Neu auf der DNotI-Homepage

2.-6. August 2010
 

 
1. Immobilienrecht/
allg. Zivilrecht
2. Familien-
recht
3. Erbrecht 4. Gesellschaftsrecht 5. Internationales
Privatrecht
6. Öffentliches
Recht
7. Steuerrecht 8. Notarrecht/
Verfahrensrecht
Arbeitshilfen
 
Topaktuell
Rechtsprechung
Rechtsprechung Topaktuell Topaktuell
Rechtsprechung
--- Rechtsprechung --- --- Links

 

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl der wichtigsten, in der vergangenen Woche in die Datenbank DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen, Arbeitshilfen und Links.

 

Top-Aktuell

Immobilienrecht/allg. Zivilrecht

BGB §§ 313, 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2; ZPO §§ 447, 448
Keine Zweckverfehlungskondiktion gegen Erben des Lebensgefährten

OLG Brandenburg, Urt. v. 27.5.2010 - 9 U 2/09

ZPO §§ 720a, 750, 866, 867; GBO §§ 13, 28, 29, 39, 47; HGB § 124
Baurechtliche Arbeitsgemeinschaft als Gläubigerin einer Sicherungshypothek eintragungsfähig

Zur Eintragung einer baurechtlichen Arbeitsgemeinschaft - ARGE - als Gläubigerin einer Sicherungshypothek im Grundbuch.

KG, Beschl. v. 8.6.2010 - 1 W 250/10


Erbrecht

BGB § 2314; ZPO § 888
Notarielles Nachlassverzeichnis i. S. v. § 2314 Abs. 1 S. 3 BGB: Eigenständige Ermittlung durch Notar erforderlich

Eine notarielles Verzeichnis im Sinne des § 2314 Abs. 1 S. 3 BGB genügt den dort statuierten Anforderungen nur dann, wenn der Notar den Nachlassbestand eigenständig ermittelt hat und durch Bestätigung des Bestandsverzeichnisses als von ihm aufgenommen zum Ausdruck bringt, für den Inhalt verantwortlich zu sein.

OLG Saarland, Beschl. v. 26.4.2010 - 5 W 81/10

BGB §§ 1937, 2084, 2359
Keine Bindung des Nachlassgerichts an übereinstimmende Auslegung einer letztwilligen Verfügung oder entsprechenden Auslegungsvertrag durch Erben – Anordnung des Einzugs des Erbscheins zulässig

1. Das Nachlassgericht ist an die übereinstimmende Auslegung einer letztwilligen Verfügung durch die Beteiligten nicht gebunden.
2. Zur Auslegung der Bestimmung in einem Ehe- und Erbvertrag, wonach eines der gemeinsamen Kinder nach dem Tod des Letztversterbenden „Anspruch auf das Anwesen“ haben soll.

OLG München, Beschl. v. 8.6.2010 - 31 Wx 48/10


Gesellschaftsrecht

EWG-RL 577/85 Art. 1 Abs. 1 S. 1, Art. 5 Abs. 2, Art. 7
Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft auch bei Beitritt in „Haustürsituation“ anwendbar

a) Die Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft, die entsprechend den allgemeinen Grundsätzen des Zivilrechts einen vernünftigen Ausgleich und eine gerechte Risikoverteilung zwischen den einzelnen Beteiligten sichern soll, ist mit der Richtlinie 85/577/EWG vereinbar und deswegen auch in Fällen anwendbar, in denen je-mand zu Anlagezwecken einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts in einer sog. "Haustürsituation" beitritt.
b) Das kann zur Folge haben, dass der Widerrufende nicht nur seine Einlage nicht oder nicht vollständig zurück erhält, sondern auf Grund der auf den Tag seines Ausscheidens zu erstellenden Auseinandersetzungsbilanz zur Verlustdeckung nach § 739 BGB verpflichtet ist.

BGH, Urt. v. 12.7.2010 - II ZR 292/06


Rechtsprechung

Immobilienrecht/allg. Zivilrecht

BGB §§ 268 Abs. 1 S. 1, 1150
Kein Rechtsmissbrauch bei Ablösung des Rechts mit bestem Rang durch ablöseberechtigten Ehepartner

Es stellt keinen Rechtsmissbrauch dar, wenn der Gläubiger die Zwangsversteigerung aus mehreren Grundpfandrechten betreibt und der ablösungsberechtigte Ehepartner des Schuldners hiervon lediglich das Recht mit dem besten Rang ablöst.

