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Nachfolgend
finden Sie eine Auswahl der wichtigsten, in der vergangenen Woche in die
Datenbank DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen,
Arbeitshilfen und Links.
Top-Aktuell
Immobilienrecht/allg. Zivilrecht
BGB §§ 313, 812 Abs. 1 S. 2
Alt. 2; ZPO §§ 447, 448
Keine Zweckverfehlungskondiktion gegen Erben des Lebensgefährten
OLG Brandenburg, Urt. v. 27.5.2010 - 9 U 2/09
ZPO §§ 720a, 750, 866, 867;
GBO §§ 13, 28, 29, 39, 47; HGB § 124
Baurechtliche Arbeitsgemeinschaft als Gläubigerin einer Sicherungshypothek
eintragungsfähig
Zur Eintragung einer baurechtlichen
Arbeitsgemeinschaft - ARGE - als Gläubigerin einer Sicherungshypothek im
Grundbuch.
KG, Beschl. v. 8.6.2010 - 1 W 250/10
Erbrecht
BGB § 2314; ZPO § 888
Notarielles Nachlassverzeichnis i. S. v. § 2314 Abs. 1 S. 3 BGB:
Eigenständige Ermittlung durch Notar erforderlich
Eine notarielles Verzeichnis im Sinne des § 2314
Abs. 1 S. 3 BGB genügt den dort statuierten Anforderungen nur dann, wenn
der Notar den Nachlassbestand eigenständig ermittelt hat und durch
Bestätigung des Bestandsverzeichnisses als von ihm aufgenommen zum
Ausdruck bringt, für den Inhalt verantwortlich zu sein.
OLG Saarland, Beschl. v. 26.4.2010 - 5 W 81/10
BGB §§ 1937, 2084, 2359
Keine Bindung des Nachlassgerichts an übereinstimmende Auslegung einer
letztwilligen Verfügung oder entsprechenden Auslegungsvertrag durch Erben –
Anordnung des Einzugs des Erbscheins zulässig
1. Das Nachlassgericht ist an die
übereinstimmende Auslegung einer letztwilligen Verfügung durch die
Beteiligten nicht gebunden.
2. Zur Auslegung der Bestimmung in einem Ehe- und Erbvertrag, wonach
eines der gemeinsamen Kinder nach dem Tod des Letztversterbenden
„Anspruch auf das Anwesen“ haben soll.
OLG München, Beschl. v. 8.6.2010 - 31 Wx 48/10
Gesellschaftsrecht
EWG-RL 577/85 Art. 1 Abs. 1
S. 1, Art. 5 Abs. 2, Art. 7
Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft auch bei Beitritt in
„Haustürsituation“ anwendbar
a) Die Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft,
die entsprechend den allgemeinen Grundsätzen des Zivilrechts einen
vernünftigen Ausgleich und eine gerechte Risikoverteilung zwischen den
einzelnen Beteiligten sichern soll, ist mit der Richtlinie 85/577/EWG
vereinbar und deswegen auch in Fällen anwendbar, in denen je-mand zu
Anlagezwecken einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts in einer sog.
"Haustürsituation" beitritt.
b) Das kann zur Folge haben, dass der Widerrufende nicht nur seine
Einlage nicht oder nicht vollständig zurück erhält, sondern auf Grund
der auf den Tag seines Ausscheidens zu erstellenden
Auseinandersetzungsbilanz zur Verlustdeckung nach § 739 BGB verpflichtet
ist.
BGH, Urt. v. 12.7.2010 - II ZR 292/06
Rechtsprechung
Immobilienrecht/allg.
Zivilrecht
BGB §§ 268 Abs. 1 S. 1, 1150
Kein Rechtsmissbrauch bei Ablösung des Rechts mit bestem Rang durch
ablöseberechtigten Ehepartner
Es stellt keinen Rechtsmissbrauch dar, wenn der
Gläubiger die Zwangsversteigerung aus mehreren Grundpfandrechten
betreibt und der ablösungsberechtigte Ehepartner des Schuldners hiervon
lediglich das Recht mit dem besten Rang ablöst.
