Neu auf der DNotI-Homepage

12.-16. Juli 2010
 

 
1. Immobilienrecht/
allg. Zivilrecht
2. Familien-
recht
3. Erbrecht 4. Gesellschaftsrecht 5. Internationales
Privatrecht
6. Öffentliches
Recht
7. Steuerrecht 8. Notarrecht/
Verfahrensrecht
Arbeitshilfen
 
Topaktuell
Rechtsprechung
Topaktuell
Rechtsprechung
--- Topaktuell
Rechtsprechung
--- --- --- Topaktuell
Rechtsprechung
Links

 

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl der wichtigsten, in der vergangenen Woche in die Datenbank DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen, Arbeitshilfen und Links.

 

Top-Aktuell

Immobilienrecht

BGB §§ 577, 577a, 573a
Analoge Anwendung der §§ 577, 577a BGB bei Realteilung eines mit zu Wohnzwecken vermieteten Zweifamilienhäusern bebauten Grundstücks; keine analoge Anwendung der Kündigungssperrfrist des § 577a BGB auf Kündigung nach § 573a BGB

a) Die für die Begründung von Wohnungseigentum an vermieteten Wohnräumen geltenden Bestimmungen der §§ 577, 577a BGB finden auch auf die Realteilung eines mit zu Wohnzwecken vermieteten Zweifamilienhäusern bebauten Grundstücks entsprechende Anwendung (Fortführung von BGH, Urteil vom 28. Mai 2008 - VIII ZR 126/07, NZM 2008, 569).
b) Eine analoge Anwendung der Kündigungssperrfrist des § 577a BGB auf eine auf § 573a BGB gestützte Kündigung kommt mangels Bestehen einer planwidrigen Regelungslücke nicht in Betracht.

BGH, Urt. v. 23. Juni 2010 - VIII ZR 325/09
 

WEG §§16 Abs. 4, 21 Abs. 3
Eingeschränkt überprüfbares Gestaltungsermessen bei Bestimmung eines abweichenden Kostenverteilungsschlüssels; Gebrauch bzw. Möglichkeit des Gebrauchs als notwendiges Kriterium

a) Die Wohnungseigentümer haben bei der Bestimmung eines abweichenden Kostenverteilungsschlüssels nach § 16 Abs. 4 WEG ein nur eingeschränkt überprüfbares Gestaltungsermessen; das ist überschritten, wenn der Kostenverteilungsschlüssel nicht durch den in der Vorschrift genannten Gebrauchsmaßstab, sondern von anderen Gesichtspunkten bestimmt wird.

b) Ein Beschluss nach § 16 Abs. 4 WEG muss den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Verwaltung genügen. Daran fehlt es, wenn die für den Einzelfall beschlossene Änderung des Kostenverteilungsschlüssels einen Anspruch der betroffenen Wohnungseigentümer auf Gleichbehandlung in künftigen Fällen auslöst und so den allgemeinen Kostenverteilungsschlüssel unterläuft. Ein solcher Verstoß führt zur Anfechtbarkeit, nicht zur Nichtigkeit des Beschlusses.

BGH, Urt. v. 18. Juni 2010 - V ZR 164/09

Familienrecht

BGB §§ 313, 1603 Abs. 2, 1609 Nrn. 1 u. 2, 1610 Abs. 1, 1612b Abs. 1; ZPO § 323 a.F.
Splittingvorteil der neuen Ehe umfassend bedarfsrelevant; für Kindesunterhalt auch im Mangelfall Zahlbeträge als Einsatzbeträge einzustellen

