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26.-30. Juli 2010
 

 
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Nachfolgend finden Sie eine Auswahl der wichtigsten, in der vergangenen Woche in die Datenbank DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen, Arbeitshilfen und Links.

 

Top-Aktuell

Immobilienrecht/allg. Zivilrecht

BGB a.F. §§ 123, 276; AGBG § 5
Hinweispflicht der finanzierenden Bank bei steuersparenden Bauherren- und Erwerbermodellen bei arglistiger Täuschung durch Vertrieb über die Höhe der Vermittlungsprovisionen

a) Bei steuersparenden Bauherren- und Erwerbermodellen muss die finanzierende Bank den kreditsuchenden Kunden auf eine von ihr erkannte arglistige Täuschung durch den Vertrieb über die Höhe der Vermittlungsprovisionen ungefragt hinweisen.
b) Zur arglistigen Täuschung über die Höhe der Vermittlungsprovisionen mittels eines sogenannten „Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrags“.
c) Zur Auslegung eines formularmäßigen „Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrags“.

BGH, Urt. v. 29.6.2010 - XI ZR 104/08

BGB § 888
Löschung der vormerkungswidrigen Eintragung Zug-um-Zug mit Eintragung des Vormerkungsberechtigten als Eigentümer

Der Anspruch nach § 888 Abs. 1 BGB setzt nicht voraus, dass der Vormerkungsberechtigte bereits als Eigentümer (oder sonstiger Rechtsinhaber) in das Grundbuch eingetragen worden ist.

BGH, Urt. v. 2.7.2010 - V ZR 240/09

BGB §§ 249, 434; GrErwStG § 16
Unrichtige, vom Verkäufer „ins Blaue hinein“ abgegebene und im Maklerexposé veröffentlichte Angaben; Haftung trotz Gewährleistungsausschluss

1. Die unrichtige Angabe des Baujahrs eines verkauften Hauses in einem veröffentlichten Maklerexposé begründet unter dem Gesichtspunkt der Beschaffenheitserwartung gemäß § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, S. 3 BGB einen Sachmangel, für den der Verkäufer trotz vereinbarten Gewährleistungsausschlusses wegen Arglist haftet, wenn er dem Makler die Information ohne tatsächliche Grundlage („ins Blaue hinein“) erteilt hatte.
Das Vorhandensein einer tatsächlichen Grundlage als negatives Arglistmerkmal außerhalb der Wahrnehmungssphäre des Käufers muss zunächst der Verkäufer im Sinne der sog. sekundären Darlegungslast konkret behaupten; erst dann muss der für Arglist beweisbelastete Käufer sie widerlegen.
2. Die vom Käufer bereits gezahlte Grunderwerbssteuer stellt trotz des bei Rückabwicklung bestehenden Erstattungsanspruchs gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 2, 3 Grunderwerbssteuergesetz einen ersatzfähigen Begleitschaden dar. Der Erstattungsanspruch ist lediglich im Wege der Vorteilsausgleichung Zug um Zug an den Verkäufer abzutreten (entgegen BGH [7. ZS] NJW 2002, 2470; Anschluss an BGH [5. ZS] DNotZ 1993, 696; ebenso OLG Hamm [22. ZS], Urt. v. 18.3.2010 – 22 U 120/09 –).

OLG Hamm, Urt. v. 29.4.2010 - 22 U 127/09

GBO §§ 20, 29 Abs. 1
Nachweisanforderungen bei Erwerb durch GbR

Im Anwendungsbereich des § 20 GBO müssen Existenz und Identität der erwerbenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts sowie die Vertretungsberechtigung der für sie handelnden Personen in der Form des § 29 GBO nachgewiesen werden (wie OLG Schleswig vom 9.12.2009, 2 W 168/09 = Rpfleger 2010, 320; gegen OLG Saarbrücken vom 26.2.2010, 5 W 371/09-134 = ZfIR 2010, 329).

OLG München, Beschl. v. 20.7.2010 - 34 Wx 063/10

BGB §§ 138 Abs. 2, 323, 346 Abs. 2, 631 Abs. 1, 634 Nr. 3
Keine Pflicht zur Leistungsannahme des Bauherrn nach fruchtlosem Ablauf der gesetzten Nacherfüllungsfrist – Angebot zur Mängelbeseitigung nach Fristablauf unbeachtlich

OLG Brandenburg, Urt. v. 10.6.2010 - 12 U 135/06


Familienrecht

GG Art. 20 Abs. 3; BGB §§ 1572, 1578b; EGZPO § 36 Nr. 1
Krankheit regelmäßig kein ehebedingter Nachteil, auch bei psychischer Erkrankung aufgrund Ehekrise und Trennung; Titulierung des Unterhalts bis Ende 2007 als den Vertrauensschutz verstärkendes Element

a) § 1578 b BGB ist – auch – im Hinblick auf die Befristung des Krankheitsunterhalts nicht wegen Unbestimmtheit verfassungswidrig.
b) Die Krankheit des unterhaltsbedürftigen Ehegatten stellt regelmäßig keinen ehebedingten Nachteil dar. Das gilt auch dann, wenn eine psychische Erkrankung durch die Ehekrise und Trennung ausgelöst worden ist.
c) Dass der Unterhalt nach der bis zum Dezember 2007 geltenden Rechtslage tituliert ist, ist als ein den Vertrauensschutz des Unterhaltsberechtigten verstärkendes Element bereits im Rahmen der Entscheidung über die Befristung des Unterhalts zu berücksichtigen. Im Rahmen der umfassenden Interessenabwägung ist auch die gesetzliche Bewertung zur Zumutbarkeit einer Abänderung nach § 36 Nr. 1 EGZPO zu beachten.

