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Nachfolgend
finden Sie eine Auswahl der wichtigsten, in der vergangenen Woche in die
Datenbank DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen,
Arbeitshilfen und Links.
Top-Aktuell
Immobilienrecht/allg. Zivilrecht
WEG §§ 5 Abs. 4 S. 1, 8 Abs.
2, 10 Abs. 2 S. 3; BGB §§ 133, 157
Kostenmehrbelastung des die Änderung nach § 10 Abs. 2 S. 3 WEG begehrenden
Wohnungseigentümers maßgeblich; wegen § 10 Abs. 2 S. 3 WEG regelmäßig keine
ergänzungsbedürftige Lücke
a) Für den Änderungsanspruch nach § 10 Abs. 2
Satz 3 WEG ist die Kostenmehrbelastung des Wohnungseigentümers
maßgebend, der eine Änderung des Kostenverteilungsschlüssels verlangt.
b) An einer durch ergänzende Auslegung der Gemeinschaftsordnung zu
schließenden Regelungslücke zur Anpassung des
Kostenverteilungsschlüssels an veränderte Verhältnisse fehlt es in der
Regel, weil - abweichend zur früheren Rechtslage (zu dieser Senat, BGHZ
160, 354 ff.) - der gesetzliche Anspruch jedes Wohnungseigentümers auf
Änderung des vereinbarten Kostenschlüssels nach § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG
eine angemessene und interessengerechte Regelung für diese Fälle
bereitstellt.
BGH, Urt. v. 11.6.2010 - V ZR 174/09
BGB §§ 133, 157, 535
Anforderungen an eine konkludente Wohnflächenvereinbarung
Zur Frage des Zustandekommens einer konkludenten
Wohnflächenvereinbarung bei Abschluss eines schriftlichen Mietvertrags
unter Verwendung eines Vertragsformulars, das Angaben zur Größe der
Wohnfläche nicht vorsieht.
BGH,
Urt. v. 23.6.2010 - VIII ZR 256/09
GBO §§ 19, 29; BGB §§ 714,
709, 164 Abs. 1 S. 2
Auslegung von Grundbucherklärungen durch eingetragene GbR-Gesellschafter
Geben im Grundbuch als Gesellschafter einer GbR
eingetragene Personen den Grundbesitz betreffende Erklärungen ab, so ist
im Grundbuchverfahren davon auszugehen, dass sie die Erklärungen in
Vertretung der GbR treffen.
(Leitsatz der DNotI-Redaktion)
OLG Hamburg, Beschl. v. 30.3.2010 - 13 W 17/10
Gesellschaftsrecht
GmbHG § 16 Abs. 1, Abs. 3 a.F.
Hinreichend bestimmte Bezeichnung des abgetretenen Teilgeschäftsanteils;
Unwirksamkeit von Abtretung und Anmeldung gemäß § 16 Abs. 1 GmbHG a.F. bei
fehlender Bestimmheit
a) Ist der veräußernde Gesellschafter einer GmbH
bei der Abtretung eines Teilgeschäftsanteils Inhaber mehrerer
Geschäftsanteile, deren Wert jeweils den Wert des abgetretenen Teils
übersteigt, muss der Abtretungsvertrag, um das Verfügungsobjekt
hinreichend bestimmt zu bezeichnen und wirksam zu sein, den
Geschäftsanteil benennen, aus dem der neue Geschäftsanteil gebildet
werden soll.
b) Kann die Anmeldung gemäß § 16 Abs. 1 GmbHG a.F. nicht auf einen
bestimmten Geschäftsanteil bezogen werden, weil schon die Abtretung (mit
der Folge ihrer Unwirksamkeit) keinen bestimmten Geschäftsanteil zum
Gegenstand hat, ist auch die Anmeldung unwirksam.
