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Nachfolgend
finden Sie eine Auswahl der wichtigsten, in der vergangenen Woche in die
Datenbank DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen,
Arbeitshilfen und Links.
Top-Aktuell
Immobilienrecht/allg.
Zivilrecht
GBO §§ 20, 29; BGB §§ 705, 140
Vorlage des Gesellschaftsvertrages und einer eidesstattlichen Versicherungen beim
Erwerb durch eine existierende GbR
1. Beim Grundbesitzerwerb durch eine
existierende GbR müssen im Grundbuchverfahren der Gesellschaftsvertrag
und eidesstattliche Versicherungen der Gesellschafter vorgelegt werden
um nachzuweisen, dass die im notariellen Kaufvertrag bezeichnete
Gesellschaft weiterhin existiert und von den handelnden Personen wirksam
vertreten worden ist.
2. Der nach § 20 GBO erforderliche Nachweis der Existenz der GbR kann
nicht durch eine entsprechende Bestätigung der Gesellschafter geführt
werden.
3. Ist nach dem Kaufvertragswortlaut eine bestehende GbR Käuferin, kommt
eine Auslegung dahingehend, dass mit Vertragsabschluss eine Gesellschaft
neu gegründet werden sollte, nicht in Betracht.
(Leitsätze der DNotI-Redaktion)
OLG Nürnberg, Beschl. v. 8.4.2010 - 10 W 277/10
GBO §§ 29, 47 Abs. 2 S 1;
EGBGB Art. 229 § 21; BGB § 899a
Nachträgliche Eintragung der Gesellschafter einer Namens-GbR
1. Die Tatsache, dass der Gesetzgeber mit dem
ERVGBG keinen Zwang zur nachträglichen Eintragung der Gesellschafter
vorgesehen hat, schließt es nicht aus, dass die ursprüngliche Eintragung
der Gesellschaft um die Angaben zu den Gesellschaftern ergänzt werden
kann, wenn sich nur auf diese Weise die vom Gesetzgeber gewollte
Grundbuchfähigkeit der GbR herstellen lässt.
2. Die Gesellschafter einer GbR können zumindest dann nachträglich im
Wege der Richtigstellung in das Grundbuchs eingetragen werden, wenn die
Gesellschaft in der Erwerbsurkunde ad hoc durch die nachträglich
einzutragenden Gesellschafter gegründet worden war.
3. Auch wenn zwischenzeitliche Änderungen im Gesellschafterbestand nicht
ausgeschlossen werden können, reicht es für die Richtigstellung bereits
aus, dass keine tatsächlichen Anhaltspunkte für eine zwischenzeitliche
Änderung des Gesellschafterbestands bestehen.
(Leitsätze der DNotI-Redaktion)
OLG München, Beschl. v. 27.4.2010 - 34 Wx 32/10
GBO § 20; BBauG §§ 24 ff.; BGB
§§ 463 ff.
Vorlage eines Zeugnisses über Nichtbestehen oder Nichtausübung des
gemeindlichen Vorkaufsrechts entbehrlich, wenn für Grundbuchamt ersichtlich
ist, dass kein Vorkaufsfall vorliegt
1. Das Grundbuchamt kann die Vorlage eines
Zeugnisses über das Nichtbestehen oder die Nichtausübung des
gemeindlichen Vorkaufsrechts nicht verlangen, wenn die Überprüfung des
zu vollziehenden notariellen Vertrages durch das Grundbuchamt ergibt,
dass ein Vorkaufsfall nicht vorliegt.
2. Eine Grundbesitzübertragung steht einem den Vorkaufsfall auslösenden
Kauf nicht gleich, wenn die etwa vorkaufsberechtigte Gemeinde nicht in
der Lage wäre, in den Vertrag einzutreten, weil sie die für die
Grundstücksübertragung vereinbarte Gegenleistung (hier: neben
Teilkaufpreiszahlung Übertragung eines anderen Grundstücks) nicht
vollständig erbringen könnte.
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 26.5.2010 - I-3 Wx
90/10
Erbrecht
BGB §§ 2355, 2356
Nachweisanforderungen bei nicht mehr auffindbarem Testament
1. An den Nachweis der formgerechten Errichtung
und des Inhalts eines nicht auffindbaren Testaments sind strenge
Anforderungen zu stellen.
2. Das Beweisangebot von Zeugen, die das Testament nicht gesehen haben,
reicht in der Regel nicht aus.
OLG München, Beschl. v. 22.4.2010 - 31 Wx 11/10
Gesellschaftsrecht
HGB §§ 161, 105; BGB § 705
Gesellschafterliche Treuepflicht als Grenze der actio pro socio
Die actio pro socio hat ihre Grundlage im
Gesellschaftsverhältnis und ist Ausfluss des Mitgliedschaftsrechts des
Gesellschafters. Die Ausübung der Klagebefugnis unterliegt daher der
gesellschafterlichen Treuepflicht und kann sich unter diesem Blickwinkel
nach den konkreten Gesellschaftsverhältnissen, zu denen auch das
Verhalten des sich auf die Befugnis berufenden Gesellschafters gehört,
als rechtsmissbräuchlich darstellen.