BGH, Beschl. v. 10.6.2010 - V ZB 192/09
VermG § 3 Abs. 3 S. 1; GVO § 5
Keine Haftung des Verfügungsberechtigten gem. § 3 Abs. 3 S. 1 VermG bei
Erteilung einer Belastungsvollmacht an Dritten, wenn diese nach Widerruf
oder Rücknahme der Genehmigung für zugrundliegenden Kaufvertrag wirksam
bleibt
Ein Verfügungsberechtigter haftet nicht wegen
Verletzung des Unterlassungsgebots aus § 3 Abs. 3 Satz 1 VermG, wenn er
einem Dritten eine Belastungsvollmacht erteilt, von der dieser erst nach
Erteilung der Grundstücksverkehrsgenehmigung für den zugrundeliegenden
schuldrechtlichen Vertrag Gebrauch machen kann. Das gilt auch dann, wenn
die Belastungsvollmacht nach einem Widerruf oder einer Rücknahme der
Genehmigung wirksam bleibt.
BGH, Beschl. v. 29.4.2010 - V ZR 218/09
BGB § 545
Keine stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses bei Widerspruch
bereits bei Kündigung
Ein bereits mit der Kündigung erklärter
Widerspruch gegen eine stillschweigende Vertragsfortsetzung ist wirksam;
eines zeitlichen Zusammenhangs mit der Vertragsbeendigung bedarf es
nicht (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 9. April 1986 - VIII ZR
100/85, NJW-RR 1986, 1020).
BGH, Beschl. v. 21.4.2010 - VIII ZR 184/09
BGB §§ 130, 242, 1191, 1192;
ZPO § 286
Schuldner muss Fehlen bzw. Wegfall der mit einer Grundschuld gesicherten
Forderung als Gegenrecht selbst geltend machen und ggf. beweisen
1. Der auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus
einer Sicherungsgrundschuld in Anspruch genommene Grundstückeigentümer
ist auch darlegungs- und beweisbelastet dafür, dass der klagende
Darlehensgeber das Kreditverhältnis nicht wirksam gekündigt hat (im
Anschluss an BGH WM 1985, 953 und 1986, 1355 = NJW-RR 1986, 1495).
2. Steht fest, dass der Adressat eines von ihm nicht abgeholten
Einschreibens die bei einem gescheiterten Zustellversuch vorgeschriebene
Benachrichtigung von der auf der Post niedergelegten Sendung erhalten
hat, so muss er, wenn dem Vorgang eine laufende Geschäftsbeziehung mit
der Absenderseite zugrunde liegt, jedenfalls nach den Regeln der
sekundären Darlegungslast diejenigen konkreten Gründe angeben, aus denen
die Abholung der Sendung unterblieben ist (Fortführung von BGH NJW 1983,
929 = WM 1982, 1408 und in Abgrenzung zu BGHZ 137, 205, 209ff.). Die
Erfüllung dieser Darlegungsobliegenheit unterliegt von vornherein
strengen Anforderungen, wenn im unmittelbaren zeitlichen Vorfeld der
gescheiterten Zustellung eine nachhaltige Störung der vertraglichen
Beziehungen zwischen den Beteiligten aufgetreten war oder/und der
Adressat bereits auf die Benachrichtigung von einem vorausgegangenen
Einschreiben des Absenders nicht reagiert hatte.
3. Zum Vorliegen einer zugleich arglistigen Annahmeverweigerung in einem
solchen Fall, wenn der Adressat bereits das vorausgegangene Einschreiben
der Absenderseite nicht abgeholt hatte und noch innerhalb der
Niederlegungsfrist von der erklärenden Geschäftspartnerin selbst auf die
erste mit Einschreiben beförderte Sendung angesprochen worden war.
