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Nachfolgend
finden Sie eine Auswahl der wichtigsten, in der vergangenen Woche in die
Datenbank DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen,
Arbeitshilfen und Links.
Top-Aktuell
Gesellschaftsrecht
BGB §§ 242, 812 Abs. 1 S. 1
Alt. 2
BGB: Rechtsscheinhaftung des vermeintlichen Gesellschafters
a) Zur Rechtsscheinhaftung des vermeintlichen
Gesellschafters einer mit Hilfe einer von ihm erteilten Generalvollmacht
errichteten Scheingesellschaft bürgerlichen Rechts.
b) Eine Bank, die eine Anweisung versehentlich doppelt ausführt, erwirbt
damit keinen Bereicherungsanspruch gegen den Anweisenden, sondern kann
die irrtümliche Zuwendung nur von dem Anweisungsempfänger im Wege der
Nichtleistungskondiktion (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB)
herausverlangen (im Anschluss und in Ergänzung zu BGHZ 176, 234).
BGH, Urt. v. 1.6.2010 - XI ZR 389/09
Notarrecht/Verfahrensrecht
FGG-RG Art. 111 S. 1; KostO §§
156, 161
Kostenbeschwerde; keine Zulassung einer zulassungsbedürftigen weiteren
Beschwerde aufgrund falscher Rechtsmittelbelehrung
1. Ist eine notarielle Tätigkeit vor dem
1.9.2009 beendet und die Notarrechnung vor diesem Zeitpunkt fällig, ist
die Notarrechnung nach § 156 Abs. 2 KostO in der vor dem 1.9.2009
geltenden Fassung durch Beschwerde und nicht durch Antrag auf
Entscheidung des Landgerichts angefochten. Das Rechtsmittel gegen die
landgerichtliche Entscheidung ist in diesem Falle die auf Rechtsfehler
beschränkte sofortige weitere Beschwerde zum OLG und nicht die
Erstbeschwerde; sie ist nur zulässig, wenn das Landgericht sie zulässt.
2. Einer einem Beschluss beigefügten (falschen) Rechtsmittelbelehrung
kann grundsätzlich nicht die Zulassung einer zulassungsbedürftigen
weiteren Beschwerde entnommen werden.
OLG München, Beschl. v. 27.5.2010 - 32 Wx 12/10
ZPO § 323 Abs. 1, 2 u. 4;
FamFG § 238 Abs. 1, 2 u. 4
Abänderung gem. § 323 ZPO nur bei wesentlicher Änderung der im Erstprozess
tatsächlich gegebenen Verhältnisse; Abweichung von fingierten Verhältnissen
irrelevant
Eine behauptete Änderung der im Erstprozess
einem Versäumnisurteil zu Grunde gelegten (fingierten) Verhältnisse
erlaubt keine Abänderung nach § 323 ZPO. Eine Abänderung ist vielmehr
nur dann und insoweit möglich, als sich die seinerzeit gegebenen
tatsächlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben.
BGH, Urt. v. 12.5.2010 - XII ZR 98/08
Rechtsprechung
Immobilienrecht/allg.
Zivilrecht
GBO §§ 13 Abs. 1, 19, 29 Abs.
1, 46; BGB § 185
Reichweite einer Grundschuldabtretungserklärung
Die in öffentlich beglaubigter Form erfolgte
Abtretungserklärung des Buchgrundschuldgläubigers kann prinzipiell die
konkludente Ermächtigung des Erwerbers enthalten, mit der Grundschuld
nach Belieben zu verfahren, also frei über sie zu verfügen und demnach
das Grundpfandrecht ohne eigene Eintragung weiter zu übertragen und auch
dessen Löschung zu bewilligen.
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 17.5.2010 - I-3 Wx
94/10
BGB § 1004; AVBEltV § 8; NAV §
12; GG Art. 14
Weites Auswahlermessen des Elektrizitätsversorgers bei
Grundstücksinanspruchsnahme zwecks Leitungsverlegung; keine Verpflichtug zur
vorrangigen Inanspruchnahme öffentlichen Grundeigentums
Nimmt ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen
das innerhalb des Versorgungsgebiets liegende Grundstück eines
Anschlussnehmers für die Verlegung von Elektrizitätsleitungen in
Anspruch, ist es dem von der Leitungsverlegung betroffenen
Grundeigentümer grundsätzlich verwehrt, das Versorgungsunternehmen auf
die Inanspruchnahme eines anderen Duldungspflichtigen zu verweisen.
Dabei ist das Auswahlermessen des Elektrizitätsversorgungsunternehmens
auch nicht dahin eingeschränkt, dass es in Fällen, in denen die
Inanspruchnahme von privatem und öffentlichem Grundeigentum gleichwertig
möglich ist, das öffentliche Grundeigentum vorrangig in Anspruch zu
nehmen hat (Fortführung der Senatsrechtsprechung, WM 1992, 1114).
BGH, Urt. v. 28.4.2010 - VIII ZR 223/09
GBO § 28 S. 1; UmwG §§ 123
Abs. 2, 3, 126 Abs. 2 S. 2, 131
Nichtvorlage des Ausgliederungs- und Übernahmevertrags Hindernis für
Grundbuchberichtigung
Grundstücke müssen im Ausgliederungs- und
Übernahmevertrag bezeichnet sein, damit das Eigentum mit
Handelsregistereintragung übergeht. Dass bei der Spaltung das Eigentum
an Grundstücken nur dann mit der Handelsregistereintragung außerhalb des
Grundbuchs auf den übernehmenden Rechtsträger übergeht, wenn die
Grundstücke im Spaltungs- und Übertragungsvertrag bezeichnet sind und
auch im Falle des Vorliegens einer Berichtigungsbewilligung des
übertragenden Rechtsträgers dem Grundbuchamt die Unrichtigkeit des
Grundbuchs schlüssig darzulegen ist, legt es dem Grundbuchamt nahe, zum
Nachweis des Rechtsübergangs die Vorlage dieses Vertrages zu verlangen.
