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28. Juni - 2. Juli 2010
 

 
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Nachfolgend finden Sie eine Auswahl der wichtigsten, in der vergangenen Woche in die Datenbank DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen, Arbeitshilfen und Links.

 

Top-Aktuell

Gesellschaftsrecht

BGB §§ 242, 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2
BGB: Rechtsscheinhaftung des vermeintlichen Gesellschafters

a) Zur Rechtsscheinhaftung des vermeintlichen Gesellschafters einer mit Hilfe einer von ihm erteilten Generalvollmacht errichteten Scheingesellschaft bürgerlichen Rechts.
b) Eine Bank, die eine Anweisung versehentlich doppelt ausführt, erwirbt damit keinen Bereicherungsanspruch gegen den Anweisenden, sondern kann die irrtümliche Zuwendung nur von dem Anweisungsempfänger im Wege der Nichtleistungskondiktion (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB) herausverlangen (im Anschluss und in Ergänzung zu BGHZ 176, 234).

BGH, Urt. v. 1.6.2010 - XI ZR 389/09


Notarrecht/Verfahrensrecht

FGG-RG Art. 111 S. 1; KostO §§ 156, 161
Kostenbeschwerde; keine Zulassung einer zulassungsbedürftigen weiteren Beschwerde aufgrund falscher Rechtsmittelbelehrung

1. Ist eine notarielle Tätigkeit vor dem 1.9.2009 beendet und die Notarrechnung vor diesem Zeitpunkt fällig, ist die Notarrechnung nach § 156 Abs. 2 KostO in der vor dem 1.9.2009 geltenden Fassung durch Beschwerde und nicht durch Antrag auf Entscheidung des Landgerichts angefochten. Das Rechtsmittel gegen die landgerichtliche Entscheidung ist in diesem Falle die auf Rechtsfehler beschränkte sofortige weitere Beschwerde zum OLG und nicht die Erstbeschwerde; sie ist nur zulässig, wenn das Landgericht sie zulässt.
2. Einer einem Beschluss beigefügten (falschen) Rechtsmittelbelehrung kann grundsätzlich nicht die Zulassung einer zulassungsbedürftigen weiteren Beschwerde entnommen werden.

OLG München, Beschl. v. 27.5.2010 - 32 Wx 12/10

ZPO § 323 Abs. 1, 2 u. 4; FamFG § 238 Abs. 1, 2 u. 4
Abänderung gem. § 323 ZPO nur bei wesentlicher Änderung der im Erstprozess tatsächlich gegebenen Verhältnisse; Abweichung von fingierten Verhältnissen irrelevant

Eine behauptete Änderung der im Erstprozess einem Versäumnisurteil zu Grunde gelegten (fingierten) Verhältnisse erlaubt keine Abänderung nach § 323 ZPO. Eine Abänderung ist vielmehr nur dann und insoweit möglich, als sich die seinerzeit gegebenen tatsächlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben.

BGH, Urt. v. 12.5.2010 - XII ZR 98/08


Rechtsprechung

Immobilienrecht/allg. Zivilrecht

GBO §§ 13 Abs. 1, 19, 29 Abs. 1, 46; BGB § 185
Reichweite einer Grundschuldabtretungserklärung

Die in öffentlich beglaubigter Form erfolgte Abtretungserklärung des Buchgrundschuldgläubigers kann prinzipiell die konkludente Ermächtigung des Erwerbers enthalten, mit der Grundschuld nach Belieben zu verfahren, also frei über sie zu verfügen und demnach das Grundpfandrecht ohne eigene Eintragung weiter zu übertragen und auch dessen Löschung zu bewilligen.

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 17.5.2010 - I-3 Wx 94/10

BGB § 1004; AVBEltV § 8; NAV § 12; GG Art. 14
Weites Auswahlermessen des Elektrizitätsversorgers bei Grundstücksinanspruchsnahme zwecks Leitungsverlegung; keine Verpflichtug zur vorrangigen Inanspruchnahme öffentlichen Grundeigentums

Nimmt ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen das innerhalb des Versorgungsgebiets liegende Grundstück eines Anschlussnehmers für die Verlegung von Elektrizitätsleitungen in Anspruch, ist es dem von der Leitungsverlegung betroffenen Grundeigentümer grundsätzlich verwehrt, das Versorgungsunternehmen auf die Inanspruchnahme eines anderen Duldungspflichtigen zu verweisen. Dabei ist das Auswahlermessen des Elektrizitätsversorgungsunternehmens auch nicht dahin eingeschränkt, dass es in Fällen, in denen die Inanspruchnahme von privatem und öffentlichem Grundeigentum gleichwertig möglich ist, das öffentliche Grundeigentum vorrangig in Anspruch zu nehmen hat (Fortführung der Senatsrechtsprechung, WM 1992, 1114).

BGH, Urt. v. 28.4.2010 - VIII ZR 223/09

GBO § 28 S. 1; UmwG §§ 123 Abs. 2, 3, 126 Abs. 2 S. 2, 131
Nichtvorlage des Ausgliederungs- und Übernahmevertrags Hindernis für Grundbuchberichtigung

Grundstücke müssen im Ausgliederungs- und Übernahmevertrag bezeichnet sein, damit das Eigentum mit Handelsregistereintragung übergeht. Dass bei der Spaltung das Eigentum an Grundstücken nur dann mit der Handelsregistereintragung außerhalb des Grundbuchs auf den übernehmenden Rechtsträger übergeht, wenn die Grundstücke im Spaltungs- und Übertragungsvertrag bezeichnet sind und auch im Falle des Vorliegens einer Berichtigungsbewilligung des übertragenden Rechtsträgers dem Grundbuchamt die Unrichtigkeit des Grundbuchs schlüssig darzulegen ist, legt es dem Grundbuchamt nahe, zum Nachweis des Rechtsübergangs die Vorlage dieses Vertrages zu verlangen. Es stellt ein Hindernis für eine Grundbuchberichtigung dar, wenn der Notar den Ausgliederungs- und Übernahmevertrag nicht vorlegt.