BGH, Beschl. v. 19.4.2010 - II ZR 150/09
Familienrecht
BGB § 1578 Abs. 1 S. 1
Nach Ehescheidung zusätzlich zu unverändertem Einkommen erhaltene Abfindung
für Bedarf irrelevant
Eine nach Ehescheidung zusätzlich zu dem in
unveränderter Höhe bezogenen Einkommen erhaltene Abfindung bleibt bei
der Bemessung des Unterhaltsbedarfs unberücksichtigt. Das gilt auch,
wenn die Abfindung zur Tilgung von unterhaltsmindernd berücksichtigten
Verbindlichkeiten verwendet worden ist.
BGH,
Urt. v. 2.6.2010 - XII ZR 138/08
Notarrecht/Verfahrensrecht
BeurkG § 17; BNotO §§ 15, 19
Abs. 1; ZPO § 287
Aufklärungspflicht: Hinweis auf mögliche Anwendbarkeit ausländischen Rechts;
Reichweite der Belehrungspflicht
1. Die hinreichende Aufklärung der
Urkundsbeteiligten hinsichtlich der rechtlichen Problematik der
Beurkundung eines Verfügungsgeschäfts über ein in der Türkei belegenes
Wohneigentum setzt gemäß § 17 Absatz 3 Satz 1 BeurkG den Hinweis auf das
möglicherweise zur Anwendung berufene ausländische Recht voraus.
2. Gemäß § 17 Absatz 3 Satz 2 BeurkG muss ein Notar die Beteiligten zwar
nicht über den Inhalt ausländischer Rechtsordnungen belehren; er muss
indes die Beteiligten darauf hinweisen, dass eine Orientierung am
deutschen Recht zur Unwirksamkeit des beurkundeten Rechtsgeschäfts
führen kann.
3. Wenn sich die Beteiligten mit dem nicht zufrieden geben und auf der
Beurkundung bestehen, kann der Notar nach § 15 Absatz 1 Satz 1 BNotO
eine Urkundstätigkeit ablehnen, oder er muss bei Zweifeln an der
Wirksamkeit des Geschäfts gemäß § 17 Absatz 2 Satz 2 BeurkG seine
Belehrung und die dazu abgegebenen Erklärungen der Beteiligten in der
Urkunde vermerken.
4. Fehlt ein solcher Vermerk, so kehrt sich im Haftungsprozess die
Beweislast dahingehend um, dass nicht der Anspruchsteller das Fehlen der
Belehrung, sondern der Notar deren Erteilung zu beweisen hat.
5. Hat der Notar nicht in dem erforderlichen Umfang belehrt und erfährt
er nach Beurkundung positiv von der Unwirksamkeit des Geschäfts, so hat
er die Urkundsbeteiligten auf die Unwirksamkeit hinzuweisen, gemäß § 17
Absatz 1 Satz 1 BeurkG den wahren Willen der Beteiligten zu erforschen
und ihnen den zur Erreichung des Ziels geeigneten Weg vorzuschlagen.
OLG Frankfurt,
Urt. v. 12.5.2010 - 4 U 219/09
FGG-RG Art. 111; GBO §§ 53
Abs. 1 S. 1, 71 Abs. 2 S. 2
Kein Rechtsschutzbedürfnis des zu Unrecht eingetragenen Eigentümers zur
Erwirkung eines Amtswiderspruchs
1. Zur Anwendung des Übergangsrechts, wenn die
nach dem 31.8.2009 eingelegte Grundbuchbeschwerde eine vor dem 1.9.2009
erfolgte Eintragung betrifft.
2. Wer zu Unrecht im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist, ist
dadurch zwar in einem Recht beeinträchtigt. Einer Beschwerde gegen die
Eintragung mit dem Ziel der Eintragung eines Amtswiderspruchs fehlt aber
das Rechtsschutzbedürfnis.