BGH, Beschl. v. 10.6.2010 - V ZB 192/09

VermG § 3 Abs. 3 S. 1; GVO § 5
Keine Haftung des Verfügungsberechtigten gem. § 3 Abs. 3 S. 1 VermG bei Erteilung einer Belastungsvollmacht an Dritten, wenn diese nach Widerruf oder Rücknahme der Genehmigung für zugrundliegenden Kaufvertrag wirksam bleibt

Ein Verfügungsberechtigter haftet nicht wegen Verletzung des Unterlassungsgebots aus § 3 Abs. 3 Satz 1 VermG, wenn er einem Dritten eine Belastungsvollmacht erteilt, von der dieser erst nach Erteilung der Grundstücksverkehrsgenehmigung für den zugrundeliegenden schuldrechtlichen Vertrag Gebrauch machen kann. Das gilt auch dann, wenn die Belastungsvollmacht nach einem Widerruf oder einer Rücknahme der Genehmigung wirksam bleibt.

BGH, Beschl. v. 29.4.2010 - V ZR 218/09

BGB § 545
Keine stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses bei Widerspruch bereits bei Kündigung

Ein bereits mit der Kündigung erklärter Widerspruch gegen eine stillschweigende Vertragsfortsetzung ist wirksam; eines zeitlichen Zusammenhangs mit der Vertragsbeendigung bedarf es nicht (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 9. April 1986 - VIII ZR 100/85, NJW-RR 1986, 1020).

BGH, Beschl. v. 21.4.2010 - VIII ZR 184/09

BGB §§ 130, 242, 1191, 1192; ZPO § 286
Schuldner muss Fehlen bzw. Wegfall der mit einer Grundschuld gesicherten Forderung als Gegenrecht selbst geltend machen und ggf. beweisen

1. Der auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus einer Sicherungsgrundschuld in Anspruch genommene Grundstückeigentümer ist auch darlegungs- und beweisbelastet dafür, dass der klagende Darlehensgeber das Kreditverhältnis nicht wirksam gekündigt hat (im Anschluss an BGH WM 1985, 953 und 1986, 1355 = NJW-RR 1986, 1495).
2. Steht fest, dass der Adressat eines von ihm nicht abgeholten Einschreibens die bei einem gescheiterten Zustellversuch vorgeschriebene Benachrichtigung von der auf der Post niedergelegten Sendung erhalten hat, so muss er, wenn dem Vorgang eine laufende Geschäftsbeziehung mit der Absenderseite zugrunde liegt, jedenfalls nach den Regeln der sekundären Darlegungslast diejenigen konkreten Gründe angeben, aus denen die Abholung der Sendung unterblieben ist (Fortführung von BGH NJW 1983, 929 = WM 1982, 1408 und in Abgrenzung zu BGHZ 137, 205, 209ff.). Die Erfüllung dieser Darlegungsobliegenheit unterliegt von vornherein strengen Anforderungen, wenn im unmittelbaren zeitlichen Vorfeld der gescheiterten Zustellung eine nachhaltige Störung der vertraglichen Beziehungen zwischen den Beteiligten aufgetreten war oder/und der Adressat bereits auf die Benachrichtigung von einem vorausgegangenen Einschreiben des Absenders nicht reagiert hatte.
3. Zum Vorliegen einer zugleich arglistigen Annahmeverweigerung in einem solchen Fall, wenn der Adressat bereits das vorausgegangene Einschreiben der Absenderseite nicht abgeholt hatte und noch innerhalb der Niederlegungsfrist von der erklärenden Geschäftspartnerin selbst auf die erste mit Einschreiben beförderte Sendung angesprochen worden war.