BGH, Urt. v. 30.6.2010 - XII ZR 9/09


Gesellschaftsrecht

AktG § 327b Abs. 1
Ermittlung der Abfindung beim Squeeze-out: Durchschnittskurs innerhalb dreimonatiger Referenzperiode vor Bekanntmachung der Strukturmaßnahme

a) Der einer angemessenen Abfindung zugrunde zu legende Börsenwert der Aktie ist grundsätzlich aufgrund eines nach Umsatz gewichteten Durchschnittskurses innerhalb einer dreimonatigen Referenzperiode vor der Bekanntmachung einer Strukturmaßnahme zu ermitteln (teilweise Aufgabe von BGHZ 147, 108).
b) Wenn zwischen der Bekanntgabe der Strukturmaßnahme und dem Tag der Hauptversammlung ein längerer Zeitraum verstreicht und die Entwicklung der Börsenkurse eine Anpassung geboten erscheinen lässt, ist der Börsenwert entsprechend der allgemeinen oder branchentypischen Wertentwicklung unter Berücksichtigung der seitherigen Kursentwicklung hochzurechnen.

BGH, Beschl. v. 19.7.2010 - II ZB 18/09


Notarrecht/Verfahrensrecht

GmbHG § 40; HRegGebV § 1 Anlage Teil 1 Nr. 5002
Gerichtsgebühr auch bei Einreichung der Gesellschafterliste durch Notar anstelle des Geschäftsführers

§ 1 HRegGebV Anlage Teil 1 Nr. 5002 stellt seinem Wortlaut nach für die Entstehung der Gebühren allein auf die Entgegennahme der Liste der Gesellschafter durch das Registergericht ab und nicht auf die Person des Einreichenden. Die Gebühr fällt deshalb auch dann an, wenn anstelle des Geschäftsführers ein Notar die Liste der Gesellschafter beim Registergericht einreicht.

OLG München, Beschl. v. 30.6.2010 - 34 Wx 026/10


Rechtsprechung

Immobilienrecht/allg. Zivilrecht

GmbHG §§ 30, 31, 32a; HGB § 172a; BGB §§ 242, 397
Nicht-Mahnung rückständiger Darlehensraten nicht als unzweideutiges Verhalten i. S. e. ausdrücklichen Forderungsverzichts zu verstehen

OLG München, Urt. v. 5.5.2010 - 7 U 4134/09

BGB §§ 1020, 1090, 1093
Schonende Wohnrechtsausübung umfasst auch Vermeidung unnötiger Stromkosten, sofern diese nach dem Inhalt der Dienstbarkeitsvereinbarung dem Verpflichteten zur Last fallen

a) Die dem berechtigten Inhaber eines Wohnrechts obliegende Pflicht, das Wohnrecht schonend auszuüben, beinhaltet auch die Verpflichtung, unnötige Stromkosten zu vermeiden, wenn diese nach dem Inhalt der vereinbarten Dienstbarkeit dem Verpflichteten zur Last fallen.
b) Eine Anpassung der vertraglichen Regelung kommt in Betracht, wenn die bei Bestellung der Dienstbarkeit gegebenen tatsächlichen Verhältnisse eine wesentliche Änderung erfahren haben, die es unzumutbar erscheinen lassen, den Verpflichteten an der unbeschränkten Verpflichtung zur Tragung der Stromkosten festzuhalten.

OLG Saarland, Urt. v. 21.4.2010 - 1 U 247/09


Familienrecht

BGB § 1601; ZPO § 323
Keine Verminderung des Kindesunterhalts bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt des Kindes

OLG Köln, Urt. v. 15.6.2010 - 4 UF 16/10

BGB §§ 1901b, 1904 Abs. 4
Lediglich Erteilung eines Negativattests durch Betreuungsgericht bei Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen entsprechend einer Patientenverfügung; „Missbrauchsprüfung“

1. Besteht zwischen Arzt und Betreuer in dem nach § 1901 b BGB zu führenden Gespräch Einvernehmen darüber, dass die Erteilung, die Verweigerung oder der Widerruf der Einwilligung des Betreuers in eine lebenserhaltende ärztliche Behandlung (künstliche Ernährung mittels Ernährungssonde) dem in einer Patientenverfügung niedergelegten Willen des Betroffenen entspricht, und schaltet der Betreuer gleichwohl das Betreuungsgericht ein, so hat dieses lediglich auszusprechen, dass die Genehmigungsbedürftigkeit gemäß § 1904 Abs. 4 BGB nicht besteht (sog. Negativattest).
2. Vor Erteilung des Negativattestes hat aber das Betreuungsgericht zu Vermeidung eines Missbrauchs zu prüfen, ob zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass bei dem Betroffenen ein irreversibles Grundleiden mit tödlichem Verlauf – sei es auch noch ohne Todesnähe – besteht, und die Auslegung der Patientenverfügung in dem vom Betreuer und dem behandelnden Arzt verstandenen Sinne jedenfalls vertretbar erscheint.

LG Kleve, Beschl. v. 31.5.2010 - 4 T 77/10

 

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