Es stellt ein Hindernis für eine Grundbuchberichtigung dar, wenn der
Notar den Ausgliederungs- und Übernahmevertrag nicht vorlegt.
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 19.4.2010 - I-3 Wx
88/10
BGB §§ 323 Abs. 1 u. 2, 437
Nrn. 1 u. 2, 437 Nr. 1, 439 Abs. 1; WEG §§ 10 Abs. 6, 16 Abs. 2, 21 Abs. 3
Kein Rücktrittsrecht des arglistig getäuschten Wohnungskäufers, sofern
Verkäufer Mängel fristgerecht beseitigt, auch wenn Fristsetzung entbehrlich
war
1. Wird der Mangel der Kaufsache innerhalb einer
hierzu von dem Käufer gesetzten Frist zur Nacherfüllung behoben,
erlischt das Recht des Käufers zum Rücktritt vom Vertrag auch dann, wenn
es wegen eines arglistigen Verhaltens des Verkäufers im Hinblick auf den
Mangel des erfolglosen Ablaufs einer Frist zur Nacherfüllung als
Voraussetzung für einen Rücktritt vom Vertrag nicht bedurft hätte.
2. Hat die Wohnungseigentümergemeinschaft die Behebung eines Mangels am
Gemeinschaftseigentum beschlossen, steht der Erfüllung des Anspruchs des
Käufers auf Nacherfüllung wegen des Mangels gleich, wenn der Verkäufer
den Käufer von der Forderung der Wohnungseigentümergemeinschaft auf
Ersatz der anteiligen Kosten der Mangelbeseitigung freistellt, sofern
feststeht, dass die Durchführung der Mängelbeseitigung in angemessener
Zeit vorgenommen wird und die Freistellung von den Kosten sichergestellt
ist.
BGH, Urt. v. 12.3.2010 - V ZR 147/09
BGB §§ 138, 242, 902 Abs. 1,
1191, 1192 Abs. 2; ZPO §§ 256, 767; ZVG §§ 10, 13 Abs. 1
Grundschuldbestellung zzgl. 16% Jahreszinsen führt nicht zur Unwirksamkeit
der Bestellung wegen unzulässiger Übersicherung - Vereinbarung von Zinsen in
Höhe von 16 % p.a. nicht per se bedenklich
OLG Brandenburg, Urt. v. 11.3.2010 - 5 U 34/09
GBO §§ 18, 19, 29, 78; BGB §§
747 S. 1, 881, 1114, 1192 Abs. 1
Befugnis zur Ausnutzung eines Rangvorbehalts steht jedem
Bruchteilseigentümer selbständig zu, begrenzt durch das gleichrangige Recht
der Miteigentümer
Haben sich die Miteigentümer eines Grundstücks
bei der Bestellung eines Grundpfandrechts oder einer Vormerkung die
vorrangige Belastung des Grundstücks vorbehalten, ist jeder
Miteigentümer berechtigt, den Rangvorbehalt ohne Mitwirkung der anderen
durch Belastung seines Miteigentumsanteils auszunutzen. Begrenzt wird
diese Befugnis durch das gleichrangige Recht der anderen Miteigentümer.
Jeder Miteigentümer kann den Rangvorbehalt alleine daher nur bis zu
einem seinem Miteigentumsanteils entsprechenden Bruchteils des
Nennbetrages des Rangvorbehalts ausüben.
OLG Hamm, Beschl. v. 23.2.2010 - 15 Wx 316/09
Notarrecht/Verfahrensrecht
InsO § 225
Unselbstständige Ansprüche von Vorzugsaktionären auf Nachzahlungen nicht
geleisteter Vorzugsdividenden im Insolvenzplanverfahren wie Forderungen
letztrangiger Insolvenzgläubiger zu behandeln
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen einer AG
sind im Rahmen eines Insolvenzplanverfahrens die unselbstständigen
Ansprüche von Vorzugsaktionären auf Nachzahlungen nicht geleisteter
Vorzugsdividenden wie Forderungen letztrangiger Insolvenzgläubiger zu
behandeln. Diese Ansprüche gelten mit rechtskräftiger Bestätigung des
Insolvenzplans als erloschen, soweit im Plan nicht etwas anderes
bestimmt ist.
BGH, Urt. v. 15.4.2010 - Urt. v. IX ZR 188/09
ZPO § 733; GKG-KV Nr. 2100
Gebührenpflichtige Erteilung einer „weiteren“ Ausfertigung i. S. v. § 733
ZPO bei Verlust der ersten vollstreckbaren Ausfertigung auf Postweg
Geht die vom Gericht ordnungsgemäß versandte
vollstreckbare Ausfertigung dem Gläubiger nicht zu, sondern auf dem
Postweg verloren, liegt in der anschließend gewünschten Herstellung und
Übersendung einer neuen die Erteilung einer "weiteren" vollstreckbaren
Ausfertigung (§ 733 ZPO), für die die Gebühr Nr. 2100 KV GKG zu erheben
ist.
OLG Dresden, Beschl. v. 11.8.2009 - 3 W 790/09
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