OLG München,
Beschl. v. 20.5.2010 - 34 Wx 45/10
ZVG § 56 S. 2; BGB §§ 280
Abs. 1, 305c Abs. 1, 309 Nr. 7 lit. b, 1192 Abs. 2, 1197 Abs. 2
Pflicht des Sicherungsnehmers gegenüber Sicherungsgeber aus
Treuhandverhältnis zur Geltendmachung der Grundschuldzinsen gegenüber
Ersteher in Zwangsversteigerung; Unwirksamkeit abweichender AGB
1. Der Ersteher eines Grundstücks, der eine auf
dem Grundstück lastende verzinsliche Grundschuld übernimmt, ist gem. §
56 S. 2 ZVG verpflichtet, für den Zeitraum zwischen Zuschlag und Zahlung
des Grundschuldnominalbetrags an den Grundschuldgläubiger die dinglichen
Grundschuldzinsen zu entrichten.
2. Die Sicherungsgrundschuld stellt nicht nur ein abstrakt-dingliches
Grundpfandrecht dar, sondern ihr liegt auch ein durch die
Sicherungsabrede begründetes Treuhandverhältnis zwischen Sicherungsgeber
und Sicherungsnehmer zugrunde, in dessen Rahmen der Sicherungsnehmer
(Grundschuldgläubiger) verpflichtet ist, auch die Interessen des
Sicherungsgebers zu wahren.
3. Hieraus folgt nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht des
Sicherungsnehmers gegenüber dem Sicherungsgeber, die dinglichen Zinsen
gegenüber dem Ersteher des Grundstücks geltend zu machen (offen gelassen
durch Urteil des BGH vom 27.02.1981 - V ZR 9/80, WM 1981, 581 = NJW
1981, 1505 unter II 1 a); verneinend OLG Hamm, Beschluss vom 17.01.1992,
15 W 18/92, OLGZ 1992, 376, juris Rn. 16, sowie OLG München - Senat
Augsburg -, Urteil vom 10.07.1979 - 27 U 220/79, NJW 1980, 1051, m.
zust. Anm. Vollkommer) und einen Übererlös an den Sicherungsgeber
auszukehren.
4. Dieser Pflicht entgegenstehende AGB in der der Grundschuldbestellung
zugrunde liegenden Zweckbestimmungserklärung sind überraschend,
jedenfalls aber unwirksam.
OLG München,
Urt. v. 21.5.2010 - 5 U 5090/09
Rechtsprechung
Immobilienrecht/allg.
Zivilrecht
BGB § 823 Abs. 2; StGB § 170,
InsO §§ 302 Nr. 1, 174 Abs. 2
§ 170 StGB auch Schutzgesetz zu Gunsten des Trägers der
Unterhaltsvorschusskasse; Erstattungsanspruch gegen Unterhaltsverpflichteten
trotz Restschuldbefreiung bei Anmeldung als unerlaubte Handlung
1. § 170 StGB stellt ein Schutzgesetz auch
zugunsten des Trägers der Unterhaltsvorschusskasse dar, die anstelle des
Unterhaltsverpflichteten Unterhalt geleistet hat.
2. Der Anspruch des Landes gegen den Unterhaltspflichtverletzer auf
Erstattung des an seiner Statt gezahlten Unterhalts bleibt von der
Erteilung der Restschuldbefreiung unberührt, wenn er als Anspruch aus
unerlaubter Handlung zur Tabelle angemeldet worden ist.
BGH,
Beschl. v. 11.05.2010 - IX ZB 163/09
BGB § 906 Abs. 2 S. 2; WEG §§
10 Abs. 1, Abs. 6 S. 3, 13 Abs. 1
Kein Ausgleichsanspruch analog § 906 Abs. 2 S. 2 bei Beeinträchtigung der
Nutzung des Sondereigentums durch Mangel am Gemeinschaftseigentum
Wird die Nutzung des Sondereigentums durch einen
Mangel am Gemeinschaftseigentum beeinträchtigt, so steht dem
Sondereigentümer kein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch in
entsprechender Anwendung von § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB zu.
