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14.-18. Juni 2010
 

 
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Nachfolgend finden Sie eine Auswahl der wichtigsten, in der vergangenen Woche in die Datenbank DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen, Arbeitshilfen und Links.

 

Top-Aktuell

Immobilienrecht/allg. Zivilrecht

GBO §§ 20, 29; BGB §§ 705, 140
Vorlage des Gesellschaftsvertrages und einer eidesstattlichen Versicherungen beim Erwerb durch eine existierende GbR

1. Beim Grundbesitzerwerb durch eine existierende GbR müssen im Grundbuchverfahren der Gesellschaftsvertrag und eidesstattliche Versicherungen der Gesellschafter vorgelegt werden um nachzuweisen, dass die im notariellen Kaufvertrag bezeichnete Gesellschaft weiterhin existiert und von den handelnden Personen wirksam vertreten worden ist.
2. Der nach § 20 GBO erforderliche Nachweis der Existenz der GbR kann nicht durch eine entsprechende Bestätigung der Gesellschafter geführt werden.
3. Ist nach dem Kaufvertragswortlaut eine bestehende GbR Käuferin, kommt eine Auslegung dahingehend, dass mit Vertragsabschluss eine Gesellschaft neu gegründet werden sollte, nicht in Betracht.
(Leitsätze der DNotI-Redaktion)

OLG Nürnberg, Beschl. v. 8.4.2010 - 10 W 277/10

GBO §§ 29, 47 Abs. 2 S 1; EGBGB Art. 229 § 21; BGB § 899a
Nachträgliche Eintragung der Gesellschafter einer Namens-GbR

1. Die Tatsache, dass der Gesetzgeber mit dem ERVGBG keinen Zwang zur nachträglichen Eintragung der Gesellschafter vorgesehen hat, schließt es nicht aus, dass die ursprüngliche Eintragung der Gesellschaft um die Angaben zu den Gesellschaftern ergänzt werden kann, wenn sich nur auf diese Weise die vom Gesetzgeber gewollte Grundbuchfähigkeit der GbR herstellen lässt.
2. Die Gesellschafter einer GbR können zumindest dann nachträglich im Wege der Richtigstellung in das Grundbuchs eingetragen werden, wenn die Gesellschaft in der Erwerbsurkunde ad hoc durch die nachträglich einzutragenden Gesellschafter gegründet worden war.
3. Auch wenn zwischenzeitliche Änderungen im Gesellschafterbestand nicht ausgeschlossen werden können, reicht es für die Richtigstellung bereits aus, dass keine tatsächlichen Anhaltspunkte für eine zwischenzeitliche Änderung des Gesellschafterbestands bestehen.
(Leitsätze der DNotI-Redaktion)

OLG München, Beschl. v. 27.4.2010 - 34 Wx 32/10

GBO § 20; BBauG §§ 24 ff.; BGB §§ 463 ff.
Vorlage eines Zeugnisses über Nichtbestehen oder Nichtausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts entbehrlich, wenn für Grundbuchamt ersichtlich ist, dass kein Vorkaufsfall vorliegt

1. Das Grundbuchamt kann die Vorlage eines Zeugnisses über das Nichtbestehen oder die Nichtausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts nicht verlangen, wenn die Überprüfung des zu vollziehenden notariellen Vertrages durch das Grundbuchamt ergibt, dass ein Vorkaufsfall nicht vorliegt.
2. Eine Grundbesitzübertragung steht einem den Vorkaufsfall auslösenden Kauf nicht gleich, wenn die etwa vorkaufsberechtigte Gemeinde nicht in der Lage wäre, in den Vertrag einzutreten, weil sie die für die Grundstücksübertragung vereinbarte Gegenleistung (hier: neben Teilkaufpreiszahlung Übertragung eines anderen Grundstücks) nicht vollständig erbringen könnte.

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 26.5.2010 - I-3 Wx 90/10


Erbrecht

BGB §§ 2355, 2356
Nachweisanforderungen bei nicht mehr auffindbarem Testament

1. An den Nachweis der formgerechten Errichtung und des Inhalts eines nicht auffindbaren Testaments sind strenge Anforderungen zu stellen.
2. Das Beweisangebot von Zeugen, die das Testament nicht gesehen haben, reicht in der Regel nicht aus.

OLG München, Beschl. v. 22.4.2010 - 31 Wx 11/10


Gesellschaftsrecht

HGB §§ 161, 105; BGB § 705
Gesellschafterliche Treuepflicht als Grenze der actio pro socio

Die actio pro socio hat ihre Grundlage im Gesellschaftsverhältnis und ist Ausfluss des Mitgliedschaftsrechts des Gesellschafters. Die Ausübung der Klagebefugnis unterliegt daher der gesellschafterlichen Treuepflicht und kann sich unter diesem Blickwinkel nach den konkreten Gesellschaftsverhältnissen, zu denen auch das Verhalten des sich auf die Befugnis berufenden Gesellschafters gehört, als rechtsmissbräuchlich darstellen.