OLG Bamberg, Beschl. v. 21.5.2010 - 4 W 38/10

BGB §§ 530, 2303
Geltendmachung eines nach Grund und Höhe rechtsfehlerfrei festgestellten Pflichtteilsanspruchs kein grober Undank

OLG Karlsruhe, Beschl. v. 26.10.2009 - 3 U 22/09

WEG § 15; BGB § 1004
Kein Unterlassungsanspruch bei beschlusswidriger Hundehaltung durch den Mieter eines Wohnungseigentümers

Vom Mieter einer Eigentumswohnung kann die Unterlassung einer nicht störenden Hundehaltung nicht aufgrund eines Beschlusses der Wohnungseigentümer verlangt werden, durch den die Hundehaltung generell untersagt wird.
(Leitsatz der DNotI-Redaktion)

LG Nürnberg-Fürth, Urt. v. 31.7.2009 - 19 S 2183/09


Familienrecht

BGB §§ 1626a, 1666, 1672, 1680; GG Art. 6; FGG § 20
Beschwerdeberechtigung des Elternteils, der Übertragung des Sorgerechts vom eingeschränkt sorgeberechtigten Elternteil auf sich beantragt

Wird der allein sorgeberechtigten Mutter eines nichtehelichen Kindes das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen, so kann der Vater des Kindes insoweit die Übertragung des Sorgerechts auf sich beantragen und ist gegen eine ablehnende Entscheidung des Familiengerichts auch beschwerdeberechtigt.

BGH, Beschl. v. 16.6.2010 - XII ZB 35/10

BGB §§ 1573, 1578b; ZPO § 323; EGZPO § 36; FamFG § 239
Nachträgliche Befristung bei Prozessvergleich über nachehelichen Unterhalt in der Regel auch ohne Änderung der tatsächlichen Verhältnisse möglich

1. Für die Abänderung eines Prozessvergleichs über nachehelichen Unterhalt wegen Unterhaltsbefristung kommt es vorrangig darauf an, inwiefern der Vergleich im Hinblick auf die spätere Befristung eine bindende Regelung enthält. Mangels einer entgegenstehenden ausdrücklichen oder konkludenten vertraglichen Regelung ist jedenfalls bei der erstmaligen Festsetzung des nachehelichen Unterhalts im Zweifel davon auszugehen, dass die Parteien die spätere Befristung des Unterhalts offenhalten wollen. Eine Abänderung des Vergleichs ist insoweit auch ohne Änderung der tatsächlichen Verhältnisse und ohne Bindung an den Vergleich möglich.
2. § 36 EGZPO regelt lediglich die Abänderung solcher Unterhaltstitel und -vereinbarungen, deren Grundlagen sich durch das Unterhaltsrechtsänderungsgesetz vom 21. 12. 2007 geändert haben. Bei der Abänderung einer vor dem 1.1.2008 geschlossenen Vereinbarung zum Aufstockungsunterhalt ist das nicht der Fall (im Anschluss an Senat, NJW 2010, 365 = FamRZ 2010, 111).
3. Zur Befristung des Aufstockungsunterhalts nach § 1573 II BGB.

BGH, Urt. v. 26.5.2010 - XII ZR 143/08


Gesellschaftsrecht

AktG § 245; BGB § 1006
Anfechtungsbefugnis gegen Hauptversammlungsbeschlüsse: Nur Aktionäre, zur Hauptversammlung zugelassene Personen und zu Unrecht nicht zugelassenen Personen

OLG Düsseldorf, Urt. v. 15.4.2010 - I-6 U 99/09


Öffentliches Recht

SGB II § 21 Abs. 3 Nr. 2; ZPO § 115
Nach SGB II, speziell § 21 Abs. 3 SGB II, gewährte Leistungen stellen Einkommen i. S. v. § 115 ZPO dar

1. Leistungen, die nach dem SGB II gewährt werden, stellen Einkommen i. S. des § 115 ZPO dar; das gilt auch für solche, die dem Hilfebedürftigen als Alleinerziehendem für einen Mehrbedarf nach § 21 III SGB II pauschal gewährt werden.
2. Ein pauschaler Abzug dieses Mehrbedarfs im Rahmen des § 115 I 3 Nr. 4 ZPO kommt nicht in Betracht.

BGH, Beschl. v. 5.5.2010 - XII ZB 65/10

 

Kontakt (E-Mail)
Newsletter abonnieren
Newsletter abbestellen


Newsletter DNotI-Homepage
Herausgeber: Deutsches Notarinstitut (DNotI), Gerberstr. 19, 97070 Würzburg
Tel.: (+49) (931) 35576-0 - Fax: (+49) (931) 35576-225
E-Mail:
dnoti@dnoti.de - Internet: www.dnoti.de
Verantwortlicher Schriftleiter: Notar a. D. Sebastian Herrler