BGH,
Urt. v. 21.5.2010 - V ZR 10/10
StGB § 266, VOB/B § 17
Verpflichtung zur Einzahlung der einbehaltenen Sicherheit auf Sperrkonto
keine qualifizierte Vermögensbetreuungspflicht i. S. d. § 266 Abs. 1 Alt. 1
StGB
Bei der Verpflichtung des Auftraggebers, die von
ihm gemäß § 17 Nr. 6 Abs. 1 Satz 1 VOB/B einbehaltene Sicherheit auf ein
Sperrkonto einzuzahlen (§ 17 Nr. 6 Abs. 1 Satz 3 VOB/B), handelt es
nicht um eine qualifizierte Vermögensbetreuungspflicht im Sinne des §
266 Abs. 1 Alt. 2 StGB.
BGH,
Urt. v. 25.5.2010 - VI ZR 205/09
BGB §§ 195, 199 Abs. 1 Nr. 1, 257
Beginn der Verjährungsfrist des Befreiungsanspruchs eines Treuhänders:
Fälligkeit der Drittforderungen maßgeblich
Für den Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist
(§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB) des Befreiungsanspruchs eines Treuhänders
(Geschäftsbesorgers) nach § 257 BGB ist nicht auf den Schluss des Jahres
abzustellen, in dem der Freistellungsanspruch fällig geworden ist,
sondern auf den Schluss des Jahres, in dem die Drittforderungen fällig
werden, von denen zu befreien ist.
BGH,
Urt. v. 5.5.2010 - III ZR 209/09
Familienrecht
ZPO § 114, § 640e Abs. 1 a. F.; FamFG §§ 27, 34 Abs. 1, 172 Abs. 1
Beitritt der Mutter zum Vaterschaftsanfechtungsverfahren: keine
Mutwilligkeit i. S. d. § 114 S. 1 ZPO a. F.
Wenn die Kindesmutter einem Verfahren auf
Anfechtung der Vaterschaft zur Wahrung ihrer eigenen Rechte auf Seiten
des Kindes beitritt, ist die Rechtsverfolgung regelmäßig nicht mutwillig
im Sinne der für Altverfahren noch anwendbaren Vorschrift des § 114 S. 1
ZPO, auch wenn sie keine weiteren Beiträge zur Prozessförderung leisten
kann.
BGH,
Beschl. v. 2.6.2010 - XII ZB 60/09
BGB §§ 278, 1365; BNotO § 19
Selbstständiger Vollzugsauftrag verpflichtet Notar, gegen ablehnende
grundbuchamtliche Verfügung notfalls im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes
vorzugehen
1. Ein Notar, dem bei einem Grundstücksgeschäft
mit Umschreibung des Eigentums ein selbstständiger Vollzugsauftrag
erteilt wird, muss nach Erhalt einer Verfügung des Grundbuchamtes, durch
das unter Verweis auf § 1365 Absatz 1 BGB die Eintragung einer
Rechtsänderung abgelehnt wird, notfalls nach §§ 71, 76 GBO vorgehen.
2. Eine schuldhafte Verzögerung der Eintragung durch den Notar kann dem
Verkäufer nach § 278 BGB zugerechnet werden.
OLG
Frankfurt, Urt. v. 28.4.2010 - 4 U 265/09
VersAusglG § 48 Abs. 2 Nr. 1
Anwendbarkeit des neuen Versorgungsausgleichsrechts auf am 1.9.2009
ausgesetzte und nach dem 1.9.2009 entschiedene Verfahren
1. Die Übergangsvorschrift des § 48 Abs. 2 Nr. 1
VersAusglG findet Anwendung auf Verfahren, die vor dem 1.9.2009
ausgesetzt und nach dem 1.9.2009 vom Amtsgericht entschieden werden.
2. Die Anwendung des neuen materiellen Rechts und Verfahrensrechts ist
unabhängig von dem jeweils erreichten Verfahrensstadium. Entscheidend
ist der Status eines abgetrennten Verfahrens.