BGH, Beschl. v. 26.4.2010 - II ZR 69/09

GmbHG §§ 2 Abs. 1a, 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Nr. 1, 35 Abs. 1 S. 1; BGB § 181
Verändertes Musterprotokoll bietet keine Eintragungsgrundlage für die Gründung einer GmbH im „normalen Verfahren“

1. Wird das für die GmbH-Gründung im vereinfachten Verfahren vorgesehene Musterprotokoll abgeändert, so finden die allgemeinen Vorschriften für eine "normale GmbH-Gründung" Anwendung.
2. Bei Gründung einer GmbH im "normalen Verfahren" kann das Musterprotokoll keine Grundlage für den Nachweis der darin zusammengefassten Dokumente sein. Dies gilt auch dann, wenn eine "normale GmbH-Gründung" deswegen gegeben ist, weil das Musterprotokoll Abänderungen oder Ergänzungen über die im Rahmen der in den Musterprotokollen zugelassenen Alternativen hinaus enthält.

OLG München, Beschl. v. 12.5.2010 - 31 Wx 19/10


Steuerrecht

EStG § 33 Abs. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 1934d
Zahlungen im Zusammenhang mit vorzeitigem Erbausgleich keine außergewöhnlichen Belastungen i.S.v. § 33 Abs. 1 EStG

1. Zahlungen im Zusammenhang mit dem vorzeitigen Erbausgleich des nichtehelichen Kindes nach § 1934d BGB sind unabhängig von den Vermögensverhältnissen des Vaters nicht als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 Abs. 1 EStG zu berücksichtigen.
2. Die Frage, ob das Grundgesetz nach Beitritt der neuen Bundesländer außer Kraft getreten sei und es deshalb an Grundlagen für die Verabschiedung von Steuergesetzen und den Erlass von Steuerbescheiden fehle, erlaubt die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht. Diese Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig, da die Fortgeltung des Grundgesetzes nach dem Beitritt der ehemaligen DDR zur Bundesrepublik Deutschland nicht ernstlich zweifelhaft ist.

BFH, Beschl. v. 28.4.2010 - VI B 167/09


Rechtsprechung

Immobilienrecht/allg. Zivilrecht

BGB §§ 652, 653
Konkludenter Vertragsschluss zwischen Interessent und Makler; „Sichgefallenlassen“ von Maklerdiensten allein nicht ausreichend

1. Konkludenter Abschluss eines Maklervertrages.
2. Die Maklervergütung bemisst sich, wenn die im Kaufpreis enthaltene Versicherungssumme, die dem Veräußerer wegen eines Brandes der Immobilie gegen die Versicherung zusteht, mitverkauft und an den Erwerber abgetreten wird, nur am Differenzbetrag zwischen dem Kaufpreis und der Versicherungsleistung.

OLG Stuttgart, Urt. v. 23.12.2009 - 3 U 126/09

WEG § 24
Einladung nur der Untergemeinschaft bei Eigentümerversammlung in Mehrhausanlage

1. In Mehrhausanlagen können getrennte Versammlungen für einzelne Untergemeinschaften stattfinden, wenn dort Angelegenheiten beraten werden, die ausschließlich die Eigentümer der Untergemeinschaft betreffen und wenn hierfür eine erforderliche Vereinbarung besteht. Die Einladung sämtlicher Wohnungseigentümer einer Mehrhausanlage ist nicht erforderlich.
2. Es besteht kein (zwingendes) Teilnahme-, Mitsprache- oder Informationsrecht der übrigen Eigentümer der Gesamtanlage, wenn diese nicht direkt betroffen sind.

LG Köln, Urt. v. 26.11.2009 - 29 S 63/09

GBO §§ 22 Abs. 1, 23 Abs. 1, 29 Abs. 1, 18, 19; BGB §§ 158 Abs. 2, 879 Abs. 1, 883 Abs. 1, 885 Abs. 2, 891
Löschung der Auflassungsvormerkung wegen Nichtbestehens des gesicherten Anspruch (Möglichkeit des "Aufladens")

OLG Köln, Beschl. v. 25.11.2009 - 2 Wx 98/09

VOB/B 1996 § 13 Nr. 5 und 7; BGB a. F. § 635
Architektenwerk mangelhaft bei fehlender Beratung hinsichtlich fünfjähriger Mängelverjährung für Installationsarbeiten

OLG Nürnberg, Urt. v. 13.11.2009 - 2 U 1566/06


Erbrecht

BGB §§ 2270, 2069, 2084, 133
Wechselbezüglichkeit der Ersatzerbeneinsetzung

Die Wechselbezüglichkeit einer Schlusserbeneinsetzung bezieht sich nicht perse auf den Ersatzerben. Ob die Ersatzberufung wechselbezüglich ist, ist nach den allgemeinen Grundsätzen gesondert festzustellen. Dabei ist für die Anwendung des § 2270 Abs. 2 BGB kein Raum, wenn die Ersatzberufung auf der Anwendung des § 2069 BGB beruht (im Anschluss an BGHZ 149, 363).

OLG München, Beschl. v. 20.4.2010 - 31 Wx 83/09

 

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