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19.-23. Juli 2010
 

 
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Nachfolgend finden Sie eine Auswahl der wichtigsten, in der vergangenen Woche in die Datenbank DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen, Arbeitshilfen und Links.

 

Top-Aktuell

Immobilienrecht/allg. Zivilrecht

WEG §§ 5 Abs. 4 S. 1, 8 Abs. 2, 10 Abs. 2 S. 3; BGB §§ 133, 157
Kostenmehrbelastung des die Änderung nach § 10 Abs. 2 S. 3 WEG begehrenden Wohnungseigentümers maßgeblich; wegen § 10 Abs. 2 S. 3 WEG regelmäßig keine ergänzungsbedürftige Lücke

a) Für den Änderungsanspruch nach § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG ist die Kostenmehrbelastung des Wohnungseigentümers maßgebend, der eine Änderung des Kostenverteilungsschlüssels verlangt.
b) An einer durch ergänzende Auslegung der Gemeinschaftsordnung zu schließenden Regelungslücke zur Anpassung des Kostenverteilungsschlüssels an veränderte Verhältnisse fehlt es in der Regel, weil - abweichend zur früheren Rechtslage (zu dieser Senat, BGHZ 160, 354 ff.) - der gesetzliche Anspruch jedes Wohnungseigentümers auf Änderung des vereinbarten Kostenschlüssels nach § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG eine angemessene und interessengerechte Regelung für diese Fälle bereitstellt.

BGH, Urt. v. 11.6.2010 - V ZR 174/09

BGB §§ 133, 157, 535
Anforderungen an eine konkludente Wohnflächenvereinbarung

Zur Frage des Zustandekommens einer konkludenten Wohnflächenvereinbarung bei Abschluss eines schriftlichen Mietvertrags unter Verwendung eines Vertragsformulars, das Angaben zur Größe der Wohnfläche nicht vorsieht.

BGH, Urt. v. 23.6.2010 - VIII ZR 256/09

GBO §§ 19, 29; BGB §§ 714, 709, 164 Abs. 1 S. 2
Auslegung von Grundbucherklärungen durch eingetragene GbR-Gesellschafter

Geben im Grundbuch als Gesellschafter einer GbR eingetragene Personen den Grundbesitz betreffende Erklärungen ab, so ist im Grundbuchverfahren davon auszugehen, dass sie die Erklärungen in Vertretung der GbR treffen.
(Leitsatz der DNotI-Redaktion)

OLG Hamburg, Beschl. v. 30.3.2010 - 13 W 17/10


Gesellschaftsrecht

GmbHG § 16 Abs. 1, Abs. 3 a.F.
Hinreichend bestimmte Bezeichnung des abgetretenen Teilgeschäftsanteils; Unwirksamkeit von Abtretung und Anmeldung gemäß § 16 Abs. 1 GmbHG a.F. bei fehlender Bestimmheit

a) Ist der veräußernde Gesellschafter einer GmbH bei der Abtretung eines Teilgeschäftsanteils Inhaber mehrerer Geschäftsanteile, deren Wert jeweils den Wert des abgetretenen Teils übersteigt, muss der Abtretungsvertrag, um das Verfügungsobjekt hinreichend bestimmt zu bezeichnen und wirksam zu sein, den Geschäftsanteil benennen, aus dem der neue Geschäftsanteil gebildet werden soll.
b) Kann die Anmeldung gemäß § 16 Abs. 1 GmbHG a.F. nicht auf einen bestimmten Geschäftsanteil bezogen werden, weil schon die Abtretung (mit der Folge ihrer Unwirksamkeit) keinen bestimmten Geschäftsanteil zum Gegenstand hat, ist auch die Anmeldung unwirksam.

BGH, Beschl. v. 19.4.2010 - II ZR 150/09


Familienrecht

BGB § 1578 Abs. 1 S. 1
Nach Ehescheidung zusätzlich zu unverändertem Einkommen erhaltene Abfindung für Bedarf irrelevant

Eine nach Ehescheidung zusätzlich zu dem in unveränderter Höhe bezogenen Einkommen erhaltene Abfindung bleibt bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs unberücksichtigt. Das gilt auch, wenn die Abfindung zur Tilgung von unterhaltsmindernd berücksichtigten Verbindlichkeiten verwendet worden ist.