OLG Bamberg, Beschl. v. 21.5.2010 - 4 W 38/10
BGB §§ 530, 2303
Geltendmachung eines nach Grund und Höhe rechtsfehlerfrei festgestellten
Pflichtteilsanspruchs kein grober Undank
OLG Karlsruhe, Beschl. v. 26.10.2009 - 3 U 22/09
WEG § 15; BGB § 1004
Kein Unterlassungsanspruch bei beschlusswidriger Hundehaltung durch den
Mieter eines Wohnungseigentümers
Vom Mieter einer Eigentumswohnung kann die
Unterlassung einer nicht störenden Hundehaltung nicht aufgrund eines
Beschlusses der Wohnungseigentümer verlangt werden, durch den die
Hundehaltung generell untersagt wird.
(Leitsatz der DNotI-Redaktion)
LG Nürnberg-Fürth, Urt. v. 31.7.2009 - 19 S
2183/09
Familienrecht
BGB §§ 1626a, 1666, 1672, 1680; GG Art. 6; FGG § 20
Beschwerdeberechtigung des Elternteils, der Übertragung des Sorgerechts vom
eingeschränkt sorgeberechtigten Elternteil auf sich beantragt
Wird der allein sorgeberechtigten Mutter eines
nichtehelichen Kindes das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen, so kann
der Vater des Kindes insoweit die Übertragung des Sorgerechts auf sich
beantragen und ist gegen eine ablehnende Entscheidung des
Familiengerichts auch beschwerdeberechtigt.
BGH, Beschl. v. 16.6.2010 - XII ZB 35/10
BGB §§ 1573, 1578b; ZPO § 323;
EGZPO § 36; FamFG § 239
Nachträgliche Befristung bei Prozessvergleich über nachehelichen Unterhalt
in der Regel auch ohne Änderung der tatsächlichen Verhältnisse möglich
1. Für die Abänderung eines Prozessvergleichs
über nachehelichen Unterhalt wegen Unterhaltsbefristung kommt es
vorrangig darauf an, inwiefern der Vergleich im Hinblick auf die spätere
Befristung eine bindende Regelung enthält. Mangels einer
entgegenstehenden ausdrücklichen oder konkludenten vertraglichen
Regelung ist jedenfalls bei der erstmaligen Festsetzung des
nachehelichen Unterhalts im Zweifel davon auszugehen, dass die Parteien
die spätere Befristung des Unterhalts offenhalten wollen. Eine
Abänderung des Vergleichs ist insoweit auch ohne Änderung der
tatsächlichen Verhältnisse und ohne Bindung an den Vergleich möglich.
2. § 36 EGZPO regelt lediglich die Abänderung solcher Unterhaltstitel
und -vereinbarungen, deren Grundlagen sich durch das
Unterhaltsrechtsänderungsgesetz vom 21. 12. 2007 geändert haben. Bei der
Abänderung einer vor dem 1.1.2008 geschlossenen Vereinbarung zum
Aufstockungsunterhalt ist das nicht der Fall (im Anschluss an Senat, NJW
2010, 365 = FamRZ 2010, 111).
3. Zur Befristung des Aufstockungsunterhalts nach § 1573 II BGB.
BGH, Urt. v. 26.5.2010 - XII ZR 143/08
Gesellschaftsrecht
AktG § 245; BGB § 1006
Anfechtungsbefugnis gegen Hauptversammlungsbeschlüsse: Nur Aktionäre, zur
Hauptversammlung zugelassene Personen und zu Unrecht nicht zugelassenen
Personen
OLG Düsseldorf, Urt. v. 15.4.2010 - I-6 U 99/09
Öffentliches Recht
SGB II § 21 Abs. 3 Nr. 2; ZPO
§ 115
Nach SGB II, speziell § 21 Abs. 3 SGB II, gewährte Leistungen stellen
Einkommen i. S. v. § 115 ZPO dar
1. Leistungen, die nach dem SGB II gewährt
werden, stellen Einkommen i. S. des § 115 ZPO dar; das gilt auch für
solche, die dem Hilfebedürftigen als Alleinerziehendem für einen
Mehrbedarf nach § 21 III SGB II pauschal gewährt werden.
2. Ein pauschaler Abzug dieses Mehrbedarfs im Rahmen des § 115 I 3 Nr. 4
ZPO kommt nicht in Betracht.
BGH, Beschl. v. 5.5.2010 - XII ZB 65/10
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