 a) Der aus einer neuen Ehe des Unterhaltspflichtigen resultierende Splittingvorteil ist sowohl bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs minderjähriger Kinder gemäß § 1610 Abs. 1 BGB als auch bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen im Sinne von § 1603 Abs. 2 BGB zu berücksichtigen. Dies gilt auch dann, wenn der neue Ehegatte wegen seines Nachrangs gemäß § 1609 BGB keinen Unterhalt beanspruchen kann (im Anschluss an Senatsurteil BGHZ 178, 79 = FamRZ 2008, 2189).
b) Verringert sich der Splittingvorteil bei eigenem Einkommen des Ehegatten des Unterhaltspflichtigen, wirkt sich dies zu Lasten des für den Kindesunterhalt verfügbaren Einkommens aus (im Anschluss an Senatsurteil BGHZ 178, 79 = FamRZ 2008, 2189).
c) Bei der Berechnung des Kindesunterhalts sind auch im Mangelfall für die unterhaltsberechtigten Kinder die jeweiligen Zahlbeträge als Einsatzbeträge einzustellen.
d) Für die Abänderung eines Versäumnisurteils ist gemäß § 323 ZPO nicht auf die Änderung der fingierten, sondern der tatsächlichen Verhältnisse abzustellen. Nur in dem Umfang, in dem sich die tatsächlichen Verhältnisse inzwischen geändert haben, ist eine Abänderung des rechtskräftigen Versäumnisurteils zulässig (im Anschluss an Senatsurteil vom 12. Mai 2010 - XII ZR 98/08 - zur Veröffentlichung bestimmt).

BGH, Urteil vom 2. Juni 2010 - XII ZR 160/08

Gesellschaftsrecht

GmbHG § 40 Abs. 1, Abs. 2
Beurkundung des Kapitalerhöhungsbeschlusses begründet Notarzuständigkeit zur Listeneinreichung

1. Eine Kapitalerhöhung stellt eine Veränderung des Umfangs der Beteiligung im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1 GmbHG dar.
2. Die im Zuge der Kapitalerhöhung neu gefasste Gesellschafterliste hat anstelle der Geschäftsführer der Notar einzureichen, wenn dieser im Sinne des § 40 Abs. 2 Satz 1 GmbHG an der Kapitalerhöhung mitgewirkt hat. Die Beurkundung des Beschlusses zur Kapitalerhöhung stellt eine solche Mitwirkung dar. In diesem Fall obliegt dem Notar  auch die Bescheinigungspflicht nach § 40 Abs. 2 Satz 2 GmbHG.

OLG München, Beschl. v. 7.7.2010 - 31 Wx 073/10

 

Notarrecht/Verfahrensrecht

FamFG § 62 Abs. 1, Abs. 2
Höchstpersönlicher Charakter des Feststellungsinteresses nach § 62 Abs. 1 FamFG; abstrakte Gefahr einer Rechtsverletzung nicht ausreichend

1. Das Feststellungsinteresse im Sinne des § 62 Abs. 1 FamFG hat höchstpersönlichen Charakter.
2. Die Verletzung von Rechten durch eine angefochtene, aber in der Hauptsache erledigte Entscheidung setzt einen effektiven Eingriff in die Rechte des Betroffenen voraus. Das Vorliegen einer abstrakten Gefahr reicht hierfür nicht aus.
3. Eine Wiederholungsgefahr im Sinne des § 62 Abs. 2 Nr. 2 FamFG ist nicht bereits deswegen gegeben, weil das Gericht zu erkennen gegeben hat, dass es in künftigen gleichgelagerten Fällen anderer Personen dieselbe Rechtsmeinung vertreten wird.

OLG München, Beschl. v. 1.7.2010 - 31 Wx 061/10

 


Rechtsprechung

Immobilienrecht/allg. Zivilrecht

BGB § 307, 635
AGB: Vertragsstrafe von je 0,2 % der Bruttoauftragssumme pro Werktag Verzug des Werkunternehmers unangemessen

Die Festlegung einer kumulativ zu berechnenden Vertragsstrafe von je 0,2% der Bruttoauftragssumme für jeden Werktag Verzug bei Beginn und Fertigstellung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Werkbestellers benachteiligt den Werkunternehmer unangemessen und ist daher gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.

