGH, Beschl. v. 15.7.2010 - V ZB 107/10

BauGB §§ 138, 144 Abs. 1 Nr. 2, 145 Abs. 2; VwGO §§ 124 Abs. 2, 124a Abs. 4
Kein Anspruch des finanziell überforderten Erwerbers eines Sanierungsgrundstücks auf sanierungsrechtliche Genehmigung

OVG Sachsen, Beschl. v. 11.6.2010 - 1 A 737/08


Familienrecht

BGB §§ 241, 311 Abs. 1, 313
Ausgleichspflicht eines Ehegatten für Darlehen des anderen zur Finanzierung der gemeinsam erworbenen Eigentumswohnung

Zur Ausgleichspflicht eines Ehegatten für ein Darlehen, das der andere Ehegatte von seinen Eltern zur Finanzierung einer von den Eheleuten gemeinsam erworbenen Eigentumswohnung allein aufgenommen hat.

BGH, Urt. v. 21.7.2010 - XII ZR 104/08


Gesellschaftsrecht

GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 544 Abs. 7; BGB § 328
Abfindungsbeschränkung in schuldrechtlicher Nebenabrede zur Satzung

a) Die Gesellschafter einer GmbH können im Wege einer schuldrechtlichen Nebenabrede im Interesse der Gesellschaft abweichend von einer Satzungsbestimmung eine geringere Abfindungshöhe für den Fall des Ausscheidens aus der Gesellschaft vereinbaren.
b) In diesem Fall kann die Gesellschaft diese Abrede gemäß § 328 BGB einem Gesellschafter entgegenhalten, der trotz seiner schuldrechtlichen Bindung aus der von ihm mit getroffenen Nebenabrede auf die in der Satzung festgelegte höhere Abfindung klagt.

BGH, Beschl. v. 15.3.2010 - II ZR 4/09


Notarrecht/Verfahrensrecht

InsO § 133 Abs. 2 S. 1
Widerlegliche Vermutung des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes und der Kenntnis des anderen Teils auch bei maximal 2 Jahre zurückliegenden güterrechtlichen Verträgen

Auch im Zusammenhang mit güterrechtlichen Verträgen, die der Schuldner mit einer nahestehenden Person nicht früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag schließt, werden sein Gläubigerbenachteiligungsvorsatz und die Kenntnis des anderen Teils hiervon widerleglich vermutet.

BGH, Urt. v. 1.7.2010 - IX ZR 58/09


Gesetzesänderungen

Gesellschaftsrecht

UmwG §§ 8 Abs. 3 und 4, 62 Abs. 4 und 5
Drittes Gesetz zur Änderung des Umwandlungsrechts

Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/109/EG vom 16.9.2009 in deutsches Recht.

Ziel der Richtlinie:

  • Verringerung der Verwaltungslasten der in der Gemeinschaft ansässigen Unternehmen im Zusammenhang mit Umwandlungsmaßnahmen

  • Schutz der Informationsinteressen der von einer Umwandlung Betroffenen (Gesellschafter und Gläubiger)

Unter anderem folgende Neuerungen:

  • Unterrichtungspflicht über Vermögensveränderungen zwischen Abschluss des Verschmelzungsvertrages (oder der Aufstellung des Entwurfs) und dem Zeitpunkt der Beschlussfassung (§ 8 Abs. 3 UmwG-E); Verzichtsmöglichkeit durch alle Anteilsinhaber aller beteiligten Rechtsträger (§ 8 Abs. 4 Nr. 1 UmwG-E); Ausnahmeregelung, wenn sich alle Anteile des übertragenden Rechtsträgers in der Hand des übernehmenden Rechtsträgers befinden (§ 8 Abs. 4 Nr. 2 UmwG-E)

  • Vereinfachte Konzernverschmelzung: Entbehrlichkeit eines Verschmelzungsbeschlusses des Anteilsinhabers der übertragenden Kapitalgesellschaft, wenn diese eine hundertprozentige Tochter der übernehmenden AG ist (§ 62 Abs. 4 UmwG-E)

  • GmbH-Gesellschafterliste bei Umwandlungen (Streichung des § 52 Abs. 2 UmwG): Keine Verpflichtung der Geschäftsführer der GmbH, wenn Notar durch Beurkundung des Verschmelzungsvertrages / Verschmelzungsbeschlusses bei GmbH als übernehmendem Rechtsträger im Sinne des § 40 Abs. 2 GmbHG mitwirkt.


Rechtsprechung

Immobilienrecht/allg. Zivilrecht

BGB § 311b Abs. 3
Beurkundungserfordernis bei Übertragung des gegenwärtigen Vermögens einer GmbH

Das Formerfordernis des § 311b III BGB (notarielle Beurkundung) gilt auch für die Verpflichtung zur Übertragung des gegenwärtigen Vermögens einer GmbH.

OLG Hamm, Urt. v. 26.3.2010 - I-19 U 145/09


Erbrecht

BGB §§ 2084, 2087
Eintritt der gesetzlichen Erbfolge bei Verfügung nur über geringen Teil des Nachlasses und (nur) beabsichtigter späterer Verfügung

Eintritt der gesetzlichen Erbfolge, wenn der Erblasser nur über einen geringen Teil seines Nachlasses verfügt und eine Erbeinsetzung durch spätere gesonderte Verfügung beabsichtigt hat, zu der es dann aber nicht mehr gekommen ist. Die unterlassene letztwillige Verfügung kann nicht durch Auslegung ersetzt werden.