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 19.4.2010 - I-3 Wx 88/10

BGB §§ 323 Abs. 1 u. 2, 437 Nrn. 1 u. 2, 437 Nr. 1, 439 Abs. 1; WEG §§ 10 Abs. 6, 16 Abs. 2, 21 Abs. 3
Kein Rücktrittsrecht des arglistig getäuschten Wohnungskäufers, sofern Verkäufer Mängel fristgerecht beseitigt, auch wenn Fristsetzung entbehrlich war

1. Wird der Mangel der Kaufsache innerhalb einer hierzu von dem Käufer gesetzten Frist zur Nacherfüllung behoben, erlischt das Recht des Käufers zum Rücktritt vom Vertrag auch dann, wenn es wegen eines arglistigen Verhaltens des Verkäufers im Hinblick auf den Mangel des erfolglosen Ablaufs einer Frist zur Nacherfüllung als Voraussetzung für einen Rücktritt vom Vertrag nicht bedurft hätte.
2. Hat die Wohnungseigentümergemeinschaft die Behebung eines Mangels am Gemeinschaftseigentum beschlossen, steht der Erfüllung des Anspruchs des Käufers auf Nacherfüllung wegen des Mangels gleich, wenn der Verkäufer den Käufer von der Forderung der Wohnungseigentümergemeinschaft auf Ersatz der anteiligen Kosten der Mangelbeseitigung freistellt, sofern feststeht, dass die Durchführung der Mängelbeseitigung in angemessener Zeit vorgenommen wird und die Freistellung von den Kosten sichergestellt ist.

BGH, Urt. v. 12.3.2010 - V ZR 147/09

BGB §§ 138, 242, 902 Abs. 1, 1191, 1192 Abs. 2; ZPO §§ 256, 767; ZVG §§ 10, 13 Abs. 1
Grundschuldbestellung zzgl. 16% Jahreszinsen führt nicht zur Unwirksamkeit der Bestellung wegen unzulässiger Übersicherung - Vereinbarung von Zinsen in Höhe von 16 % p.a. nicht per se bedenklich

OLG Brandenburg, Urt. v. 11.3.2010 - 5 U 34/09

GBO §§ 18, 19, 29, 78; BGB §§ 747 S. 1, 881, 1114, 1192 Abs. 1
Befugnis zur Ausnutzung eines Rangvorbehalts steht jedem Bruchteilseigentümer selbständig zu, begrenzt durch das gleichrangige Recht der Miteigentümer

Haben sich die Miteigentümer eines Grundstücks bei der Bestellung eines Grundpfandrechts oder einer Vormerkung die vorrangige Belastung des Grundstücks vorbehalten, ist jeder Miteigentümer berechtigt, den Rangvorbehalt ohne Mitwirkung der anderen durch Belastung seines Miteigentumsanteils auszunutzen. Begrenzt wird diese Befugnis durch das gleichrangige Recht der anderen Miteigentümer. Jeder Miteigentümer kann den Rangvorbehalt alleine daher nur bis zu einem seinem Miteigentumsanteils entsprechenden Bruchteils des Nennbetrages des Rangvorbehalts ausüben.

OLG Hamm, Beschl. v. 23.2.2010 - 15 Wx 316/09


Notarrecht/Verfahrensrecht

InsO § 225
Unselbstständige Ansprüche von Vorzugsaktionären auf Nachzahlungen nicht geleisteter Vorzugsdividenden im Insolvenzplanverfahren wie Forderungen letztrangiger Insolvenzgläubiger zu behandeln

Im Insolvenzverfahren über das Vermögen einer AG sind im Rahmen eines Insolvenzplanverfahrens die unselbstständigen Ansprüche von Vorzugsaktionären auf Nachzahlungen nicht geleisteter Vorzugsdividenden wie Forderungen letztrangiger Insolvenzgläubiger zu behandeln. Diese Ansprüche gelten mit rechtskräftiger Bestätigung des Insolvenzplans als erloschen, soweit im Plan nicht etwas anderes bestimmt ist.

BGH, Urt. v. 15.4.2010 - Urt. v. IX ZR 188/09

ZPO § 733; GKG-KV Nr. 2100
Gebührenpflichtige Erteilung einer „weiteren“ Ausfertigung i. S. v. § 733 ZPO bei Verlust der ersten vollstreckbaren Ausfertigung auf Postweg

Geht die vom Gericht ordnungsgemäß versandte vollstreckbare Ausfertigung dem Gläubiger nicht zu, sondern auf dem Postweg verloren, liegt in der anschließend gewünschten Herstellung und Übersendung einer neuen die Erteilung einer "weiteren" vollstreckbaren Ausfertigung (§ 733 ZPO), für die die Gebühr Nr. 2100 KV GKG zu erheben ist.

OLG Dresden, Beschl. v. 11.8.2009 - 3 W 790/09

 

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