BGH, Urt. v. 2.6.2010 - XII ZR 138/08


Notarrecht/Verfahrensrecht

BeurkG § 17; BNotO §§ 15, 19 Abs. 1; ZPO § 287
Aufklärungspflicht: Hinweis auf mögliche Anwendbarkeit ausländischen Rechts; Reichweite der Belehrungspflicht

1. Die hinreichende Aufklärung der Urkundsbeteiligten hinsichtlich der rechtlichen Problematik der Beurkundung eines Verfügungsgeschäfts über ein in der Türkei belegenes Wohneigentum setzt gemäß § 17 Absatz 3 Satz 1 BeurkG den Hinweis auf das möglicherweise zur Anwendung berufene ausländische Recht voraus.
2. Gemäß § 17 Absatz 3 Satz 2 BeurkG muss ein Notar die Beteiligten zwar nicht über den Inhalt ausländischer Rechtsordnungen belehren; er muss indes die Beteiligten darauf hinweisen, dass eine Orientierung am deutschen Recht zur Unwirksamkeit des beurkundeten Rechtsgeschäfts führen kann.
3. Wenn sich die Beteiligten mit dem nicht zufrieden geben und auf der Beurkundung bestehen, kann der Notar nach § 15 Absatz 1 Satz 1 BNotO eine Urkundstätigkeit ablehnen, oder er muss bei Zweifeln an der Wirksamkeit des Geschäfts gemäß § 17 Absatz 2 Satz 2 BeurkG seine Belehrung und die dazu abgegebenen Erklärungen der Beteiligten in der Urkunde vermerken.
4. Fehlt ein solcher Vermerk, so kehrt sich im Haftungsprozess die Beweislast dahingehend um, dass nicht der Anspruchsteller das Fehlen der Belehrung, sondern der Notar deren Erteilung zu beweisen hat.
5. Hat der Notar nicht in dem erforderlichen Umfang belehrt und erfährt er nach Beurkundung positiv von der Unwirksamkeit des Geschäfts, so hat er die Urkundsbeteiligten auf die Unwirksamkeit hinzuweisen, gemäß § 17 Absatz 1 Satz 1 BeurkG den wahren Willen der Beteiligten zu erforschen und ihnen den zur Erreichung des Ziels geeigneten Weg vorzuschlagen.

OLG Frankfurt, Urt. v. 12.5.2010 - 4 U 219/09

FGG-RG Art. 111; GBO §§ 53 Abs. 1 S. 1, 71 Abs. 2 S. 2
Kein Rechtsschutzbedürfnis des zu Unrecht eingetragenen Eigentümers zur Erwirkung eines Amtswiderspruchs

1. Zur Anwendung des Übergangsrechts, wenn die nach dem 31.8.2009 eingelegte Grundbuchbeschwerde eine vor dem 1.9.2009 erfolgte Eintragung betrifft.
2. Wer zu Unrecht im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist, ist dadurch zwar in einem Recht beeinträchtigt. Einer Beschwerde gegen die Eintragung mit dem Ziel der Eintragung eines Amtswiderspruchs fehlt aber das Rechtsschutzbedürfnis.

OLG München, Beschl. v. 20.5.2010 - 34 Wx 45/10

ZVG § 56 S. 2; BGB §§ 280 Abs. 1, 305c Abs. 1, 309 Nr. 7 lit. b, 1192 Abs. 2, 1197 Abs. 2
Pflicht des Sicherungsnehmers gegenüber Sicherungsgeber aus Treuhandverhältnis zur Geltendmachung der Grundschuldzinsen gegenüber Ersteher in Zwangsversteigerung; Unwirksamkeit abweichender AGB

1. Der Ersteher eines Grundstücks, der eine auf dem Grundstück lastende verzinsliche Grundschuld übernimmt, ist gem. § 56 S. 2 ZVG verpflichtet, für den Zeitraum zwischen Zuschlag und Zahlung des Grundschuldnominalbetrags an den Grundschuldgläubiger die dinglichen Grundschuldzinsen zu entrichten.
2. Die Sicherungsgrundschuld stellt nicht nur ein abstrakt-dingliches Grundpfandrecht dar, sondern ihr liegt auch ein durch die Sicherungsabrede begründetes Treuhandverhältnis zwischen Sicherungsgeber und Sicherungsnehmer zugrunde, in dessen Rahmen der Sicherungsnehmer (Grundschuldgläubiger) verpflichtet ist, auch die Interessen des Sicherungsgebers zu wahren.
3. Hieraus folgt nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht des Sicherungsnehmers gegenüber dem Sicherungsgeber, die dinglichen Zinsen gegenüber dem Ersteher des Grundstücks geltend zu machen (offen gelassen durch Urteil des BGH vom 27.02.1981 - V ZR 9/80, WM 1981, 581 = NJW 1981, 1505 unter II 1 a); verneinend OLG Hamm, Beschluss vom 17.01.1992, 15 W 18/92, OLGZ 1992, 376, juris Rn. 16, sowie OLG München - Senat Augsburg -, Urteil vom 10.07.1979 - 27 U 220/79, NJW 1980, 1051, m. zust. Anm. Vollkommer) und einen Übererlös an den Sicherungsgeber auszukehren.
4. Dieser Pflicht entgegenstehende AGB in der der Grundschuldbestellung zugrunde liegenden Zweckbestimmungserklärung sind überraschend, jedenfalls aber unwirksam.