OLG München, Beschl. v. 14.6.2010 - 31 Wx 151/09

BGB §§ 1994, 1995, 2006
Konkrete Anhaltspunkte für weitere Nachlassgegenstände als Voraussetzung für verlängerte Inventarfrist – nur vage Anhaltspunkte begründen keine Ermittlungsobliegenheit des Erben 

1. Den Erben trifft bei der Aufnahme eines Inventars eine Erkundigungsobliegenheit nur insoweit, als er konkrete Anhaltspunkte für weitere Nachlassgegenstände hat, und die in Betracht kommenden Ermittlungen nach Umfang, Erfolgsaussichten und Kosten zumutbar sind.
2. Nur vage Anhaltspunkte dafür, dass es weiteres zum Nachlass gehörendes Vermögen gibt, begründen keine Ermittlungsobliegenheit und sind daher auch kein Grund für eine Verlängerung der Inventarfrist.
3. Das Nachlassgericht muss im Rahmen seiner prozessualen Fürsorgepflicht auf einen zweckgerechten Interessenausgleich hinwirken. Dies kann es auch gebieten, im Rahmen des durch § 1995 Abs. 3 BGB eröffneten Ermessens, erkennbar falsche Vorstellungen des Erben hinsichtlich seiner Ermittlungsobliegenheiten aufzuklären und ihm – ggf. auch durch Bewilligung einer „Nachfrist“ – Gelegenheit zur fristgerechten Errichtung des Inventars zu geben.

OLG Hamm, Beschl. v. 4.6.2010 - I-15 Wx 68/10

BGB §§ 516, 2303, 2325
Keine unentgeltliche Zuwendung bei Zuwendung eines Nießbrauchs an überlebenden Ehegatten zu dessen angemessener Alterssicherung

Eine unbenannte ehebedingte Zuwendung wird im Erbrecht zum Schutz von Pflichtteilsberechtigten, Vertrags- und Nacherben wie eine Schenkung behandelt, soweit sie wie im Regelfall als objektiv unentgeltlich erfolgt eingeordnet werden muss. Daran fehlt es, wenn sich die Zuwendung im Rahmen einer nach den konkreten Verhältnissen angemessenen Alterssicherung hält. Dabei sind die Lebensverhältnisse der Eheleute vor dem Erbfall mit denen des überlebenden Bedachten nach dem Erbfall zu vergleichen und ist zu bedenken, dass sich die Kosten für die Aufrechterhaltung des bisherigen Lebensstandards auch im Hinblick auf die Haushaltsführung nicht schlicht halbieren, wenn einer der Eheleute stirbt.

OLG Schleswig, Beschl. v. 16.2.2010 - 3 U 39/09

BGB § 2057a
Ausgleich besonderer Leistungen eines Abkömmlings nach § 2057a Abs. 3 BGB bestimmt sich nach Dauer und Umfang der Leistung im Verhältnis zum Gesamtwert des Nachlasses – zusätzliche Berücksichtigung der Vermögensinteressen

LG Konstanz, Urt. v. 18.12.2009 - 5 O 249/08


Gesellschaftsrecht

GmbHG § 32a a.F.; InsO Art. 103
Haftung nach Eigenkapitalersatzregeln bei Kapitalhilfe auch bei nur 15%-Beteiligung möglich, wenn mit anderen Aktionären koordiniert

1. Eine mit Mitaktionären koordinierte, auf die Verhinderung der Insolvenz einer Aktiengesellschaft gerichtete Kapitalhilfe eines Aktionärs, der ein Aktienpaket im Umfang von 15 % hält, kann das für die Auslösung der Haftung nach den Eigenkapitalersatzregeln konstitutive unternehmerische Interesse des Darlehen gewährenden Aktionärs begründen.
2. Eine Ausnahme von den Grundsätzen des Eigenkapitalersatzrechts bei sog. kurzfristigen Überbrückungskrediten ist allenfalls dann gerechtfertigt, wenn aufgrund der wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft mit einer Rückzahlung nach längstens drei Wochen objektiv gerechnet werden kann.

BGH, Beschl. v. 26.4.2010 - II ZR 60/09


Notarrecht/Verfahrensrecht

BNotO § 19; BeurkG §§ 54a, 54d; BGB § 254
Keine Erfüllungswirkung bzw. keine gesetzliche Hinterlegung bei Zahlungen an Notar ohne spezielle Abrede der Beteiligten - Notar keine bloße Zahlstelle

OLG Thüringen, Urt. v. 28.4.2010 - 8 U 478/09

ZVG § 152 Abs. 2
Kein Anspruch auf Auszahlung der Mietkaution gegen Zwangsverwalter bei Eigentumserwerb des Mieters in der Zwangsversteigerung

Der Zwangsverwalter einer Mietwohnung ist dem Mieter gegenüber zur Herausgabe einer Mietkaution, die der Vermieter vom Mieter erhalten, aber nicht an den Zwangsverwalter ausgefolgt hat, nicht verpflichtet, wenn das Mietverhältnis dadurch beendet wird, dass der Mieter das Eigentum an der Wohnung durch Zuschlag in der Zwangsversteigerung selbst erwirbt.

BGH, Urt. v. 9.6.2010 - VIII ZR 189/09


Arbeitshilfen

6. IPR und ausländisches Recht

Informationsplattform zum Erbrecht in Europa

 

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