|
Nachfolgend
finden Sie eine Auswahl der wichtigsten, in der vergangenen Woche in die
Datenbank DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen,
Arbeitshilfen und Links.
Top-Aktuell
Immobilienrecht/allg. Zivilrecht
BGB a.F. §§ 123, 276; AGBG § 5
Hinweispflicht der finanzierenden Bank bei steuersparenden Bauherren- und
Erwerbermodellen bei arglistiger Täuschung durch Vertrieb über die Höhe der
Vermittlungsprovisionen
a) Bei steuersparenden Bauherren- und
Erwerbermodellen muss die finanzierende Bank den kreditsuchenden Kunden
auf eine von ihr erkannte arglistige Täuschung durch den Vertrieb über
die Höhe der Vermittlungsprovisionen ungefragt hinweisen.
b) Zur arglistigen Täuschung über die Höhe der Vermittlungsprovisionen
mittels eines sogenannten „Objekt- und
Finanzierungsvermittlungsauftrags“.
c) Zur Auslegung eines formularmäßigen „Objekt- und
Finanzierungsvermittlungsauftrags“.
BGH, Urt. v. 29.6.2010 - XI ZR 104/08
BGB § 888
Löschung der vormerkungswidrigen Eintragung Zug-um-Zug mit Eintragung des
Vormerkungsberechtigten als Eigentümer
Der Anspruch nach § 888 Abs. 1 BGB setzt nicht
voraus, dass der Vormerkungsberechtigte bereits als Eigentümer (oder
sonstiger Rechtsinhaber) in das Grundbuch eingetragen worden ist.
BGH, Urt. v. 2.7.2010 - V ZR 240/09
BGB §§ 249, 434; GrErwStG § 16
Unrichtige, vom Verkäufer „ins Blaue hinein“ abgegebene und im Maklerexposé
veröffentlichte Angaben; Haftung trotz Gewährleistungsausschluss
1. Die unrichtige Angabe des Baujahrs eines
verkauften Hauses in einem veröffentlichten Maklerexposé begründet unter
dem Gesichtspunkt der Beschaffenheitserwartung gemäß § 434 Abs. 1 S. 2
Nr. 2, S. 3 BGB einen Sachmangel, für den der Verkäufer trotz
vereinbarten Gewährleistungsausschlusses wegen Arglist haftet, wenn er
dem Makler die Information ohne tatsächliche Grundlage („ins Blaue
hinein“) erteilt hatte.
Das Vorhandensein einer tatsächlichen Grundlage als negatives
Arglistmerkmal außerhalb der Wahrnehmungssphäre des Käufers muss
zunächst der Verkäufer im Sinne der sog. sekundären Darlegungslast
konkret behaupten; erst dann muss der für Arglist beweisbelastete Käufer
sie widerlegen.
2. Die vom Käufer bereits gezahlte Grunderwerbssteuer stellt trotz des
bei Rückabwicklung bestehenden Erstattungsanspruchs gemäß § 16 Abs. 2
Nr. 2, 3 Grunderwerbssteuergesetz einen ersatzfähigen Begleitschaden
dar. Der Erstattungsanspruch ist lediglich im Wege der
Vorteilsausgleichung Zug um Zug an den Verkäufer abzutreten (entgegen
BGH [7. ZS] NJW 2002, 2470; Anschluss an BGH [5. ZS] DNotZ 1993, 696;
ebenso OLG Hamm [22. ZS], Urt. v. 18.3.2010 – 22 U 120/09 –).
OLG Hamm, Urt. v. 29.4.2010 - 22 U 127/09
GBO §§ 20, 29 Abs. 1
Nachweisanforderungen bei Erwerb durch GbR
Im Anwendungsbereich des § 20 GBO müssen
Existenz und Identität der erwerbenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts
sowie die Vertretungsberechtigung der für sie handelnden Personen in der
Form des § 29 GBO nachgewiesen werden (wie OLG Schleswig vom 9.12.2009,
2 W 168/09 = Rpfleger 2010, 320; gegen OLG Saarbrücken vom 26.2.2010, 5
W 371/09-134 = ZfIR 2010, 329).
OLG München, Beschl. v. 20.7.2010 - 34 Wx 063/10
BGB §§ 138 Abs. 2, 323, 346
Abs. 2, 631 Abs. 1, 634 Nr. 3
Keine Pflicht zur Leistungsannahme des Bauherrn nach fruchtlosem Ablauf der
gesetzten Nacherfüllungsfrist – Angebot zur Mängelbeseitigung nach
Fristablauf unbeachtlich
OLG Brandenburg, Urt. v. 10.6.2010 - 12 U 135/06
Familienrecht
GG Art. 20 Abs. 3; BGB §§
1572, 1578b; EGZPO § 36 Nr. 1
Krankheit regelmäßig kein ehebedingter Nachteil, auch bei psychischer
Erkrankung aufgrund Ehekrise und Trennung; Titulierung des Unterhalts bis
Ende 2007 als den Vertrauensschutz verstärkendes Element
a) § 1578 b BGB ist – auch – im Hinblick auf die
Befristung des Krankheitsunterhalts nicht wegen Unbestimmtheit
verfassungswidrig.
b) Die Krankheit des unterhaltsbedürftigen Ehegatten stellt regelmäßig
keinen ehebedingten Nachteil dar. Das gilt auch dann, wenn eine
psychische Erkrankung durch die Ehekrise und Trennung ausgelöst worden
ist.
c) Dass der Unterhalt nach der bis zum Dezember 2007 geltenden
Rechtslage tituliert ist, ist als ein den Vertrauensschutz des
Unterhaltsberechtigten verstärkendes Element bereits im Rahmen der
Entscheidung über die Befristung des Unterhalts zu berücksichtigen. Im
Rahmen der umfassenden Interessenabwägung ist auch die gesetzliche
Bewertung zur Zumutbarkeit einer Abänderung nach § 36 Nr. 1 EGZPO zu
beachten.