OLG München, Urt. v. 21.5.2010 - 5 U 5090/09


Rechtsprechung

Immobilienrecht/allg. Zivilrecht

BGB § 823 Abs. 2; StGB § 170, InsO §§ 302 Nr. 1, 174 Abs. 2
§ 170 StGB auch Schutzgesetz zu Gunsten des Trägers der Unterhaltsvorschusskasse; Erstattungsanspruch gegen Unterhaltsverpflichteten trotz Restschuldbefreiung bei Anmeldung als unerlaubte Handlung

1. § 170 StGB stellt ein Schutzgesetz auch zugunsten des Trägers der Unterhaltsvorschusskasse dar, die anstelle des Unterhaltsverpflichteten Unterhalt geleistet hat.
2. Der Anspruch des Landes gegen den Unterhaltspflichtverletzer auf Erstattung des an seiner Statt gezahlten Unterhalts bleibt von der Erteilung der Restschuldbefreiung unberührt, wenn er als Anspruch aus unerlaubter Handlung zur Tabelle angemeldet worden ist.

BGH, Beschl. v. 11.05.2010 - IX ZB 163/09

BGB § 906 Abs. 2 S. 2; WEG §§ 10 Abs. 1, Abs. 6 S. 3, 13 Abs. 1
Kein Ausgleichsanspruch analog § 906 Abs. 2 S. 2 bei Beeinträchtigung der Nutzung des Sondereigentums durch Mangel am Gemeinschaftseigentum

Wird die Nutzung des Sondereigentums durch einen Mangel am Gemeinschaftseigentum beeinträchtigt, so steht dem Sondereigentümer kein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch in entsprechender Anwendung von § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB zu.

BGH, Urt. v. 21.5.2010 - V ZR 10/10

StGB § 266, VOB/B § 17
Verpflichtung zur Einzahlung der einbehaltenen Sicherheit auf Sperrkonto keine qualifizierte Vermögensbetreuungspflicht i. S. d. § 266 Abs. 1 Alt. 1 StGB

Bei der Verpflichtung des Auftraggebers, die von ihm gemäß § 17 Nr. 6 Abs. 1 Satz 1 VOB/B einbehaltene Sicherheit auf ein Sperrkonto einzuzahlen (§ 17 Nr. 6 Abs. 1 Satz 3 VOB/B), handelt es nicht um eine qualifizierte Vermögensbetreuungspflicht im Sinne des § 266 Abs. 1 Alt. 2 StGB.

BGH, Urt. v. 25.5.2010 - VI ZR 205/09

BGB §§ 195, 199 Abs. 1 Nr. 1, 257
Beginn der Verjährungsfrist des Befreiungsanspruchs eines Treuhänders: Fälligkeit der Drittforderungen maßgeblich

Für den Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB) des Befreiungsanspruchs eines Treuhänders (Geschäftsbesorgers) nach § 257 BGB ist nicht auf den Schluss des Jahres abzustellen, in dem der Freistellungsanspruch fällig geworden ist, sondern auf den Schluss des Jahres, in dem die Drittforderungen fällig werden, von denen zu befreien ist.

BGH, Urt. v. 5.5.2010 - III ZR 209/09


Familienrecht

ZPO § 114, § 640e Abs. 1 a. F.; FamFG §§ 27, 34 Abs. 1, 172 Abs. 1
Beitritt der Mutter zum Vaterschaftsanfechtungsverfahren: keine Mutwilligkeit i. S. d. § 114 S. 1 ZPO a. F.

Wenn die Kindesmutter einem Verfahren auf Anfechtung der Vaterschaft zur Wahrung ihrer eigenen Rechte auf Seiten des Kindes beitritt, ist die Rechtsverfolgung regelmäßig nicht mutwillig im Sinne der für Altverfahren noch anwendbaren Vorschrift des § 114 S. 1 ZPO, auch wenn sie keine weiteren Beiträge zur Prozessförderung leisten kann.

BGH, Beschl. v. 2.6.2010 - XII ZB 60/09

BGB §§ 278, 1365; BNotO § 19
Selbstständiger Vollzugsauftrag verpflichtet Notar, gegen ablehnende grundbuchamtliche Verfügung notfalls im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes vorzugehen

1. Ein Notar, dem bei einem Grundstücksgeschäft mit Umschreibung des Eigentums ein selbstständiger Vollzugsauftrag erteilt wird, muss nach Erhalt einer Verfügung des Grundbuchamtes, durch das unter Verweis auf § 1365 Absatz 1 BGB die Eintragung einer Rechtsänderung abgelehnt wird, notfalls nach §§ 71, 76 GBO vorgehen.
2. Eine schuldhafte Verzögerung der Eintragung durch den Notar kann dem Verkäufer nach § 278 BGB zugerechnet werden.