OLG Nürnberg, Beschl. v. 24.03.2010 – 13 U 201/10

 

BGB §§ 892 Abs. 1 S. 1, 901 S. 1; GBO §§ 46, 53, 78
Kein gutgläubig lastenfreier Erwerb eines Miteigentumsanteils am belastetem Grundstück, wenn Grunddienstbarkeit versehentlich gelöscht wurde
 

1. Die vom Grundbuchamt versehentlich gelöschte Grunddienstbarkeit geht bei Erwerb eines bloßen Miteigentumsanteils am belasteten Grundstück auch dann nicht gemäß § 892 Abs. 1 Satz 1 BGB unter, wenn der rechtsgeschäftliche Erwerber in Ansehung ihres Nichtbestehens gutgläubig ist.
2. Eine in der vormaligen DDR vor dem 01.01.1976 zu Unrecht gelöschte Grunddienstbarkeit unterfällt nicht der Vorschrift des § 8 Abs. 1 GBBerG.
3. Zum Erlöschen einer Grunddienstbarkeit durch "Buchersitzung" gemäß § 901 Satz 1 BGB.

OLG Dresden, Beschl. v. 25.01.2010 – 3 W 246/09

 

GBO §§ 13 Abs. 1, 19, 29 Abs. 1, 46; BGB § 185
Öffentlich beglaubigte Abtretungserklärung enthält grundsätzlich konkludente Ermächtigung zur freien Verfügung über Grundschuld

Die in öffentlich beglaubigter Form erfolgte Abtretungserklärung des Buchgrundschuldgläubigers kann prinzipiell die konkludente Ermächtigung des Erwerbers enthalten, mit der Grundschuld nach Belieben zu verfahren, also frei über sie zu verfügen und demnach das Grundpfandrecht ohne eigene Eintragung weiter zu übertragen und auch dessen Löschung zu bewilligen.

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 17.05.2010 – I-3 Wx 94/10


Familienrecht

BGB § 1587b; SGB VI § 76; VAStrRefG Art. 4, 23
Höchstbetragsregelung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs gilt trotz FamFG weiterhin für Altfälle

Die Höchstbetragsregelung im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich gilt auch nach dem 01.09.2009 für Versorgungsausgleichsentscheidungen, die nach dem bis 31.08.2009 geltenden Recht zu beurteilen sind.

OLG Stuttgart, Beschl. v. 23.04.2010 – 17 UF 38/10

 


Gesellschaftsrecht

BGB § 71; FamFG §§ 59, 63, 64, 378, 382
Anmeldung der Satzungsänderung zum Vereinsregister: Keine Versicherung des Vereinsvorstands erforderlich

Das Registergericht ist nicht befugt, von dem Vereinsvorstand, der eine Satzungsänderung anmeldet, im Wege der Zwischenverfügung eine Erklärung des Inhalts zu verlangen, es werde versichert, dass der eingereichte Wortlaut der Satzung mit dem im Vereinsregister verlautbarten Text der Satzung - Ursprungsfassung und Änderungen - identisch sei.

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 06.05.2010 – I-3 Wx 35/10


Notarrecht

ZPO §§ 93, 272 Abs. 2, 276
Jeder Wohnungseigentümer kann Mängelbeseitigung am Gemeinschaftseigentum auch ohne Gemeinschaftsbeschluss verlangen; Wohnungseigentümergemeinschaft nicht Vertragspartner des Bauträgers

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 02.03.2010 – I-21 W 8/10

 

FamFG §§ 108 Abs. 1, 109 Abs. 1
Kein Verstoß gegen ordre public bei Anerkennung einer Entscheidung eines malaysischen Familiengerichts; Wohl des Kindes bei Sorgerechtsstreitigkeiten auch nach malaysischem Recht entscheidend

OLG Köln, Beschl. v. 09.04.2010 – 4 UF 56/10

 

InsO §§ 91, 134; VVG § 159
Lebensversicherung mit Bezugsrecht eines Dritten; kein Eingreifen der Erwerbssperre bei Insolvenz des Versicherungsnehmers

BGH, Beschl. v. 27.04.2010 – IX ZR 245/09


 

 

Kontakt (E-Mail)
Newsletter abonnieren
Newsletter abbestellen


Newsletter DNotI-Homepage
Herausgeber: Deutsches Notarinstitut (DNotI), Gerberstr. 19, 97070 Würzburg
Tel.: (+49) (931) 35576-0 - Fax: (+49) (931) 35576-225
E-Mail:
dnoti@dnoti.de - Internet: www.dnoti.de
Verantwortlicher Schriftleiter: Notar a. D. Sebastian Herrler