BGH, Beschl. v. 26.4.2010 - II ZR 69/09
GmbHG §§ 2 Abs. 1a, 3 Abs. 1,
8 Abs. 1 Nr. 1, 35 Abs. 1 S. 1; BGB § 181
Verändertes Musterprotokoll bietet keine Eintragungsgrundlage für die
Gründung einer GmbH im „normalen Verfahren“
1. Wird das für die GmbH-Gründung im
vereinfachten Verfahren vorgesehene Musterprotokoll abgeändert, so
finden die allgemeinen Vorschriften für eine "normale GmbH-Gründung"
Anwendung.
2. Bei Gründung einer GmbH im "normalen Verfahren" kann das
Musterprotokoll keine Grundlage für den Nachweis der darin
zusammengefassten Dokumente sein. Dies gilt auch dann, wenn eine
"normale GmbH-Gründung" deswegen gegeben ist, weil das Musterprotokoll
Abänderungen oder Ergänzungen über die im Rahmen der in den
Musterprotokollen zugelassenen Alternativen hinaus enthält.
OLG München, Beschl. v. 12.5.2010 - 31 Wx 19/10
Steuerrecht
EStG § 33 Abs. 1; FGO § 115
Abs. 2 Nr. 1; BGB § 1934d
Zahlungen im Zusammenhang mit vorzeitigem Erbausgleich keine
außergewöhnlichen Belastungen i.S.v. § 33 Abs. 1 EStG
1. Zahlungen im Zusammenhang mit dem vorzeitigen
Erbausgleich des nichtehelichen Kindes nach § 1934d BGB sind unabhängig
von den Vermögensverhältnissen des Vaters nicht als außergewöhnliche
Belastungen nach § 33 Abs. 1 EStG zu berücksichtigen.
2. Die Frage, ob das Grundgesetz nach Beitritt der neuen Bundesländer
außer Kraft getreten sei und es deshalb an Grundlagen für die
Verabschiedung von Steuergesetzen und den Erlass von Steuerbescheiden
fehle, erlaubt die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher
Bedeutung nicht. Diese Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig, da die
Fortgeltung des Grundgesetzes nach dem Beitritt der ehemaligen DDR zur
Bundesrepublik Deutschland nicht ernstlich zweifelhaft ist.
BFH, Beschl. v. 28.4.2010 - VI B 167/09
Rechtsprechung
Immobilienrecht/allg.
Zivilrecht
BGB §§ 652, 653
Konkludenter Vertragsschluss zwischen Interessent und Makler;
„Sichgefallenlassen“ von Maklerdiensten allein nicht ausreichend
1. Konkludenter Abschluss eines Maklervertrages.
2. Die Maklervergütung bemisst sich, wenn die im Kaufpreis enthaltene
Versicherungssumme, die dem Veräußerer wegen eines Brandes der Immobilie
gegen die Versicherung zusteht, mitverkauft und an den Erwerber
abgetreten wird, nur am Differenzbetrag zwischen dem Kaufpreis und der
Versicherungsleistung.
OLG Stuttgart, Urt. v. 23.12.2009 - 3 U 126/09
WEG § 24
Einladung nur der Untergemeinschaft bei Eigentümerversammlung in
Mehrhausanlage
1. In Mehrhausanlagen können getrennte
Versammlungen für einzelne Untergemeinschaften stattfinden, wenn dort
Angelegenheiten beraten werden, die ausschließlich die Eigentümer der
Untergemeinschaft betreffen und wenn hierfür eine erforderliche
Vereinbarung besteht. Die Einladung sämtlicher Wohnungseigentümer einer
Mehrhausanlage ist nicht erforderlich.
2. Es besteht kein (zwingendes) Teilnahme-, Mitsprache- oder
Informationsrecht der übrigen Eigentümer der Gesamtanlage, wenn diese
nicht direkt betroffen sind.
LG Köln, Urt. v. 26.11.2009 - 29 S 63/09
GBO §§ 22 Abs. 1, 23 Abs.
1, 29 Abs. 1, 18, 19; BGB §§ 158 Abs. 2, 879 Abs. 1, 883 Abs. 1, 885 Abs. 2, 891
Löschung der Auflassungsvormerkung wegen Nichtbestehens des gesicherten
Anspruch (Möglichkeit des "Aufladens")
OLG Köln, Beschl. v. 25.11.2009 - 2 Wx 98/09
VOB/B 1996 § 13 Nr. 5 und 7;
BGB a. F. § 635
Architektenwerk mangelhaft bei fehlender Beratung hinsichtlich fünfjähriger
Mängelverjährung für Installationsarbeiten
OLG Nürnberg, Urt. v. 13.11.2009 - 2 U 1566/06
Erbrecht
BGB §§ 2270, 2069, 2084, 133
Wechselbezüglichkeit der Ersatzerbeneinsetzung
Die Wechselbezüglichkeit einer
Schlusserbeneinsetzung bezieht sich nicht perse auf den Ersatzerben. Ob
die Ersatzberufung wechselbezüglich ist, ist nach den allgemeinen
Grundsätzen gesondert festzustellen. Dabei ist für die Anwendung des §
2270 Abs. 2 BGB kein Raum, wenn die Ersatzberufung auf der Anwendung des
§ 2069 BGB beruht (im Anschluss an BGHZ 149, 363).
OLG München, Beschl. v. 20.4.2010 - 31 Wx 83/09
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