OLG
Thüringen, Beschl. v. 7.6.2010 - 1 UF 82/10
Erbrecht
BGB §§ 140, 2247 Abs. 1, 2265, 2270
Umdeutung eines gemeinschaftlichen Testaments in ein Einzeltestament bei
Testierunfähigkeit eines Ehegatten
Zur Umdeutung eines wegen Testierunfähigkeit
eines Ehegatten unwirksamen gemeinschaftlichen Testaments in ein
Einzeltestament.
OLG
München, Beschl. v. 19.5.2010 - 31 Wx 38/10
Notarrecht/Verfahrenrecht
InsO §§ 295 Abs. 1 Nr. 3, 296
Mitteilungungspflicht bei Anschriftenänderung in Wohlverhaltensphase
1. In der Wohlverhaltensperiode ist der
Schuldner verpflichtet, jeden Wechsel der Anschrift, unter der er
persönlich und per Post zu erreichen ist, dem Insolvenzgericht und dem
Treuhänder unverzüglich mitzuteilen, auch wenn die Wohnsitzgemeinde
dieselbe bleibt. Auf den Wohnsitzbegriff des § 7 BGB kommt es nicht an.
2. Ein Schuldner, der in der Wohlverhaltensperiode den Zugang von
Auskunftsersuchen des Treuhänders vereitelt, hat die von ihm verlangten
Auskünfte nicht erteilt.
BGH,
Beschl. v. 8.6.2010 - IX ZB 153/09
ZPO § 857 Abs. 1
Pfändbarkeit von treuhänderisch gehaltenen Sondernutzungsrechten durch
Gläubiger des Treugebers
Stehen einem Wohnungseigentümer
Sondernutzungsrechte an Parkplätzen zu, die er treuhänderisch für den
aus der Wohnungseigentümergemeinschaft ausgeschiedenen Bauträger
verwaltet, sind die sich aus dem Treuhandverhältnis ergebenden Ansprüche
des Bauträgers grundsätzlich pfändbar.
BGH,
Beschl. v. 22.4.2010 - VII ZB 15/09
InsO §§ 134 Abs. 1, 143 Abs.
2, S. 1, 144 Abs. 2 S. 2; BGB § 818 Abs. 3
Anfechtung der Auszahlung von Scheingewinnen: Keine Saldierung des
Rückgewähranspruchs mit Einlagenleistung; Entreicherung i.H. der Steuerlast
1. Der aus der Anfechtung der Auszahlung von
Scheingewinnen resultierende Rückgewähranspruch des Insolvenzverwalters
ist nicht mit den als Einlage des Anlegers erbrachten Zahlungen zu
saldieren (Fortführung von BGHZ 179, 137 = NJW 2009, 363 = NZI 2009,
103.).
2. Hat der Anfechtungsgegner aufgrund der Auszahlung von Scheingewinnen
bleibende steuerliche Belastungen zu tragen, so kann er sich insoweit
auf den Einwand der Entreicherung berufen.
BGH,
Urt. v. 22.4.2010 - IX ZR 163/09
KostO §§ 30 Abs. 1, 36 Abs. 2, 156
Geschäftswert eines Geschäftsanteils an gemeinnütziger GmbH bestimmt sich
nach Nennwert
1. Der Geschäftswert für die Beurkundung des
Verkaufs eines Geschäftsanteils an einer gemeinnützigen GmbH richtet
sich nach dessen Nennwert.
2. Der Geschäftsanteil an einer gemeinnützigen GmbH hat wegen der
Besonderheiten der Gemeinnützigkeit der Gesellschaft keinen am Markt
erzielbaren Verkehrswert.
3. Im Verfahren der weiteren Beschwerde in Notarkostensachen ist eine
unselbständige Anschließung an das Hauptrechtsmittel statthaft
(Anschluss an KG Beschluss vom 31.7.1987 - 1 W 2225/86 = JurBüro
1988,86-89)
OLG
Thüringen, Beschl. v. 27.5.2010 - Not W 18/09
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