OLG Frankfurt, Urt. v. 28.4.2010 - 4 U 265/09

VersAusglG § 48 Abs. 2 Nr. 1
Anwendbarkeit des neuen Versorgungsausgleichsrechts auf am 1.9.2009 ausgesetzte und nach dem 1.9.2009 entschiedene Verfahren

1. Die Übergangsvorschrift des § 48 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG findet Anwendung auf Verfahren, die vor dem 1.9.2009 ausgesetzt und nach dem 1.9.2009 vom Amtsgericht entschieden werden.
2. Die Anwendung des neuen materiellen Rechts und Verfahrensrechts ist unabhängig von dem jeweils erreichten Verfahrensstadium. Entscheidend ist der Status eines abgetrennten Verfahrens.

OLG Thüringen, Beschl. v. 7.6.2010 - 1 UF 82/10


Erbrecht

BGB §§ 140, 2247 Abs. 1, 2265, 2270
Umdeutung eines gemeinschaftlichen Testaments in ein Einzeltestament bei Testierunfähigkeit eines Ehegatten

Zur Umdeutung eines wegen Testierunfähigkeit eines Ehegatten unwirksamen gemeinschaftlichen Testaments in ein Einzeltestament.

OLG München, Beschl. v. 19.5.2010 - 31 Wx 38/10


Notarrecht/Verfahrenrecht

InsO §§ 295 Abs. 1 Nr. 3, 296
Mitteilungungspflicht bei Anschriftenänderung in Wohlverhaltensphase

1. In der Wohlverhaltensperiode ist der Schuldner verpflichtet, jeden Wechsel der Anschrift, unter der er persönlich und per Post zu erreichen ist, dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder unverzüglich mitzuteilen, auch wenn die Wohnsitzgemeinde dieselbe bleibt. Auf den Wohnsitzbegriff des § 7 BGB kommt es nicht an.
2. Ein Schuldner, der in der Wohlverhaltensperiode den Zugang von Auskunftsersuchen des Treuhänders vereitelt, hat die von ihm verlangten Auskünfte nicht erteilt.

BGH, Beschl. v. 8.6.2010 - IX ZB 153/09

ZPO § 857 Abs. 1
Pfändbarkeit von treuhänderisch gehaltenen Sondernutzungsrechten durch Gläubiger des Treugebers

Stehen einem Wohnungseigentümer Sondernutzungsrechte an Parkplätzen zu, die er treuhänderisch für den aus der Wohnungseigentümergemeinschaft ausgeschiedenen Bauträger verwaltet, sind die sich aus dem Treuhandverhältnis ergebenden Ansprüche des Bauträgers grundsätzlich pfändbar.

BGH, Beschl. v. 22.4.2010 - VII ZB 15/09

InsO §§ 134 Abs. 1, 143 Abs. 2, S. 1, 144 Abs. 2 S. 2; BGB § 818 Abs. 3
Anfechtung der Auszahlung von Scheingewinnen: Keine Saldierung des Rückgewähranspruchs mit Einlagenleistung; Entreicherung i.H. der Steuerlast

1. Der aus der Anfechtung der Auszahlung von Scheingewinnen resultierende Rückgewähranspruch des Insolvenzverwalters ist nicht mit den als Einlage des Anlegers erbrachten Zahlungen zu saldieren (Fortführung von BGHZ 179, 137 = NJW 2009, 363 = NZI 2009, 103.).
2. Hat der Anfechtungsgegner aufgrund der Auszahlung von Scheingewinnen bleibende steuerliche Belastungen zu tragen, so kann er sich insoweit auf den Einwand der Entreicherung berufen.

BGH, Urt. v. 22.4.2010 - IX ZR 163/09

KostO §§ 30 Abs. 1, 36 Abs. 2, 156
Geschäftswert eines Geschäftsanteils an gemeinnütziger GmbH bestimmt sich nach Nennwert

1. Der Geschäftswert für die Beurkundung des Verkaufs eines Geschäftsanteils an einer gemeinnützigen GmbH richtet sich nach dessen Nennwert.
2. Der Geschäftsanteil an einer gemeinnützigen GmbH hat wegen der Besonderheiten der Gemeinnützigkeit der Gesellschaft keinen am Markt erzielbaren Verkehrswert.
3. Im Verfahren der weiteren Beschwerde in Notarkostensachen ist eine unselbständige Anschließung an das Hauptrechtsmittel statthaft (Anschluss an KG Beschluss vom 31.7.1987 - 1 W 2225/86 = JurBüro 1988,86-89)

OLG Thüringen, Beschl. v. 27.5.2010 - Not W 18/09

 

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