BGH, Urt. v. 30.6.2010 - XII ZR 9/09
Gesellschaftsrecht
AktG § 327b Abs. 1
Ermittlung der Abfindung beim Squeeze-out: Durchschnittskurs innerhalb
dreimonatiger Referenzperiode vor Bekanntmachung der Strukturmaßnahme
a) Der einer angemessenen Abfindung zugrunde zu
legende Börsenwert der Aktie ist grundsätzlich aufgrund eines nach
Umsatz gewichteten Durchschnittskurses innerhalb einer dreimonatigen
Referenzperiode vor der Bekanntmachung einer Strukturmaßnahme zu
ermitteln (teilweise Aufgabe von BGHZ 147, 108).
b) Wenn zwischen der Bekanntgabe der Strukturmaßnahme und dem Tag der
Hauptversammlung ein längerer Zeitraum verstreicht und die Entwicklung
der Börsenkurse eine Anpassung geboten erscheinen lässt, ist der
Börsenwert entsprechend der allgemeinen oder branchentypischen
Wertentwicklung unter Berücksichtigung der seitherigen Kursentwicklung
hochzurechnen.
BGH, Beschl. v. 19.7.2010 - II ZB 18/09
Notarrecht/Verfahrensrecht
GmbHG § 40; HRegGebV
§ 1 Anlage Teil 1 Nr. 5002
Gerichtsgebühr auch bei Einreichung der Gesellschafterliste durch Notar
anstelle des Geschäftsführers
§ 1 HRegGebV Anlage Teil 1 Nr. 5002 stellt
seinem Wortlaut nach für die Entstehung der Gebühren allein auf die
Entgegennahme der Liste der Gesellschafter durch das Registergericht ab
und nicht auf die Person des Einreichenden. Die Gebühr fällt deshalb
auch dann an, wenn anstelle des Geschäftsführers ein Notar die Liste der
Gesellschafter beim Registergericht einreicht.
OLG München, Beschl. v. 30.6.2010 - 34 Wx 026/10
Rechtsprechung
Immobilienrecht/allg.
Zivilrecht
GmbHG §§ 30, 31, 32a; HGB §
172a; BGB §§ 242, 397
Nicht-Mahnung rückständiger Darlehensraten nicht als unzweideutiges
Verhalten i. S. e. ausdrücklichen Forderungsverzichts zu verstehen
OLG München, Urt. v. 5.5.2010 - 7 U 4134/09
BGB §§ 1020, 1090, 1093
Schonende Wohnrechtsausübung umfasst auch Vermeidung unnötiger Stromkosten,
sofern diese nach dem Inhalt der Dienstbarkeitsvereinbarung dem
Verpflichteten zur Last fallen
a) Die dem berechtigten Inhaber eines Wohnrechts
obliegende Pflicht, das Wohnrecht schonend auszuüben, beinhaltet auch
die Verpflichtung, unnötige Stromkosten zu vermeiden, wenn diese nach
dem Inhalt der vereinbarten Dienstbarkeit dem Verpflichteten zur Last
fallen.
b) Eine Anpassung der vertraglichen Regelung kommt in Betracht, wenn die
bei Bestellung der Dienstbarkeit gegebenen tatsächlichen Verhältnisse
eine wesentliche Änderung erfahren haben, die es unzumutbar erscheinen
lassen, den Verpflichteten an der unbeschränkten Verpflichtung zur
Tragung der Stromkosten festzuhalten.
OLG Saarland, Urt. v. 21.4.2010 - 1 U 247/09
Familienrecht
BGB § 1601; ZPO § 323
Keine Verminderung des Kindesunterhalts bei vorübergehendem
Auslandsaufenthalt des Kindes
OLG Köln, Urt. v. 15.6.2010 - 4 UF 16/10
BGB §§ 1901b, 1904 Abs. 4
Lediglich Erteilung eines Negativattests durch Betreuungsgericht bei Abbruch
lebenserhaltender Maßnahmen entsprechend einer Patientenverfügung;
„Missbrauchsprüfung“
1. Besteht zwischen Arzt und Betreuer in dem
nach § 1901 b BGB zu führenden Gespräch Einvernehmen darüber, dass die
Erteilung, die Verweigerung oder der Widerruf der Einwilligung des
Betreuers in eine lebenserhaltende ärztliche Behandlung (künstliche
Ernährung mittels Ernährungssonde) dem in einer Patientenverfügung
niedergelegten Willen des Betroffenen entspricht, und schaltet der
Betreuer gleichwohl das Betreuungsgericht ein, so hat dieses lediglich
auszusprechen, dass die Genehmigungsbedürftigkeit gemäß § 1904 Abs. 4
BGB nicht besteht (sog. Negativattest).
2. Vor Erteilung des Negativattestes hat aber das Betreuungsgericht zu
Vermeidung eines Missbrauchs zu prüfen, ob zureichende tatsächliche
Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass bei dem Betroffenen ein
irreversibles Grundleiden mit tödlichem Verlauf – sei es auch noch ohne
Todesnähe – besteht, und die Auslegung der Patientenverfügung in dem vom
Betreuer und dem behandelnden Arzt verstandenen Sinne jedenfalls
vertretbar erscheint.
LG Kleve, Beschl. v. 31.5.2010 - 4 T 77/10
|